Beschluss: einstimmig beschlossen

I.       Ausgangslage, Anlass der Planung

Anlass des Bebauungsplanverfahrens ist der Bau eines neuen Bauhofes für die Gemeinde Kötz. Der momentane Standort des Bauhofs steht der Gemeinde Kötz künftig nicht mehr zur Verfügung, weshalb dringend ein neuer Bauhof benötigt wird. Im Vorfeld des Bebauungsplanes wurden mehrere alternative Flächen auf ihre Eigenschaften hin untersucht und die Fläche am nördlichen Ortsrand von Kötz als am besten geeignet ausgewählt. Die Fläche soll mit einem Bauhof sowie ergänzenden baulichen Anlagen bebaut werden. Die Fläche wird derzeit nach § 35 BauGB dem Außenbereich zugeordnet, weshalb zur planungsrechtlichen Sicherung die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit einer parallelen Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig ist.

Das erforderliche Bau- und Planungsrecht für die beabsichtigte Bebauung wird durch einen qualifizierten Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB, sowie der erforderlichen Änderung des rechtskräftigen Flächennutzungsplans im Rahmen eines Parallelverfahrens gemäß § 8 Abs. 3 BauGB, hergestellt.

 

 

II.      Festsetzungen im Plangebiet

Die Art der baulichen Nutzung wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung: Kommunaler Bauhof gemäß § 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.

Zulässig sind dabei:

-      Bauliche Anlagen für den Betrieb eines kommunalen Bauhofs

-      Ergänzende Büro- und Verwaltungsgebäude

Die Grundflächenzahl (GRZ) wird auf den Wert 0,8 entsprechend der Obergrenze von § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzt. Damit kann sichergestellt werden, dass die vorgesehenen baulichen Anlagen entsprechend dem vorgesehenen Bedarf realisiert werden können.

Die maximal zulässige Höhe der Gebäude (Gebäudeoberkante) wird als relatives Maß zur fertig hergestellten Oberkante der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche (Sportplatzweg) definiert. Sie wird mit einem Höchstmaß von 8,50 m festgesetzt. Bezugspunkt ist dabei der nächstliegende Punkt der angrenzenden Straßenverkehrsfläche im Bereich des jeweiligen Grundstücks, gemessen in der Mitte des jeweiligen Gebäudes. Die maximal zulässige Gebäudehöhe kann auf 20 % der Grundstücksfläche bis zu einer Höhe von maximal 12,0 m überschritten werden.

Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen festgelegt. Die Größe des Baufensters wird dabei so dimensioniert, dass die Errichtung der vorgesehenen baulichen Anlagen entsprechend den Anforderungen eines kommunalen Bauhofs ermöglicht wird. Die Errichtung von Gebäuden ist nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

Die Bauweise wird als abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt. Hierbei ist eine Gebäudelänge von mehr als 50 m zulässig.

Das Plangebiet wird über den Sportplatzweg, der in die Günzburger Straße mündet, erschlossen. Das Flurstück des Sportplatzweges ist ca. 7,0 m breit und damit für einen Begegnungsverkehr LKW/LKW ausreichend ausgelegt.

Im Rahmen der Grünordnung werden folgende Festsetzungen für das Plangebiet getroffen:

-      Festsetzung eines Pflanzgebotes mit Bäumen und Sträuchern als Ortrandeingrünung

-      Dachbegrünung auf Flachdächern der Haupt- und Nebengebäude

-      Festlegung von Artenlisten für Pflanzmaßnahmen mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern

 

III.      Weiteres Vorgehen

Dem Gemeinderat wird vorgeschlagen, die Aufstellung des Bebauungsplanes "Bauhof Kötz" gemäß § 2 Abs. 1 BauGB mit parallele Flächennutzungsplanänderung zu beschließen. Weiterhin wird dem Gemeinderat vorgeschlagen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

Herr Häußler vom Büro für Stadtplanung Zint + Häußler GmbH stellte die Planung vor.

 

Gemeinderat Lochbrunner fragte nach, warum an der nord-östlichen Ecke eine Eingrünung erforderlich ist. Herr Häußler erklärte, dass dabei einer Empfehlung bzw. dem Wunsch des Landratsamtes entsprochen wird. Diese schlug im Hinblick auf die Außenbereichslage eine großzügige Eingrünung vor.


Beschluss 1:

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes "Bauhof Kötz" gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.

13-211-2020/einstimmig beschlossen

 

Beschluss 2:

Der Gemeinderat beschließt den Flächennutzungsplan parallel zum Bebauungsplan "Bauhof Kötz" gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.

13-212-2020/einstimmig beschlossen

 

Beschluss 3:

Der Gemeinderat beschließt die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungsplanes "Bauhof Kötz" und der parallelen Flächennutzungsplanänderung "Bauhof Kötz" gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.