Beschluss: zurückgestellt

Der Gemeinderat Kötz hat bereits im Vorfeld der Kommunalwahlen im Jahr 2020 angeregt, sich mit dem Thema Plakatierungsverordnung zu befassen.

 

Die Gemeinde kann im Rahmen des gemeindlichen Satzungsrechts nach Art. 28 LStVG eine solche Plakatierungsverordnung erlassen.

 

Die Verwaltung empfiehlt eine Verordnung zur Regelung öffentlicher Anschläge im Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheidungen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zu erlassen. Anderweitige Plakatierungen sind von dieser Verordnung nicht erfasst.

 

Im Rahmen der Verordnung ist die Plakatierung im Zusammenhang mit den aufgeführten Ereignissen nur auf von der Gemeinde zur Verfügung gestellten, ortsfesten Plakatwänden zulässig. Für die Plakatierung wird mit der Verordnung ein fester Zeitraum vorgesehen und die Verpflichtung des Plakatierenden die Anschläge anschließend wieder zu entfernen.

 

Die Verwaltung bittet zu entscheiden, ob die Verordnung um eine Regelung zu Großraumplakaten (sog. Wesselmänner) ergänzt werden soll. Nach derzeitiger Fassung sind diese nicht erlaubt.

 

Es kann zudem geregelt werden, wie die Vergabe der Plätze an den Plakattafeln/-wänden erfolgen soll. Um dem Gleichbehandlungsgrundsatz gerecht zu werden, müssen auf den Plakatwänden gleich große Felder vorgegeben werden. Es gilt bei der Vergabe der Felder die Grundsätze der Neutralität und der Gleichbehandlung zu beachten. Es muss für jede Partei/Wählergruppierung die Möglichkeit geschaffen werden Plakate anzubringen.

 

Weiterhin muss festgelegt werden, wo die Plakattafeln der Gemeinde aufgestellt werden. Wahlplakate dürfen grund­sätzlich überall aufgestellt oder aufgehangen werden, solange keine Gefährdung für andere besteht. Unzulässig ist es, die Plakate an Privat­eigentum anzubringen. Weiterhin dürfen an öffentlichen Gebäuden, wie etwa einer Schule oder einem Rathaus, keine Wahlwerbung angebracht werden. Denn insofern gilt die Neutralitätsp­flicht der öffentlichen Einrichtungen.

 

Auf den Luftbildern sind verschiedene örtliche Möglichkeiten für die Plakatwände aufgezeigt. Diese sollten auch in einer Anlage zur Verordnung festgelegt werden.

In Großkötz stehen mehrere geeignete Plätze zur Verfügung. Aufgrund der Größe werden hier 2 Standorte vorgeschlagen. Gleiches gilt für den Ortsteil Kleinkötz, in dem neben dem Ortskern im Bereich Waldsiedlung eine zweite Plakatwand angebracht werden könnte.  In Kleinkötz und Ebersbach stellt sich die Situation aufgrund der Neutralitätspflicht öffentlicher Einrichtungen bei einer Platzierung am Feuerwehrhaus rechtlich konfliktbehaftet dar. Es konnte bisher nicht abschließend geklärt werden, inwieweit eine Plakatierung am Feuerwehrhaus deshalb zulässig ist. Es wurde zu dieser Thematik eine Anfrage an das Landratsamt Günzburg gestellt. Diese ist nach derzeitigem Stand noch unbeantwortet. Es wird versucht bis zum Sitzungstag eine Antwort vorzulegen.

 

Eine Anfrage im Wahlforum des Bayerischen Wahlverlages hat folgendes ergeben: In § 32 BWG heißt es: “ Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton und Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.“ Das Verbot der Plakatierung greift damit nur am Wahltag und während der Wahlzeit. Eine Beurteilung muss anhand der örtlichen Gegebenheiten beurteilt werden. Entscheidend ist dabei, dass die Wählerinnen und Wähler den Wahlraum betreten können, ohne in ihrem Wahlverhalten beeinflusst zu werden.

In Kleinkötz kommt die südliche Gebäudeseite in Betracht. Der Eingang befindet sich im Westen und sollte deshalb kein Problem darstellen. Alternativ besteht die Möglichkeit die Plakatwand am Wahltag anzuhängen.

In Ebersbach stellt sich nach momentaner Lage das gleiche Problem. Hier kann aber bisher keine Auskunft darüber getroffen werden, ob es zukünftig ein Wahllokal in gewohnter Weise geben wird. Die vorhandene Größe des bisherigen Wahllokals entspricht nicht den pandemiebedingten Anforderungen.

 

Die Plakatwände können in verschiedenen Ausführungen angefertigt werden. Denkbar wären Wände aus Holztafeln die durch Bodeneinschlaghülsen zwar ortsfest aber entfernbar sind. Mögliche Varianten werden am Sitzungstag vorgestellt.

 

Die Verwaltung bittet zu entscheiden, wie mit Anträgen zu Großplakaten zukünftig umgegangen werden soll.

 

Der Gemeinderat kam nach umfassender Diskussion zur Auffassung, dass eine Plakatierungsverordnung nicht nur die Wahlplakatierung, sondern sämtliche Arten von Plakatierung reglementieren soll. Die Vorsitzende wies darauf hin, dass der Auftrag aus dem Gremium rein auf die Wahlplakatierung abzielte. Eine umfassende Verordnung wird seitens der Verwaltung ausgearbeitet und in der nächsten Bauausschusssitzung zur Vorberatung vorgelegt. Es gilt allerdings zu beachten, dass für eine umfassende Reglementierung die vorgeschlagenen Wände nicht ausreichend sind und die möglichen Standorte erneut auf ihre Geeignetheit untersucht werden müssen. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Verordnung unter dieser Voraussetzung im Hinblick auf die anstehende Bundestagswahl möglicherweise nicht rechtzeitig erlassen werden kann.

 

Die endgültige Entscheidung wird vertagt.


Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat Kötz beschließt den Erlass der beigefügten Plakatierungsverordnung samt Anhang.