Beschluss: einstimmig beschlossen

Nach Eröffnung des Tagesordnungspunktes übergab die Vorsitzende das Wort an Herrn Wolpert vom Kling Consult.

6          Von Kling Consult wurden 21 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt

7           Folgende 8 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab:

·         Abwasserverband, Ichenhausen

·         Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Günzburg

· Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach

·         Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Krumbach

·         Bayerischer Bauernverband, Günzburg

·         Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München

·         Immobilien Freistaat Bayern, Augsburg

·         Kreisheimatpfleger Lkr. Günzburg, Offingen

8          Folgende 7 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine Anregungen:

· Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 30. März 2020

· LEW Verteilnetz GmbH, Netzführung Nord, Günzburg, Schreiben vom 25. März 2020

· Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde, Augsburg, Schreiben vom 2. April 2020

·         schwaben netz gmbh; Augsburg, Schreiben vom 16. März 2020

· Staatliches Bauamt Krumbach, Bereich Straßenbau, Schreiben vom 12. März 2020

· Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Donauwörth, Schreiben vom 4. März 2020

· Zweckverband zur Wasserversorgung „Rauher-Berg-Gruppe“, Pfaffenhofen a. d. Roth, Schreiben vom 8. März 2020

9       Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:

9.1   bayernets GmbH, München Schreiben vom 10. März 2020

Im Geltungsbereich des o. a. Verfahrens sowie der externen Ausgleichsfläche Fl.-Nr. 377 der Gemarkung Kleinkötz – wie in den Planunterlagen dargestellt – verläuft die Gastransportleitung Ulm-Augsburg (UA06/0600) DN400/PN67.5 und die Gastransportleitung Kötz-Günzburg (KG25/2500) DN300/PN70 jeweils mit Begleitkabel der bayernets GmbH. Nördlich parallel zur Gastransportleitung Ulm-Augsburg verläuft zusätzlich eine Kabelschutzrohranlage (2 KSR) mit LWL Kabeln.

Eine Beschädigung oder Gefährdung der Anlagen der bayernets GmbH muss unbedingt ausgeschlossen werden.

Der Schutzstreifen der Leitung UA06 ist 8 m breit, je 4 m beiderseits der Rohrachse, der Schutzstreifen der Leitung KG25 ist 6 m, je 3 m beiderseits der Rohrachse. Dieser Schutzstreifen ist durch Dienstbarkeiten bzw. Gestattungsverträge wegerechtlich abgesichert.

Unter Einhaltung der folgenden Auflagen sowie Korrektur der folgenden Punkte in den Unterlagen hat die bayernets GmbH keine Einwände gegen das Verfahren:

Die bayernets GmbH bittet um Ergänzung der folgenden Auflagen in der Begründung sowie Ergänzung der Leitungsbezeichnung im Bebauungsplan um „bayernets“.

Der Schutzstreifen der Gastransportleitung KG25 DN300/PN70 mit Begleitkabel hat einen Schutzstreifen von 6 m, je 3 m beiderseits der Rohrachse nicht wie im Plan dargestellt von 8 m.

Wichtige Auflagen sind u.a.:

In den Schutzstreifen der Leitungen der bayernets GmbH sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand der Anlagen gefährden oder den Betrieb, Wartung und Unterhalt beeinträchtigen könnten, so ist beispielsweise die Errichtung von Bauten – dazu gehören auch Schächte, Straßenkappen Armaturen, Hydranten, Verteilerschränke, Lichtmasten, Vordächer, Solarkollektoren, Fundamente etc. – nicht zulässig.

· Die Zugänglichkeit der Leitung für Wartungs- und Reparaturarbeiten muss uneingeschränkt erhalten bleiben.

· Niveauveränderungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig; die Mindestdeckung der Gasleitung von 1 m darf nicht unterschritten werden.

· Ein 4 m breiter Streifen – je 2 m beiderseits der Rohrachse – ist von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern frei zu halten.

· Bei den Kreuzungen von Ver- und Entsorgungsleitungen, Kabeln etc. ist ein lichter Mindestabstand von 0,4 m zur Gasleitung unbedingt einzuhalten. Kreuzungen sind möglichst rechtwinklig durchzuführen.

