Beschluss: einstimmig beschlossen

Flächennutzungsplanänderung „PV-Anlage Fl.-Nr. 395, Gemarkung Kleinkötz“,

Vorbemerkung

Die förmliche Beteiligung zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung „PV-Anlage Flur.-Nr. 395, Gemarkung Kleinkötz“ fand erstmalig in der Zeit vom 12. Oktober bis 13. November 2020 statt (nachfolgend „erste förmliche Beteiligung zum Entwurf“). Aufgrund eines Formfehlers war es zur Wahrung der Rechtssicherheit des Verfahrens notwendig, die förmliche Beteiligung zu wiederholen. Dementsprechend wurde die förmliche Beteiligung vom 7. Dezember 2020 bis 8. Januar 2021 ohne vorherige Beschlussfassung über die während der ersten förmlichen Beteiligung zum Entwurf eingegangenen Stellungnahmen wiederholt (nachfolgend „zweite förmliche Beteiligung zum Entwurf“).

Die Behörden wurde darüber informiert, dass keine inhaltlichen Änderungen an den Entwurfsunterlagen erfolgt sind und die im Rahmen der ersten förmlichen Beteiligung zum Entwurf eingegangenen Stellungnahmen ihre Gültigkeit behalten.

Dementsprechend werden nachfolgend gesammelt die während der ersten und zweiten förmlichen Beteiligung zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung „PV-Anlage Flur.-Nr. 395, Gemarkung Kleinkötz“ eingegangenen Stellungnahmen behandelt und abgewogen.

1          Von Kling Consult wurden 22 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt

2          Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab:

·     Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Günzburg

·     Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München

·     Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Gersthofen

·     FernleitungsBetriebsgesellschaft mbH, Idar-Oberstein

·     Immobilien Freistaat Bayern, Augsburg

·     Stadt Ichenhausen

·     Zweckverband zur Wasserversorgung „Rauher-Berg-Gruppe“, Pfaffenhofen a.d. Roth

3          Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine Anregungen:

·     Abwasserverband Unteres Günztal, Ichenhausen, Schreiben vom 26. Oktober 2020 und 7. Dezember 2020

·     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Krumbach, Schreiben vom 9. November 2020

·     Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 12. November 2020

·     Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 11. Januar 2021

·     Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Bonn, Schreiben vom 9. Oktober 2020

·     LEW Verteilnetz GmbH, Günzburg, Schreiben vom 11. November 2020

·     Regierung von Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 12. November 2020

·     schwaben netz gmbh, Augsburg, Schreiben vom 19. Oktober 2020

·     Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 20. Oktober 2020 und 16. Dezember 2021

·     Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Krumbach, Schreiben vom 27.10.2020

4          Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:

4.1      bayernets GmbH, München, Schreiben vom 12. Oktober 2020

Im Geltungsbereich des o. a. Verfahrens – wie in den Planunterlagen dargestellt – verläuft die Gastransportleitung Ulm-Augsburg (UA06/0600) DN400/PN67.5 und die Gastransportleitung Kötz-Günzburg (KG25/2500) DN300/PN70 der bayernets GmbH jeweils mit Begleitkabel. Nördlich parallel zur Gastransportleitung Ulm-Augsburg verläuft zusätzlich eine Kabelschutzrohranlage (2 KSR) mit LWL Kabeln.

Die externe Ausgleichsfläche (Fl.-Nr. 377, Gemarkung Kleinkötz) ist nicht durch Anlagen der bayernets GmbH betroffen.

Eine Beschädigung oder Gefährdung von Anlagen der bayernets GmbH muss unbedingt ausgeschlossen werden.

Der Schutzstreifen der Leitung UA06 ist 8 m breit, je 4 m beiderseits der Rohrachse; der Schutzstreifen der Leitung KG25 ist 6 m breit, je 3 m beiderseits der Rohrachse. Dieser Schutzstreifen ist durch Dienstbarkeiten bzw. Gestattungsverträge wegerechtlich abgesichert.

Unter Einhaltung der Auflagen gemäß Schreiben der bayernets GmbH vom 10.03.2020 werden keine Einwände gegen das Verfahren erhoben.

Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten.

Beschluss:

Die Leitungen samt Schutzstreifen werden – entsprechend der Stellungnahme der bayernets GmbH zum Vorentwurf – von einer Bebauung freigehalten. Dies wird im parallel aufgestellten Bebauungsplan durch die Festsetzungen von Baugrenzen sichergestellt, außerhalb derer eine Bebauung unzulässig ist. Auch eine Bepflanzung ist innerhalb der Schutzstreifen nicht vorgesehen.

Eine weitere Änderung der Bauleitplanung ist nicht veranlasst.

02-20-2021/BAU einstimmig beschlossen

4.2      DB AG, DB Immobilen, München Schreiben vom 13. November 2020 und 7. Januar 2021

Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und DB Energie GmbH bevollmächtigt, übersendet hiermit folgende Stellungnahme zum o. g. Verfahren.

Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.

Um Irrläufer zu vermeiden, wird um Beachtung der u. g. Kontaktdaten des Kompetenzteams Baurecht der DB Immobilien Region Süd gebeten. Das Kompetenzteam Baurecht fungiert als Eingangs- und Bearbeitungsstelle der Deutschen Bahn AG bei Planungen Dritter im Rahmen gesetzlicher Verfahren (Träger öffentlicher Belange, Bauvorhaben, Kabel- und Leitungsanfragen etc.).

Alle Vorgänge im Bundesland Bayern sind an folgende Adresse zu senden:

Deutsche Bahn AG

DB Immobilien Region Süd

Eigentumsmanagement (CR.R O4-S(E1))

Kompetenzteam Baurecht

Barthstraße 12

80339 München

Mail: KTB.Muenchen@deutschebahn.com

1. Infrastrukturelle Auflagen

Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten.

Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.

Die geplante Bauleitplanung befindet sich in der unmittelbaren Nähe des Bahnübergangs (BÜ) Bahn-km 8,371. Dauerhaftes Freihalten der Sichtfläche auch während der Baumaßnahme gemäß Berechnung ist zu gewährleisten (siehe hierzu den als Anlage beigefügten Sichtflächenlageplan). Es dürfen keine Maschinen, Geräte, Container, Pkw usw. im Bereich der Sichtdreiecke abgestellt oder gelagert werden. Bei Arbeiten mit Maschinen und Geräten im Bereich der Sichtdreiecke ist der betreffende BÜ für den Straßenverkehr zu sperren oder mit einem Bahnübergangsposten zu sichern.

Innerhalb des Sichtdreiecks dürfen ebenfalls keine beweglichen oder unbeweglichen Gestände oder Bauten aufgestellt oder errichtet werden die höher als 1,0 m sind (z.B. Hochbeete inkl. Bepflanzung, Spielgeräte oder Pflanzen die höher als 1,0 m wachsen).

Des Weiteren ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt, wie ein Trassenverlauf im Bereich Günzburg hinsichtlich des Bahnprojekts Ulm-Augsburg aussehen kann. Daher folgende Anmerkungen zur Anfrage seitens des Großprojekts Ulm-Augsburg:

ú  Es dürfen keine An-/Einbauten auf dem Gelände der DB erfolgen. Auch Fundamente und Bohrungen dürfen nicht auf dem Grund der DB liegen.

ú  Notwendige Abstandsflächen können nicht auf dem Grund der DB liegen.

ú  Bei einem möglichen späteren Ausbau der Bahnstrecke kann es sein, dass aus dem Großprojekt heraus ebenfalls Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen.

Als Ansprechpartner steht Ihnen diesbezüglich die DB Netz AG, Projekt ABS 36 (I.NG-S-B), Frau Oana Kestler, Bahnhofstraße 12 ½, 86150 Augsburg, Mobil: 0152/37456654, Mail: oana.kestler@deutschebahn.com.

Bahngelände darf weder im noch über dem Erdboden überbaut werden. Grenzsteine sind vor Baubeginn zu sichern. Sie dürfen nicht überschüttet oder beseitigt werden. Erforderlichenfalls sind sie zu Lasten des Bauherrn neu einzumessen und zu setzen.

Die Bahnstrecke 5351 ist im angefragten Bereich eine Freileitungsstrecke. Bei Baumaßnahmen ist die Freileitung gegen Beschädigung zu schützen.

Für Freileitungen aller Spannungsebenen, z.B. 110 kV-Bahnstromleitungen / 15 kV-Speiseleitungen etc., gelten die Abstandsregelungen in DIN EN 50341-3-4 (VDE 0210-03):2011-01.

Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.

Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z.B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden.

Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können.

Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.

Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.

Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 – 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen.

Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG, Immobilienmanagement (I.NF-S-D), Herr Wolfgang Prokop, Richelstr. 1, 80634 München, Tel.: 089/1308-72708, Email: wolfgang.prokop@deutschebahn.com, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.

Der Bauherr ist verpflichtet, die örtlich zuständigen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Kanal usw.) über evtl. vorhandene Kabel oder Leitungen selbst zu befragen und deren Lage örtlich festzulegen. Auf Strafbarkeit bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung von Kabeln wird ausdrücklich hingewiesen.

Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.

Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind seitens des Antragstellers, Bauherrn, Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter ausgeschlossen. Insbesondere sind Emissionen wie Erschütterung, Lärm, elektromagnetische Beeinflussungen, Funkenflug und dergleichen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen.

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf den Bahnbetrieb ergeben, so behält sich die DB AG weitere Auflagen und Bedingungen vor.

Die DB AG verweist auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.

2. Immobilienrelevante Belange

Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.

Es wurde im Rahmen der Stellungnahme zum Bauantrag nicht geprüft, ob DB-Rechte auf dem Baugrundstück vorliegen. Liegt ein entsprechender Sachverhalt vor, so sind die Unterlagen durch den Bauherrn entsprechend aufzubereiten und der DB AG erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Die DB AG behält sich weitere Bedingungen und Auflagen vor.

3. Schlussbemerkung

Die DB AG bittet an dem weiteren Verfahren beteiligen zu werden und ihr zu gegebener Zeit den Satzungsbeschluss zu übersenden.

Die Richtlinien der DB (Druckausgaben und CD-ROMs) sind kostenpflichtig über den „Kundenservice für Regelwerke, Formulare und Vorschriften" unter der folgenden Adresse erhältlich:

DB Kommunikationstechnik GmbH

Medien- und Kommunikationsdienste,

Informationslogistik,

Kriegsstraße 136,

76133 Karlsruhe

Tel.: 0721 / 938-5965, Fax: 069 / 265-57986

E-Mail: dzd-bestellservice@deutschebahn.com

Online Bestellung: www.dbportal.db.de\dibs

Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, wird gebeten, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Dailidenaite, zu wenden.

Die DB AG bittet um Beachtung, dass die DB AG trotz der aktuellen Corona-Virus-Pandemie bemüht ist, die Bearbeitung der Beteiligungen der DB AG und ihrer Konzernunternehmen im Rahmen von Planungs- und Bauvorhaben Dritter innerhalb der gesetzlichen bzw. behördlichen Fristen zu bearbeiten, dies aber aufgrund der aktuellen Situation nicht durchgehend gewährleistet werden kann.

Die DB AG bittet diesbezüglich um Verständnis und um Berücksichtigung in den betroffenen Verfahren.

Beschluss:

Die maximal zulässige Geschwindigkeit im Bereich des Bahnübergangs (BÜ) Bahn-km 8,371 wird auf 10 km/h reduziert. Das entsprechende Sichtdreieck des Bahnübergangs (BÜ) Bahn-km 8,371 wird von einer Bebauung und Bepflanzung freigehalten. Dies wird durch entsprechende Festsetzungen im parallel aufgestellten Bebauungsplan sichergestellt.

