Beschluss: zur Kenntnis genommen

Bauantrag Nr. 17/2021, Gemarkung Großkötz

 

Der Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 1554/28 (Meisenweg 5), Gemarkung Großkötz, beantragt die Nachgenehmigung der bestehenden Garagenanlage.

 

Die Garagenanlage mit Holzlager hat eine Grundfläche von 87,83 m² und ist somit nicht verfahrensfrei. Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

 

Das Grundstück liegt NICHT im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter). Laut Geschäftsordnung § 12 (2) Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der 1. Bürgermeisterin (Genehmigung Gebäude mit einer Höhe bis zu 10 Meter).

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erteilt dem Bauantrag mit der Nr. 17/2021, Gemarkung Großkötz das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

 

Nochmalige Vorlage des Bauantrages Nr. 06/2021, Gemarkung Großkötz

 

Der Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 1554/12 (Meisenweg 6), Gemarkung Großkötz, beantragt die nachträgliche Genehmigung eines bestehenden Nebengebäudes.

 

Der Bauwerber hat mit Bauantrag vom 22.02.2021 den Umbau und Anbau an ein Einfamilienhaus, die Vergrößerung und Neubau einer Dachgaube und die Herstellung von zwei Wohneinheiten beantragt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde hierzu am 01.03.21 erteilt. Im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Genehmigung wurde nun festgestellt, dass auf dem Grundstück ein genehmigungspflichtiges Nebengebäude an der Grundstücksgrenze steht. Dieses Nebengebäude wurde nun in die Bauantragsunterlagen mit aufgenommen. Entsprechende Abstandsflächenübernahmen von den Nachbarn liegen den Unterlagen bei.

Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

 

Das Grundstück liegt NICHT im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erteilt dem Bauantrag mit der Nr. 06/2021, Gemarkung Großkötz das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

Bauantrag Nr. 18/2021, Gemarkung Kleinkötz

 

Der Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 74/1 (Bahnhofstr. 4), Gemarkung Kleinkötz, beantragt die Überdachung einer Terrasse.

 

Die geplante Terrassenüberdachung hat eine Länge von 8,74 m und eine Tiefe von 3,275 m bzw. 4,025 m. Die Fläche beträgt 31,43 m² und ist somit nicht verfahrensfrei. Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

 

Das Grundstück liegt NICHT im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erteilt dem Bauantrag mit der Nr. 18/2021, Gemarkung Großkötz das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

Der Bau-, Umwelt, und Grundstücksausschuss nimmt hiervon Kenntnis.