· Bei Parallelführungen sind die neuen Leitungen oder Kabel grundsätzlich außerhalb des Schutzstreifens der Gasleitung zu verlegen, es ist anzustreben, dass es zu keiner Überlappung der Schutzstreifen kommt.

· Stromkabel sind in den Schutzstreifen unserer Leitungen durchgängig in Schutzrohren zu verlegen.

· Einpflügen oder Einfräsen von Leitungen bzw. Kabeln ist im Schutzstreifen Leitungen der bayernets GmbH nicht zulässig; die Art der Verlegung ist mit der bayernets GmbH abzusprechen.

· Nach Fertigstellung der Bauarbeiten sind der bayernets GmbH Lage- und Höhenpläne der neuverlegten Leitungen oder Kabel bzw. der neu gebauten Anlagen im Schutzstreifen zu übergeben.

· Grab-, Schacht- und sonstige Tiefbaumaßnahmen sind im Schutzstreifen grundsätzlich in Handschachtung auszuführen.

· Beim Bau von kreuzenden Straßen und Wegen darf es bei Bodenaushub, Verdichtung etc. zu keiner Gefährdung der Leitung der bayernets GmbH kommen.

· Der Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen ist im Schutzstreifen nicht ohne vorherige Absicherung und nur nach vorheriger Absprache mit der bayernets GmbH gestattet.

· Das Befahren der bayernets-Leitungen mit schweren Fahrzeugen ist nur unter Einhaltung besonderer Sicherheitsvorschriften nach Abstimmung mit der bayernets GmbH erlaubt.

· Das Aufstellen von Baucontainern, Lagerung von Material, Geräten und Aushub ist in den Schutzstreifen nicht zulässig.

Die Verlegearbeiten müssen so durchgeführt werden, dass ein Versetzen des Messstellen-Schilderpfahls MK69 nicht erforderlich wird. Sollte eine zeitweilige Entfernung des Schilderpfahls nicht zu vermeiden sein, ist darauf zu achten, dass die zwischen Rohr und Schilderpfahl verlaufenden Kabel nicht beschädigt werden. Der Standort des Schilderpfahls der bayernets GmbH ist einzumessen, so dass der Pfahl wieder genau an die gleiche Stelle gesetzt werden bzw. eine eventuelle Änderung dokumentiert werden kann.

· Der Einsatz von Bohr- oder Pressverfahren im Schutzstreifenbereich ist nur nach vorheriger Abstimmung und unter Aufsicht der bayernets GmbH erlaubt; ggf. kann eine Freilegung der Gastransportleitung erforderlich werden.

· Um eine Beschädigung der Gastransportleitung auszuschließen, muss der Aushub von Baugruben einschließlich Böschungen, Verbau etc. komplett so ausgeführt werden, dass der Schutzstreifen nicht berührt wird bzw. muss durch andere mit der bayernets GmbH abgestimmte Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werden, dass jegliche Gefährdung der bayernets-Anlagen ausgeschlossen ist.

· Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die erst im Zuge der Bautätigkeiten an Ort und Stelle geklärt werden, behält sich die bayernets GmbH ausdrücklich vor.

· Der Erhalt von Plänen oder die Anwesenheit eines Beauftragten der bayernets GmbH vor Ort entbindet die Träger und Ausführenden von Baumaßnahmen nicht von ihrer Haftung für eventuelle Schäden.

Bauarbeiten in den Schutzstreifen der Gastransportleitungen der bayernets GmbH sind nur nach Abstimmung der Detailplanung und nach vorheriger Einweisung durch die bayernets GmbH zulässig.

Zur Information übersendet die bayernets GmbH einen Lageplan M 1:1000 der bayernets-Leitung und Kabel in diesem Bereich. Eine genaue Angabe der Lage der Leitung ist jedoch nur nach örtlicher Einweisung möglich. In den Plänen und Dateien der bayernets GmbH ist der jetzige Stand der Leitungslage dargestellt; Änderungen oder Erweiterungen können von der bayernets GmbH nicht automatisch nachgemeldet werden.

