Sitzung: 13.04.2021 Gemeinderat Kötz
Beschluss: einstimmig beschlossen
Die Vorsitzende erteilte Herrn Häußler das Wort, der die wesentlichen Punkte der Abwägung zusammenfasste und erläuterte.
I. Ausgangslage, Anlass und Ziel der Planung
Anlass des Bebauungsplanverfahrens ist der Bau eines
neuen Bauhofes für die Gemeinde Kötz. Der momentane
Standort des Bauhofs steht der Gemeinde Kötz künftig nicht mehr zur Verfügung,
weshalb dringend ein neuer Bauhof benötigt wird. Im Vorfeld des Bebauungsplanes
wurden mehrere alternative Flächen auf ihre Eigenschaften hin untersucht und
die Fläche am nördlichen Ortsrand von Kötz
als am besten geeignet ausgewählt. Die Fläche soll mit einem Bauhof sowie
ergänzenden baulichen Anlagen bebaut werden. Die Fläche wird derzeit nach § 35
BauGB dem Außenbereich zugeordnet, weshalb zur planungsrechtlichen Sicherung
die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit einer parallelen Änderung
des Flächennutzungsplanes notwendig ist.
Das erforderliche Bau- und Planungsrecht für die
beabsichtigte Bebauung wird durch einen qualifizierten Bebauungsplan gemäß § 30
Abs. 1 BauGB sowie der erforderlichen Änderung des rechtskräftigen
Flächennutzungsplans im Rahmen eines Parallelverfahrens gemäß § 8 Abs. 3
BauGB hergestellt.
II. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Äußerungen zur frühzei- tigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB des Bebauungsplans mit seiner Begründung und der parallelen Flächennutzungsplanänderung, Stand vom 13.10.2020, fand in der Zeit vom 14.12.2020 bis 15.01.2021 statt. Während
dieser Zeit konnten Äußerungen zu der Planung bei der Gemeinde
vorgebracht werden.
Es wurden insgesamt zwei Äußerungen von Bürgern vorgebracht.
Die vorgebrachten Äußerungen der Öffentlichkeit werden von der Gemeinde wie folgt ge- prüft und abgewogen:
1. Einwendung 1, Schreiben vom 11.01.2021
Aus dem Amtsblatt
haben die Einwender entnommen, dass eine Teilfläche des Flurstückes Nr. 1400 (Sportplatzweg) im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes "Bauhof Kötz" von der
Gemeinde eingezogen und dem Baugrundstück „Bauhof Kötz" zugeschlagen
werden soll.
Von dieser vorgesehenen Maßnahme sind die Einwender
als Eigentümer des Flurstückes Nr. 1531
und damit unmittelbarer Anlieger des Sportplatzweges, unmittelbar betroffen.
Die Einziehung bedeutet für die
Einwender eine erhebliche Einschränkung des Zuganges zu ihrem Acker und einer späteren Erschließung
ihres Grundstückes. Die Einwender bitten ihnen mitzuteilen, wie die spätere
Erschließung ihres Grundstückes aus Sicht der Gemeinde vorgesehen ist.
Außerdem bitten die Einwender, ihnen die
Notwendigkeit zu begründen und mitzuteilen, auf welcher Rechtsgrundlage die beabsichtigte Einziehung der Teilfläche des Flurstückes Nr. 1400 beruht.
Aus nachvollziehbaren Gründen sind die Einwender
entschieden gegen die Einziehung der Teilfläche aus Flur
Nr. 1400 und der
Einbeziehung in den beabsichtigten Bebauungsplan.
Die Einwender bitten, eine einvernehmliche Lösung,
die auch ihre Interessen berücksichtigt, herbeizuführen.
Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Der westliche Teil des Flurstückes Nr. 1400
(Sportplatzweg) dient als Erschließung für den geplanten kommunalen Bauhof und
wurde deshalb als öffentliche Straßenverkehrsfläche in den Geltungsbereich
aufgenommen. Der Sportplatzweg bleibt jedoch in seiner bestehenden Form und Lage erhalten und dient weiterhin
ebenso als Erschließung für die angrenzenden Grundstücke.
2. Einwendung 2, Schreiben vom 14.01.2021
Hiermit nimmt die Einwenderin als von der Planung
betroffener Grundstücksnachbar zur Änderung des Flächennutzungsplanes ”Bauhof Kötz" und zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Bauhof Kötz", wie folgt Stellung
und erhebt zugleich
Widerspruch.
Die Einwenderin ist Eigentümerin des Grundstücks
Flurnr. 1402, Gemarkung Großkötz. Lt. Bebauungsplanentwurf
soll auf dem Nachbargrundstück Flurnr. 1401 der Bauhof für die Ge- meinde Kötz gebaut werden. Die Einwenderin
befürchtet eine nachteilige Wirkung für ihr Grundstück
und bringt folgende Punkte als Begründung dafür vor. Die Einwenderin ist
Verpächterin und auf die
Pachteinnahmen als Einkommen dringend
angewiesen.
Gründe:
1. Zulässige Höhe der Bebauung
im Plangebiet
Wie die Einwenderin den Planunterlagen entnimmt,
soll eine Bebauung des Grundstückes Flurnummer 1401
von bis zu 12 Meter Höhe möglich sein.
Das Grundstück der Einwenderin Nr. 1402
befindet sich nördlich des Grundstückes 1401.
Durch die enorme zulässige Bauhöhe von bis zu 12 Metern wird ein
Teil ihres Grundstückes dauerhaft beschattet. Dies stellt einen erheblichen Nachteil
und somit eine Qualitätsverschlechterung
für das Grundstück dar. Das Grundstück wird deutlich in seinem Wert gemindert.
2. Ortsrandeingrünung
Grundsätzlich begrüßt die Einwenderin die Anlage
einer Eingrünung. Nur bedeutet die nun geplante
Ortsrandeingrünung für ihr Grundstück ebenfalls einen Nachteil. Wie bereits
unter Punkt 1 ausgeführt, stellt
eine Beschattung des Grundstückes eine Wertminderung dar.
Den Planunterlagen ist zu entnehmen, dass auch Bäume
mit einer Wuchshöhe von bis zu mind. 20 Metern
gepflanzt werden müssen.
Sowohl durch die zulässige Bauhöhe wie auch durch
die Eingrünungsbepflanzung wird eine Beschattung
des Grundstückes der Einwenderin auf der gesamten Grundstückslänge mindestens
bis zur Mitte des Grundstückes reichen. Gerade in den Frühjahrs- und
Herbstmonaten ist eine gute Erwärmung
des Bodens für die Keimung von Saaten sehr wichtig. Es liegt eine eindeutige
Verschlechterung und Wertminderung des Grundstückes vor. Die Einwenderin
befürchtet, dass ein möglicher Grundstückspächter hier nicht bereit ist den
ortsüblichen Pachtzins zu leisten.
3. Zulässige Grundflächenzahl
Die Nutzungsschablone enthält neben Grundflächenzahl
0,8 keine Geschossflächenzahl. Als maximal
zulässige Höhe sind 8,50 m und 12,0 m bei 20 % der
Grundstücksfläche angegeben. Das
bedeutet, auf 80 % des Grundstücks kann ein Gebäude mit 8,50 m Höhe (entspricht
2-3 Geschossen) gebaut werden. 20 %
des Gebäudes dürfen sogar 12,0 m (entspricht 4 Geschossen) hoch werden. Das
würde nach Auffassung der Einwenderin zu einer Geschossflächenzahl von mehr als 2,0
führen.
