Beschluss: einstimmig beschlossen

1               Von Kling Consult wurden 23 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt

 

2               Folgende 5 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab:

·         Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Günzburg

·         Bayerischer Bauernverband Günzburg

·         Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Koordination Bauleitplanung – BQ, München

·         bayernets GbmH, München

·         Landratsamt Günzburg – Gesundheitsamt

 

3               Folgende 11 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine Anregungen:

·         Abwasserverband Unteres Günztal, Ichenhausen, Schreiben vom 4. August 2020

·         Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fachbereich Forsten, Krumbach, Schreiben vom 17. August 2020

·         Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 1. September 2020

·         IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 27. August 2020

·         Kreishandwerkerschaft Günzburg/Neu-Ulm, Weißenhorn, Schreiben vom 1. September 2020

·         Kreisheimatpfleger    Lkr.   Günzburg,    Herr    Wolfgang    Ott,    Schreiben    vom

Textfeld:

1. September 2020

·         LEW Verteilnetz GmbH (LVN), Günzburg, Schreiben vom 17. August 2020

·         Regionalverband Donau-Iller, Ulm, Schreiben vom 20. August 2020

·         Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, Nürnberg,  Schreiben  vom  20. August 2020

·         Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Unterföhring, Schreiben vom 28. August 2020

·         Zweckverband zur Wasserversorgung „Rauher-Berg-Gruppe“, Pfaffenhofen a. d. Roth, Schreiben vom 4. August 2020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4               Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:

 

4.1         Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fachbereich Landwirtschaft, Krumbach, Schreiben vom 17. August 2020

 

Fachbereich Landwirtschaft:

 

Gemäß AELF handelt es sich bei dem Plangebiet um hochwertige Ackerflächen, die nur im unbedingt notwendigen Umfang für eine außerlandwirtschaftliche Nutzung beansprucht werden sollen. Da das Plangebiet im aktuellen Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche ausgewiesen ist, bestehen von Seiten des AELF Krumbach keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Der Hinweis auf die landwirtschaftlichen Emissionen, die durch die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen entstehen können, ist in der Begründung bereits enthalten.

 

Um Interessenskonflikte zwischen dem geplanten Wohngebiet und der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächenbewirtschaftung zu vermeiden, soll auf eine konsequente und dauerhaft gepflegte Ortsrandeingrünung geachtet werden.

 

Beschluss:

Gegenüber der mit Schreiben vom 31. Januar 2020 zum Entwurf vorgebrachten Stellungnahme wird hier kein neuer Sachverhalt vorgebracht. Es wird auf die Abwägung und Beschlussfassung des Gemeinderates Kötz vom 14. Juli 2020 verwiesen.

    10-166-2020/GL einstimmig beschlossen

 

4.2         Deutsche Telekom Technik GmbH, Gersthofen, Schreiben vom 28. August 2020

 

Zur o. a. Planung hat die Deutsche Telekom bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen 2020024 vom 14.01.2020 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter:

 

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung wird wie folgt Stellung genommen:

 

Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind.

 

Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, wird gebeten gesondert mit der Telekom in Verbindung zu treten.

 

Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne der Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:

 

E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de Fax: +49 391 580213737

Telefon: +49 251 788777701

 

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

 

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, ist die Telekom auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:

 

Deutsche Telekom Technik GmbH Technik Niederlassung Süd, PTI 23 Gablinger Straße 2

D-86368 Gersthofen

 

Diese Adresse soll auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen verwendet werden.

 

Beschluss:

Gegenüber der mit Schreiben vom 14. Januar 2020 zum Entwurf vorgebrachten Stellungnahme wird hier kein neuer Sachverhalt vorgebracht. Es wird auf die Abwägung und Beschlussfassung des Gemeinderates Kötz vom 14. Juli 2020 verwiesen

.                                                                                     10-167-2020/GL einstimmig beschlossen

 


4.3         Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 1. September 2020

 

Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

 

Die Gemeinde Kötz plant ein Wohngebiet mit 22 Bauplätzen im Westen von Großkötz auszuweisen. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kötz ist der fragliche Bereich bereits als Wohnbaufläche dargestellt. Der vorliegende Bebauungsplan ist demnach aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

 

Ortsplanung/Städtebau

 

Grundsätzlich wird die Schaffung von Wohnbauflächen an der fraglichen Stelle vom Landratsamt Günzburg ortsplanerisch positiv betrachtet.