Blendwirkungen, die die Sicherheit des Bahnverkehrs beeinträchtigen könnten, sind ausweislich des für das Projekt erstellen Blendgutachtens (Möhler + Partner Ingenieure AG, Stand: 15. Januar 2020) nicht zu erwarten.

Die weiteren Ausführungen betreffen den parallel aufgestellten Bebauungsplan, die Ausführung des Bauvorhabens oder wurden bereits zum Vorentwurf vorgetragen und in diesem Rahmen abgewogen sowie ggf. in die Unterlagen übernommen. Änderungen an der Flächennutzungsplanänderung sind nicht veranlasst.

02-21-2021/BAU einstimmig beschlossen

4.3      Kreisheimatpfleger Landkreis Günzburg, Herr Wolfgang Ott, Schreiben vom 13. November 2020

Der Heimatpfleger sieht den Bau der Anlage aus denselben Gründen wie es das Landratsamt in seiner Stellungnahme beschrieben und begründet hat als bedenklich und bei entsprechender Abwägung als abzulehnen an:

„Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege handelt es sich um einen beruhigten und baulich weitestgehend unbelasteten Abschnitt des Günztals, welcher von nicht privilegierten baulichen Anlagen wie z.B. Freiflächenphotovoltaikanlagen freizuhalten ist.“

Auch nach persönlicher Einsichtnahme ist der Kreisheimatpfleger zu dem Ergebnis gekommen, dass das Landschaftsbild der Talaue an dieser Stelle durch den Bau der Anlage erheblich leidet. Das Landschaftsbild erfährt durch die PV-Anlage über Jahrzehnte einen irreparablen Schaden. Für die Menschen der Region bedeutet dieser Anblick in seiner Konsequenz ein großes Stück Heimatverlust.

Auch hier zitiert der Kreisheimatpfleger noch einmal aus der Stellungnahme des Landratsamts: „Auch wenn aus ortsplanerischer Sicht die Nutzung von Solarenergie grundsätzlich positiv beurteilt und unterstützt wird, muss trotzdem verhindert werden, dass es zu einer Zersiedelung der Landschaft kommt. Um Flächen zu sparen, müssen für Photovoltaikflächen vorrangig Dächer von bestehenden Gebäuden verwendet werden.“

Somit kann der Kreisheimatspfleger auch der „Allgemeinverständlichen Zusammenfassung“ der Beurteilung, „Schutzgut Mensch – unerheblich“ keineswegs folgen. Dasselbe gilt für den Bereich Landschaft mit dem Urteil „gering erheblich“ sowie für den Bereich Kultur und Sachgut als „unerheblich“. Es muss wieder gelernt werden, Landschaft als ein über die Jahrhunderte gewachsenes Kulturgut zu verstehen, dass nicht leichtfertig verplant und zersiedelt werden kann. Der Gesetzgeber hat dafür auch schon einige Richtlinien geschaffen, die es zu berücksichtigen gilt.

Der Kreisheimatpfleger möchte für diese Flächenplannutzungsänderung seine Bedenken anzeigen. Er bittet, die vorgesehene Planung im Sinne des Naturschutzes und Heimatschutzes noch einmal zu überdenken.

Der Kreisheimatpfleger möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Gemeinde Kötz sich nicht an die Fristen der öffentlichen Einsichtnahme gehalten hat und auf ihrer Internetseite bereits am 13. November die Unterlagen entfernte. Nur durch Nachfrage bei der Gemeinde wurden die Unterlagen wieder ins Netz gestellt. Auch hier sind die vom Gesetzgeber vorgesehenen Fristen einzuhalten.

Beschluss:

Da PV-Freiflächenanlagen insbesondere dann wirtschaftlich betrieben werden können, wenn sie im Rahmen des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) vergütungsfähig sind, sind die in Frage kommenden Flächen im Gemeindegebiet sehr begrenzt. Eine Förderung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen ist gemäß dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) nur noch dann möglich, wenn diese Photovoltaikanlagen innerhalb eines 110 m-Korridors (nach der EEG-Novelle 2021 innerhalb eines 200 m-Korridors) entlang von Autobahnen oder Eisenbahnlinien, auf Konversionsstandorten (Gewerbebrachen, Deponien, ehemalige militärische Flächen usw.) oder auf landwirtschaftlich benachteiligten Flächen liegen.

Da die Gemeinde die Energiegewinnung aus regenerativen Quellen fördern möchte, spielt nach der Frage der Geeignetheit der Fläche aus ortsplanerischer und naturschutzfachlicher Sicht bzw. im Hinblick auf den generellen Schutz des Landschaftsbildes auch die Frage der Flächenverfügbarkeit eine Rolle. Auch wenn die Flächenverfügbarkeit nicht allein als ausschlaggebendes Kriterium für eine Standortentscheidung herangezogen werden darf, so kann sie doch dazu führen, dass ggf. einer etwas weniger geeigneten Fläche der Vorrang einzuräumen ist, da unter Umständen geeignetere Flächen im Gemeindegebiet nicht der Verfügungsgewalt der Gemeinde unterliegen bzw. vom jeweiligen Grundstückseigentümer keine PV-Nutzung beabsichtigt wird.

Mangels landwirtschaftlich benachteiligter Flächen, Autobahntrassen oder Konversionsstandorten im Gemeindegebiet, sind die Flächen entlang der Bahntrasse die einzig im Rahmen des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) förderfähigen Flächen im Gemeindegebiet.

Die Flächen entlang der Bahntrasse befinden sich weit überwiegend im Privatbesitz. Teilweise befinden sich die Grundstücke im Eigentum der Deutschen Bahn und der Bundesstraßenverwaltung. Nach aktuellem Kenntnisstand der Gemeinde ist – mit Ausnahme des Eigentümers des Plangebietes – von keinem der entsprechenden privaten Grundstückseigentümer derzeit eine PV-Nutzung beabsichtigt.

Insofern möchte die Gemeinde das Potenzial des Plangebietes als rare förderfähige und für eine PV-Nutzung zur Verfügung stehende Fläche im Gemeindegebiet nutzen.

Die Auswirkungen der Photovoltaikanlage auf die ökologische und landschaftliche Sensibilität im Bereich des Plangebietes werden durch Festsetzungen im parallel aufgestellten Bebauungsplan so gering wie möglich gehalten.

Das Plangebiet wird nach allen Seiten mit einheimischen und standortgerechten Laubgehölzen eingegrünt. Die Eingrünung wird lediglich innerhalb der Schutzstreifen der Leitungen sowie entlang der Grenze zum Grundstück mit der Flurnummer 395/1, auf welchem sich bereits eine Eingrünung befindet, unterbrochen. Das Plangebiet wird so in die Landschaft eingebunden. Mit den randlichen Eingrünungsmaßnahmen wird zudem eine Strukturanreicherung der Feldflur erzielt, wodurch die Ansiedlung neuer Arten und Lebensgemeinschaften gegenüber dem aktuellen Zustand gefördert werden kann. Mit einer geeigneten Gestaltung der Einfriedung (z. B. Verzicht auf Zaunsockel) und Offenhalten eines bodennahen Streifens bleibt die Durchgängigkeit des Plangebietes trotz Zaunanlage erhalten.

Durch eine Beschränkung der maximal zulässigen Höhe der PV-Module und Betriebsgebäude im parallel aufgestellten Bebauungsplan auf 3,0 m lassen sich die Auswirkungen der baulichen Anlagen auf das Landschaftsbild und ihre Wahrnehmung minimieren.

Das Plangebiet grenzt unmittelbar an das Flurstück 395/1 an, auf welchem sich eine Gas-Übergabestation befindet. Insofern ist das Umfeld des Plangebiets nicht unberührt, sondern durch die Gas-Übergabestation und die angrenzende Bahnlinie bereits technisch überprägt. Mit der Anordnung der PV-Anlage im Plangebiet neben der Gas-Übergabestation und angrenzend an die Bahnlinie wird dem Grundsatz Rechnung getragen, Belastungen des Landschaftsbildes möglichst auf einen Bereich zu konzentrieren.

Zwar handelt es sich bei dem geplanten Sonstigen Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaik“ um ein Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung. Jedoch handelt es sich bei der Errichtung einer PV-Freiflächenanlage – und eine andere Nutzung ist im Plangebiet nicht zulässig – um eine atypische Nutzung, die hinsichtlich ihres Einflusses auf Boden- und (Grund-)Wasserfunktionen, die Versiegelung und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht mit einem klassischen Baugebiet zu vergleichen ist. Auch das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP 2020) stellt klar, dass es sich bei Freiflächenphotovoltaikanlagen nicht um klassische Siedlungsflächen handelt.

Mit der Realisierung der Photovoltaikanlage gehen Bodenfunktionen in geringem Umfang verloren. Eine Versiegelung von Bodenoberfläche ist ausschließlich auf die Grundfläche des Betriebsgebäudes begrenzt, die übrigen Flächen des Plangebietes werden von den auf Modulträgern montierten Solarmodulen lediglich überdeckt. Die Verankerungen der Modulträger im Boden lassen sich nach Ablauf der Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage rückstandsfrei entfernen.

Durch die Ansiedlung von PV-Anlagen findet wie aufgezeigt gerade keine Zersiedlung der Landschaft statt. Auf Wohnnutzungen hat die Nutzung als PV-Anlage keine negativen Auswirkungen, dies gilt insbesondere im Hinblick auf Blendwirkungen oder andere Immissionen. Die Erholungsnutzung wird nicht eingeschränkt. Das Plangebiet wurde bisher als Acker genutzt und hatte ebenso wie die nun angestrebte PV-Nutzung keinen Erholungswert. Das im Umweltbericht beschriebene Sachgut „Landwirtschaft“ wird nicht dauerhaft beeinträchtigt. Das Plangebiet wird zwar vorübergehend der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. PV-Anlagen haben jedoch nur eine begrenzte Betriebszeit. Nach Aufgabe der PV-Nutzung steht das Plangebiet einer landwirtschaftlichen Nutzung wieder zur Verfügung. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird insbesondere durch eine Höhenbeschränkung der baulichen Anlagen sowie Eingrünungsmaßnahmen minimiert. Die Schutzgüter wurden im Umweltbericht entsprechend der üblichen Bewertungssystematik richtig bewertet.

Da die Auslegungsunterlagen während der förmlichen Auslegung vom 12. Oktober 2020 bis 13. November 2020 nicht während der gesamten Auslegungszeit im Internet verfügbar waren, wurde die förmliche Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB vom 7. Dezember 2020 bis 8. Januar 2021 zur Wahrung der Rechtssicherheit des Verfahrens wiederholt.

02-22-2021/BAU einstimmig beschlossen

4.4      Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 12. November 2020

Ortsplanung

Mit der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung soll die planungsrechtliche Grundlage zur Realisierung einer Freiflächensolaranlage im Süden von Kleinkötz - unmittelbar im Anschluss an das Gemeindegebiet Ichenhausen - geschaffen werden. Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich, im Talraum der Günz, fernab gemeindlicher Bebauung an der wenig befahrenen Bahnlinie Günzburg – Mindelheim. Das Vorhaben dient der Realisierung eines Solarparks eines privaten Investors.

Gegenüber der Stellungnahme zum Vorentwurf wurden hinsichtlich der ortsplanerischen Belange v.a. zu der als zu dünn erachteten Alternativenprüfung keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen. Wie bereits erwähnt, können sich Kommunen der Herausforderung, sich einerseits der Förderung regenerativer Energien nicht zu verschließen und andererseits aber eine planlose, den Landschaftsraum einer Gemeinde überproportional beanspruchenden Entwicklung zu vermeiden, nur nachkommen, wenn sie eine aktive steuernde Rolle übernehmen. Es wird der Gemeinde deshalb unbedingt nahegelegt, ein „Standortkonzept zur Förderung von Photovoltaikanlagen und zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Beeinträchtigen“ für das Gemeindegebiet zu erstellen und damit für diese und künftige Anfragen mögliche Entwicklungsbereiche festzulegen bzw. auszuschließen.