4.
Einfriedung
Die Einwenderin verlangt, dass eine Einfriedung in einem
Abstand von mindestens 1,00 Metern zu ihrem Grundstück errichtet werden darf.
So ist eine durchgängige und ungehinderte Bewirtschaftung
ihres Grundstückes innerhalb
seiner Grenzen auch weiterhin
möglich.
5. Übernahme der Vorgaben aus dem
Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der GZ 4"
Die Einwenderin fordert, dass im vorliegenden
Bebauungsplan die identischen Vorgaben aus dem
südlich angrenzenden "Gewerbegebiet an der GZ4 in Großkötz", was
Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und maximale Gebäudehöhe angeht, gelten müssen.
Auch mit Blick auf die Eingrünung gelten im
Gewerbegebiet durchaus andere Vorgaben, die das
dort angrenzende landw. Grundstück weit weniger
belasten.
Hier dürfen Bäume und Sträucher
mit einer Endwuchshöhe >2 m in einem Abstand von 4 m zu benachbarten landwirtschaftlichen
Flächen gepflanzt werden. Einfriedungen entlang der äußeren Grenzen haben einen Mindestabstand von 1 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten.
6.
Einleitung des Abwassers und Oberflächenwassers
Es ist bekannt, dass das Abwassersystem der Gemeinde
bereits jetzt überlastet ist, da Abwässer aus den Abflusssystemen überlaufen.
Es macht doch keinen Sinn und bedeutet eine Belastung
für die Umwelt und auch für die Bevölkerung, dass ohne Unterlass Wohn- und
Gewerbegebiete ausgewiesen und diese an das
überlastete System angeschlossen werden.
Wie bereits erwähnt, bedeutet dies eine nicht
hinzunehmende Belastung für Mensch und Umwelt.
Die Einwenderin spricht sich gegen eine Änderung des
Flächennutzungsplanes und die damit einhergehende
Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Bauhof Kötz", zu den nun vorliegenden Planungsvorgaben, aus. Die
Einwenderin bittet, um die Berücksichtigung ihrer durchaus berechtigten Einwände und hofft, dass die Gemeinde Kötz
bzw. die Damen und Herrn des Gemeinderates, die Wichtigkeit der von ihr genannten
Punkte erkennen.
Die Einwenderin bittet,
das Abwägungsergebnis schriftlich mitgeteilt zu bekommen.
Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Zu 1.: Im Vorentwurf des Bebauungsplans wurde die
maximal zulässige Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe auf 12 m Höhe
über max. 20 % der Grundstücksfläche festgesetzt. Diese Höhenüberschreitung ist notwendig für den Erbau von Siloanlagen
zur Lagerung von beispielsweise Streusalz. Aufgrund der Erforderlichkeit solcher Anlagen für den geplanten Bauhof, kann von
der Höhenüberschreitung nicht abgerückt werden.
Die zulässige Überschreitung wird jedoch auf 10 % der Grundstücksfläche reduziert. Aufgrund dessen, dass die
konkrete Gebäudeplanung des Bauhofs
weiterentwickelt wurde, muss die Höhe für Silos etc. von bislang 12,0 m
auf 16,50 m erhöht werden, um die derzeit am Markt angebotenen Silos
umsetzen zu können. Da mit den baulichen Anlagen die geltenden Abstandsflächen
entsprechend BayBO bzw. der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Kötz
eingehalten werden müssen sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen der umliegenden landwirtschaftlichen
Flächen zu erwarten.
Zu 2.: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Festsetzung zur Bepflanzung der Ortsrandeingrünung
wurde dahingehend geändert, dass im Norden zum Flurstück der Einwenderin nur Sträucher gepflanzt werden dürfen,
die eine Wuchshöhe von rund 4,0 m erreichen, um einer weiteren Verschattung entgegenzuwirken. Auf das Anpflanzen von
Bäumen wird in diesem Bereich verzichtet.
Eine angemessene Eingrünung der geplanten baulichen Anlagen kann dadurch nach wie vor sichergestellt werden.
Zu 3.: Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die
Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) sowie
der Höhe der baulichen Anlagen gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO ausreichend bestimmt.
Bei gewerblich genutzten Grundstücken
ist die Festsetzung einer Geschossflächenzahl in der Regel nicht zielführend, da die geplanten
Gebäude meist eingeschossig sind, jedoch eine sehr hohe Raumhöhe (wie z.B. ein Regelgeschoss im Wohnungsbau) aufweisen
wodurch die Geschossflächenzahl keinen realen Wert zur eigentlichen Baumasse
abbilden würde. Somit wurde von der Festsetzung einer
Geschossflächenzahl abgesehen.
Zu 4.: Um eine Bewirtschaftung der angrenzenden
landwirtschaftlichen Flächen bis an deren Rand
zu ermöglichen wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass Einfriedungen
innerhalb der Sondergebietsfläche errichtet werden müssen.
Zu 5.: Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der GZ
4“ gibt ebenfalls eine Grundflächenzahl von 0,8 vor. Die grundsätzliche maximale Gebäudehöhe liegt hier sogar bei maximal
10,0 m statt 8,50 m. Die Festsetzungen des Gewerbegebietes können nicht auf das sonstige
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung: Kommunaler
Bauhof übertragen werden, da sich die Nutzungs-
und Gebäudeanforderungen
wesentlich unterscheiden. Bezüglich der Bepflanzung der Ortsrandeingrünung wird auf die
Abwägung zu Punkt 2. und bezüglich
der Einfriedungen auf Punkt
4. verwiesen.
Zu 6.: Die detaillierte Erschließung bzw.
Infrastrukturversorgung befindet sich derzeit in Planung. Die Wasserversorgung und die
Schmutzwasserentsorgung werden über eine Erweiterung der bestehenden
Hauptleitungen gesichert. Sämtlich anfallende Schmutzwässer werden dabei über
das bestehende Entwässerungssystem der Kläranlage Kötz zugeführt.
III. Prüfung u. Abwägung der Gemeinde zu vorgebrachten Äußerungen der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Die Unterlagen zur frühzeitigen Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden
am 08.12.2020 an insgesamt 22 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
verschickt.
Folgende Behörden u. Träger öffentlicher Belange haben keine Äußerungen vorgebracht:
-
Abwasserverband Unteres Günztal
-
Amt für Digitalisierung,
Breitband und Vermessung Günzburg
-
Bayerischer Bauernverband
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Erdgas Schwaben
GmbH
- Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
- LEW TelNet
-
Regierung von Schwaben
-
Zweckverband zur Wasserversorgung Rauher-Berg-Gruppe
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben Äußerungen ohne Einwendungen zu der Planung vorgebracht:
-
Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, mit Schreiben vom 22.12.2020
- Vodafone Kabel Deutschland GmbH, mit E-Mail
vom 07.01.2021
-
Amt für ländliche Entwicklung Schwaben, mit Schreiben vom 11.01.2021
-
Kreishandwerkerschaft Günzburg, mit E-Mail vom 14.01.2021
- Regionalverband Donau-Iller, mit Schreiben vom 15.01.2021
- Schwaben Netz GmbH, mit Schreiben vom 20.01.2021
Die vorgebrachten Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden von der Gemeinde wie folgt geprüft und abgewogen:
1. Bayernets, Schreiben vom 08.12.2020
Im Geltungsbereich des Verfahrens – wie in den
übersandten Planunterlagen dargestellt – liegen keine Anlagen der Bayernets
GmbH. Aktuelle Planungen der Bayernets GmbH werden hier ebenfalls nicht berührt.