Beschluss:

Die Baufenster für die Errichtung der PV-Module sind so abgegrenzt, dass die Schutzstreifen von das Plangebiet tangierenden Leitungen nicht überbaut werden. Auch eine Bepflanzung ist innerhalb der Schutzstreifen nicht vorgesehen. Damit ist auf Ebene des Bebauungsplanes der Schutz der Leitungen sichergestellt.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Schutzstreifen der Gastransportleitung KG25 DN300/PN70 mit Begleitkabel nur 3 m beiderseits der Leitungstrasse und nicht, wie bisher dargestellt, 4 m beiderseits der Leitungstrasse beträgt. Planzeichnung und Begründung werden entsprechend angepasst. 

Die Leitungen werden in der Planzeichnung als Leitungen von bayernets kenntlich gemacht und die Leitungsbezeichnungen um den Zusatz „bayernets“ ergänzt.

Die genannten Auflagen und Hinweise betreffen die Ausführung des Vorhabens und haben keinen Einfluss auf die Bauleitplanung.

Vorsorglich wird in der Begründung der Hinweis aufgenommen, dass Bauarbeiten in den Schutzstreifen der Gastransportleitungen nur nach Abstimmung der Detailplanung und nach vorheriger Einweisung durch die bayernets GmbH zulässig sind.

08-129-2020/ einstimmig beschlossen

9.2   Deutsche Bahn AG DB Immobilien, München, Schreiben vom 20. April 2020

Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und DB Energie GmbH bevollmächtigt, übersendet hiermit folgende Stellungnahme zu o. g. Verfahren.

Der Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes kann zugestimmt werden, wenn die Gemeinde Kötz der vorangehenden Auflassung des Bahnübergangs Bahn-km 8,371 durch ein Wegeeinzugsverfahren zustimmt. Die östlich der Bahn gelegenen Felder sind mit zumutbarem Umweg auch durch einen parallel zur B16 führenden Feldweg erschlossen. Einer Bepflanzung von Büschen oder anderen Gewächsen an der Grundstücksgrenze zum Gleis kann nicht zugestimmt werden. Der Zaun zum Gleis hin ist mit minimal 1,00 m Abstand zur Grundstücksgrenze zu errichten.

Andernfalls muss der Antragsteller für die Bebauung die vorgesehene Fläche dahingehend verkleinern, dass die Sichtdreiecke gemäß Anlage stets freigehalten bleiben, wobei dies in den Antragsunterlagen nachgewiesen werden muss. Der Begrünung entlang der Sichtachsen kann ebenso nicht zugestimmt werden. Der Zaun darf in diesem Fall in 2,00 m Abstand zur Sichtachse errichtet werden.

Es dürfen keine Maschinen, Geräte, Container, Pkw usw. im Bereich der Sichtdreiecke abgestellt oder gelagert werden. Bei Arbeiten mit Maschinen und Geräten im Bereich der Sichtdreiecke ist der betreffende BÜ für den Straßenverkehr zu sperren oder mit einem Bahnübergangsposten zu sichern.

Es wird gebeten, die oben genannten Aspekte mit der DB Netz AG, Oberbau Buchloe (I.NP-S-DAUG(IFC)), Herr Norbert Richter, Löwengrube 10, 86807 Buchloe, Tel.: 08241/998-50, Email: norbert.richter@deutschebahn.com, abzustimmen und diese in der Planung zu berücksichtigen.

Des Weiteren ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt, wie ein Trassenverlauf im Bereich Günzburg hinsichtlich des Bahnprojekts Ulm-Augsburg aussehen kann.

Daher folgende Anmerkungen zur Anfrage seitens des Großprojekts Ulm-Augsburg:

· Es dürfen keine An-/Einbauten auf dem Gelände der DB erfolgen. Auch Fundamente und Bohrungen dürfen nicht auf dem Grund der DB liegen.

·         Notwendige Abstandsflächen können nicht auf dem Grund der DB liegen.

· Bei einem möglichen späteren Ausbau der Bahnstrecke kann es sein, dass auf dem Großprojekt heraus ebenfalls Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen.