 

Gemäß den Angaben in der beigefügten Begründung befinden sich die Flächen im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs im Besitz der Gemeinde. Zur Vermeidung künftiger Leerflächen seien die Baugrundstücke nur mit Bauzwang und Rückgabeverpflichtung an die Gemeinde zu veräußern.

 

Beschluss:

Gegenüber der mit Schreiben vom 31. Januar 2020 zum Entwurf vorgebrachten Stellungnahme wird hier kein neuer Sachverhalt vorgebracht. Es wird auf die Abwägung und Beschlussfassung des Gemeinderates Kötz vom 14. Juli 2020 verwiesen.

  10-168-2020/GL einstimmig beschlossen

 

In der vorliegenden Bebauungsplanung wird die Baufreiheit großgeschrieben. Dies sei anhand der derzeitigen Baukultur durchaus nachvollziehbar. Dennoch sei es orts- planerisch wünschenswert, die Vielfalt räumlich einzuschränken und zum Ortsrand hin mit einer abnehmenden Bauweise im schwäbischen Stil zu reagieren.

 

Beschluss:

Gegenüber der mit Schreiben vom 31. Januar 2020 zum Entwurf vorgebrachten Stellungnahme wird hier kein neuer Sachverhalt vorgebracht. Es wird auf die Abwägung und Beschlussfassung des Gemeinderates Kötz vom 14. Juli 2020 verwiesen.

  10-169-2020/GL einstimmig beschlossen

 

Durch die Möglichkeit im Teilgebiet WA 2 Doppelhäuser zu errichten greift die Bebauungs-

planzeichnung bereits Ansätze verdichteten Bauens auf. Wohnbedarfsuntersuchungen zeigten, dass nicht nur Bedarf an Wohnhäusern, sondern auch an Wohnungen besteht, weshalb in einem beschränkten Teilbereich durchaus Mehrfamilienhäuser vorstellbar seien.

 

Beschluss:

Gegenüber der mit Schreiben vom 31. Januar 2020 zum Entwurf vorgebrachten Stellungnahme wird hier kein neuer Sachverhalt vorgebracht. Es wird auf die Abwägung und Beschlussfassung des Gemeinderates Kötz vom 14. Juli 2020 

verwiesen.

10-170-2020/GL einstimmig beschlossen

 

 

Weder im vorliegenden Bebauungsplanentwurf noch in den umliegenden Wohngebieten sind Flächen für Kinderspielplätze vorgesehen. Auch im ländlichen Bereich, in dem das Umland viele Möglichkeiten an Spiel- und Erholungsflächen bietet, sei bei der städtebaulichen Planung auf eine den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung entsprechende Gestaltung des Wohnumfeldes zu achten. Um eine entsprechende Berücksichtigung wird gebeten.

 

Beschluss:

Gegenüber der mit Schreiben vom 31. Januar 2020 zum Entwurf vorgebrachten Stellungnahme wird hier kein neuer Sachverhalt vorgebracht. Es wird auf die Abwägung und Beschlussfassung des Gemeinderates Kötz vom 14. Juli 2020 verwiesen.

  10-171-2020/GL einstimmig beschlossen

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass bei der Ausweisung neuer Wohnflächen nicht zu vergessen sei, dass durch die Steigerung der Bevölkerungszahl ein zusätzlicher Bedarf an zentralen Einrichtungen, wie z. B. Kindergärten, Möglichkeiten der Nahversorgung, Angebot an Ärzten etc. die Folge sein kann. Dies müsse bei der Entscheidung über die Größe der auszuweisenden Wohnbauflächen berücksichtigen werden.

 

Beschluss:

Gegenüber der mit Schreiben vom 31. Januar 2020 zum Entwurf vorgebrachten Stellungnahme wird hier kein neuer Sachverhalt vorgebracht. Es wird auf die Abwägung und Beschlussfassung des Gemeinderates Kötz vom 14. Juli 2020 verwiesen.

  10-172-2020/GL einstimmig beschlossen

 

Naturschutz und Landschaftspflege

 

Die untere Naturschutzbehörde hat zum Planungsvorhaben bereits im Januar 2020 eine Stellungnahme abgegeben. Bezüglich der Aussetzung der Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung wird nochmals darauf hingewiesen, dass zur Wahrung und Umsetzung der Belange des Arten- und Naturschutzes aber auch des Landschafts- und Ortsbildes sowie der allgemeinen Wohnqualität diese freiwillig durch die Gemeinde angewendet werden sollte. Die diesjährigen Beschränkungen aufgrund von „Corona“ haben gezeigt, welche Bedeutung einem qualitativ hochwertigen Wohnumfeld und Nahbereich um die Siedlungen zukommt.

