Sitzung: 01.12.2020 Gemeinderat Kötz
Beschluss: einstimmig beschlossen
I.
Ausgangslage,
Anlass der Planung
Anlass des Bebauungsplanverfahrens ist der Bau eines neuen Bauhofes für
die Gemeinde Kötz. Der momentane Standort des Bauhofs steht der Gemeinde Kötz
künftig nicht mehr zur Verfügung, weshalb dringend ein neuer Bauhof benötigt
wird. Im Vorfeld des Bebauungsplanes wurden mehrere alternative Flächen auf
ihre Eigenschaften hin untersucht und die Fläche am nördlichen Ortsrand von
Kötz als am besten geeignet ausgewählt. Die Fläche soll mit einem Bauhof sowie
ergänzenden baulichen Anlagen bebaut werden. Die Fläche wird derzeit nach § 35
BauGB dem Außenbereich zugeordnet, weshalb zur planungsrechtlichen Sicherung
die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit einer parallelen Änderung des
Flächennutzungsplanes notwendig ist.
Das erforderliche Bau- und Planungsrecht für die beabsichtigte Bebauung
wird durch einen qualifizierten Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB, sowie
der erforderlichen Änderung des rechtskräftigen Flächennutzungsplans im Rahmen
eines Parallelverfahrens gemäß § 8 Abs. 3 BauGB, hergestellt.
II.
Festsetzungen im Plangebiet
Die Art der baulichen Nutzung wird im Geltungsbereich des
Bebauungsplans als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung: Kommunaler Bauhof
gemäß § 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.
Zulässig sind dabei:
- Bauliche Anlagen für den Betrieb eines
kommunalen Bauhofs
- Ergänzende Büro- und Verwaltungsgebäude
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird auf den Wert 0,8 entsprechend der
Obergrenze von § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzt. Damit kann sichergestellt
werden, dass die vorgesehenen baulichen Anlagen entsprechend dem vorgesehenen
Bedarf realisiert werden können.
Die maximal zulässige Höhe der Gebäude (Gebäudeoberkante) wird als
relatives Maß zur fertig hergestellten Oberkante der angrenzenden öffentlichen
Verkehrsfläche (Sportplatzweg) definiert. Sie wird mit einem Höchstmaß von 8,50
m festgesetzt. Bezugspunkt ist dabei der nächstliegende Punkt der angrenzenden
Straßenverkehrsfläche im Bereich des jeweiligen Grundstücks, gemessen in der
Mitte des jeweiligen Gebäudes. Die maximal zulässige Gebäudehöhe kann auf 20 %
der Grundstücksfläche bis zu einer Höhe von maximal 12,0 m überschritten werden.
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen festgelegt. Die
Größe des Baufensters wird dabei so dimensioniert, dass die Errichtung der
vorgesehenen baulichen Anlagen entsprechend den Anforderungen eines kommunalen
Bauhofs ermöglicht wird. Die Errichtung von Gebäuden ist nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Die Bauweise wird als abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO
festgesetzt. Hierbei ist eine Gebäudelänge von mehr als 50 m zulässig.
Das Plangebiet wird über den Sportplatzweg, der in die Günzburger
Straße mündet, erschlossen. Das Flurstück des Sportplatzweges ist ca. 7,0 m
breit und damit für einen Begegnungsverkehr LKW/LKW ausreichend ausgelegt.
Im Rahmen der Grünordnung werden folgende Festsetzungen für das
Plangebiet getroffen:
- Festsetzung eines Pflanzgebotes mit Bäumen
und Sträuchern als Ortrandeingrünung
- Dachbegrünung auf Flachdächern der Haupt- und Nebengebäude
-
Festlegung von Artenlisten für Pflanzmaßnahmen mit
standortheimischen Bäumen und Sträuchern
III.
Weiteres Vorgehen
Dem Gemeinderat wird vorgeschlagen, die Aufstellung des Bebauungsplanes
"Bauhof Kötz" gemäß § 2 Abs. 1 BauGB mit parallele
Flächennutzungsplanänderung zu beschließen. Weiterhin wird dem Gemeinderat
vorgeschlagen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1
BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
durchzuführen.
Herr Häußler vom Büro für Stadtplanung Zint + Häußler GmbH stellte die
Planung vor.
Gemeinderat Lochbrunner fragte nach, warum an der nord-östlichen Ecke
eine Eingrünung erforderlich ist. Herr Häußler erklärte, dass dabei einer
Empfehlung bzw. dem Wunsch des Landratsamtes entsprochen wird. Diese schlug im
Hinblick auf die Außenbereichslage eine großzügige Eingrünung vor.
Beschluss 1:
Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des
Bebauungsplanes "Bauhof Kötz" gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.
13-211-2020/einstimmig beschlossen
Beschluss
2:
Der Gemeinderat
beschließt den Flächennutzungsplan parallel zum Bebauungsplan "Bauhof
Kötz" gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.
13-212-2020/einstimmig beschlossen
Beschluss
3:
Der
Gemeinderat beschließt die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung des
Bebauungsplanes "Bauhof Kötz" und der parallelen
Flächennutzungsplanänderung "Bauhof Kötz" gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und
die frühzeitige Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.