Als Ansprechpartner steht die DB Netz AG, Projekt ABS 36 (I.NG-S-B), Frau Oana Kestler, Bahnhofstraße 12 ½, 86150 Augsburg, Mobil: 0152/37456654, Mail: oana.kestler@deutschebahn.com zur Verfügung.

Für die weitere Planung werden folgende Auflagen, Bedingungen und Hinweise mitgeteilt:

4.    Infrastrukturelle Auflagen

Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten.

Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.

Bahngelände darf weder im noch über dem Erdboden überbaut werden. Grenzsteine sind vor Baubeginn zu sichern. Sie dürfen nicht überschüttet oder beseitigt werden. Erforderlichenfalls sind sie zu Lasten des Bauherrn neu einzumessen und zu setzen.

Die Bahnstrecke 5351 ist im angefragten Bereich eine Freileitungsstrecke. Bei Baumaßnahmen ist die Freileitung gegen Beschädigung zu schützen.

Für Freileitungen aller Spannungsebenen, z.B. 110 kV-Bahnstromleitungen / 15 kV-Speiseleitungen etc., gelten die Abstandsregelungen in DIN EN 50341-3-4 (VDE 0210-03):2011-01.

Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.

Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z.B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden.

Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können.

Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.

Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.

Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 – 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen.

Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG, Liegenschaftsmanagement (I.NF-S-R(L)), Herr Wolfgang Prokop, Richelstr. 1, 80634 München, Tel.: 089/1308-72708, Email: wolfgang.prokop@deutschebahn.com, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.

Der Bauherr ist verpflichtet, die örtlich zuständigen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Kanal usw.) über evtl. vorhandene Kabel oder Leitungen selbst zu befragen und deren Lage örtlich festzulegen. Auf Strafbarkeit bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung von Kabeln wird ausdrücklich hingewiesen.

Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.

Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind seitens des Antragstellers, Bauherrn, Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter ausgeschlossen. Insbesondere sind Emissionen wie Erschütterung, Lärm, elektromagnetische Beeinflussungen, Funkenflug und dergleichen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen.

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf den Bahnbetrieb ergeben, so behält sich die DB AG weitere Auflagen und Bedingungen vor.

Die DB Ag verweist auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.

5.    Immobilienrelevante Belange

Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.

Es wurde im Rahmen der Stellungnahme zum Bauantrag nicht geprüft, ob DB-Rechte auf dem Baugrundstück vorliegen. Liegt ein entsprechender Sachverhalt vor, so sind die Unterlagen durch den Bauherrn entsprechend aufzubereiten und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.

6.    Schlussbemerkung

Die DB AG bittet, an dem weiteren Verfahren beteiligt zu werden und dass zu gegebener Zeit der Satzungsbeschluss übersendet wird.

Die Richtlinien der DB (Druckausgaben und CD-ROMs) sind kostenpflichtig über den „Kundenservice für Regelwerke, Formulare und Vorschriften" unter der folgenden Adresse erhältlich:

 

DB Kommunikationstechnik GmbH

Medien- und Kommunikationsdienste,

Informationslogistik,

Kriegsstraße 136,

76133 Karlsruhe

Tel.: 0721 / 938-5965, Fax: 069 / 265-57986

E-Mail: dzd-bestellservice@deutschebahn.com

Online Bestellung: www.dbportal.db.de\dibs

Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, soll sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Dailidenaite, wenden.

Beschluss:

Die Gemeinde Kötz stimmt einem Wegeeinzugsverfahren hinsichtlich des an der südöstlichen Ecke des Plangebiets gelegenen Bahnübergangs nicht zu. Der Bahnübergang soll weiterhin – insbesondere auch zur Bewirtschaftung der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen – genutzt werden können.

Die Beschaffenheit des den Bahnübergang kreuzenden Wirtschaftsweges erlaubt aufgrund seiner geringen Breite, seiner Unebenheit und der Abfälligkeit des Geländes rein tatsächlich keine schnellere Geschwindigkeit als 10 km/h. Aus diesem Grund erachtet es die Gemeinde Kötz für sinnvoll, im Bereich des Bahnübergangs eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h festzulegen. Durch die Geschwindigkeitsbeschränkung verringert sich das von einer Bebauung freizuhaltende Sichtdreieck und die vorliegende Planung kann – nach einer geringfügigen Anpassung – weiterverfolgt werden.