Die Bayernets hat keine Einwände gegen das
Verfahren, bittet jedoch aufgrund der noch nicht festgelegten externen Ausgleichsflächen um weitere rechtzeitige Beteiligung am Verfahren.
Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
Bayernets GmbH wird weiterhin am Bebauungsplanverfahren beteiligt.
2. Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 17.12.2020
Laut Ziffer 5.4 der Begründung des Bebauungsplanes
erfolgt die Erschließung des Plangebietes über den Sportplatzweg, der in die
Günzburger Straße (GZ 4) mündet. Das Flurstück des Sportplatzes ist ca. 7,0 m breit und damit für einen Begegnungsverkehr LKW/LKW ausreichend
ausgelegt. Das Plangebiet liegt außerhalb des Erschließungsbereichs der
straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen von Kötz.
Das Staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin,
dass im Zuge der Kreisstraße GZ 4 nachträglich die Anlage einer
Linksabbiegespur gefordert werden kann, sofern hier Unfallhäufigkeiten
festgestellt werden, die ausschließlich durch die Errichtung einer Linksabbiegespur
beseitigt werden können. Die Kosten für eine Linksabbiegespur muss die Gemeinde
tragen. Die endgültige Entscheidung liegt hier bei der Unfallkommission.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sowie dem
Bebauungsplan „Bauhof Kötz“ besteht seitens des Staatlichen Bauamtes Krumbach Einverständnis.
Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
3. Lech Elektrizitätswerke AG, E-Mail vom 07.01.2021
Eine gesicherte Stromversorgung des geplanten
Gewerbegebietes ist nur über den Bau neuer Trafostationen
gewährleistet. Art, Anzahl und Standorte der erforderlichen Stationen können jedoch erst dann festgelegt werden, wenn
die elektrischen Leistungsanforderungen der anzusiedelnden Betriebe
bekannt sind.
Die Einbindung der vorgenannten Trafostationen mit
dem Mittelspannungsnetz der LEW erfolgt über neu zu verlegende 20-kV-Kabel. Die
Trassenfestlegung ergibt sich dabei erst im Rahmen der Projektierung im Zuge der Gewerbegebietserschließung.
Vor Beginn der Tiefbauarbeiten muss ein
Spartengespräch stattfinden, an dem alle Versorgungsträger teilnehmen, um die jeweiligen Leitungstrassen festzulegen.
Wenn die genannten Punkte im weiteren Verfahren
berücksichtigt werden, dann bestehen von Seiten
der LEW keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Bauhof Kötz“ mit paralleler Änderung
des Flächennutzungsplanes in der Fassung
vom 13.10.2020.
Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und
berücksichtigt. Bei dem Bebauungsplan handelt
es sich nicht um ein Gewerbegebiet, sondern um ein Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung: Kommunaler Bauhof. Auf der Fläche soll der neue Bauhof der
Gemeinde Kötz mit seinen zugehörigen
baulichen Anlagen angesiedelt werden. Die LEW AG wird im Zuge der koordinierten Leitungsplanung frühzeitig in die weiteren Planungsschritte eingebunden.
4. Deutsche Telekom, Schreiben vom 11.01.2021
Durch die o.a. Planung werden die Belange der
Telekom zurzeit nicht berührt. Bei Planungsänderungen bittet die Telekom
erneut beteiligt zu werden.
Sollten im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne der
Telekommunikationsanlagen benötigt werden, können diese angefordert werden.
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur
Versorgung des Planbereiches mit Telekommunikationsinfrastruktur im und
außerhalb des Plangebietes bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes
erfolgen kann, ist die Deutsche Telekom auf
Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Die Deutsche Telekom
bittet, sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor
Baubeginn, in Verbindung zu setzen.
Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
Deutsche Telekom wird bei Interesse einer Erschließung
der Plangebiets frühzeitig im Zuge der koordinierten Leitungsplanung in die
weiteren Schritte eingebunden.
5. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 15.01.2021
Flächennutzungsplan
Bei dem o. g. Plangebiet handelt es sich um
hochwertige Ackerflächen mit weit überdurch-
schnittlicher Bonität. Die landwirtschaftliche Nutzung gut geeigneter
Böden sollte grundsätzlich der
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vorbehalten bleiben und nur im unbedingt
notwendigen Umfang für außerlandwirtschaftliche Zwecke
beansprucht werden.
Da jedoch der Großteil des o. g. Plangebietes in der
derzeit gültigen Fassung des Flächennut- zungsplanes
bereits als gewerbliche Baufläche ausgewiesen wurde, werden von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten Krumbach keine weiteren Einwendungen
diesbezüglich erhoben.
Bebauungsplan
Bei
dem o. g. Plangebiet handelt es sich um hochwertige Ackerflächen mit weit
überdurch- schnittlicher Bonität. Für
die landwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Böden sollten grundsätzlich der
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vorbehalten bleiben und nur im unbedingt notwendigen Umfang für außerlandwirtschaftliche Zwecke beansprucht werden.
Da jedoch der Großteil des o. g. Plangebietes in der
derzeit gültigen Fassung des Flächennut- zungsplanes
bereits als gewerbliche Baufläche ausgewiesen wurde, werden von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten Krumbach keine weiteren Einwendungen
diesbezüglich erhoben.
Bei der Bewirtschaftung der unmittelbar benachbarten
landwirtschaftlich genutzten Flächen kann es zu Geruchs-, Lärm- und Staubimmissionen kommen. Diese sind hinzunehmen.
Um die Verschattungswirkung auf das benachbarte
Ackerland zu minimieren, sollte die maximale Bauhöhe von 8,50 m bzw. 12 m durch
entsprechende Planung nicht am nördlichen Rand
des Baufensters ausgeschöpft
werden.
Die geplante Ortsrandeingrünung mit der Maßgabe
alle 10 m einen Baum der Artenliste 1 bzw. 2 zu pflanzen
führt bei der nördlich angrenzenden Ackerfläche aufgrund der auftretenden Verschattung zu Ertragsdepressionen. Um
dies zu vermeiden sollte überwiegend auf Pflanzen der Artenliste 3 zurückgegriffen werden, allenfalls Bäume der
Artenliste 2 in einem deutlich größeren
Abstand als die vorgesehenen 10 m verwendet werden. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verweist auf
die Problematik überhängender bzw. herabfallender Äste und damit einhergehender Schäden an landwirtschaftlichen
Maschinen und Geräten. Die Verwendung von Bäumen der Artenliste 1 wird aus
o. g. Gründen abgelehnt.
Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Zu Flächennutzungsplan
Der momentane Standort des Bauhofs steht der
Gemeinde Kötz künftig nicht mehr zur Verfügung, weshalb dringend ein neuer Standort gefunden werden muss. Der
Gemeinde ist bekannt, dass die landwirtschaftlichen
Flächen eine überdurchschnittliche Bonität aufweisen. Im Vorfeld wurden bereits
mögliche Alternativen geprüft, jedoch bleiben der Gemeinde nur diese Flächen für
den Erbau eines neuen Bauhofs.