 

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Umsetzung der grünordnerischen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes im Zuge eines Monitorings durch die Gemeinde zu überwachen sei.

 

Die Artenliste 3 unter Nr. 37 der Satzung sei mit der Überschrift „standortheimische Sträucher“ immer noch irreführend. Eine Pflanzung auch von Bäumen im Bereich der privaten Grünfläche – Ortsrandeingrünung – sei hier grundsätzlich zu begrüßen. Es sollte zur Klarheit jedoch besser die Überschrift „standortheimische Laubgehölze“ verwendet werden. Generell seien auch die Arten gemäß Artenauswahl 1 und 2 für Pflanzungen in diesem Bereich geeignet.

 

 

 

Beschluss:

Gegenüber der mit Schreiben vom 31. Januar 2020 zum Entwurf vorgebrachten Stellungnahme wird hier kein neuer Sachverhalt vorgebracht. Es wird auf die Abwägung und Beschlussfassung des Gemeinderates Kötz vom 14. Juli 2020 verwiesen.

10-173-2020/GL einstimmig beschlossen

 

Wasserrecht

 

Durch vorliegende Planung werden weder Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz, Überschwemmungsgebiete noch bekannte Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) berührt.

 

Niederschlagswasserbeseitigung / Bodenversiegelungen

 

Ein Sickergutachten liegt vor. Die Versickerung von Niederschlagswasser wurde festgesetzt. Mit den getroffenen Ausführungen besteht aus wasserrechtlicher Sicht Einverständnis.

 

Beschluss:

Das Einverständnis mit der Versickerung von Niederschlagswasser aus wasserrechtlicher Sicht wird zur Kenntnis genommen.

 

10-174-2020/GL einstimmig beschlossen

 

Hinweis:

 

Nr. 11 drittletzter Absatz der Begründung ist geringfügig irreführend.

 

Einleitungen von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer bedürfen im Rahmen des „Gemeingebrauchs“ nach Art. 18 BayWG dann keiner wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) beachtet werden.

 

Um Richtigstellung wird gebeten.

 

Beschluss:

Die Anregung wird aufgegriffen. Eine Klarstellung wird in die Begründung aufgenommen.

10-175-2020/GL einstimmig beschlossen

 

Bodenmanagement

 

Unabhängig von möglichen Schadstoff-Belastungen wird vom Landratsamt Günzburg

– auf ausdrücklichen Wunsch des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und des Bayerischen Landesamtes für Umwelt – dringend empfohlen, sich bereits bei Aufstellung des Bebauungsplanes mit der späteren Verwertung, notfalls Entsorgung des anfallenden Aushubs im Rahmen eines „Bodenmanagementplans“ auseinanderzusetzen. So könne durch Verwertung vor Ort (z. B. in Lärmschutzwällen, Zierwällen etc.) das knappe Deponievolumen geschont und – im Falle von Belastungen – ggf. eine Möglichkeit eröffnet werden, mit dem Aushub umzugehen.

 

Beschluss:

Gegenüber der mit Schreiben vom 31. Januar 2020 zum Entwurf vorgebrachten Stellungnahme wird hier kein neuer Sachverhalt vorgebracht. Es wird auf die Abwägung und Beschlussfassung des Gemeinderates Kötz vom 14. Juli 2020 verwiesen.

  10-176-2020/GL einstimmig beschlossen

 

 

Immissionsschutz

 

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die geplante Aufstellung des Bebauungsplanes keine Bedenken.

 

Beschluss:

Das Einverständnis mit der Planung aus immissionsschutzfachlicher Sicht wird zur Kenntnis genommen.

10-177-2020/GL einstimmig beschlossen

 

 

4.4         Regierung von Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 2. September 2020

 

Die Bayerische Staatsregierung hat zur Verringerung des Flächenverbrauchs eine Flächensparoffensive eingeleitet. In diesem Rahmen ist die kommunale Bauleitplanung ein wichtiges Handlungsfeld. Für die Umsetzung der LEP-Festlegungen zur Flächenschonung bei der Ausweisung neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe hat das BayStMWi allen Gemeinden, Märkten und Städten in Bayern eine Auslegungshilfe (Stand: 07.01.2020) übermittelt. In dieser sind im Einzelnen die Punkte angeführt, die die Landesplanung bei der Beurteilung des Bauleitplanes zugrunde zu legen hat. Sie ergeben sich aus den Ziffern II.1. bis II.4. der Auslegungshilfe. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Ermittlung der vorhandenen Flächenpotenziale in der planenden Kommune (Ziffer II.2.) und die Angaben zum Bedarf an Siedlungsflächen (Ziffer II.3.).