Für die vorgesehene Eingrünung werden nur niedrig- bis mittelwüchsige Sträucher verwendet. Auf dem Bahngrundstück selbst ist entlang der Gleise ebenfalls bereits eine buschartige Struktur vorhanden, die den Bahnbetrieb offensichtlich ebenfalls nicht beeinträchtigt.

Abbildung 4: vorhandene Buschstruktur entlang der Gleise

Die Eingrünung erfolgt auf einer Breite von 3 m zwischen der Baugrenze und der freizuhaltenden Sichtachse. Die Bahnanlage ist im Vergleich zum Plangebiet etwas höher gelegen (Gelände fällt vom Bahngleis bis zur westlichen Grenze des Plangebietes um ca. 5 m ab). Auch dieser Höhenunterschied trägt dazu bei, dass eine Begrünung entlang der Sichtachsen die Sicherheit des Bahnbetriebes nicht beeinträchtigt. In die Begründung zum Bebauungsplan wird vorsorglich ein Hinweis dazu aufgenommen, dass der Bahnbetrieb durch die vorgesehene Eingrünung nicht beeinträchtigt werden darf.

Die Baugrenze wird so verschoben, dass sie einen Abstand von 3 m zum freizuhaltenden Sichtdreieck aufweist. Zwischen der Baugrenze und dem Sichtdreieck ist die Eingrünung vorgesehen. Zaunverlauf und Module bewegen sich innerhalb der Baugrenze. Selbst im nordöstlichen Bereich, in welchem das Sichtdreieck ausläuft, befindet sich der Zaun in einer Entfernung von 3 m zur Grundstücks­grenze des Bahngrundstücks. Der geforderte Minimalabstand von 2 m zwischen Zaun und Sichtdreieck bzw. 1 m zwischen Zaun und Grundstücksgrenze (im nördlichen Bereich) wird daher durchgehend eingehalten.

In die Begründung wird ein Hinweis dazu aufgenommen, dass Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B. durch Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) zu dulden sind.

Im Plangebiet anfallendes Niederschlagswasser tropft frei von den Solarmodulen bzw. der Dachfläche der Betriebsgebäude ab und versickert wie bisher über die belebte Bodenzone. Versickerungseinrichtungen oder Rückhaltemaßnahmen sind daher nicht erforderlich.

Blendwirkungen, die die Sicherheit des Bahnverkehrs beeinträchtigen könnten, sind ausweislich des für das Projekt erstellten Blendgutachtens (Möhler + Partner Ingenieure AG, Stand: 15. Januar 2020) nicht zu erwarten. 

Die weiteren Anregungen betreffen die Ausführung des Bauvorhabens. Weitere Änderungen an der Bauleitplanung sind nicht angezeigt.

08-130-2020/ einstimmig beschlossen 

 

9.3   Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 27.03.2020

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung wird wie folgt Stellung genommen:

Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. 

Bei Planungsänderungen wird um erneute Beteiligung gebeten.

Sollten im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne der Telekommunikationsanlagen benötigt werden, können diese angefordert werden bei:

E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de

Fax: +49 391 580213737

Telefon: +49 251 788777701

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, ist die Telekom auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:

Deutsche Telekom Technik GmbH

Technik Niederlassung Süd, PTI 23

Gablinger Straße 2

D-86368 Gersthofen

Diese Adresse bitte auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen verwenden.

Beschluss:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass Belange der Telekom durch die Planung derzeit nicht berührt werden. Die sonstigen Anregungen und Hinweise betreffen die Erschließungsplanung. Hinsichtlich der Bauleitplanung ergibt sich kein Änderungsbedarf.

08-131-2020/ einstimmig beschlossen 

9.4   Fernleitungs- Betriebsgesellschaft mbH, Betriebsverwaltung Süd, Idar-Oberstein, Schreiben vom 31. März 2020

Durch das geplante Vorhabengebiet verläuft die Produktenfernleitung Aalen - Unterpfaffenhofen.

