Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1, Anwesend: 13, Befangen: 0

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat die Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 30.01.2006 (AllMBl. S. 56) geändert worden ist, überarbeitet.

 

Folgende Änderungen würden, auf Grund dessen, bei der Hundesteuersatzung der Gemeinde Bubesheim erfolgen:

 

§ 2       Die Aufzählung erweitert sich um

-          Halten von Hunden zu Erwerbszwecken

-          Halten von Hunden zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben

-          Halten von Hunden, die von Angehörigen ausländischer, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden

 

§ 4       Abs. 1  nur leichte redaktionelle Veränderung

Abs. 2  ausführliche Beschreibung der Änderung der Steuer bei Änderung von Hund zu Kampfhund

            Abs. 3  nur leichte redaktionelle Veränderung

 

§ 5       Abs. 2: Erweiterung um die Erklärung, was unter einem Kampfhund verstanden wird

 

§ 5 a    entfällt

 

§ 6       Steuerermäßigung für das Halten von Hunden in Weilern entfällt, Beschreibung einer Einöde direkt in Abs. 1 Nr. 1 erklärt

Erweiterung um Abs. 2: Ermäßigung für Hunde aus Tierheimen

Abs. 3 entfällt

 

§ 7       Zuchthunde - entfällt

 

§ 8       (wird § 7) Hinzufügen von Hinweis auf Antragstellung

 

§ 9       (wird § 8) nur leichte redaktionelle Veränderung

            Fälligkeit 15. Mai bleibt bestehen

 

§ 10     (wird § 9) sonst unverändert

 

§ 11     (wird § 10) Hinzufügung von neuem Absatz „Hunde unter 4 Monaten“

            leichte redaktionelle Veränderung

 

§ 12     (wird § 11) nur Änderung von Datum und Bürgermeister

 

Es wird zudem um Beratung und Beschlussfassung gebeten, ob eine Änderung der Höhe der Hundesteuer mit dem Neuerlass der Satzung erfolgen soll.

Eine dementsprechende Aufstellung wurde beigefügt.

 

Gemeinderat Häußler fragte an, ob Kampfhunde nicht generell ausgeschlossen werden könnten.

 

Der Vorsitzende teilte daraufhin mit, dass er es für sinnvoller halte dies über einen hohen Betrag zu regeln.

 

Gemeinderat Oberauer kritisierte, dass überhaupt eine Hundesteuer erhoben wird und die Einnahmen aus der Hundesteuer nicht zweckgebunden sind. Er schlug vor, 50 % der Einnahmen zweckgebunden für die „Hunde“ auszugeben. Ein Vorschlag wofür die Einnahmen verwendet werden könnten, hatte er nicht.

 

Gemeinderätin Wiedenmann teilte mit, dass sie sich einen generellen Leinenzwang für Hunde im Ort wünscht. Der Vorsitzende gab der Verwaltung den Auftrag zu prüfen, ob eine generelle Leinenpflicht möglich ist.


Beschluss:

Der Gemeinderat Bubesheim beschließt, die bestehende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer beizubehalten. Die Höhe der Hundesteuer für den ersten Hund soll weiterhin 30,00 €, für den zweiten Hund 40,00 € und für einen Kampfhund 400,00 € betragen.