 

Die von der Gemeinde Kötz übermittelten Bauleitplanunterlagen tragen den in der Auslegungshilfe genannten Anforderungen nicht in allen Teilen Rechnung.

 

Dies wird wie folgt begründet: Angaben zum Bedarf

Aus den vorliegenden Planunterlagen geht bislang nicht hervor, welcher Bedarf die geplante Neuausweisung auslöst. Eine nachvollziehbare Bedarfsermittlung auf Basis einer plausiblen Datengrundlage, wie unter Ziffer II 1. der Auslegungshilfe ausgeführt, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen.

 

Ermittlung der vorhandenen Potenziale

 

Den vorliegenden Planunterlagen ist bislang lediglich zu entnehmen, dass sich die Gemeinde mit den Möglichkeiten der Innenentwicklung auseinandergesetzt hat. Aus den Unterlagen geht jedoch nicht hervor, welche Flächen im Rahmen der Ermittlung bestehender Flächenpotenziale von der Gemeinde überprüft wurden und wie die Gemeinde beabsichtigt, diese zu aktivieren.

 

Die Regierung von Schwaben bittet die Gemeinde daher, die geplante Neuausweisung des Wohngebietes nach Maßgabe der vorgenannten LEP-Festlegungen in Verbindung mit den Anforderungen der Auslegungshilfe vom 07.01.2020 nochmals kritisch zu überprüfen und das Ergebnis samt Ihrer Erwägungen in der Begründung nachvollziehbar darzulegen. Möglicherweise ergeben sich noch Spielräume zugunsten einer flächensparenden Siedlungsentwicklung, etwa durch die Rücknahme von im Flächennutzungsplan dargestellten, jedoch nicht verfügbaren Wohnbauflächen.

 

Die Vorsitzende teilt mit, dass der Bedarf zukünftig ermittelt wird.

 

Beschluss:

Die Gemeinde Kötz ist bestrebt, die Flächeninanspruchnahme auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und insbesondere die Innenentwicklung zu fördern. Gemäß der Auslegungshilfe sollen bestehende Flächenpotenziale in der planenden Kommune (Ziffer II.2) geprüft werden, wozu im Flächennutzungsplan dargestellte Flächen zählen, für die kein Bebauungsplan besteht. Die Planung entspricht der Darstellung des rechtskräftigen Flächennutzungsplans der Gemeinde Kötz. Insofern handelt es sich um keine Neuausweisung. Die Ermittlung des Bedarfs für Neuausweisungen ist auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung bereits erfolgt. Planänderungen sind nicht veranlasst.

 

10-178-2020/GL einstimmig beschlossen

 

4.5         schwaben netz gmbh, Augsburg, Schreiben vom 24. August 2020

 

Die schwaben netz gmbh weist auf das Schreiben vom 27.01.2020 hin, gemäß dem bei entsprechender Wirtschaftlichkeit die Versorgung mit Erdgas im angesprochenen Planungsgebiet grundsätzlich möglich ist. Gegen den Plan werden keine Einwände erhoben.

 

Es wird um entsprechende Hinweise im weiteren Planungsverlauf gebeten, sowie um rechtzeitige Informationen vor Beginn eventueller Bauarbeiten im Planungsbereich.

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Planungsbereich bereits Erdgas- leitungen der schwaben netz gmbh betrieben werden, deren Bestand und Betrieb unbedingt zu sichern ist.

 

Zum Schutz der Erdgasleitungen ist auf Wechselwirkung zwischen Baumbepflanzung und Leitung laut Regelwerk (GW 125) zu achten.

 

Aktuelle Bestandspläne können auf der Homepage der schwaben netz gmbh unter folgender Adresse angefordert werden: http://planauskunft.schwaben-netz.de/.