Anhand der bereits in der letzten Beteiligung herausgearbeiteten Beurteilung des vorliegenden Standortes erscheint das vorliegende Plangebiet kein Ort, der sich aus der oben beschriebenen Standortuntersuchung als möglicher Entwicklungsbereich ergeben würde.

Die Gründe hierfür wurden bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung dargelegt und werden im Folgenden wiederholt:

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Kötz sieht derzeit im fraglichen Bereich eine Fläche mit besonderer Bedeutung für Ökologie, Landschafts- und Ortsbild vor, mit dem Ziel keine baulichen Veränderungen vorzunehmen, die Terrassenkanten zu erhalten und zu betonen und einiges mehr. Darüber hinaus ist die fragliche Fläche als wertvolle Landschaftseinheit im Flächennutzungsplan dargestellt. Der Flächennutzungsplan zeigt damit ganz klar auf, um welche hochwertige Fläche es sich bei dem fraglichen Baugrundstück handelt. Durch die Aufgabe des Trassenkorridors für die Entlastungsstraße an dieser Stelle wird die Wertigkeit der Fläche zusätzlich verstärkt.

Das Grundstück mit der besonderen Lage in der Talaue der Günz weist einen hohen Naherholungswert für die Bevölkerung auf. An dieser Stelle wird ein Gewerbebetrieb, wie es eine PV-Anlage darstellt, als störend empfunden.

Aufgrund dieser besonderen Wertigkeit ist die Entwicklung eines Solarparks auf dem fraglichen Grundstück aus ortsplanerischer Sicht weiterhin abzulehnen.

Die Gemeinde ist nicht an die Standortvorgaben interessierter Betreiber gebunden, es gilt vielmehr die gesamtheitlichen Interessen der gesamten Gemeinde in den Vordergrund zu stellen. Dies kann nur mit einer das gesamte Gemeindegebiet umfassenden Standortkonzeption für PV-Anlagen erfolgen. Nur eine derartige Standortkonzeption für Photovoltaikanlagen bzw. die Ausweisung von entsprechenden Konzentrationsflächen kann zur Schonung der freien Landschaft beitragen und verhindern, dass entlang der Bahnlinie des Gemeindegebietes weitere Solarpark-Flecken privater Investoren entstehen und Natur, Landschaft und Siedlungsbild beeinträchtigen.

Auch wenn - wie in der Begründung dargelegt - keine gemeindlichen Dachflächen zum Aufbau von PV-Anlagen zur Verfügung stehen, wird in diesem Rahmen auf das Solarpotenzialkataster des Landkreises Günzburg hingewiesen, dass unter https://www.solare-stadt.de/landkreis-guenzburg zu erreichen ist. Hier zeigen sich im Gemeindegebiet noch etliche Potentiale, die aktiviert werden sollten und beispielsweise auch in Form von Bürgersolaranlagen betrieben werden könnten.

Beschluss:

Die Anregung wurde teilweise inhaltsgleich zum Vorentwurf vorgebracht. Im Rahmen der Abwägung zum Vorentwurf wurde trotz der Bedenken des Landratsamtes an der Standortentscheidung festgehalten.

Das Landratsamt betont nun insbesondere, dass es die Prüfung alternativer Standorte als zu dünn erachtet. Kommunen können laut Landratsamt der Herausforderung, sich einerseits der Förderung regenerativer Energien nicht zu verschließen und andererseits aber eine planlose, den Landschaftsraum einer Gemeinde überproportional beanspruchenden Entwicklung zu vermeiden, nur nachkommen, wenn sie eine aktive steuernde Rolle übernehmen. Dementsprechend legt das Landratsamt der Gemeinde Kötz nahe, ein „Standortkonzept zur Förderung von Photovoltaikanlagen und zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Beeinträchtigungen“ für das Gemeindegebiet zu erstellen und damit für diese und künftige Anfragen mögliche Entwicklungsbereiche festzulegen bzw. auszuschließen.

Die Erstellung eines „Standortkonzepts zur Förderung von Photovoltaikanlagen und zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Beeinträchtigungen“ steht für die Gemeinde nicht in einem angemessenen Kosten-/Nutzen-Verhältnis.

In dem ca. 20 km2 großen Gemeindegebiet haben bislang nur sehr sporadisch potenzielle Betreiber Interesse an der Errichtung einer PV-Freiflächenanlage bekundet. Vor diesem Hintergrund steht die Erstellung eines detaillierten Entwicklungs- und Standortkonzepts außer Verhältnis zu dem hierfür zu betreibenden (Kosten-)Aufwand. Sollten sich die Anfragen potenzieller Betreiber zukünftig häufen, wäre die Erstellung eines Standortkonzeptes erneut zu überdenken.

Da die Gemeinde die Energiegewinnung aus regenerativen Quellen fördern möchte, spielt nach der Frage der Geeignetheit der Fläche aus ortsplanerischer und naturschutzfachlicher Sicht bzw. im Hinblick auf den generellen Schutz des Landschaftsbildes auch die Frage der Flächenverfügbarkeit eine Rolle. Auch wenn die Flächenverfügbarkeit nicht allein als ausschlaggebendes Kriterium für eine Standortentscheidung herangezogen werden darf, so kann sie doch dazu führen, dass ggf. einer etwas weniger geeigneten Fläche der Vorrang einzuräumen ist, da unter Umständen geeignetere Flächen im Gemeindegebiet nicht der Verfügungsgewalt der Gemeinde unterliegen bzw. vom jeweiligen Grundstückseigentümer keine PV-Nutzung beabsichtigt wird.

Mangels landwirtschaftlich benachteiligter Flächen, Autobahntrassen oder Konversionsstandorten im Gemeindegebiet, sind die Flächen entlang der Bahntrasse die einzig im Rahmen des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) förderfähigen Flächen im Gemeindegebiet.

Durch die EEG-Förderfähigkeit von PV-Anlagen entlang von Bahntrassen hat der Gesetzgeber klar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass PV-Anlagen vorrangig u.a. an Bahntrassen geplant werden sollen, da hier bereits eine technische Überprägung vorliegt.

Die Flächen entlang der Bahntrasse befinden sich weit überwiegend im Privatbesitz. Teilweise befinden sich die Grundstücke im Eigentum der Deutschen Bahn und der Bundesstraßenverwaltung. Nach aktuellem Kenntnisstand der Gemeinde ist – mit Ausnahme des Eigentümers des Plangebietes – von keinem der entsprechenden privaten Grundstückseigentümer derzeit eine PV-Nutzung beabsichtigt.

Insofern möchte die Gemeinde das Potenzial des Plangebietes als rare förderfähige und für eine PV-Nutzung zur Verfügung stehende Fläche im Gemeindegebiet nutzen.

Durch die Festsetzung von Eingrünungsmaßnahmen im parallel aufgestellten Bebauungsplan wird das Plangebiet zur freien Landschaft hin abgeschirmt und in die Landschaft eingebunden. Zu beachten ist auch, dass das Plangebiet durch die nordwestlich unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Gas-Übergabestation, die östlich direkt an das Plangebiet angrenzende Bahntrasse sowie eine entlang der Bahnlinie verlaufende Freileitung bereits technisch überprägt ist.

Mit der Anordnung der PV-Anlage im Plangebiet neben der Gas-Übergabestation und angrenzend an die Bahnlinie wird dem Grundsatz Rechnung getragen, Belastungen des Landschaftsbildes möglichst auf einen Bereich zu konzentrieren. Insofern ist zu vermuten, dass auch im Ergebnis eines detaillierten Entwicklungs- und Standortkonzeptes der gewählte Standort als eine mögliche Potenzialfläche ermittelt worden wäre.

Zudem handelt es sich bei PV-Freiflächenanlagen um atypische Baugebiete, die hinsichtlich ihres Einflusses auf Boden- und (Grund-) Wasserfunktionen, die Versiegelung und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht mit einem klassischen Baugebiet zu vergleichen sind. Auch das LEP 2020 stellt klar, dass es sich bei Freiflächenphotovoltaikanlagen nicht um klassische Siedlungsflächen handelt und das Anbindegebot für sie keine Geltung beansprucht.

Die Gemeinde hält deshalb an der Standortentscheidung fest. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

02-23-2021/BAU einstimmig beschlossen

Naturschutz und Landschaftspflege

Die Gemeinde Kötz beabsichtigt den Flächennutzungsplan in einem Teilbereich zu ändern, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer großflächigen Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. 395 in der Gemarkung Kleinkötz zu schaffen. Hierzu wurde bereits mit Schreiben vom 15.04.2020 eine naturschutzfachliche Stellungnahme abgegeben.

Die Gemeinde Kötz hält an der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes für die Ausweisung eines Sondergebietes „Freiflächenphotovoltaikanlage“ fest. Aus naturschutzfachlicher Sicht kann nur nochmals auf die besondere ökologische und landschaftliche Bedeutung dieses Gebietes im Günztal hingewiesen werden. Ansonsten werden keine weiteren Hinweise und Anregungen seitens der unteren Naturschutzbehörde vorgebracht.

Beschluss:

Im Vergleich zur Stellungnahme zum Vorentwurf werden seitens des Fachbereichs Naturschutz und Landschaftspflege keine neuen Anregungen vorgebracht. Die Stellungnahme zum Vorentwurf wurde wie folgt abgewogen:

Da PV-Freiflächenanlagen insbesondere dann wirtschaftlich betrieben werden können, wenn sie im Rahmen des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) vergütungsfähig sind, sind die in Frage kommenden Flächen im Gemeindegebiet sehr begrenzt. Eine Förderung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen ist gemäß dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) nur noch dann möglich, wenn diese Photovoltaikanlagen innerhalb eines 110 m-Korridors (nach der EEG-Novelle 2021 innerhalb eines 200 m-Korridors) entlang von Autobahnen oder Eisenbahnlinien, auf Konversionsstandorten (Gewerbebrachen, Deponien, ehemalige militärische Flächen usw.) oder auf landwirtschaftlich benachteiligten Flächen liegen. Mangels Autobahntrasse, Konversionsstandorten oder landwirtschaftlich benachteiligten Flächen im Gemeindegebiet sind daher ausschließlich die an der Bahntrasse gelegenen Flächen vergütungsfähig im Sinne des EEG.

Mit der Realisierung der Photovoltaikanlage gehen Bodenfunktionen in geringem Umfang verloren. Eine Versiegelung von Bodenoberfläche ist jedoch ausschließlich auf die Grundfläche des Betriebsgebäudes begrenzt, die übrigen Flächen des Plangebietes werden von den auf Modulträgern montierten Solarmodulen lediglich überdeckt. Die Verankerungen der Modulträger im Boden lassen sich nach Ablauf der Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage rückstandsfrei entfernen.

Durch die Umwandlung einer landwirtschaftlich genutzten Ackerfläche in Extensivgrünland wird die bisherige stoffliche Belastung des Bodens mit organischen und anorganischen Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln aus der ordnungsgemäßen Landwirtschaft künftig verringert und den Belangen des Naturschutzes insofern Rechnung getragen.

