Beschluss: einstimmig beschlossen

Wasser- und Kanalwerke berechnen ihre Gebühren nach dem Frischwasserverbrauch. Diese stellt das Wasserwerk durch Messung der verbrauchten Frischwassermenge mit seinen Wasserzählern fest; Kanalwerke verfügen normalerweise über keine entsprechenden Messanlagen.

Der Zweckverband „Rauher-Berg“ stellt die jährlichen Daten der Wasserzähler für die Abrechnung der Kanalbenutzungsgebühren zur Verfügung.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil aus den Jahr 1997 entschieden, dass die Hälfte der Ablesekosten des Wasserwerks dem Kanalwerk zu verrechnen ist.

 

Der Zweckverband „Rauher-Berg“ hat im Dezember 1999 zur Vermeidung von steuerlichen Problemen beschlossen, die Hälfte der Ablesekosten der Wasserzähler an die betroffenen Gemeinden weiter zu berechnen.

 

Der Zweckverband „Rauher-Berg“ hat die Berechnung der Ablesekosten überprüft und jetzt die Jahre 2017, 2018 und 2019 auf einmal der Gemeinde Kötz in Rechnung gestellt. Da der Haushaltsansatz in der Regel immer nur 1 Jahr vorsieht, kommt es zu einer überplanmäßigen Ausgabe für 2018 in Höhe von 4.156,62 EUR und für das Jahr 2019 in Höhe von 4.507,86 EUR.

 

Für die Zukunft wird wieder jährlich abgerechnet.


Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt den überplanmäßigen Ausgaben für die Ablesekosten der Jahre 2018 in Höhe von 4.156,62 EUR und 2019 in Höhe von 4.507,86 EUR zu.