Beschluss: einstimmig beschlossen

Im Bereich der Industriestraße kommt es immer wieder zu Ärger durch parkende LKWs und Auflieger. Durch diese Parksituation ist der anliegende Gewerbebetrieb oftmals nicht anfahrbar. Bei einer Vor-Ort-Besprechung wurde mit der örtlichen Polizei diese Situation besprochen.

 

Parken im Bereich des Wendehammers:

Die StVO sieht keine gesonderten Vorschriften vor, die das Parken auf dem Wendehammer grundsätzlich verbieten. Allerdings können die verantwortlichen Behörden und Gemeinden situationsabhängig individuelle Parkverbote festlegen. In der gemeinsamen Besprechung wurde das Anordnen eines absoluten Halteverbotes für den gesamten Wendehammer als sinnvoll erachtet.

 

Parken im Bereich des Einmündungsbereiches zur „Privatstraße“:

Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten.

Zur Klarstellung wurde mit der örtlichen Polizei erörtert, dass ein zusätzliches absolutes Halteverbot an der 1. Straßenbeleuchtung auf dem nördlichen Gehweg bis nach dem Einmündungsbereich zur Klarstellung angeordnet werden soll.


Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt das Ausweisen von absoluten Halteverboten für die Bereiche:

-       Industriestraße Wendehammer

-       Industriestraße nördlicher Gehweg ab der 1. Straßenleuchte bis nach Abzweigung Privatstraße (Die Schilder sollen auf den bestehenden Beleuchtungsmasten angebracht werden)