Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Grundstückseigentümer beabsichtigt auf dem Grundstück mit der Flur Nr. 575/0 (Industriestrasse 12) der Gemarkung Kleinkötz eine Betonmischanlage mit Leitstandgebäude zu errichten. Der entsprechende Bauantrag wurde in der Bau- und Umweltausschusssitzung vom 17.12.2020 bereits behandelt.

 

Nun wurde im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Genehmigung überarbeitete Unterlagen von der Bauherrschaft nachgereicht.

 

Das geplante Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Unteres Ried“. Folgende Festsetzung wird nicht eingehalten:

 

Die maximale Gebäudehöhe bzw. die maximale Oberkante der Gebäude sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans auf 466 m ü. NN festgesetzt. „Ausnahmen von der maximalen Gebäudehöhe können gewährt werden für Schornsteine, Dachentlüftungen, Silos u. ä. Teilen von gewerblichen Anlagen. Diese Ausnahmen von der max. Gebäudehöhe gelten nicht für den Bereich, in dem die max. Gebäudehöhe mit 479 m ü. NN festgesetzt ist.“

 

Auf dem Baugrundstück Flur-Nr. 575 der Gemarkung Kleinkötz ist die maximale Oberkante der Gebäude auf 472,00 m ü. NN festgesetzt. Dies entspricht eine Höhe von 11,1 m.

 

Die geplanten Silos weisen eine Oberkante von 484,43 m ü. NN auf. Dies entspricht einer  Höhe von 23,53 m.

 

Die bestehenden Silos weisen eine Oberkannte von 477,40 m ü. NN auf, was eine Höhe von 16,50 m entspricht.

 

Insgesamt wird die festgesetzte Höhe durch die Silos um 12,43 m überschritten. Dabei ergibt sich eine Höhendifferenz zu den Bestandssilos von 7,03 m.

 

Eine Ausnahme wurde von der Bauherrschaft beantragt und begründet.

 

Das Gremium ist sich einig, dass die Höhe des Silos nicht stört, da der Turm von AL-KO um einiges höher ist und somit das Silo in der Höhe im Vergleich keine Rolle spielt.


Beschluss:

Der Bau- Grundstücks und Umweltausschuss erteilt dem Bauantrag 32/2020 und der erforderlichen Ausnahme bzgl. der festgesetzten Höhe von 11,1 m auf 23,53 m der Gemarkung Kleinkötz das gemeindliche Einvernehmen.