Beschluss: einstimmig beschlossen

Aufgrund der Änderung des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) – Übertragung der Winterdienstpflichten durch Verordnung ist die bisherige Verordnung der Gemeinde Kötz neu zu erlassen.

 

Der Neuerlass war notwendig, da somit die Übertragung der Winterdienstpflichten auf die Anlieger (und gegebenenfalls Hinterlieger) wieder durch Verordnung insbesondere beschränkte-öffentliche Wege wirksam herangezogen werden können.

 

In § 5 Buchstabe a) der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter wurde der Reinigungsrhythmus von „jeden ersten Samstag“ auf „nach Bedarf“ der Mustersatzung entsprechend angepasst. Ebenfalls wurde unter § 5 Buchstabe c) folgender Satz angefügt: „Die Gitter und Eimer sind dabei nicht herauszunehmen. Es ist lediglich der Einlauf von Laub, angeschwemmten Zweigen u. ä. sowie Schnee und Eis zu befreien.“

 

In § 10 wurde das Benutzen von Tausalz, wie in Sitzung vom 21.11.2017 festgelegt, weiterhin erlaubt.

 

Gemeinderat Ritter bat darum aufzunehmen, dass die Reinigungsfläche auf beiden Straßenseiten 1,50 m vom Fahrbahnrand beträgt, wenn kein Gehweg vorhanden ist.

 

Gemeinderätin Hus teilte mit, dass bei der Begriffsbestimmung 1 m genannt wird. Dieser ist auf 1,50 m anzupassen.

 

Gemeinderat Ritter wies darauf hin, dass die Reinigung an einigen Stellen aufgrund der kaputten Bordsteine nicht zugemutet werden kann. Die Vorsitzende teilte mit, dass in Einzelfällen im Bauausschuss entschieden werden muss, ob eine Reinigungspflicht besteht.

 

Gemeinderat Sauter erkundigte sich, ob es bisher Beschwerden über die Reinigungspflicht gegeben hat. Die Vorsitzende teilte mit, dass es in der Vergangenheit nur vereinzelt Beschwerden über die Reinigungspflicht in der Bahnhofstraße gegeben hat.


Beschluss:

Der Gemeinderat Kötz beschließt den Erlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) wie vorgelegt mit folgenden Änderungen:

-       Die Reinigungsfläche soll auf beiden Straßenseiten 1,50 m betragen, wenn kein Gehweg vorhanden ist.

-       Bei der Begriffsbestimmung wird die Breite der Gehbahn auf 1,50 m angepasst.

 

Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verordnung vom 22.11.2017 außer Kraft.