Zudem wird der Eingriff durch die PV-Anlage naturschutzrechtlich kompensiert. Die Ausgleichsfläche liegt auf dem Grundstück mit der Flurnummer 377 im Biotopverbund Unteres Günztal, ist im Flächennutzungsplan – ebenso wie das Plangebiet – als Fläche mit besonderer Bedeutung für Ökologie, Landschafts- und Ortsbild sowie als wertvolle Landschaftseinheit mit Potential als Ausgleichs- und Ersatzfläche dargestellt und daher als naturschutzfachliche Ausgleichsfläche prädestiniert. Als Ausgleichsmaßnahmen sind – entsprechend den Maßnahmenvorschlägen für den Biotopverbund – die Anlage einer Flachmulde sowie eine Initialansaat mit autochthonem Saatgut aus Mahdgutübertrag (in Abstimmung mit Landschaftspflegeverband) bzw. alternativ Regiosaatgut vorgesehen.

Die Gemeinde Kötz hat die Belange des Naturschutzes berücksichtigt und abgewogen und hält an der Standortentscheidung der PV-Anlage fest.

02-24-2021/BAU einstimmig beschlossen

Immissionsschutz

Gegen die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken, sofern die Entlastungsstraße - wie in Kapitel 3 der Begründung - beschrieben nicht mehr geplant wird.

Beschluss:

Die Entlastungsstraße ist an dieser Stelle nicht mehr geplant. Das Einverständnis aus immissionsschutzfachlicher Sicht wird zur Kenntnis genommen.

02-25-2021/BAU einstimmig beschlossen

Wasserrecht

Aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde werden gegen die geplante Flächennutzungsplanänderung keine Bedenken erhoben.

Mit Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung besteht aus wasserrechtlicher Sicht Einverständnis.

Beschluss:

Das Einverständnis mit der Flächennutzungsplanänderung sowie dem Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aus wasserrechtlicher Sicht wird zur Kenntnis genommen.

02-26-2021/BAU einstimmig beschlossen

Abwehrender Brandschutz

Die Brandschutzdienststelle beim Landratsamt Günzburg weist zum Planungsvorhaben seitens des abwehrenden Brandschutzes auf folgendes hin:

Auf die Einhaltung der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“, auf die Einhaltung der eingeführten Technischen Regel „Richtlinien für die Flächen der Feuerwehr“, auf die Einhaltung des gemeinsamen Arbeitsblattes der DVGW und AGBF Bund zur Löschwasserversorgung Stand Oktober 2018 sowie des Arbeitsblattes W 405 des DVGW ist zu achten.

Die Zufahrt über öffentliche Verkehrsflächen erscheint gesichert. Die Anfahrtswege müssen für eine Gesamtmasse von 16to und einer Achslast von max. 10to ausgelegt sein.

Die Begründung sollte um entsprechende Aussagen ergänzt werden.

Beschluss:

Die Begründung zum parallel aufgestellten Bebauungsplan wird um die entsprechenden Hinweise ergänzt. Änderungen an der Flächennutzungsplanänderung sind nicht veranlasst.

02-27-2021/BAU einstimmig beschlossen

Sonstiges

Aus datenschutzrechtlichen Gründen sollte auf die Namensangabe des Antragstellers in Kapitel 1 der Begründung verzichtet werden.

Der Vollständigkeit halber ist der Umweltbericht in Kapitel 14.3 um Aussagen zum Schutzgut „Boden/Fläche“ zu ergänzen.

Beschluss:

Den Anregungen wird entsprochen und die Begründung entsprechend angepasst bzw. ergänzt.

02-28-2021/BAU einstimmig beschlossen

4.5      Regionalverband Donau Iller, Schreiben vom 12. November 2020

Die Anregung bzgl. des Konflikts der plangegenständlichen Fläche mit dem in Aufstellung befindlichen Ziel B I 1 Z (5) des Regionalplans (Lage in einem Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege) wurde in den Unterlagen aufgegriffen. Hierzu hat der Regionalverband folgende Anmerkungen:

Im Plangebiet stellt die Bahnlinie die östliche Begrenzung des landschaftlich sensiblen Talraumes der Günz dar, der durch den offenen Charakter der Landschaft mit zahlreichen kleinteiligen Heckenstrukturen eine hohe Landschaftsbildqualität aufweist und im Regionalplanentwurf auch als Vorbehaltsgebiet für Erholung (PS B I 6 G (5)) eingestuft ist. Er erfüllt zudem wichtige Funktionen im regionalen Biotopverbund. Zielsetzung des in diesem Bereich geplanten Vorranggebietes für Naturschutz und Landschaftspflege ist es diese Funktionen zu sichern und Maßnahmen auszuschließen, die diese Ziele und Funktionen erheblich beeinträchtigen können. Als in Aufstellung befindliches Ziel ist dies in der Abwägung als sonstiges Erfordernis der Raumplanung zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund sieht der Regionalverband die Notwendigkeit einer Alternativenprüfung, die darauf ausgerichtet ist, zu prüfen, ob nicht weniger empfindliche und für eine Photovoltaiknutzung geeignete Standorte im Gemeindegebiet vorhanden sind. Dies ist im vorliegenden Entwurf aus der Sicht des Regionalverbandes nicht in ausreichendem Maße erfolgt. Nicht ausreichend dargelegt ist insbesondere, weshalb Standorte östlich der Bahnlinie oder an anderen Standorten außerhalb des geplanten Vorranggebietes für Naturschutz und Landschaftspflege nicht in Frage kommen.

Die Darstellung in der Begründung zum Flächennutzungsplan, wonach aufgrund von im Anhörungsentwurf des Regionalplans enthaltenen Vorranggebieten keine geeigneten, die geplanten Ziele der Raumordnung weniger beeinträchtigenden Standorte im Gemeindegebiet vorhanden wären, kann anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen jedenfalls nicht nachvollzogen werden.

Der Regionalverband Donau-Iller bittet daher im Sinne einer plausiblen Standortrechtfertigung um eine entsprechende Berücksichtigung der in der Stellungnahme angeführten Punkte.

Beschluss:

Da die Gemeinde die Energiegewinnung aus regenerativen Quellen fördern möchte, spielt nach der Frage der Geeignetheit der Fläche aus ortsplanerischer, naturschutzfachlicher und regionalplanerischer Sicht bzw. im Hinblick auf den generellen Schutz des Landschaftsbildes auch die Frage der Flächenverfügbarkeit eine Rolle. Auch wenn die Flächenverfügbarkeit nicht allein als ausschlaggebendes Kriterium für eine Standortentscheidung herangezogen werden darf, so kann sie doch dazu führen, dass ggf. einer etwas weniger geeigneten Fläche der Vorrang einzuräumen ist, da unter Umständen geeignetere Flächen im Gemeindegebiet nicht der Verfügungsgewalt der Gemeinde unterliegen bzw. vom jeweiligen Grundstückseigentümer keine PV-Nutzung beabsichtigt wird.

Mangels landwirtschaftlich benachteiligter Flächen, Autobahntrassen oder Konversionsstandorten im Gemeindegebiet, sind die Flächen entlang der Bahntrasse die einzig im Rahmen des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) förderfähigen Flächen im Gemeindegebiet.

Die Flächen entlang der Bahntrasse befinden sich weit überwiegend im Privatbesitz. Teilweise befinden sich die Grundstücke im Eigentum der Deutschen Bahn und der Bundesstraßenverwaltung. Nach aktuellem Kenntnisstand der Gemeinde ist – mit Ausnahme des Eigentümers des Plangebietes – von keinem der entsprechenden privaten Grundstückseigentümer derzeit eine PV-Nutzung beabsichtigt. Dies gilt auch für die Flächen östlich der Bahntrasse.

Insofern möchte die Gemeinde das Potenzial des Plangebietes als rare förderfähige und für eine PV-Nutzung zur Verfügung stehende Fläche im Gemeindegebiet nutzen.

Mit der Anordnung der PV-Anlage im Plangebiet neben der Gas-Übergabestation und angrenzend an die Bahnlinie wird dem Grundsatz Rechnung getragen, Belastungen des Landschaftsbildes möglichst auf einen Bereich zu konzentrieren. Insofern ist zu vermuten, dass auch im Ergebnis eines detaillierten Entwicklungs- und Standortkonzeptes der gewählte Standort als eine mögliche Potenzialfläche ermittelt worden wäre.

Zudem handelt es sich bei PV-Freiflächenanlagen um atypische Baugebiete, die hinsichtlich ihres Einflusses auf Boden- und (Grund-)Wasserfunktionen, die Versiegelung und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht mit einem klassischen Baugebiet zu vergleichen sind. Auch das LEP 2020 stellt klar, dass es sich bei Freiflächenphotovoltaikanlagen nicht um klassische Siedlungsflächen handelt und das Anbindegebot für sie keine Geltung beansprucht. Demnach ist auch im LEP 2020 vorgesehen, dass Freiflächenphotovoltaiklandschaften in der freien Landschaft angesiedelt werden können.

Bereits im Rahmen der Abwägung zu der zum Vorentwurf des Bebauungsplanes eingegangenen Stellungnahme des Regionalverbandes wurden zudem die folgenden Argumente für die Standortwahl vorgebracht, welche weiterhin Gültigkeit beanspruchen:

·  Mit einer Größe von lediglich 1,1 ha bewegt sich das Plangebiet am unteren Rande der Raumbedeutsamkeit. Zwar handelt es sich bereits um eine raumbedeutsame Planung, bei der die in Aufstellung befindlichen Ziele grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Die geringe Größe des Plangebietes und die damit einhergehende beschränkte Beeinträchtigung der Ziele der Raumordnung sind jedoch in der Abwägungsentscheidung angemessen zu gewichten.

·  Das Plangebiet befindet sich am äußersten nordöstlichen Rand des geplanten Vorranggebietes, direkt an der Bahnlinie. Durch diese Randlage ist das Vorhaben ebenfalls weniger geeignet, die Ziele der Raumordnung zu stören, als bei einer Lage inmitten des geplanten Vorranggebietes. Durch die direkte Lage an der Bahntrasse sowie die Gas-Übergabestation im nordwestlichen Anschluss an das Plangebiet, liegt bereits eine gewisse technische Überprägung des Plangebietes vor.

·  Der Eingriff durch das Vorhaben wird durch einen naturschutzfachlichen Ausgleich auf einer Fläche erbracht, die sich am äußersten nördlichen Rand des geplanten Vorranggebietes im Übergang zur vorgesehenen Grünzäsur (PS B II 2 Z (1)) befindet. Durch die Wahl der Ausgleichsfläche und -maßnahmen werden die Ziele des sich in Aufstellung befindlichen Regionalplanes daher gefördert und begünstigt.

·  In die Abwägung einzustellen ist zudem der Umstand, dass es durch die geplante PV-Freiflächenanlage nur zu einer minimalen Versiegelung durch das Betriebsgebäude kommt. Die Solarmodule selbst sind aufgeständert und werden mittels Dreh- oder Rammfundamente im Boden befestigt. Des Weiteren haben Photovoltaikanlagen nur eine begrenzte Betriebsdauer. Nach Beendigung der Photovoltaiknutzung kann die Anlage rückstandslos zurückgebaut werden.

·  Im Vergleich zur bisherigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung ist bei einer PV-Nutzung nicht mit einer Belastung des Bodens durch Dünge- und Pflanzenschutzmittel zu rechnen. Der Einsatz solcher Mittel wird durch den Bebauungsplan sogar explizit untersagt. In dieser Hinsicht dient die geplante Nutzung als PV-Anlage dem Naturschutz und der Landschaftspflege daher mehr als die bisherige intensiv-landwirtschaftliche Nutzung.