Zu Bebauungsplan
Der Gemeinde ist bekannt, dass die
landwirtschaftlichen Flächen eine überdurchschnittliche Bonität aufweisen.
Im Vorfeld wurden bereits mögliche Alternativen
geprüft, welche jedoch nicht weiterverfolgt wur- den. Deshalb wird an einer Planung an dieser Stelle festgehalten.
Die Festsetzung zur Bepflanzung der
Ortsrandeingrünung wurde dahingehend geändert, dass im Norden zum Flurstück Nr. 1402 nur Sträucher der Artenliste 3
gepflanzt werden dürfen, um einer weiteren Verschattung entgegenzuwirken.
6. IHK Schwaben, E-Mail vom 15.01.2021
Aus Sicht der IHK Schwaben bestehen hinsichtlich des
vorgelegten Vorentwurfs keine Anmer- kungen oder Bedenken. Eine abschließende Einschätzung kann jedoch erst nach Sichtung
der finalen Planunterlagen im Zuge des Beteiligungsverfahrens nach § 4
Abs. 2 BauGB erfolgen.
Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
7. Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 15.01.2021
Flächennutzungsplan
Ortsplanung
Mit der vorliegenden Planung will die Gemeinde Kötz
Baurecht für die Errichtung eines neuen kommunalen
Bauhofes am nördlichen Ortsrand von Großkötz, östlich der von Kötz nach Bu- besheim führenden Kreisstraße GZ 4
schaffen. Nachdem für den Bauhof ein sonstiges Son- dergebiet ausgewiesen werden soll, ist der
rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Kötz im Parallelverfahren zu ändern.
Die bislang vorgelegten Unterlagen zum Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung sind unvollständig. Es fehlen die Begründung und der Umweltbericht gemäß § 2a BauGB.
Aufgrund der im Rahmen der Voranfrage vom Februar 2020 erworbenen Kenntnisse sowie dem ebenfalls vorliegenden Bebauungsplanvorentwurf kann aus ortsplanerischer Sicht grundsätzlich Einverständnis zum Planungsvorhaben signalisiert werden.
Nachdem aus ortsplanerischer Sicht eine Anordnung des Bauhofes in unmittelbarer Nachbarschaft zum bestehenden Gewerbegebiet zu bevorzugen wäre, wird insbesondere auf die notwendige Alternativenprüfung im Umweltbericht hingewiesen.
Erst nach Vorlage der Begründung und des Umweltberichtes ist eine abschließende ortsplanerische Stellungnahme möglich.
Die Bezeichnung der Flächennutzungsplanänderung „Bauhof Kötz“ erweist sich im Hinblick auf die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes als zu unbestimmt. Da es sich bei dem Vorhaben um einen gemeindlichen Bauhof handelt, ist dies in der Bezeichnung der Planung entsprechend zum Ausdruck zu bringen, z.B. „kommunaler Bauhof Kötz“. Zudem ist in der Planzeichenerklärung die entsprechende Zweckbestimmung zu ergänzen.
Der Vollständigkeit halber ist in der Legende zur Planzeichnung „Änderungsbereich – Bestehende Darstellung“ bei der Erläuterung der jeweiligen Bauflächen das entsprechende Symbol (G, GEb, W, M) zu ergänzen.
Dies gilt ebenfalls für die Planzeichnung „Änderungsbereich – Geplante Darstellung“, wobei zudem noch das im Plan verwendete Planzeichen „Verkehrsfläche“ in der Planlegende zu erklären ist.
Aufgrund der Lage des Plangebietes entlang der Kreisstraße GZ 4 ist das Staatliche Bauamt Krumbach am Bauleitplanverfahren zu beteiligen und deren Zustimmung einzuholen.
Immissionsschutz
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die geplante Änderung des Flächen- nutzungsplanes keine grundsätzlichen Bedenken, sofern gesunde Wohnverhältnisse im rechtskräftig ausgewiesenen Bebauungsplangebiet „Gewerbegebiet an der GZ 4 in Großkötz“, worin Betriebsleiterwohnungen zulässig sind, sichergestellt werden.
Naturschutz und Landschaftspflege
Der Standort für den geplanten gemeindlichen Bauhof
befindet sich am nördlichen Ortsrand von
Großkötz unmittelbar östlich der Kreisstraße GZ 4. Im rechtswirksamen
Flächennutzungsplan Kötz ist der betreffende Bereich als Gewerbefläche
dargestellt. Es handelt sich um eine ebene,
landwirtschaftlich genutzte Feldflur. Das Grundstück selbst wird
landwirtschaftlich als Acker genutzt.
Die Fläche soll nunmehr als sonstiges Sondergebiet ausgewiesen werden. Weitergehende Ausführungen und
Erläuterungen zu der geplanten Änderung sind in den vorgelegten Unterlagen nicht enthalten.
Aus Sicht des Naturschutzes und der
Landschaftspflege ist die Errichtung eines gemeindlichen Bauhofes an diesem Standort
grundsätzlich denkbar und möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Vermeidung und
Minimierung des mit dem Vorhaben verbundenen
Eingriffs in Natur und Landschaft sowie der Einbindung in Natur und Landschaft aufgrund der Ortsrandlage eine besondere
Bedeutung zukommt. Des Weiteren sind Belange
des Artenschutzes - Lichtverschmutzung und Gefahr von Kollission an
Glasflächen - zu beachten und zu vermeiden. Bei der weiteren Ausarbeitung der
verbindlichen Bauleitplanung ist dies zu berücksichtigen.
Wasserrecht
Durch die beabsichtige Planung werden weder
Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach
dem Wassersicherstellungsgesetz, Überschwemmungsgebiete noch bekannte Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) berührt.
Abwehrender
Brandschutz
Die Brandschutzdienststelle beim Landratsamt
Günzburg weist zum Planungsvorhaben seitens des abwehrenden Brandschutzes
auf folgendes hin:
Auf die Einhaltung der DIN 14090 „Flächen
für die Feuerwehr auf Grundstücken“ ist zu
achten.
Auf die Einhaltung der eingeführten Technischen
Regel „Richtlinien für die Flächen der Feu- erwehr“ ist zu
achten.
In allen Zufahrtbereichen ist besonderes Augenmerk
auf die Zufahrtradien der Feuerwehrfahr- zeuge zu legen.
Auf die Einhaltung des gemeinsamen Arbeitsblattes
der DVGW und AGBF Bund zur Lösch- wasserversorgung
Stand Oktober 2018 sowie des Arbeitsblattes W 405 des DVGW ist zu ach- ten.
Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt des
ehemaligen Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft
bzw. nach den technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches auszubauen. Der
Löschwasserbedarf ist nach dem Ermittlungs- und Richtwert- verfahren
des Bayerischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln.
In der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung
sollte hierauf entsprechend hingewiesen werden.
Bebauungsplan
Mit der vorliegenden Planung will die Gemeinde Kötz
Baurecht für die Errichtung eines neuen Bauhofes
am nördlichen Ortsrand von Großkötz östlich der von Kötz nach Bubesheim
führenden Kreisstraße GZ 4
schaffen.