 

Beschluss:

Gegenüber der mit Schreiben vom 27. Januar 2020 zum Entwurf vorgebrachten Stellungnahme wird hier kein neuer Sachverhalt vorgebracht. Hierzu wird auf die Abwägung und Beschlussfassung des Gemeinderates Kötz vom 14. Juli 2020 verwiesen. Ergänzt wurde lediglich ein Hinweis auf die Wechselwirkung zwischen Baumbepflanzung und Leitungen laut Regelwerk (GW 125). Dieser wird zur Kenntnis genommen.

10-179-2020/GL einstimmig beschlossen

 

4.6         Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 17. August 2020

 

Die Erläuterung unter Ziffer 7 des Bebauungsplanes (Verkehrserschließung) wurde gemäß der bisherigen Stellungnahme übernommen, sodass seitens des Staatlichen Bauamtes Krumbach Einverständnis besteht.

 

Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.

 

Beschluss:

Das Einverständnis des Staatlichen Bauamtes mit der Planung sowie der Hinweis bzgl. Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen werden zur Kenntnis genommen.

 

10-180-2020/GL einstimmig beschlossen

 

4.7         Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 10. August 2020

 

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen keine wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn die Hinweise des Wasserwirtschaftsamts beachtet werden.

 

Mit den Ausführungen zur Niederschlagswasserbeseitigung besteht größtenteils Ein- verständnis.

 

Falls das anfallende Niederschlagswasser vollumfänglich einer Versickerung zugeführt wird, sind keine nachteiligen Auswirkungen für Dritte zu besorgen.

 

Sickerschächte sind aus wasserwirtschaftlicher Sicht nur genehmigungsfähig, wenn alle anderen Möglichkeiten der Versickerung nach fachlich fundierter, nachvollziehbarer Betrachtung ausgeschlossen werden konnten.

 

Beschluss:

Das grundsätzliche Einverständnis wird zur Kenntnis genommen. Die Versickerung ist nicht in allen Bereichen des Baugebiets möglich. Für die Bereiche, in denen eine flächenhafte Versickerung auf den privaten Grundstücksflächen nicht möglich ist, wurde die Machbarkeit mittels Einbau von Sickerschächten im Zuge der vorgezogenen Erschließungsplanung mit Entwässerungskonzept nachgewiesen. Der Sachverhalt wird in der Begründung erläutert und auf die zu berücksichtigen Anforderungen und Vorgaben hingewiesen. Planänderungen sind nicht veranlasst.   

 

10-181-2020/GL einstimmig beschlossen

 

 

 

 

 

 

 

5               Von Bürgerinnen und Bürgern wurden folgende Anregungen vorgebracht

 

5.1       Einwender 1, Schreiben vom 30. Juli 2020

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Entwässerung des neuen Baugebiets "Ulmer Straße/Emmenthaler Weg, OT Großkötz" auf keinen Fall über den bestehenden Hauptabwasserkanal entlang der Ichenhauser Straße und der Bürgermeister-Hupfauer-Straße erfolgen könne. Der Einwender hat daher der geplanten Entwässerung im ersten Entwurf des Bebauungsplans vom 3. Dezember 2019 widersprochen.

 

Sollte der zweite Entwurf des Bebauungsplans weiterhin eine Entwässerung über den Hauptabwasserkanal entlang der Ichenhauser Straße und der Bürgermeister- Hupfauer-Straße enthalten, hält der Einwender den Widerspruch als betroffener Anlieger aufrecht.

 

Beschluss:

Gegenüber dem mit Schreiben vom 16. Januar 2020 zum Entwurf vorgebrachten Einwand wird hier kein neuer Sachverhalt vorgebracht. Es wird auf die Abwägung und Beschlussfassung des Gemeinderates Kötz vom 14. Juli 2020 verwiesen.

 

10-182-2020/GL einstimmig beschlossen


Verfahrensbeschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Kötz billigt den 2. Entwurf des Bebauungsplanes „Wohngebiet Ulmer Straße/Emmenthaler Weg“ (Stand der Planunterlagen: 14.07.2020 mit der Maßgabe, dass Kling Consult die erforderlichen Änderungen/Ergänzungen in den Bebauungsplan und die Begründung einarbeitet.

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Kötz beschließt den Bebauungsplan „Wohngebiet Ulmer Straße/Emmenthaler Weg“ in der Fassung vom 14.07.2020 mit redaktionellen Änderungen/Ergänzungen vom 06.10.2020 als Satzung.

Die Verwaltung und Kling-Consult werden beauftragt, die Unterlagen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Bauleitplanverfahrens gemäß BauGB zusammenzustellen.