Im Trassenbereich ist im FNP die Ausweisung eines Sondergebietes Photovoltaik vorgesehen.

Im BBP verläuft die nördliche Baugrenze des südlichen Bereiches am Schutzstreifenrand. Eine Überbauung mit Solarmodulen ist daher ausgeschlossen. Weiterhin soll die Einzäunung des Südlichen Bereiches an der Baugrenze erfolgen. Der Trassenbereich soll nicht mit einem Zaun überbaut werden. Eine Begrünung des Schutzstreifens ist ebenfalls nicht vorgesehen.

Der grobe Trassenverlauf der Produktenfernleitung ist bereits in Ihren PIanunterlagen dargestellt.

Da Abweichungen zwischen Plandarstellung und tatsächlicher Lage der Produktenfernleitung nicht auszuschließen sind, ist diese Eintragung nicht bindend für den tatsächlichen Verlauf der Leitungstrasse und kann nur zur Übersicht für die weitere Bearbeitung des Planvorhabens genutzt werden.

Sollte für weitere Planungen eine örtliche Einweisung in den Verlauf der Produktenfernleitung erforderlich werden. so bitten wir um Kontaktaufnahme mit unserer zuständigen Betriebsstelle TL Aalen 07363/95412-0 die auch zur Beantwortung technischer Fragen, Arbeitsfreigabe Im Schutzstreifenbereich sowie Ortsterminen auf Anfrage zur Verfügung stehen.

Die Ortungs- und Markierungsarbeiten sind für den Veranlasser kostenfrei.

Arbeiten im Schutzstreifen der Produktenfernleitung dürfen grundsätzlich nur nach Rücksprache und im Einverständnis mit uns durchgeführt werden.

Eigentümer und Betreiber der Fernleitungsanlage ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement München (BAIUDBw KompZ BauMgmt). Die Fernleitungs- Betriebsgesellschaft mbH (FBG) ist mit der Durchführung von Aufgaben des Betriebes beauftragt. Wir werden zuständigkeitshalber eine Mehrfertigung dieses Schreibens dem BAIUDBw KompZ BauMgmt zur Kenntnis vorlegen.

In der Produktenfernleitung werden Kraftstoffe der höchsten Gefahrenklasse für militärische Zwecke transportiert. Sie ist dem besonderen Schutz des § 109e des StGB (Wehrmittelbeschädigung) unterstellt. Beschädigungen können erhebliche Folgeschäden (Personen-, Vermögens- und Sachschäden, insbesondere Grundwasserverunreinigungen) auslösen.

Zu Wartungs- und Reparaturzwecken sowie zur Verhinderung einer Gefährdung durch äußere Einflüsse ist die Fernleitung in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf den einzelnen Grundstücken dinglich oder vertraglich durch einen 6 m breiten Schutzstreifen gesichert, dessen Mitte mit der Rohrachse in der Regel übereinstimmt. In diesem vorgeschriebenen Schutzstreifen dürfen keine Bauwerke errichtet werden und sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand, den Betrieb und die Unterhaltung der Produktenfernleitung beeinträchtigen oder gefährden könnten.

Die Nutzung sowie Inanspruchnahme des Schutzstreifens bedürfen der vorherigen Zustimmung des BAIUDBw KompZ BauMgmt und (ggf.) des Abschlusses eines Vertrages. Die vertraglichen Angelegenheiten sind vom Veranlasser mit dem BAIUDBw KompZ BauMgmt rechtzeitig vor Arbeitsbeginn abzuschließen. Ohne Zustimmung und abgeschlossenen Vertrag sind Arbeiten im Schutzstreifen der Leitung nicht gestattet.

Dieses Schreiben ersetzt die Zustimmung/vertragliche Regelung mit dem BAIUDBw KompZ BauMgmt nicht.