Entwicklung
aus dem Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde
Kötz sieht anstelle der geplanten Sondergebietsfläche
gewerbliche Flächen vor, so dass der vorliegende Bebauungsplanentwurf derzeit
nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist. Enthalten ist die geplante
Son- dergebietsfläche jedoch
in der beabsichtigten Flächennutzungsplanänderung. Erst nach Abschluss dieses Änderungsverfahrens ist
der Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen.
Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung
Aus ortsplanerischer Sicht besteht mit der
vorliegenden Planung grundsätzlich Einverständnis, wenngleich doch eine unmittelbar an das vorhandene
Gewerbegebiet angrenzende Fläche zu bevorzugen
wäre. Auf diesen Sachverhalt ist im Rahmen der erforderlichen
Alternativenprüfung zur Flächennutzungsplanänderung einzugehen, siehe entsprechende Stellungnahme hierzu.
Unter Ziffer 1.1.1.1 der Satzung sind als zulässige
Gebäude „ergänzende Büro- und Verwal- tungsgebäude“
vorgesehen. Die verwendete Bezeichnung „ergänzend“ ist nicht eindeutig und interpretationsfähig.
Es wird davon ausgegangen, dass es sich lediglich um
Büro- und Verwaltungsgebäude handelt, die dem Bauhof dienen. Zur Vermeidung von
Fehlinterpretationen sind derartige zulässige
Gebäude eindeutiger zu beschreiben.
In Ziffer 1.2.2 der Bebauungsplansatzung wird die
maximal zulässige Höhe von baulichen An- lagen
und nicht Gebäuden definiert. Dies erscheint angesichts der beabsichtigten
Baukörper, wie z.B. Silos, etc.,
richtig. Nicht richtig ist folglich der in Ziffer 1.2.3 der Satzung für die
Überschreitung der max. zulässigen Höhe verwendete Begriff „Gebäudehöhe“, zur
eindeutigen Festlegung ist auch hier der Begriff „bauliche Anlage“ zu verwenden.
Die in diesem Zusammenhang verwendete
Flächenbegrenzung von 20% der Grundstücksfläche erscheint angesichts des
deutlich kleineren Umgriffs der überbaubaren Fläche sehr groß gewählt. Aus ortsplanerischer Sicht sollte
der Standort, in dem bauliche Anlagen mit größeren Höhen zulässig sind, lagemäßig in der Planzeichnung eingegrenzt
und abgerückt von Ortsrand in Richtung Gewerbegebiet, das eine maximal
zulässige Höhe von 10 m vorsieht, orientiert
werden.
Der Bebauungsplanentwurf sieht zulässige
Dachneigungen von 20° – 45° für Sattel- und Pultdächer vor. Die Mindestdachneigung
erscheint angesichts der verhältnismäßig großen Abmessungen üblicher
Bauhofgebäude zu groß. Geneigte Dächer von gewerblichen Vorhaben, die mit den Gebäuden eines Bauhofes
vergleichbar sind, weisen Dachneigungen von 0 - 15% auf. Die Festsetzung der Dachneigung ist zu überdenken, die
zulässigen Dachneigungen sind in Abhängigkeit zur Dachform festzusetzen.
Auf den ersten Blick erscheinen die östlich vom
Plangebiet weiterführenden Wege nicht geeignet, um einen Durchgangsverkehr zu gewährleisten,
wie dies lt. Begründung zum angrenzenden Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der GZ
4“ beabsichtigt war. Somit wirft sich die Frage
nach der Schaffung einer Wendemöglichkeit auf, auf die planerisch bzw. in der
Begründung zum Bebauungsplan einzugehen ist.
Immissionsschutz
Gegen die Aufstellung des geplanten Bebauungsplanes bestehen aus immissionsschutzfachlicher Sicht erhebliche Bedenken.
Die vorgelegte schalltechnische Untersuchung von der Firma Bekon vom 19.11.2020
kann so nicht akzeptiert werden.
In der Regel fahren die Schneeräumfahrzeuge ab 4 Uhr
morgens ab und beladen diese auch bei
stärkerem Schneefall in der Nachtzeit (22.00 - 6.00 Uhr). Im Schallgutachten
wurde die Salzbeladung jedoch nur tagsüber berechnet.
Im Schallgutachten ist ergänzend in der lautesten
Nachtstunde nach der Anzahl der Schnee- räumfahrzeuge,
je Fahrzeug zwei Abfahrten und einmal eine Silobeladung (min. 10-15 Minuten je nach
Beladungsgröße) zu berechnen.
Um das Schallgutachten auf Plausibilität prüfen zu
können, sind die Bebauungsplanunterlagen um
eine Betriebsbeschreibung (z.B. Betriebszeiten (Regel, Winterdienst), Anzahl
der Mitarbeiter, Anzahl der Fahrzeuge, Art der Arbeit vor Ort usw.) zu ergänzen.
Der Gemeinde muss klar sein, dass aufgrund des
Winterdienstes und der damit verbundenen Lärmemissionen
in der Nachtzeit das südliche noch nicht erschlossene Grundstück Flur Nr. 1531, welches im rechtswirksamen
Flächennutzungsplan Kötz als gewerbliche Baufäche dargestellt ist, in
bestimmten Bereichen (insbesondere gegenüber dem Salzsilo und der Ausfahrt) keine Betriebsleiterwohnung
möglich sein wird.
Naturschutz
und Landschaftspflege
Bezüglich der Lage des geplanten Standortes für den
Bauhof Kötz wird auf die naturschutz- fachliche
Stellungnahme ihm Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes verwiesen, wonach die Errichtung eines gemeindlichen
Bauhofes auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück denkbar
und möglich ist.
In dem vorliegenden Bebauungsplan-Vorentwurf wurde
eine grundsätzliche Eingriffsbewertung durchgeführt. Diese ist aufgrund des
noch nicht erstellten Fachbeitrags Artenschutz gemäß den vorliegenden
Ausführungen nur vorläufig und als nicht abschließend zu betrachten. Eine endgültige Ausarbeitung erfolgt erst
nach den im Frühjahr 2021 geplanten Kartierungen von Vorkommen/Betroffenheiten von Offenlandarten und
Zauneidechse. Mit dieser Vorgehensweise besteht aus naturschutzfachlicher Sicht
Einverständnis. Eine naturschutzfachliche Aussage erfolgt
nach Vorlage und Einarbeitung der entsprechenden Ergebnisse.
Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sollen
ebenfalls erst im weiteren Bebauungsplan- verfahren konkretisiert und ausgearbeitet werden.
Eine naturschutzfachliche Stellungnahme ist erst nach erfolgter Ausarbeitung möglich. Die
Ausgleichsflächen sind textlich zu beschreiben/zu erläutern und
planerisch darzustellen. Sie müssen dauerhaft für Zwecke des Natur- und Artenschutzes gesichert sein und sind mit Rechtskraft des
Bebauungsplanes an das Ökoflächenkataster beim Landesamt für Umwelt zu melden.
Der Vermeidung und Minimierung des mit dem Vorhaben
verbunden Eingriffs in Natur und Landschaft
sowie der Einbindung in Natur und Landschaft kommt aufgrund der Ortsrandlage eine besondere Bedeutung zu. Die Anlage,
Pflege und Entwicklung der Ortsrandeingrünung,
der Freiflächen des Bauhofes aber auch der Gestaltung der Gebäude selbst
(z.B. wie bereits vorgesehen
Dachbegrünung aber auch Fassadenbegrünung) ist möglichst naturnah und ar- tenschutzverträglich vorzusehen.
