Bauantrag Nr. 02/2021, Gemarkung Großkötz

 

Die Bauherren möchten im neuen Baugebiet in Großkötz, das demnächst erschlossen wird, auf dem für sie reservierten Grundstück ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Doppelgarage sowie Stellplätzen errichten.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohngebiet Ulmer Straße / Emmenthaler Weg“.

 

Gemäß Art. 58 Abs. 1 BayBO ist die Errichtung einer baulichen Anlage genehmigungsfrei, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Nach Prüfung der Unterlagen sind alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten.

Die Erschließung des Grundstückes ist ebenfalls durch den Neubau der Erschließungsstraße gesichert.

 

Gemäß Nummer 25 der Festsetzungen des Bebauungsplanes sind mindestens zwei Stellplätze je Wohnung auf dem privaten Grundstück nachzuweisen.

Das Einfamilienhaus sowie die Einliegerwohnung werden als zwei separate Wohnungen gewertet, somit sind 4 Stellplätze für dieses Bauvorhaben erforderlich.

Die Bauherren errichten eine Doppelgarage sowie zwei Stellplätze. Somit ist der Nachweis der geforderten 4 Stellplätze erbracht.

 

Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Kötz wurde ebenfalls angewandt.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erklärt den Bauantrag mit der Nr. 02/2021, Gemarkung Großkötz am 18.02.2021 als Genehmigungsfreistellung in eigener Zuständigkeit.

 

 

Bauantrag Nr. 03/2021, Gemarkung Großkötz

 

Die Bauherren möchten im neuen Baugebiet in Großkötz, das demnächst erschlossen wird, auf dem für sie reservierten Grundstück ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage errichten.

Aus den Unterlagen geht hervor, dass im EG eine Einliegerwohnung vorhanden ist.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohngebiet Ulmer Straße / Emmenthaler Weg“.

 

Gemäß Art. 58 Abs. 1 BayBO ist die Errichtung einer baulichen Anlage genehmigungsfrei, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Nach Prüfung der Unterlagen sind alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten.

Die Erschließung des Grundstückes ist ebenfalls durch den Neubau der Erschließungsstraße gesichert.

 

Gemäß Nummer 25 der Festsetzungen des Bebauungsplanes sind mindestens zwei Stellplätze je Wohnung auf dem privaten Grundstück nachzuweisen.

Das Einfamilienhaus sowie die Einliegerwohnung werden als zwei separate Wohnungen gewertet, somit sind 4 Stellplätze für dieses Bauvorhaben erforderlich.

Die Bauherren errichten eine Doppelgarage sowie zwei Stellplätze. Somit ist der Nachweis der geforderten 4 Stellplätze erbracht.

 

Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Kötz wurde ebenfalls angewandt.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erklärt den Bauantrag mit der Nr. 03/2021, Gemarkung Großkötz am 22.02.2021 als Genehmigungsfreistellung in eigener Zuständigkeit.

 

 

Abbruchanzeige Nr. 04/2021, Gemarkung Großkötz

 

Die Eigentümerin des Grundstückes Fl.Nr. 125/0, Obere Dorfstr. 5, Gemarkung Großkötz, hat eine Abbruchanzeige für das bestehende landwirtschaftliche Anwesen bei der Gemeinde eingereicht.

 

 

Bauantrag Nr. 05/2021, Gemarkung Kleinkötz

 

Die Gemeinde Kötz ist Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 70/0 (Bahnhofstraße 14), Gemarkung Kleinkötz und möchte das 1. Obergeschoss des Feuerwehrhauses zu Aufenthaltsräumen für Lagerraum, Poolraum, Jungendraum und Vorstand umnutzen.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Alte Schule“. Das Baugesuch wird aber dem Genehmigungsverfahren übergeleitet.

 

Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

 

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 3 (sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 10 Meter). Laut Geschäftsordnung § 11 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der 1. Bürgermeisterin.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erteilt dem Bauantrag mit der Nr. 05/2021, Gemarkung Kleinkötz am 01.03.2021 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

 

Bauantrag Nr. 06/2021, Gemarkung Großkötz

 

Die Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 1554/12 (Meisenweg 6), Gemarkung Großkötz möchten das bestehende Einfamilienhaus durch den Neubau einer Dachgaube und der Herstellung einer zweiten Wohneinheit vergrößern.

 

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

 

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 2 (Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten). Laut Geschäftsordnung § 11 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der 1. Bürgermeisterin.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erteilt dem Bauantrag mit der Nr. 06/2021, Gemarkung Großkötz am 01.03.2021 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

 

 

Bauantrag Nr. 07/2021, Gemarkung Großkötz

 

Der Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 30/17 (An der Ziegelei 1), Gemarkung Großkötz, möchte ein unterkellertes Wohngebäude mit unterkellerter Doppelgarage errichten.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Frühlingsstraße / Starenstraße“.