An der Standortwahl wird festgehalten. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

02-29-2021/BAU einstimmig beschlossen

5          Von Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Anregungen vorgebracht

6          Verfahrensbeschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Kötz stellt die Flächennutzungsplanänderung „PV-Anlage Fl.-Nr. 395, Gemarkung Kleinkötz“ (Stand der Planunterlagen: 8. September 2020 mit redaktionellen Änderungen vom 2. Februar 2021) fest.

02-30-2021/BAU einstimmig beschlossen

 

Bebauungsplan „PV-Anlage Flur.-Nr. 395, Gemarkung Kleinkötz“, Gemeinde Kötz

Beschlussvorschläge zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und den Anregungen von Bürgern aus der förmlichen Beteiligung nach § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB

7          Vorbemerkung

Die förmliche Beteiligung zum Entwurf des Bebauungsplanes „PV-Anlage Flur.-Nr. 395, Gemarkung Kleinkötz“ fand erstmalig in der Zeit vom 12. Oktober bis 13. November 2020 statt (nachfolgend „erste förmliche Beteiligung zum Entwurf“). Aufgrund eines Formfehlers war es zur Wahrung der Rechtssicherheit des Verfahrens notwendig, die förmliche Beteiligung zu wiederholen. Dementsprechend wurde die förmliche Beteiligung vom 7. Dezember 2020 bis 8. Januar 2021 ohne vorherige Beschlussfassung über die während der ersten förmlichen Beteiligung zum Entwurf eingegangenen Stellungnahmen wiederholt (nachfolgend „zweite förmliche Beteiligung zum Entwurf“).

Die Behörden wurde darüber informiert, dass keine inhaltlichen Änderungen an den Entwurfsunterlagen erfolgt sind und die im Rahmen der ersten förmlichen Beteiligung zum Entwurf eingegangenen Stellungnahmen ihre Gültigkeit behalten.

Dementsprechend werden nachfolgend gesammelt die während der ersten und zweiten förmlichen Beteiligung zum Entwurf des Bebauungsplanes „PV-Anlage Flur.-Nr. 395, Gemarkung Kleinkötz“ eingegangenen Stellungnahmen behandelt und abgewogen.

8          Von Kling Consult wurden 22 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt

9          Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab:

·         Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Günzburg

·         Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München

·         Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Gersthofen

·         FernleitungsBetriebsgesellschaft mbH, Idar-Oberstein

·         Immobilien Freistaat Bayern, Augsburg

·         Kreisheimatpfleger Lkr. Günzburg

·         Stadt Ichenhausen

·         Zweckverband zur Wasserversorgung „Rauher-Berg-Gruppe“, Pfaffenhofen a.d. Roth

10       Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine Anregungen:

·         Abwasserverband Unteres Günztal, Ichenhausen, Schreiben vom 26. Oktober 2020 und 7. Dezember 2020

·         Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Krumbach, Schreiben vom 9. November 2020

·         Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 12. November 2020

·         Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Bonn, Schreiben vom 9. Oktober 2020

·         LEW Verteilnetz GmbH, Günzburg, Schreiben vom 11. November 2020

·         Regierung von Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 12. November 2020

·         schwaben netz gmbh, Augsburg, Schreiben vom 19. Oktober 2020

·         Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 20. Oktober 2020 und 16. Dezember 2020

·         Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Krumbach, Schreiben vom 27.10.2020

11       Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:

11.1   Bayerischer Bauernverband, Günzburg, Schreiben vom 11. Januar 2021

Die Eingrünung entlang von öffentlichen Wegen ist durch den Betreiber der PV Anlage laufend zu unterhalten und zu pflegen. Es ist dabei darauf zu achten, dass die Wege ungehindert befahren werden können und durch in den Wegbereich hineinragende Äste nicht beeinträchtigt werden.

Bei der Auswahl der Pflanzen dürfen nach Meinung des Bayerischen Bauernverbandes ausschließlich heimische Gehölzarten Verwendung finden. Es ist auch darauf zu achten, dass keine nachteilige Wirkung (Schattenwurf) auf die benachbarten landwirtschaftlichen Grundstücke entsteht.

Bei der Anlage der Zaunanlage schlägt der Bayerische Bauernverband vor, dass ein Grenzabstand von mindestens 0,75 Metern zur Grundstücksgrenze eingehalten wird. Hierdurch wird ein Befahren der Feldwege mit breiten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten auch weiterhin ermöglicht.

Beschluss:

Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass für die Eingrünung standortheimisches Wildgehölz zu verwenden ist. Auch für die Ausgleichsmaßnahmen ist die Verwendung von autochthonem Saatgut vorgeschrieben. Insofern wird die Forderung des Bayerischen Bauernverbandes nach der ausschließlichen Verwendung von heimischen Gehölzarten Rechnung getragen.
Die Begründung des Bebauungsplanes wird um einen Hinweis ergänzt, dass die Eingrünung so zu pflegen und rückzuschneiden ist, dass es zu keiner Einschränkung der Befahrbarkeit der angrenzenden Wirtschaftswege und keinen nachteiligen Wirkungen (Schattenwurf) auf den benachbarten landwirtschaftlichen Grundstücken kommt.

Die Zaunanlage verläuft – entsprechend der festgesetzten Baugrenze – zu allen Seiten in einem Abstand von mindestens 3 m zur Grundstücksgrenze. Eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenze durch den Zaun ist nicht zulässig. Lediglich im nordwestlichen Bereich an der Grenze zu Flurstück Nr. 395/1 verlaufen die Baugrenze und die Zaunanlage mit einem geringeren Abstand zur Grundstücksgrenze. Das Flurstück Nr. 395/1 liegt in einer Einbuchtung des Plangebietes und wird nicht landwirtschaftlich genutzt. Dort befindet sich eine Gas-Übergabestation. Insofern entsteht durch den geringeren Grenzabstand der Zaunanlage an dieser Stelle keine Beeinträchtigung für den landwirtschaftlichen Verkehr.

02-31-2021/BAU einstimmig beschlossen

11.2   bayernets GmbH, München, Schreiben vom 12. Oktober 2020

Im Geltungsbereich des o. a. Verfahrens – wie in den Planunterlagen dargestellt – verläuft die Gastransportleitung Ulm-Augsburg (UA06/0600) DN400/PN67.5 und die Gastransportleitung Kötz-Günzburg (KG25/2500) DN300/PN70 der bayernets GmbH jeweils mit Begleitkabel. Nördlich parallel zur Gastransportleitung Ulm-Augsburg verläuft zusätzlich eine Kabelschutzrohranlage (2 KSR) mit LWL Kabeln.

Die externe Ausgleichsfläche (Fl.-Nr. 377, Gemarkung Kleinkötz) ist nicht durch Anlagen der bayernets GmbH betroffen.

Eine Beschädigung oder Gefährdung von Anlagen der bayernets GmbH muss unbedingt ausgeschlossen werden.

Der Schutzstreifen der Leitung UA06 ist 8 m breit, je 4 m beiderseits der Rohrachse; der Schutzstreifen der Leitung KG25 ist 6 m breit, je 3 m beiderseits der Rohrachse. Dieser Schutzstreifen ist durch Dienstbarkeiten bzw. Gestattungsverträge wegerechtlich abgesichert.

Unter Einhaltung der Auflagen gemäß Schreiben der bayernets GmbH vom 10.03.2020 werden keine Einwände gegen das Verfahren erhoben.

Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten.

Beschluss:

Die Leitungen samt Schutzstreifen werden – entsprechend der Stellungnahme der bayernets GmbH zum Vorentwurf – von einer Bebauung freigehalten. Dies wird im Bebauungsplan durch die Festsetzungen von Baugrenzen sichergestellt, außerhalb derer eine Bebauung unzulässig ist. Auch eine Bepflanzung ist innerhalb der Schutzstreifen nicht vorgesehen.

Eine weitere Änderung der Bauleitplanung ist nicht veranlasst.

02-32-2021/BAU einstimmig beschlossen

11.3   DB AG, DB Immobilien, München Schreiben vom 13. November 2020 und 7. Januar 2021

Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und DB Energie GmbH bevollmächtigt, übersendet hiermit folgende Stellungnahme zum o. g. Verfahren.

Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.

Um Irrläufer zu vermeiden, wird um Beachtung der u. g. Kontaktdaten des Kompetenzteams Baurecht der DB Immobilien Region Süd gebeten. Das Kompetenzteam Baurecht fungiert als Eingangs- und Bearbeitungsstelle der Deutschen Bahn AG bei Planungen Dritter im Rahmen gesetzlicher Verfahren (Träger öffentlicher Belange, Bauvorhaben, Kabel- und Leitungsanfragen etc.).

Alle Vorgänge im Bundesland Bayern sind an folgende Adresse zu senden:

Deutsche Bahn AG

DB Immobilien Region Süd

Eigentumsmanagement (CR.R O4-S(E1))

Kompetenzteam Baurecht

Barthstraße 12

80339 München

Mail: KTB.Muenchen@deutschebahn.com

1. Infrastrukturelle Auflagen

Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten.

Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.

Die geplante Bauleitplanung befindet sich in der unmittelbaren Nähe des Bahnübergangs (BÜ) Bahn-km 8,371. Dauerhaftes Freihalten der Sichtfläche auch während der Baumaßnahme gemäß Berechnung ist zu gewährleisten (siehe hierzu den als Anlage beigefügten Sichtflächenlageplan). Es dürfen keine Maschinen, Geräte, Container, Pkw usw. im Bereich der Sichtdreiecke abgestellt oder gelagert werden. Bei Arbeiten mit Maschinen und Geräten im Bereich der Sichtdreiecke ist der betreffende BÜ für den Straßenverkehr zu sperren oder mit einem Bahnübergangsposten zu sichern.

Innerhalb des Sichtdreiecks dürfen ebenfalls keine beweglichen oder unbeweglichen Gestände oder Bauten aufgestellt oder errichtet werden die höher als 1,0 m sind (z.B. Hochbeete inkl. Bepflanzung, Spielgeräte oder Pflanzen die höher als 1,0 m wachsen).

Des Weiteren ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt, wie ein Trassenverlauf im Bereich Günzburg hinsichtlich des Bahnprojekts Ulm-Augsburg aussehen kann. Daher folgende Anmerkungen zur Anfrage seitens des Großprojekts Ulm-Augsburg:

ú  Es dürfen keine An-/Einbauten auf dem Gelände der DB erfolgen. Auch Fundamente und Bohrungen dürfen nicht auf dem Grund der DB liegen.

ú  Notwendige Abstandsflächen können nicht auf dem Grund der DB liegen.

ú  Bei einem möglichen späteren Ausbau der Bahnstrecke kann es sein, dass aus dem Großprojekt heraus ebenfalls Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen.

Als Ansprechpartner steht Ihnen diesbezüglich die DB Netz AG, Projekt ABS 36 (I.NG-S-B), Frau Oana Kestler, Bahnhofstraße 12 ½, 86150 Augsburg, Mobil: 0152/37456654, Mail: oana.kestler@deutschebahn.com.

Bahngelände darf weder im noch über dem Erdboden überbaut werden. Grenzsteine sind vor Baubeginn zu sichern. Sie dürfen nicht überschüttet oder beseitigt werden. Erforderlichenfalls sind sie zu Lasten des Bauherrn neu einzumessen und zu setzen.

Die Bahnstrecke 5351 ist im angefragten Bereich eine Freileitungsstrecke. Bei Baumaßnahmen ist die Freileitung gegen Beschädigung zu schützen.

Für Freileitungen aller Spannungsebenen, z.B. 110 kV-Bahnstromleitungen / 15 kV-Speiseleitungen etc., gelten die Abstandsregelungen in DIN EN 50341-3-4 (VDE 0210-03):2011-01.

Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.

Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z.B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden.

Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können.

Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.

Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.

Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 – 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen.

Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG, Immobilienmanagement (I.NF-S-D), Herr Wolfgang Prokop, Richelstr. 1, 80634 München, Tel.: 089/1308-72708, Email: wolfgang.prokop@deutschebahn.com, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.

Der Bauherr ist verpflichtet, die örtlich zuständigen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Kanal usw.) über evtl. vorhandene Kabel oder Leitungen selbst zu befragen und deren Lage örtlich festzulegen. Auf Strafbarkeit bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung von Kabeln wird ausdrücklich hingewiesen.

Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.

Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind seitens des Antragstellers, Bauherrn, Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter ausgeschlossen. Insbesondere sind Emissionen wie Erschütterung, Lärm, elektromagnetische Beeinflussungen, Funkenflug und dergleichen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen.

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf den Bahnbetrieb ergeben, so behält sich die DB AG weitere Auflagen und Bedingungen vor.

Die DB AG verweist auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.

2. Immobilienrelevante Belange

Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.

Es wurde im Rahmen der Stellungnahme zum Bauantrag nicht geprüft, ob DB-Rechte auf dem Baugrundstück vorliegen. Liegt ein entsprechender Sachverhalt vor, so sind die Unterlagen durch den Bauherrn entsprechend aufzubereiten und der DB AG erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Die DB AG behält sich weitere Bedingungen und Auflagen vor.

3. Schlussbemerkung

Die DB AG bittet an dem weiteren Verfahren beteiligen zu werden und ihr zu gegebener Zeit den Satzungsbeschluss zu übersenden.

Die Richtlinien der DB (Druckausgaben und CD-ROMs) sind kostenpflichtig über den „Kundenservice für Regelwerke, Formulare und Vorschriften" unter der folgenden Adresse erhältlich:

 

DB Kommunikationstechnik GmbH

Medien- und Kommunikationsdienste,

Informationslogistik,

Kriegsstraße 136,

76133 Karlsruhe

Tel.: 0721 / 938-5965, Fax: 069 / 265-57986

E-Mail: dzd-bestellservice@deutschebahn.com

Online Bestellung: www.dbportal.db.de\dibs

Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, wird gebeten, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Dailidenaite, zu wenden.

Die DB AG bittet um Beachtung, dass die DB AG trotz der aktuellen Corona-Virus-Pandemie bemüht ist, die Bearbeitung der Beteiligungen der DB AG und ihrer Konzernunternehmen im Rahmen von Planungs- und Bauvorhaben Dritter innerhalb der gesetzlichen bzw. behördlichen Fristen zu bearbeiten, dies aber aufgrund der aktuellen Situation nicht durchgehend gewährleistet werden kann.

Die DB AG bittet diesbezüglich um Verständnis und um Berücksichtigung in den betroffenen Verfahren.

Beschluss:

Die maximal zulässige Geschwindigkeit im Bereich des Bahnübergangs (BÜ) Bahn-km 8,371 wird auf 10 km/h reduziert. Das entsprechende Sichtdreieck des Bahnübergangs (BÜ) Bahn-km 8,371 wird von einer Bebauung und Bepflanzung freigehalten. Dies wird im Rahmen des Bebauungsplanes durch eine entsprechende Festsetzung der Baugrenze in einem Abstand von 3 m zum äußeren Rand des Sichtdreiecks sichergestellt. Die Eingrünung ist auf einer Breite von 3,0 m zwischen der Baugrenze und dem äußeren Rand des Sichtdreiecks festgesetzt. Für die Eingrünung werden nur niedrig- bis mittelwüchsige Sträucher verwendet. Da die Bahnanlage im Vergleich zum Plangebiet etwas höher gelegen ist, wird die Eingrünung die Sicherheit des Bahnbetriebes nicht beeinträchtigen. Vorsorglich enthält der Bebauungsplan einen Hinweis, dass der Bahnbetrieb durch die Eingrünung nicht beeinträchtigt werden darf.

Blendwirkungen, die die Sicherheit des Bahnverkehrs beeinträchtigen könnten, sind ausweislich des für das Projekt erstellen Blendgutachtens (Möhler + Partner Ingenieure AG, Stand: 15. Januar 2020) nicht zu erwarten.

Die Höhe der Solarmodule ist auf max. 3,0 m beschränkt. Da die Baugrenze in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze entfernt verläuft, ist sichergestellt, dass die Abstandsflächen im Plangebiet selbst abgetragen werden können. 

Die weiteren Ausführungen betreffen die Ausführung des Bauvorhabens oder wurden bereits zum Vorentwurf vorgetragen und in diesem Rahmen abgewogen sowie ggf. in die Unterlagen übernommen. Weitere Änderungen an der Bauleitplanung sind nicht veranlasst.

02-33-2021/BAU einstimmig beschlossen

 

11.4   Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 12. November 2020

Ortsplanung

Hinsichtlich der ortsplanerischen Beurteilung des Solarparks wird auf die entsprechenden Ausführungen mit Stellungnahme vom 12.11.2020 zur gleichlauteten Flächennutzungsplanänderung verwiesen. Unter Einbeziehung der ausführlichen Argumentation im parallel anhängigen Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans wird im Bebauungsplanverfahren nochmals darauf hingewiesen, dass die Entwicklung eines Solarparks an der fraglichen Stelle aus ortsplanerischer Sicht abgelehnt wird.

Beschluss:

Die Anregung wurde teilweise inhaltsgleich zum Vorentwurf vorgebracht. Im Rahmen der Abwägung zum Vorentwurf wurde trotz der Bedenken des Landratsamtes an der Standortentscheidung festgehalten.

Das Landratsamt betont nun insbesondere, dass es die Prüfung alternativer Standorte als zu dünn erachtet. Kommunen können laut Landratsamt der Herausforderung, sich einerseits der Förderung regenerativer Energien nicht zu verschließen und andererseits aber eine planlose, den Landschaftsraum einer Gemeinde überproportional beanspruchenden Entwicklung zu vermeiden, nur nachkommen, wenn sie eine aktive steuernde Rolle übernehmen. Dementsprechend legt das Landratsamt der Gemeinde Kötz nahe, ein „Standortkonzept zur Förderung von Photovoltaikanlagen und zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Beeinträchtigungen“ für das Gemeindegebiet zu erstellen und damit für diese und künftige Anfragen mögliche Entwicklungsbereiche festzulegen bzw. auszuschließen.

Die Erstellung eines „Standortkonzepts zur Förderung von Photovoltaikanlagen und zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Beeinträchtigungen“ steht für die Gemeinde nicht in einem angemessenen Kosten-/Nutzen-Verhältnis.

In dem ca. 20 km2 großen Gemeindegebiet haben bislang nur sehr sporadisch potenzielle Betreiber Interesse an der Errichtung einer PV-Freiflächenanlage bekundet. Vor diesem Hintergrund steht die Erstellung eines detaillierten Entwicklungs- und Standortkonzepts außer Verhältnis zu dem hierfür zu betreibenden (Kosten-)Aufwand. Sollten sich die Anfragen potenzieller Betreiber zukünftig häufen, wäre die Erstellung eines Standortkonzeptes erneut zu überdenken.

Da die Gemeinde die Energiegewinnung aus regenerativen Quellen fördern möchte, spielt nach der Frage der Geeignetheit der Fläche aus ortsplanerischer und naturschutzfachlicher Sicht bzw. im Hinblick auf den generellen Schutz des Landschaftsbildes auch die Frage der Flächenverfügbarkeit eine Rolle. Auch wenn die Flächenverfügbarkeit nicht allein als ausschlaggebendes Kriterium für eine Standortentscheidung herangezogen werden darf, so kann sie doch dazu führen, dass ggf. einer etwas weniger geeigneten Fläche der Vorrang einzuräumen ist, da unter Umständen geeignetere Flächen im Gemeindegebiet nicht der Verfügungsgewalt der Gemeinde unterliegen bzw. vom jeweiligen Grundstückseigentümer keine PV-Nutzung beabsichtigt wird.

Mangels landwirtschaftlich benachteiligter Flächen, Autobahntrassen oder Konversionsstandorten im Gemeindegebiet, sind die Flächen entlang der Bahntrasse die einzig im Rahmen des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) förderfähigen Flächen im Gemeindegebiet.

Die Flächen entlang der Bahntrasse befinden sich weit überwiegend im Privatbesitz. Teilweise befinden sich die Grundstücke im Eigentum der Deutschen Bahn und der Bundesstraßenverwaltung. Nach aktuellem Kenntnisstand der Gemeinde ist – mit Ausnahme des Eigentümers des Plangebietes – von keinem der entsprechenden privaten Grundstückseigentümer derzeit eine PV-Nutzung beabsichtigt.

Insofern möchte die Gemeinde das Potenzial des Plangebietes als rare förderfähige und für eine PV-Nutzung zur Verfügung stehende Fläche im Gemeindegebiet nutzen.

Durch die Festsetzung von Eingrünungsmaßnahmen wird das Plangebiet zur freien Landschaft hin abgeschirmt und in die Landschaft eingebunden. Zu beachten ist auch, dass das Plangebiet durch die nordwestlich unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Gas-Übergabestation, die östlich direkt an das Plangebiet angrenzende Bahntrasse sowie eine entlang der Bahnlinie verlaufende Freileitung bereits technisch überprägt ist.

Mit der Anordnung der PV-Anlage im Plangebiet neben der Gas-Übergabestation und angrenzend an die Bahnlinie wird dem Grundsatz Rechnung getragen, Belastungen des Landschaftsbildes möglichst auf einen Bereich zu konzentrieren. Insofern ist zu vermuten, dass auch im Ergebnis eines detaillierten Entwicklungs- und Standortkonzeptes der gewählte Standort als eine mögliche Potenzialfläche ermittelt worden wäre.

Zudem handelt es sich bei PV-Freiflächenanlagen um atypische Baugebiete, die hinsichtlich ihres Einflusses auf Boden- und (Grund-)Wasserfunktionen, die Versiegelung und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht mit einem klassischen Baugebiet zu vergleichen sind. Auch das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP 2020) stellt klar, dass es sich bei Freiflächenphotovoltaikanlagen nicht um klassische Siedlungsflächen handelt und das Anbindegebot für sie keine Geltung beansprucht.

Die Gemeinde hält deshalb an der Standortentscheidung fest. Die Begründung des Bebauungsplanes wird entsprechend ergänzt.

Sofern die Gemeinde Kötz im Rahmen einer sachgerechten und qualifizierten Abwägung an der Planung festhält, wird auf folgendes hingewiesen:

02-34-2021/BAU einstimmig beschlossen

 

Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

Der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf ist derzeit nicht aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kötz entwickelt. Dieser sieht im fraglichen Bereich eine Fläche mit besonderer Bedeutung für Ökologie, Landschafts- und Ortsbild vor mit dem Ziel keine baulichen Veränderungen vorzunehmen, die Terrassenkanten zu erhalten und zu betonen, etc. Darüber hinaus ist die fragliche Fläche als wertvolle Landschaftseinheit dargestellt. Zusätzlich ist an der fraglichen Stelle der ursprüngliche Trassenkorridor für die Entlastungsstraße eingetragen, der zwischenzeitlich überholt ist.

Nach Abschluss des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens ist der vorliegende Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen.

Beschluss:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Bebauungsplan nach Ansicht des Landratsamtes nach Abschluss des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen ist.

02-35-2021/BAU einstimmig beschlossen

Einzelheiten

Bei dem Gelände handelt es sich gemäß den Ausführungen der Begründung um ein leicht hängiges Gelände. Aus diesem Grund sollten Festsetzungen zur Unveränderlichkeit des Geländes aufgenommen werden.