Des Weiteren sind Belange des Artenschutzes –
Lichtverschmutzung und Gefahr von Kollission an Glasflächen - zu beachten und
zu vermeiden. Bei der weiteren Ausarbeitung der Planung ist dies zu berücksichtigen.
Wasserrecht/Bodenschutz
Durch die beabsichtige Planung werden keine
· Wasserschutzgebiete
· konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz
· Überschwemmungsgebiete
· bekannte Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) berührt.
Niederschlagswasserbeseitigung/Bodenversiegelungen
Nach dem Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 13.4.2018, 9 NE 17.1222, kommt der Erschließungskonzeption, insbesondere auch
für das Niederschlagswasser, für die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung eine
ganz besondere Bedeutung zu. Ein fehlendes oder fehlerhaftes
Entwässerungskonzept führt dazu, dass der Bebauungsplan ein Ermittlungs- und
Bewertungsdefizit aufweist und damit einer gerichtlichen Prüfung nicht
standhält. Hierzu ist dieser abwägungserhebliche Gesichtspunkt sachverständig
aufzuklären. Es ist klar aufzuzeigen,
wie die Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung erfolgen soll.
Unnötige Bodenversiegelungen sind zu vermeiden.
Niederschlagswasser ist soweit möglich zu versickern.
Der flächenhaften Versickerung ist Vorrang vor einer punktuellen Versickerung
zu geben. Diese Forderungen stützen sich
auf § 1a Abs. 2 des Baugesetzbuches (Bodenschutz- klausel), Art. 7 der Bayerischen Bauordnung und § 5 Abs. 1 Nr. 4
des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -. Hierdurch wird nicht nur die
Grundwasserneubildung gefördert, sondern ein aktiver Beitrag zum überragend wichtigen Hochwasserrückhalt
geleistet.
Nach Artikel 44 BayWG gilt: "Zur Minderung von
Hochwasser- und Dürregefahren sollen Staat
und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben hinwirken auf
1.
Erhalt und Wiederherstellung der Versickerungsfähigkeit
der Böden,
2. dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser,
3. Maßnahmen zur natürlichen Wasserrückhaltung und Wasserspeicherung".
Für Staat und Gemeinden stellt eine Soll-Vorschrift
in der Regel ein „Muss“ dar. Deshalb ist das
Gebot einer Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser in der Regel
zwingend festzusetzen, soweit dies im Hinblick auf die Untergrundverhältnisse
möglich bzw. im Gewerbegebiet/Sondergebiet
nicht aus Gründen des
Grundwasserschutzes unmöglich ist.
Hierzu müssen allerdings im Vorfeld noch
Untersuchungen durchgeführt werden, um die Si-
ckerfähigkeit zu prüfen
oder es ist eine wasserwirtschaftlich zulässige
Alternative aufzuzeigen.
Als Hinweis sollte in die Bebauungsplansatzung
aufgenommen werden, dass unnötige Boden- versiegelungen zu vermeiden
sind.
Ergänzende Hinweise hierzu:
-
Aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB kann eine Versickerung von
Niederschlagswasser festgesetzt
werden, wenn es im Einzelfall (nach erfolgter positiver Prüfung der
Sickerfähigkeit) möglich ist. (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH) in
seinem Beschluss vom 13.4.2018, 9 NE 17.1222). Auch können gemeindliche
Regenrückhalte- und
Versicker-Bereiche planlich festgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) bzw. freizuhaltende Sickerflächen auf
Privatgrundstücken dargestellt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 d BauGB).
- Einleitungen von
Niederschlagswasser in das Grundwasser bedürfen (nur dann) keiner wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn die
Vorschriften der Niederschlagswasserfreistel-
lungsverordnung (NWFreiV) und
der technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) beachtet werden. Hierauf soll in der Bebauungsplansatzung
hingewiesen werden.
-
Einleitungen von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer bedürfen
keiner wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn die technischen Regeln zum schadlosen
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser
in oberirdische Gewässer (TRENOG) beachtet werden.
-
Nach § 55 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - kommt i.d.R. der Bau
neuer Mischwasserkanalisationen nicht in Betracht.
- Eine Festsetzung zur
Sammlung und Nutzung von Regenwasser in Zisternen ist auch zur Rückhaltung von Niederschlagswasser
nicht zulässig. Wie der Bayerische Verwal- tungsgerichtshof
(VGH) in seinem Beschluss vom 13.4.2018, 9 NE 17.1222 zutreffend darlegt, ist eine derartige Festsetzung in
der abschließenden Aufzählung in § 9 des Baugesetzbuches -BauGB-
nicht vorgesehen.
- In der Broschüre
„Naturnaher Umgang mit Regenwasser – Verdunstung und Versickerung statt Ableitung“ https://www.lfu.bayern.de/buerger/doc/uw_88_umgang_mit_regenwasser.pdf
des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (im Internet abrufbar) sind wertvolle
Anregungen enthalten, wie Regenwasser
ökologisch sinnvoll und städtebaulich interessant zurück- gehalten werden kann.
Bodenmanagement
Unabhängig von möglichen Schadstoff-Belastungen wird
- auf ausdrücklichen Wunsch des Bayer.
Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und des Bayer. Landesamtes
für Umwelt - dringend empfohlen, sich
bereits bei Aufstellung des Bebauungsplanes mit der späteren Verwertung,
notfalls Entsorgung des anfallenden Aushubs im Rahmen eines „Bodenmanagementplans“
auseinanderzusetzen. So kann durch Verwertung vor Ort (z. B. in
Lärmschutzwällen, Zierwällen, etc.) das knappe Deponievolumen geschont und - im
Falle von Belastungen - ggf. eine Möglichkeit eröffnet werden, mit dem
Aushub umzugehen.
Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB)
Mit Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
besteht aus wasserrechtlicher Sicht bis auf die aufgezeigten Belange Einverständnis.
Verkehrsrecht
Die untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises
Günzburg nimmt zur geplanten Aufstellung des Bebauungsplanes zur Errichtung
eines kommunalen Bauhofes in Norden von Großkötz wie folgt Stellung:
Die Zuständigkeit der kreisangehörigen Gemeinden als
örtliche Straßenverkehrsbehörde er- streckt sich innerhalb des Gemeindegebiets auf alle Gemeindestraßen (Gemeindeverbindungsstraßen und Ortsstraßen, Art. 46 BayStrWG).
Die örtliche Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde
Kötz ist bezüglich des Sportplatzweg, da dieser als verkehrsmäßige Anbindung
angedacht ist, zu beteiligen.
Nach derzeitiger Rechtslage ist eine Verlegung der
Ortstafel auch unter Berücksichtigung des Bebauungsplanes
„Bauhof Kötz“ nicht möglich.
Gemäß VwV-StVO zu § 42 zu den Zeichen 310 und 311
Nr. I (Randnummer 1) „Ortstafel“ sind die
Zeichen ohne Rücksicht auf Gemeindegrenzen und Straßenbaulast in der Regel dort
an- zuordnen, wo ungeachtet einzelner
unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße für den orteinwärts Fahrenden
erkennbar beginnt. Eine geschlossene Bebauung liegt vor, wenn die anliegenden
Grundstücke von der Straße erschlossen werden.
