Sitzung: 09.11.2020 Gemeinderat Bubesheim
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1, Anwesend: 13, Befangen: 0
Das Bayerische
Staatsministerium des Innern hat die Mustersatzung für die Erhebung einer
Hundesteuer (Hundesteuersatzung), die zuletzt durch Bekanntmachung vom
30.01.2006 (AllMBl. S. 56) geändert worden ist, überarbeitet.
Folgende Änderungen
würden, auf Grund dessen, bei der Hundesteuersatzung der Gemeinde Bubesheim
erfolgen:
§ 2 Die Aufzählung erweitert sich um
-
Halten
von Hunden zu Erwerbszwecken
-
Halten
von Hunden zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben
-
Halten
von Hunden, die von Angehörigen ausländischer, diplomatischer oder
berufskonsularischer Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland gehalten
werden
§ 4 Abs. 1 nur
leichte redaktionelle Veränderung
Abs. 2 ausführliche Beschreibung
der Änderung der Steuer bei Änderung von Hund zu Kampfhund
Abs. 3 nur leichte redaktionelle Veränderung
§ 5 Abs.
2: Erweiterung um die Erklärung, was unter einem Kampfhund verstanden wird
§ 5 a entfällt
§ 6 Steuerermäßigung
für das Halten von Hunden in Weilern entfällt, Beschreibung einer Einöde direkt
in Abs. 1 Nr. 1 erklärt
Erweiterung um Abs. 2: Ermäßigung für Hunde aus Tierheimen
Abs. 3 entfällt
§ 7 Zuchthunde - entfällt
§ 8 (wird § 7) Hinzufügen von Hinweis auf
Antragstellung
§ 9 (wird
§ 8) nur leichte redaktionelle Veränderung
Fälligkeit
15. Mai bleibt bestehen
§ 10 (wird
§ 9) sonst unverändert
§ 11 (wird
§ 10) Hinzufügung von neuem Absatz „Hunde unter 4 Monaten“
leichte
redaktionelle Veränderung
§ 12 (wird
§ 11) nur Änderung von Datum und Bürgermeister
Es wird zudem um
Beratung und Beschlussfassung gebeten, ob eine Änderung der Höhe der
Hundesteuer mit dem Neuerlass der Satzung erfolgen soll.
Eine
dementsprechende Aufstellung wurde beigefügt.
Gemeinderat Häußler
fragte an, ob Kampfhunde nicht generell ausgeschlossen werden könnten.
Der Vorsitzende
teilte daraufhin mit, dass er es für sinnvoller halte dies über einen hohen
Betrag zu regeln.
Gemeinderat Oberauer
kritisierte, dass überhaupt eine Hundesteuer erhoben wird und die Einnahmen aus
der Hundesteuer nicht zweckgebunden sind. Er schlug vor, 50 % der
Einnahmen zweckgebunden für die „Hunde“ auszugeben. Ein Vorschlag wofür die
Einnahmen verwendet werden könnten, hatte er nicht.
Gemeinderätin
Wiedenmann teilte mit, dass sie sich einen generellen Leinenzwang für Hunde im
Ort wünscht. Der Vorsitzende gab der Verwaltung den Auftrag zu prüfen, ob eine
generelle Leinenpflicht möglich ist.
Beschluss:
Der Gemeinderat Bubesheim beschließt, die bestehende
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer beizubehalten. Die Höhe der
Hundesteuer für den ersten Hund soll weiterhin 30,00 €, für den zweiten
Hund 40,00 € und für einen Kampfhund 400,00 € betragen.