Vorbehaltlich der Zustimmung des BAIUDBw KompZ BauMgmt hat die Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH aus betrieblicher Sicht dann keine Einwände gegen das geplante Vorhaben, wenn sichergestellt Ist, dass die nachfolgend aufgeführten Hinweise und Auflagen zur Gewährleistung der Sicherheit der Produktenfernleitung beachtet und eingehalten werden:

Alle geplanten Einzelmaßnahmen, die den Schutzbereich der Leitung berühren, müssen rechtzeitig unter Vorlage von Detailplänen bei unserer Gesellschaft zur Prüfung und Abgabe einer Stellungnahme vorgelegt werden, da gegebenenfalls größere Schutzabstände bzw. besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. (Dies gilt insbesondere für Kabelkreuzungen usw.)

Der dinglich gesicherte 6,0 m breite Schutzstreifen muss von jeglicher Bebauung und sonstigen baulichen Maßnahmen (hierzu zählen bereits Zaunfundamente, Mauern, Hofbefestigungen usw.), Bepflanzung mit Baumen und sonstigem tiefwurzelnden Bewuchs entsprechend den bestehenden vertraglichen Regelungen freigehalten werden.

Der ungehinderte Zugang zur Rohrleitungstrasse für eventuelle Reparaturarbeiten, Wartungsarbeiten und Messungen sowie die uneingeschränkte Einsichtnahme der Trasse für die behördlich vorgeschriebenen Kontrollgänge und Leitungsbefliegungen muss jederzeit gewährleistet bleiben.

Alle Arbeiten im Schutzbereich dürfen nur unter sorgfältiger Beachtung der beigefügten "Hinweise für Arbeiten Im Bereich der Produktenfernleitungen der NATO und des Bundes In der Bundesrepublik Deutschland" durchgeführt werden. Den Erhalt bitten wir auf der beigefügten Empfangsbescheinigung rechtzeitig vor Arbeitsbeginn zu bestätigen und an uns zurück zu senden.

Es wird gebeten, sicher zu stellen, dass das BAIUDBw KompZ BauMgmt und die FBG an den weitergehenden Planungen beteiligt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Kosten zu erforderlichen Leitungssicherungs- und Anpassungsmaßnahmen - sofern keine anderslautenden vertraglichen Regelungen bestehen - vom Veranlasser zu tragen sind.

Der Trassenverlauf der Produktenfernleitung sollte Im Planwerk dauerhaft übernommen bleiben. Einen Eintrag im Erläuterungsbericht des BBP mit allen zu beachtenden Sicherungsmaßnahmen wird für erforderlich gehalten.

Beschluss:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Produktfernleitung mit Schutzstreifen korrekt in die Planunterlagen übernommen wurde. Durch den Verlauf der Baugrenze außerhalb des Schutzstreifens ist bauplanungsrechtlich sichergestellt, dass der Schutzstreifen nicht überbaut wird. Auch der Zaunverlauf ist außerhalb des Schutzstreifens vorgesehen und die geplante Eingrünung wird im Bereich des Schutzstreifens unterbrochen. 

Die genannten Auflagen und Hinweise betreffen weit überwiegend die Ausführung des Vorhabens und haben keinen Einfluss auf die Bauleitplanung.

Vorsorglich wird in die Begründung der Hinweis aufgenommen, dass Arbeiten im Schutzstreifen der Produktenfernleitung grundsätzlich nur nach Rücksprache und im Einverständnis mit der Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH durchgeführt werden dürfen.

Ebenfalls vorsorglich wird die Begründung um den Hinweis ergänzt, dass in der Produktenfernleitung Kraftstoffe der höchsten Gefahrenklasse für militärische Zwecke transportiert werden und sie dem besonderen Schutz des § 109e des StGB (Wehrmittelbeschädigung) unterstellt ist. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass Beschädigungen der Produktenfernleitung erhebliche Folgeschäden (Personen-, Vermögens- und Sachschäden, insbesondere Grundwasserverunreinigungen) auslösen können.

Die Darstellung des Trassenverlaufs der Produktenfernleitung bleibt dauerhaft im Bebauungsplan erhalten.

Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr und die Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH werden am weiteren Verfahren beteiligt.