Darüber hinaus ist das Staatliche Bauamt Krumbach
als Straßenbaulastträger der Kreisstraße GZ 4 gemäß Art. 4
und Art. 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 18 BayStrWG zu beteiligen.
Über die Notwendigkeit einer Abbiegespur in den
Sportplatzweg ist mit dem Staatlichen Bauamt
Krumbach als Straßenbaulastträger zu entscheiden.
Abwehrender Brandschutz
Die
Brandschutzdienststelle beim Landratsamt Günzburg weist zum Planungsvorhaben
seitens des abwehrenden Brandschutzes auf folgendes hin:
Auf die Einhaltung der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr
auf Grundstücken“ ist zu achten.
Auf die Einhaltung der
eingeführten Technischen Regel „Richtlinien für die Flächen der Feuerwehr“ ist zu
achten.
Auf die Einhaltung des gemeinsamen Arbeitsblattes der DVGW und AGBF Bund zur Löschwasserversorgung Stand Oktober 2018 sowie des Arbeitsblattes W 405 des DVGW ist zu achten.
Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt des
ehemaligen Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft
bzw. nach den technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches auszubauen. Der
Löschwasserbedarf ist nach dem Ermittlungs- und Richtwert- verfahren
des Bayerischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln.
In allen Zufahrtbereichen ist besonderes Augenmerk auf die Zufahrtradien der Feuerwehrfahrzeuge zu legen.
In der Begründung zum Bebauungsplan sollte hierauf
entsprechend hingewiesen werden.
Sonstiges
Aus Gründen der Bestimmtheit sollte der
Bebauungsplan als „kommunaler Bauhof Kötz“ betitelt werden.
Der Bebauungsplansatzung ist eine
Präambel voranzustellen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die
Planzeichnung der Maßstab 1:1000 anstelle des
verwendeten Maßstabs 1:500 verwendet werden sollte. Dies dient u.a. der
einheitlichen und sicheren Handhabung beim Vollzug.
Das Planzeichen „Vermaßung in Meter“ ist in der
Planlegende unter den Festsetzungen zu er- klären.
In der Planzeichnung ist für die Darstellung der
Straßenbegrenzung die Straßenbegrenzungslinie gemäß Ziffer 6.2 der
Planzeichenverordnung zu verwenden und es ist das Planzeichen entsprechend in der Planlegende zu
erklären.
In Nr. 3 der Begründung ist zu berichtigen, dass das
geplante Sondergebiet nicht direkt an das bestehende
südliche Gewerbegebiet anschließt, sondern sich dazwischen ein
landwirtschaftliches Grundstück befindet.
Der Vollständigkeit halber ist der Umweltbericht um
eine Aussage zu „plankonformen in Betracht kommenden anderweitigen
Planungsmöglichkeiten“ zu ergänzen (vgl. Anlage 1 Nr. 2d zum Baugesetzbuch).
Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Zu Flächennutzungsplan
Zu Ortsplanung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Die Begründung
und der Umweltbericht werden zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2
BauGB nachgereicht. Dies wird als ausreichend betrachtet, da sich der
Bebauungsplan sowie die parallele
Flächennutzungsplanänderung während der frühzeitigen Beteiligung im
Vorentwurfsstadium befinden und als Vorabinformation gelten.
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren
zum Bebauungsplan „Bauhof Kötz“ geändert. Um
dies zu vereinheitlichen, wird an derselben Bezeichnung wie der des
Bebauungsplanes fest- gehalten.
Die entsprechenden Symbole wurden bei der
Erläuterung der jeweiligen Bauflächen ergänzt.
Ebenso wurde das Planzeichen „Verkehrsfläche“ in die Planlegende aufgenommen.
Das Staatliche Bauamt Krumbach wurde im
Rahmen der Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
ebenfalls gehört (siehe Stellungnahme Nr. 2).
Zu Immissionsschutz
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu Naturschutz und Landschaftspflege
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Parallel zur Erarbeitung des Bebauungsplanes
wird durch das Büro für Landschaftsplanung und Artenschutz, Dr. Andreas
Schuler eine arten- schutzfachliche
Begutachtung erarbeitet. Das Ergebnis wird bis zum Satzungsbeschluss in den Bebauungsplan eingearbeitet.
Zu Wasserrecht
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu Abwehrender Brandschutz
Die aufgeführten Hinweise
wurden in die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung aufgenommen.
Zu Bebauungsplan
Zu Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung
In der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wurde die im Vorfeld
des Bauleitplanverfahrens
durchgeführte Standortalternativenprüfung ergänzt
und entsprechend erläutert.
Die bislang angeführte Bezeichnung der „ergänzenden Büro- und Verwaltungsgebäude“ wird dadurch
konkretisiert, dass sich diese im Zusammenhang mit dem Kommunalen Bauhof
befinden müssen. Die Festsetzung unter Ziffer 1.1.1.1.
wird entsprechend angepasst.
Der unter Ziffer 1.2.3. verwendete Begriff
„Gebäudehöhe“ wird im Entwurf des Bebauungsplans durch „bauliche Anlage“ ersetzt, da die Überschreitung hauptsächlich
für Siloanlagen gilt. Von einer genauen Begrenzung des Standorts für Anlagen
mit Höhenüberschreitung (Silos) wird abgesehen, da noch keine konkrete Planung
bzw. ein abschließendes Betriebskonzept ausgearbeitet wurde. Für sämtliche bauliche Anlagen sind jedoch die gemäß
Bayerischer Bauordnung bzw. der Abstandsflächensatzung
vorgegeben Abstandsflächen einzuhalten, so dass negative Auswirkungen auf die
umliegenden Nutzungen ausgeschlossen
werden können.
Die Begründung erläutert unter Punkt 5.4, dass der
Sportplatzweg mit seinen ca. 7,0 m Breite für
einen Begegnungsverkehr LKW/LKW
ausreichend dimensioniert ist. Damit kann gewährleistet werden, dass Fahrzeuge des Bauhofes und
auch landwirtschaftliche Fahrzeuge aneinander vor- beikommen. Eine Wendemöglichkeit ist hier nicht notwendig, da
die Fahrzeuge des Bauhofes über den
Sportplatzweg auf das Bauhofgelände fahren und dort auch wenden können. Die
Begründung zum Bebauungsplan wird dahingehend ergänzt.
Zu Immissionsschutz
Die Betriebszeiten des Bauhofs, insbesondere während
der Winterzeit wurden im Nachgang an die Stellungnahme
nochmals mit der Verwaltung abgestimmt. Eine Verladetätigkeit (ein Befüllen der Streufahrzeuge zur Nachtzeit) kann
aufgrund des eingeschränkten Winterdienstes ausgeschossen werden. Um der Stellungnahme trotzdem
ausreichend Rechnung zu tragen wurde im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung ein Beladen der Streufahrzeuge
zur Nachtzeit ergänzend untersucht. Hierbei kommt das Gutachten zu dem
Ergebnis, dass trotz des Beladevorgangs zur Nachtzeit an der nächstgelegenen
schützenswerten Bebauung gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden können.