Die Bebauungsplanzeichnung sieht eine streifenförmige Anordnung der PV-Elemente vor. Die Abstände der Reihen sind in der Satzung festzulegen.

Zur besseren Einbindung der Trafohäuser in die Landschaft sollten diese mit Satteldach ausgestattet und in einem gedeckten Farbton gestrichen werden. Eine entsprechende Regelung ist in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Die Nutzung der Fläche als Sondergebiet Photovoltaik sollte zeitlich befristet werden. Mit geeigneten Mitteln (Kaution, Bankbürgschaft etc.) soll sichergestellt werden, dass die Anlage nach der vorgegebenen Nutzungszeit zurückbebaut wird.

Nachdem es sich vorliegend um keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, sollte aus datenschutzrechtlichen Gründen auf die Namensangabe des Antragstellers in Kapitel 2.2.1 der Begründung verzichtet werden.

Der Vollständigkeit halber ist der Umweltbericht um Aussagen zur „Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung“ (sh. Überschrift Kapitel 15.3 der Begründung) zu ergänzen.

Es wird angemerkt, dass das unter den Hinweisen der Satzung enthaltende Planzeichen „Einfriedung“ im Plan nicht dargestellt ist.

Beschluss:

Solaranlagen zeichnen sich dadurch aus, dass sie auch – aufgrund günstiger Einstrahlungsbedingungen oft sogar bevorzugt – in Hanglagen errichtet werden. Im Gegensatz zu anderen Bauvorhaben ist eine ebene Baufläche für die Bauausführung gerade nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Erdmassenbewegungen auch immer einen finanziellen Aufwand bedeuten, der letztendlich in die Gesamtwirtschaftlichkeit der Anlage eingepreist werden muss, ist nachvollziehbar, dass Anlagenbetreiber von PV-Anlagen grundsätzlich größere Erdmassenbewegungen vermeiden möchten. Festsetzungen zur Unveränderlichkeit des Geländes sind daher nicht erforderlich.

Es ist vorgesehen, dass die einzelnen Modulreihen in einem Abstand von ca. 3 – 4,5 m zueinander errichtet werden. Auf eine Festsetzung der Modulreihenabstände wird vor dem Hintergrund, dass es sich um keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, verzichtet.

Das Betriebsgebäude hat nur eine untergeordnete Funktion und wird standardmäßig als Kompaktstation mit Flachdach gestaltet werden. Im Vergleich zu der Gestaltung mit Satteldach ist diese Gestaltung weit weniger auffällig. Für die Festsetzung gestalterischer Gesichtspunkte besteht aufgrund der Lage im Sondergebiet, fernab sonstiger Bebauung keine Notwendigkeit.

Eine zeitliche Befristung ist im Rahmen des Bebauungsplanes nicht beabsichtigt. Zwischen der Gemeinde und dem Anlagenbetreiber wurde ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, welcher auch Regelungen zum Rückbau und dessen Sicherung enthält.

Die Namensangabe des Antragstellers wird aus der Begründung entfernt.

Der Umweltbericht wird um Aussagen zur „Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung“ (Null-Variante) ergänzt. In der Planzeichnung wird die Darstellung der Einfriedung ergänzt.

02-36-2021/BAU einstimmig beschlossen

Naturschutz und Landschaftspflege

Auf die im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege abgegebene Stellungnahme vom 15.04.2020 und die besondere ökologische und landschaftliche Bedeutung dieses Gebietes im naturschutzfachlichen Schwerpunktgebiet „Günztal“ wird nochmals hingewiesen. Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde sind ökologisch und landschaftlich weniger sensible Gebiete vorrangig durch die Gemeinde zu ermitteln und zu entwickeln.

Der in der Eingriffsbewertung und -bilanzierung angesetzte Standardkompensationsfaktor von 0,2 kann deshalb bei diesem Vorhaben und bei den geplanten reduzierten Eingrünungsmaßnahmen nicht als angemessen bewertet werden. Es sind hier weitergehende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, wie z.B. Begrünung der Zäune mit Kletterpflanzen und Anlage von ökologisch wertvollen Kleinstrukturen wie z.B. wechselfeuchte Mulden (ephemere Kleingewässer) und Reptilienhabitate (v.a. für Zauneidechse) vorzusehen. Gerade durch die Nähe zur Bahnlinie ist davon auszugehen, dass hier eine Population von Zauneidechsen sehr wahrscheinlich ist und entsprechend entwickelt und gefördert werden kann.

Der Ausgleich soll auf der westlichen Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 377 in der Gemarkung Kleinkötz erfolgen. Die Fläche ist hierfür geeignet und das Entwicklungsziel entspricht den naturschutzfachlichen Zielsetzungen. Die konkrete Umsetzung ist in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde vorzunehmen.

Die geplante Entwicklung ist im Rahmen des Monitorings zu überwachen.

Die Fläche ist an das Ökoflächenkataster beim Landesamt für Umwelt zu melden und muss für die Dauer der Wirksamkeit des Eingriffs gesichert sein.

Beschluss:

Die Stellungnahme entspricht inhaltlich weitestgehend der Stellungnahme zum Vorentwurf und wurde in diesem Rahmen wie folgt abgewogen:

Da PV-Freiflächenanlagen insbesondere dann wirtschaftlich betrieben werden können, wenn sie im Rahmen des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) vergütungsfähig sind, sind die in Frage kommenden Flächen im Gemeindegebiet sehr begrenzt. Eine Förderung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen ist gemäß dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) nur noch dann möglich, wenn diese Photovoltaikanlagen innerhalb eines 110 m-Korridors (nach der EEG-Novelle 2021 innerhalb eines 200 m-Korridors) entlang von Autobahnen oder Eisenbahnlinien, auf Konversionsstandorten (Gewerbebrachen, Deponien, ehemalige militärische Flächen usw.) oder auf landwirtschaftlich benachteiligten Flächen liegen. Mangels Autobahntrasse, Konversionsstandorten oder landwirtschaftlich benachteiligten Flächen im Gemeindegebiet sind daher ausschließlich die an der Bahntrasse gelegenen Flächen vergütungsfähig im Sinne des EEG.

Die Auswirkungen der Photovoltaikanlage auf die ökologische und landschaftliche Sensibilität im Bereich des Plangebietes werden so gering wie möglich gehalten.

Das Plangebiet wird nach allen Seiten mit einheimischen und standortgerechten Laubgehölzen eingegrünt. Die Eingrünung wird lediglich innerhalb der Schutzstreifen der Leitungen sowie entlang der Grenze zum Grundstück mit der Flurnummer 395/1, auf welchem sich bereits eine Eingrünung befindet, unterbrochen. Das Plangebiet wird so in die Landschaft eingebunden. Mit den randlichen Eingrünungsmaßnahmen wird zudem eine Strukturanreicherung der Feldflur erzielt, wodurch die Ansiedlung neuer Arten und Lebensgemeinschaften gegenüber dem aktuellen Zustand gefördert werden kann. Mit einer geeigneten Gestaltung der Einfriedung (z. B. Verzicht auf Zaunsockel) und Offenhalten eines bodennahen Streifens bleibt die Durchgängigkeit des Plangebietes trotz Zaunanlage erhalten.

Durch eine Beschränkung der maximal zulässigen Höhe der PV-Module und Betriebsgebäude auf 3,0 m lassen sich die Auswirkungen der baulichen Anlagen auf das Landschaftsbild und ihre Wahrnehmung minimieren.

Das Plangebiet grenzt unmittelbar an das Flurstück 395/1 an, auf welchem sich eine Gas-Übergabestation befindet. Insofern ist das Umfeld des Plangebiets nicht unberührt, sondern durch die Gas-Übergabestation und die angrenzende Bahnlinie bereits technisch überprägt.

Zwar handelt es sich bei dem geplanten Sonstigen Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaik“ um ein Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung. Jedoch handelt es sich bei der Errichtung einer PV-Freiflächenanlage – und eine andere Nutzung ist im Plangebiet nicht zulässig – um eine atypische Nutzung, die hinsichtlich ihres Einflusses auf Boden- und (Grund-)Wasserfunktionen, die Versiegelung und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht mit einem klassischen Baugebiet zu vergleichen ist. Auch das LEP 2020 stellt klar, dass es sich bei Freiflächenphotovoltaikanlagen nicht um klassische Siedlungsflächen handelt.

Mit der Realisierung der Photovoltaikanlage gehen Bodenfunktionen in geringem Umfang verloren. Eine Versiegelung von Bodenoberfläche ist ausschließlich auf die Grundfläche des Betriebsgebäudes begrenzt, die übrigen Flächen des Plangebietes werden von den auf Modulträgern montierten Solarmodulen lediglich überdeckt. Die Verankerungen der Modulträger im Boden lassen sich nach Ablauf der Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage rückstandsfrei entfernen.

Gemäß dem interministeriellen Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 19. November 2009 zu Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen liegt aufgrund des geringen Versiegelungs- und Nutzungsgrades der Kompensationsfaktor bei Photovoltaikanlagen im Regelfall bei 0,2. Durch eingriffsminimierende Maßnahmen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Anlage kann der Kompensationsfaktor sogar auf bis zu 0,1 verringert werden. Dazu zählen beispielsweise auch die Verwendung von standortgemäßem, autochthonem Saat- und Pflanzgut. Die Verwendung von standortheimischem Saat- und Pflanzgut wird im Bebauungsplan an mehreren Stellen festgesetzt. So soll im gesamten Sondergebiet (mit Ausnahme von Betriebsgebäuden, Erschließungswege und der Eingrünung) Extensivgrünland mit Regiosaatgut entwickelt werden Zudem ist – unabhängig vom zusätzlich zu erbringenden naturschutzrechtlichen Ausgleich – eine 3 m breite Eingrünung vorgesehen, für welche ebenfalls standortheimisches Wildgehölz zu verwenden ist. Die Eingrünung wird lediglich innerhalb der Schutzstreifen der das Plangebiet durchquerenden Versorgungsleitungen sowie entlang der Grenze zur bereits eingegrünten Gasstation unterbrochen. Von „reduzierten“ Eingrünungsmaßnahmen kann daher keine Rede sein. Auch auf der Ausgleichsfläche ist zusätzlich zu der vom Biotopverbund empfohlenen Anlage von Feuchtmulden eine Initialansaat mit autochthonem Saatgut festgesetzt. Trotz dieser eingriffsminimierenden Maßnahmen wird der Ausgleich unter Zugrundelegung des Regelfaktors von 0,2 erbracht. Eine Erhöhung des Kompensationsfaktors ist nicht angezeigt.

Im Gegensatz zur bisherigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung des Plangebietes findet mit der PV-Nutzung keine regelmäßige Bodenbewirtschaftung mehr statt. Insofern stellen die randlich zum Bahndamm gelegenen Flächen des Plangebietes künftig schon allein aufgrund der Störungsarmut einen potenziell besser geeigneten Lebensraum für Zauneidechsen dar. Auf die Ausbildung zusätzlicher Reptilienhabitate wird deshalb verzichtet. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

In der Begründung zum Bebauungsplan sind die durch die Gemeinde Kötz durchzuführenden Monitoringmaßnahmen beschrieben. Die Anpflanzung der Eingrünung der PV-Anlage ist nach deren Inbetriebnahme zu überprüfen. Die Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen ist spätestens 1 Jahr nach Inbetriebnahme der PV-Anlage zu überprüfen. Danach sollen alle 2 Jahre die Einhaltung von Nutzungs- und Pflegebestimmungen überprüft werden.

Die Verfügungsgewalt über die Ausgleichsfläche ist für die Dauer des Eingriffs gesichert. Die Meldung der Fläche an das Ökoflächenkataster beim Landesamt für Umwelt erfolgt nach dem Satzungsbeschluss. Ein entsprechender Hinweis wird vorsorglich in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.

