Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Bauantrag Nr. 08/2019 vom 16.09.2019 wurde mit Bescheid vom 12.12.2019 durch das Landratsamt Günzburg genehmigt. Mit Antrag vom 25.11.2020 wird nun zu diesem Bauantrag ein Tekturantrag eingereicht.

Die Veränderungen in Bezug auf die ursprüngliche, genehmigte Planung sind in der Tektur grafisch dargestellt.

 

Dachneigung:

 

Mit dem Tekturantrag wurden keine Befreiungen in Bezug auf die Dachneigung beantragt.

 

Bei der Antragsprüfung ist aufgefallen, dass die Tektur eine Dachneigung von 15 ° ausweist. Der Bebauungsplan lässt allerdings nur eine Dachneigung von 26 °bis 36 ° zu. Bei der Baugenehmigung konnte seinerzeit ein Kompromiss von 20° erreicht werden.

 

Aufschüttung:

 

Der Bebauungsplan „Am Weiherl“ lässt keine Aufschüttungen nach § 6 Gestaltung der Grundstücke zu.

 

Der Bauherr hat zwischenzeitlich an der Nord-Ost-Seite das Gelände erheblich aufgeschüttet und eine Mauer an der Grenze errichtet. In der vorgelegten Tektur ist dies zeichnerisch nicht dargestellt. Durch die Aufschüttung mit Mauer wird die Höhe der zulässigen Einfriedung überschritten. Ebenfalls stimmen an dieser Seite die Abstandsflächen nicht. In der ursprünglichen Genehmigung wurde einer Auffüllung bis zur „Nutzbarmachung des Grundstückes“ zugestimmt. Die tatsächliche Auffüllung überschreitet das Maß deutlich.

 

Der Bauherr hat im Bau seine Garage abweichend gebaut und begründet nun seine Auffüllung, da er ansonsten seine Garage nicht nutzen kann.

 

Nachdem die Tektur mit einer erheblichen Zeitverzögerung eingereicht wurde und auch seitens des Bauherrn keine Vorabgespräche wegen einer Änderung mit dem Landratsamt oder der Gemeinde stattgefunden hat, ist das Vorgehen des Bauherrn nicht tolerierbar.


Beschluss:

Der Bau- Umwelt und Grundstücksausschuss versagt dem Tekturantrag 31/20 das gemeindliche Einvernehmen. Die notwendigen Befreiungen werden nicht erteilt.