Zu Naturschutz und Landschaftspflege
Die Begehungen des Plangebiets hinsichtlich des
Artenschutzes dauern derzeit noch an. Die artenschutzfachliche
Begutachtung und deren Ergebnis wird bis zum Satzungsbeschluss in den Bebauungsplan eingearbeitet.
Betreffend des naturschutzrechtlichen Ausgleichs
besteht durch die Eingriffe ein Kompensations-
bedarf von 2.445 m². Dieser kann auf dem Flurstück Nr. 2265 sowie auf
einer Teilfläche des Flur- stücks Nr.
2267 der Gemarkung Kötz nachgewiesen werden. Hierzu soll auf der externen
Fläche ein extensiv genutzer
Gewässerrandstreifen entwickelt werden. Im Abstand von 3-5 m zum Graben sind
die Ufer unregelmäßig abzuflachen und aufzuweiten um ein natürliches Uferprofil
zu er- halten. Am östlichen Bachufer
sind Stör- und Sturkturelemente einzubauen um den Stromstrich nach Westen abzulenken. Im Anschluss an
das neue Ufer ist ein 3-5 m breiter Gehölzsaum aus heimischen Baum- und Straucharten zu pflanzen. Die restliche
Fläche nach Westen ist als extensives Grünland zu entwickeln (2malige Mahd,
Verzicht auf Dünger und dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln).
Die externe Ausgleichsfläche wurde unter Ziffer 1.6
in die textlichen Festsetzungen zum Bebau- ungsplan eingearbeitet und wird dem Bebauungsplan direkt zugeordnet
Betreffend der Lichtverschmutzung wurde ein Hinweis
unter Ziffer 3.8. und betreffend der Kollision
an Glasflächen eine Festsetzung
unter Ziffer 1.10. ergänzt.
Zu Wasserrecht/Bodenschutz
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Zu Niederschlagswasserbeseitigung/Bodenversiegelungen
Die detaillierte Erschließung bzw.
Infrastrukturversorgung befindet sich derzeit in Planung. Die Wasserversorgung
und die Schmutzwasserentsorgung werden
über eine Erweiterung der bestehenden Hauptleitungen gesichert. Sämtlich
anfallende Schmutzwässer werden dabei
über das bestehende Entwässerungssystem der Kläranlage Kötz zugeführt. Die konkrete Planung wird bis
zum Satzungsbeschluss in die Bebauungsplanunterlagen übernommen.
Zur Vermeidung unnötiger Bodenversiegelungen wurde
bereits eine Festsetzung zur Begrenzung der
Bodenversiegelung unter Punkt
1.7.1. in den Bebauungsplan aufgenommen.
Zu Bodenmanagement
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu Umweltprüfung (§ 2
Abs. 4 BauGB)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu Verkehrsrecht
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Das Staatliche Bauamt Krumbach wurde im
Rahmen der Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
ebenfalls gehört (siehe Stellungnahme Nr. 2).
Zu Abwehrender Brandschutz
Ein entsprechender Hinweis wurde bereits unter
Ziffer 3.7. im Bebauungsplan verankert.
Zu Sonstiges
Der Titel „Bauhof Kötz“ wird als ausreichend zuordenbar angesehen, da in der Zweckbestimmung bereits
verankert ist, dass es sich hier um einen kommunalen Bauhof
handelt.
Die entsprechende Präambel
wurde im Bebauungsplan ergänzt.
Der Bebauungsplan wird zur besseren
Lesbarkeit im Maßstab
1:500 belassen.
Das Planzeichen „Maßangaben in Metern“ unter Punkt 3.3. der Hinweise
wird belassen, da dies die Bemaßungen in der Planzeichnung
darstellt und als selbsterklärend fungiert.
Eine Straßenbegrenzungslinie ist aus städtebaulicher Sicht nicht notwendig,
da die Verkehrsfläche klar von der Sondergebietsfläche unterschieden werden kann.
Der Punkt 3. Angaben zum Bestand in der Begründung
wurde dahingehend angepasst, dass das Plangebiet
nicht unmittelbar an das bestehende Gewerbegebiet angrenzt.
Im Umweltbericht wurde unter Punkt 9. eine Erläuterung zu möglichen Standortalternativen aufgenommen.
IV. Planänderungen aufgrund der vorgebrachten Äußerungen
Aufgrund der vorgebrachten Äußerungen zur
frühzeitigen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung werden die in den Abwägungen der jeweilig vorgetragenen
Äußerungen entsprechenden Planän- derungen
gegenüber dem Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 13.10.2020 vor- genommen:
-
Planzeichnung FNP:
Bauflächen-Symbole ergänzt, Zeichen
Verkehrsfläche ergänzt
-
Textliche Festsetzungen: Einfügen
einer Präambel
-
Textliche Festsetzungen Punkt 1.2.3.: Höhe baulicher Anlagen
statt Gebäudehöhe eingefügt
-
Textliche Festsetzungen Punkt 1.2.3.: Anpassung der zulässigen
Überschreitung der Gebäude- höhe
auf max. 10% der
Fläche bis zu einer Höhe von max. 16,50 m
- Textliche Festsetzungen Punkt 1.6.: Ergänzung der externen Ausgleichsfläche
- Textliche Festsetzungen Punkt 1.8.1.1.: Anpassung des nördlich gelegenen Pflanzgebots da hingehend dass lediglich Sträucher zulässig sind
o Textliche Festsetzungen Punkt 1.10.: Ergänzung der Artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaß nahmen
o Textliche Festsetzungen Punkt 2.3.: Änderung der Verortung von Einfriedungen dahingehend, dass diese nur innerhalb der Sondergebietsfläche zulässig sind
- Begründung/Umweltbericht Nr. 9.: Ergänzung der Standortalternativenuntersuchung
Der Entwurf zum Bebauungsplan sowie zur Flächennutzungsplanänderung mit Stand vom 18.03.2021 wurde entsprechend überarbeitet.
V. Weiteres Vorgehen
Es wird dem Gemeinderat vorgeschlagen, die von der
Verwaltung vorgenommene Abwägung der vorgebrachten
Äußerungen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und frühzeitigen Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beschließen. Weiterhin wird dem Gemeinderat
empfohlen, den Entwurf des Bebauungsplans und der parallelen
Flächennutzungsplanänderung einschließlich der jeweiligen Begründung mit Stand
vom 18.03.2021 zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und die öffentliche Auslegung
nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Gemeinderat Lochbrunner wandte ein, dass zunächst mit dem betroffenen Landwirt bzw. Eigentümer der Flur-Nr. 1402 geklärt werden muss, ob die Verlegung des Zaunes von Grundstück Flur-Nr. 1401 auf die Innenseite nachteilige Auswirkungen auf die Bewirtschaftung des Grundstückes hat.
Herr Häußler wies darauf hin, dass dies im Rahmen der öffentlichen Auslegung geprüft wird. Eine Aussage hierzu erfolgt zum Satzungsbeschluss.
Beschluss:
1. Der
Gemeinderat beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der zur frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung und zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange
vorgebrachten Äußerungen.
04-65-2021/GL einstimmig beschlossen
2. Der
Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplans "Bauhof Kötz" und
der parallelen Flächennutzungsplanänderung.
04-66-2021/GL einstimmig beschlossen
3. Der
Gemeinderat beschließt die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans
"Bauhof Kötz" und der parallelen Flächennutzungsplanänderung gem. § 3 Abs. 2 BauGB.