 

Gemäß Art. 58 Abs. 1 BayBO ist die Errichtung einer baulichen Anlage genehmigungsfrei, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Nach Prüfung der Unterlagen sind alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten.

Die Erschließung des Grundstückes ist ebenfalls gesichert.

 

Gemäß Stellplatzsatzung der Gemeinde Kötz sind pro Wohneinheit 2 Stellplätze auf dem Grundstück auszuweisen. Diese sind durch die Doppelgarage vorhanden.

 

Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Kötz wurde ebenfalls angewandt.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erklärt den Bauantrag mit der Nr. 07/2021, Gemarkung Großkötz am 07.04.2021 als Genehmigungsfreistellung in eigener Zuständigkeit.

 

 

Bauantrag Nr. 08/2021, Gemarkung Großkötz

 

Der Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 75/1 (Kolpingstraße 3), Gemarkung Großkötz möchte ein Einfamilienhaus bauen.

 

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

 

Gemäß Stellplatzsatzung der Gemeinde Kötz sind pro Wohneinheit 2 Stellplätze auf dem Grundstück auszuweisen. Diese sind durch die bestehende Garage vorhanden.

 

Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Kötz wurde ebenfalls angewandt.

 

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten). Laut Geschäftsordnung § 11 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der 1. Bürgermeisterin.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erteilt dem Bauantrag mit der Nr. 08/2021, Gemarkung Großkötz am 18.03.2021 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

 

Bauantrag Nr. 09/2021, Gemarkung Großkötz

 

Die Bauherren möchten im neuen Baugebiet in Großkötz, das demnächst erschlossen wird, auf dem für sie reservierten Grundstück ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage errichten.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohngebiet Ulmer Straße / Emmenthaler Weg“.

 

Gemäß Art. 58 Abs. 1 BayBO ist die Errichtung einer baulichen Anlage genehmigungsfrei, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Nach Prüfung der Unterlagen sind alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten.

Die Erschließung des Grundstückes ist ebenfalls durch den Neubau der Erschließungsstraße gesichert.

 

Gemäß Nummer 25 der Festsetzungen des Bebauungsplanes sind mindestens zwei Stellplätze je Wohnung auf dem privaten Grundstück nachzuweisen.

Die Bauherren errichten eine Doppelgarage. Somit ist der Nachweis der geforderten 2 Stellplätze erbracht.

 

Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Kötz wurde ebenfalls angewandt.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erklärt den Bauantrag mit der Nr. 09/2021, Gemarkung Großkötz am 22.02.2021 als Genehmigungsfreistellung in eigener Zuständigkeit.

 

 

Bauantrag Nr. 12/2021, Gemarkung Ebersbach

 

Die Eigentümerin der Grundstücke Fl. Nrn. 44/1 und 44/2, Zum Brühl 10, Gemarkung Ebersbach, möchte auf dem Grundstück Fl.Nr. 44/2 ein Gartenhaus, ein Holzlager und eine Garage errichten.

 

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

 

Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Kötz wurde angewandt.

 

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 3 (sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m). Laut Geschäftsordnung § 11 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der 1. Bürgermeisterin.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erteilt dem Bauantrag mit der Nr. 12/2021, Gemarkung Ebersbach am 15.04.2021 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

 

Bauantrag Nr. 13/2021, Gemarkung Ebersbach

 

Der Eigentümer der Grundstückes Fl. Nrn. 218/0 und 218/1, Wettenhauser Straße 17, Gemarkung Ebersbach, möchte eine neue Maschinenhalle als Ersatzneubau nach einem Brand errichten.

 

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

Die Gemeinde hat über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Versagungsgründe, die sich aus dem §§ 31,33 – 35 BauGB ergeben, liegen nicht vor.

 

Die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Kötz wurde angewandt.

 

Bei dem Gebäude handelt es sich um Gebäudeklasse 1 (freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m). Laut Geschäftsordnung § 11 Abs. 2 Nr. 4c liegt die Zuständigkeit zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der 1. Bürgermeisterin.

 

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Kötz erteilt dem Bauantrag mit der Nr. 13/2021, Gemarkung Ebersbach am 19.04.2021 das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit.

 

 

Abbruchanzeige Nr. 14/2021, Gemarkung Ebersbach

 

Der Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 37/0, Kleinkötzer Straße 6, Gemarkung Ebersbach, hat eine Abbruchanzeige für einen Mastviehstall aus dem Jahre 1977/1978 bei der Gemeinde eingereicht.

 

Der Bau-, Umwelt- und Grundstücksausschuss nimmt hiervon Kenntnis.