Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

Die Errichtung des Carports ist gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b i.V.b. mit Art 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBo verfahrensfrei.

Baurechtlich werden alle Vorgaben eingehalten.

 

Auf dem Grundstück steht eine 20 kV-Transformatorenstation.

Der Carport wird in einem Abstand von 1 Meter zu dieser Betonfertigteilstation errichtet.

Der Antragsteller hat die geplante Errichtung bereits bei der LEW Verteilnetz GmbH angezeigt. Diese haben mit Schreiben vom 16.02.2016 dem Vorhaben zugestimmt.

 

Der Carport wir zum öffentlichen Verkehrsgrund einen Abstand von 3 Metern einhalten. (Der Abstand der Transformatorenstation beträgt ebenfalls 3 Meter)

 

Der Antragsteller bittet um die Zustimmung der Gemeinde Kötz.

 

Die Gemeinde Kötz hat den Antrag zur Kenntnis genommen und erhebt keine Einwände.