02-37-2021/BAU einstimmig beschlossen

Immissionsschutz

Gegen die geplante Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen aus immissionsschutzfachlicher Sicht dann keine Bedenken, sofern die Entlastungsstraße - wie in Kapitel 2.1 der Begründung - beschrieben nicht mehr geplant wird.

Beschluss:

Die Entlastungsstraße wird an dieser Stelle nicht mehr geplant. Das Einverständnis aus immissionsschutzfachlicher Sicht wird zur Kenntnis genommen.

02-38-2021/BAU einstimmig beschlossen

Wasserrecht

Aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde werden gegen den vorliegenden Bebauungsplan keine Bedenken erhoben.

Mit Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung besteht aus wasserrechtlicher Sicht Einverständnis.

Es ergeht der Hinweis, dass für die im Zusammenhang mit der Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück Fl.-Nr. 377 der Gemarkung Kleinkötz geplanten Flachmulden wegen der Lage im amtlichen Überschwemmungsgebiet eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist.

Beschluss:

Das Einverständnis aus wasserrechtlicher Sicht und das Einverständnis mit dem Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung des Bebauungsplanes enthält bereits einen Hinweis darauf, dass für die geplante Ausgleichsmaßnahme (Flachmulden) eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich wird.

02-39-2021/BAU einstimmig beschlossen

 

Abwehrender Brandschutz

Die Brandschutzdienststelle beim Landratsamt Günzburg weist zum Planungsvorhaben seitens des abwehrenden Brandschutzes auf folgendes hin:

Auf die Einhaltung der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“, der eingeführten Technischen Regel „Richtlinien für die Flächen der Feuerwehr“, des gemeinsamen Arbeitsblattes der DVGW und AGBF Bund zur Löschwasserversorgung Stand Oktober 2018 sowie des Arbeitsblattes W 405 des DVGW ist zu achten.

Die Zufahrt über öffentliche Verkehrsflächen erscheint gesichert. Die Anfahrtswege müssen für eine Gesamtmasse von 16to und einer Achslast von max. 10to ausgelegt sein.

Sofern die Anlage mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegt, sollte eine Feuerwehrzufahrt vorgesehen werden.

Im Falle eines Brandes verschafft sich die Feuerwehr auch bei geschlossenem Tor Zugang. Ein gewaltloser Zugang wäre über die Einrichtung eines Feuerwehrschlüsseldepots TYP 1 (nicht VdS-anerkannt) möglich.

Um einen Ansprechpartner im Schadensfall erreichen zu können, sollte am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage angebracht sein und dies der örtlichen Feuerwehr mitgeteilt werden.

Adresse und Erreichbarkeit des zuständigen Energieversorgungsunternehmens ist der Brandschutzdienststelle mitzuteilen.

Hierauf sollte in der Begründung entsprechend hingewiesen werden.

Beschluss:

Die Begründung zum Bebauungsplan wird um entsprechende Hinweise zum abwehrenden Brandschutz ergänzt.

02-40-2021/BAU einstimmig beschlossen

11.5   Regionalverband Donau Iller, Schreiben vom 12. November 2020

Die Anregung bzgl. des Konfliktes der plangegenständlichen Fläche mit dem in Aufstellung befindlichen Ziel B I 1 Z (5) des Regionalplans (Lage in einem Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege) wurde in den Unterlagen aufgegriffen. Hierzu hat der Regionalverband folgende Anmerkungen:

Im Plangebiet stellt die Bahnlinie die östliche Begrenzung des landschaftlich sensiblen Talraumes der Günz dar, der durch den offenen Charakter der Landschaft mit zahlreichen kleinteiligen Heckenstrukturen eine hohe Landschaftsbildqualität aufweist und im Regionalplanentwurf auch als Vorbehaltsgebiet für Erholung (PS B I 6 G (5)) eingestuft ist. Er erfüllt zudem wichtige Funktionen im regionalen Biotopverbund. Zielsetzung des in diesem Bereich geplanten Vorranggebietes für Naturschutz und Landschaftspflege ist es diese Funktionen zu sichern und Maßnahmen auszuschließen, die diese Ziele und Funktionen erheblich beeinträchtigen können. Als in Aufstellung befindliches Ziel ist dies in der Abwägung als sonstiges Erfordernis der Raumplanung zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund sieht der Regionalverband die Notwendigkeit einer Alternativenprüfung, die darauf ausgerichtet ist, zu prüfen, ob nicht weniger empfindliche und für eine Photovoltaiknutzung geeignete Standorte im Gemeindegebiet vorhanden sind. Dies ist im vorliegenden Entwurf aus Sicht des Regionalverbandes nicht in ausreichendem Maße erfolgt. Nicht ausreichend dargelegt ist insbesondere, weshalb Standorte östlich der Bahnlinie oder an anderen Standorten außerhalb des geplanten Vorranggebietes für Naturschutz und Landschaftspflege nicht in Frage kommen.

Die Darstellung in der Begründung zum Flächennutzungsplan, wonach aufgrund von im Anhörungsentwurf des Regionalplans enthaltenen Vorranggebieten keine geeigneten, die geplanten Ziele der Raumordnung weniger beeinträchtigenden Standorte im Gemeindegebiet vorhanden wären, kann anhand der zu Verfügung gestellten Unterlagen jedenfalls nicht nachvollzogen werden.

Der Regionalverband bittet daher im Sinne einer plausiblen Standortrechtfertigung um eine entsprechende Berücksichtigung der in der Stellungnahme angeführten Punkte.

Beschluss:

Da die Gemeinde die Energiegewinnung aus regenerativen Quellen fördern möchte, spielt nach der Frage der Geeignetheit der Fläche aus ortsplanerischer, naturschutzfachlicher und regionalplanerischer Sicht bzw. im Hinblick auf den generellen Schutz des Landschaftsbildes auch die Frage der Flächenverfügbarkeit eine Rolle. Auch wenn die Flächenverfügbarkeit nicht allein als ausschlaggebendes Kriterium für eine Standortentscheidung herangezogen werden darf, so kann sie doch dazu führen, dass ggf. einer etwas weniger geeigneten Fläche der Vorrang einzuräumen ist, da unter Umständen geeignetere Flächen im Gemeindegebiet nicht der Verfügungsgewalt der Gemeinde unterliegen bzw. vom jeweiligen Grundstückseigentümer keine PV-Nutzung beabsichtigt wird.

Mangels landwirtschaftlich benachteiligter Flächen, Autobahntrassen oder Konversionsstandorten im Gemeindegebiet, sind die Flächen entlang der Bahntrasse die einzig im Rahmen des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) förderfähigen Flächen im Gemeindegebiet.

Die Flächen entlang der Bahntrasse befinden sich weit überwiegend im Privatbesitz. Teilweise befinden sich die Grundstücke im Eigentum der Deutschen Bahn und der Bundesstraßenverwaltung. Nach aktuellem Kenntnisstand der Gemeinde ist – mit Ausnahme des Eigentümers des Plangebietes – von keinem der entsprechenden privaten Grundstückseigentümer derzeit eine PV-Nutzung beabsichtigt. Dies gilt insbesondere auch für die Flächen östlich der Bahntrasse.

Insofern möchte die Gemeinde das Potenzial des Plangebietes als rare förderfähige und für eine PV-Nutzung zur Verfügung stehende Fläche im Gemeindegebiet nutzen.

Mit der Anordnung der PV-Anlage im Plangebiet neben der Gas-Übergabestation und angrenzend an die Bahnlinie wird dem Grundsatz Rechnung getragen, Belastungen des Landschaftsbildes möglichst auf einen Bereich zu konzentrieren. Insofern ist zu vermuten, dass auch im Ergebnis eines detaillierten Entwicklungs- und Standortkonzeptes der gewählte Standort als eine mögliche Potenzialfläche ermittelt worden wäre.

Zudem handelt es sich bei PV-Freiflächenanlagen um atypische Baugebiete, die hinsichtlich ihres Einflusses auf Boden- und (Grund-)Wasserfunktionen, die Versiegelung und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht mit einem klassischen Baugebiet zu vergleichen sind. Auch das LEP 2020 stellt klar, dass es sich bei Freiflächenphotovoltaikanlagen nicht um klassische Siedlungsflächen handelt und das Anbindegebot für sie keine Geltung beansprucht. Demnach ist auch im LEP 2020 vorgesehen, dass Freiflächenphotovoltaiklandschaften in der freien Landschaft angesiedelt werden können.

Bereits im Rahmen der Abwägung zu der zum Vorentwurf des Bebauungsplanes eingegangenen Stellungnahme des Regionalverbandes wurden zudem die folgenden Argumente für die Standortwahl vorgebracht, welche weiterhin Gültigkeit beanspruchen:

·         Mit einer Größe von lediglich 1,1 ha bewegt sich das Plangebiet am unteren Rande der Raumbedeutsamkeit. Zwar handelt es sich bereits um eine raumbedeutsame Planung, bei der die in Aufstellung befindlichen Ziele grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Die geringe Größe des Plangebietes und die damit einhergehende beschränkte Beeinträchtigung der Ziele der Raumordnung sind jedoch in der Abwägungsentscheidung angemessen zu gewichten.

·         Das Plangebiet befindet sich am äußersten nordöstlichen Rand des geplanten Vorranggebietes, direkt an der Bahnlinie. Durch diese Randlage ist das Vorhaben ebenfalls weniger geeignet, die Ziele der Raumordnung zu stören, als bei einer Lage inmitten des geplanten Vorranggebietes. Durch die direkte Lage an der Bahntrasse sowie die Gas-Übergabestation im nordwestlichen Anschluss an das Plangebiet, liegt bereits eine gewisse technische Überprägung des Plangebietes vor.

·         Der Eingriff durch das Vorhaben wird durch einen naturschutzfachlichen Ausgleich auf einer Fläche erbracht, die sich am äußersten nördlichen Rand des geplanten Vorranggebietes im Übergang zur vorgesehenen Grünzäsur (PS B II 2 Z (1)) befindet. Durch die Wahl der Ausgleichsfläche und -maßnahmen werden die Ziele des sich in Aufstellung befindlichen Regionalplanes daher gefördert und begünstigt.

·         In die Abwägung einzustellen ist zudem der Umstand, dass es durch die geplante PV-Freiflächenanlage nur zu einer minimalen Versiegelung durch das Betriebsgebäude kommt. Die Solarmodule selbst sind aufgeständert und werden mittels Dreh- oder Rammfundamente im Boden befestigt. Des Weiteren haben Photovoltaikanlagen nur eine begrenzte Betriebsdauer. Nach Beendigung der Photovoltaiknutzung kann die Anlage rückstandslos zurückgebaut werden.

·         Im Vergleich zur bisherigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung ist bei einer PV-Nutzung nicht mit einer Belastung des Bodens durch Dünge- und Pflanzenschutzmittel zu rechnen. Der Einsatz solcher Mittel wird durch den Bebauungsplan sogar explizit untersagt. In dieser Hinsicht dient die geplante Nutzung als PV-Anlage dem Naturschutz und der Landschaftspflege daher mehr als die bisherige intensiv-landwirtschaftliche Nutzung.

 

An der Standortwahl wird festgehalten. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

02-41-2021/BAU einstimmig beschlossen

12       Von Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Anregungen vorgebracht


Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Kötz beschließt den Bebauungsplan „PV-Anlage Flur-Nr. 395, Gemarkung Kleinkötz“ (Stand der Planunterlagen: 8. September 2020 mit redaktionellen Änderungen vom 2. Februar 2021) als Satzung.