08-132-2020/ einstimmig beschlossen 

9.5      Landratsamt Günzburg, Bauleitplanung, Schreiben vom 15. April 2020

Ortsplanung/Städtebau

Hinsichtlich der ortsplanerischen Beurteilung des Solarparks wird auf die entsprechenden Ausführungen zur gleichlauteten Flächennutzungsplanänderung verwiesen. Unter Einbeziehung der ausführlichen Argumentation im anhängigen Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans wird in diesem Verfahren nochmals darauf hingewiesen, dass die Entwicklung eines Solarparks an der fraglichen Stelle aus ortsplanerischer Sicht abgelehnt wird.

Beschluss:

Die Gemeinde Kötz will im Interesse des Klimaschutzes einen Beitrag zur Erhöhung des Anteils an erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung leisten. Hierfür ist es erforderlich, der Realisierung von PV-Freiflächenanlagen bauplanungsrechtlich den Weg zu ebnen.

Durch Aufdachanlagen allein kann mangels ausreichender Flächenverfügbarkeit kein ausreichender Beitrag zur Erhöhung des Anteils an erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung geleistet werden. Zudem könnte die Gemeinde selbst derartige Anlagen nur auf gemeindeeigenen Gebäuden selbst vorantreiben. Die Inanspruchnahme privater Dachflächen hat die Gemeinde nicht in der Hand. 

Da PV-Freiflächenanlagen insbesondere dann wirtschaftlich betrieben werden können, wenn sie im Rahmen des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) vergütungsfähig sind, sind die in Frage kommenden Flächen im Gemeindegebiet sehr begrenzt. Eine Förderung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen ist gemäß dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) nur noch dann möglich, wenn diese Photovoltaikanlagen innerhalb eines 110 m-Korridors entlang von Autobahnen oder Eisenbahnlinien, auf Konversionsstandorten (Gewerbebrachen, Deponien, ehemalige militärische Flächen usw.) oder auf landwirtschaftlich benachteiligten Flächen liegen. Mangels Autobahntrasse, Konversionsstandorten oder landwirtschaftlich benachteiligten Flächen im Gemeindegebiet sind daher ausschließlich die an der Bahntrasse gelegenen Flächen vergütungsfähig im Sinne des EEG.

Mit der Realisierung der Photovoltaikanlage gehen zwar Bodenfunktionen in geringem Umfang verloren. Eine Versiegelung von Bodenoberfläche ist jedoch ausschließlich auf die Grundfläche des Betriebsgebäudes (max. 50 m²) begrenzt, die übrigen Flächen des Plangebietes werden von den auf Modulträgern montierten Solarmodulen lediglich überdeckt. Die Verankerungen der Modulträger im Boden lassen sich nach Ablauf der Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage rückstandsfrei entfernen.

Der Eingriff durch das Vorhaben wird zudem durch einen naturschutzfachlichen Ausgleich vollständig kompensiert.

Die Gemeinde Kötz hat sämtliche Interessen gegeneinander abgewogen und hält an der Standortentscheidung der PV-Anlage fest.

08-133-2020/ einstimmig beschlossen 

Sofern die Gemeinde an der Planung festhält, wird auf folgendes hingewiesen:

Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan:

Der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf ist derzeit nicht aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kötz entwickelt. Dieser sieht im fraglichen Bereich eine Fläche mit besonderer Bedeutung für Ökologie, Landschafts- und Ortsbild vor mit dem Ziel, keine baulichen Veränderungen vorzunehmen, die Terrassenkanten zu erhalten und zu betonen, etc. Darüber hinaus ist die fragliche Fläche als wertvolle Landschaftseinheit festgesetzt. Zusätzlich ist an der fraglichen Stelle der ursprüngliche Trassenkorridor für die Entlastungsstraße festgesetzt, der zwischenzeitlich überholt ist. Nach Abschluss des FNP-Änderungsverfahrens ist der vorliegende Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen.

Einzelheiten:

Es ist anzunehmen, dass die Gemeinde die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes beabsichtigt, damit die Verfahrensfreiheit der Freiflächen-Photovoltaik nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 9 BayBO in Anspruch genommen werden kann. Zur Erzielung dessen sind in der weiteren Planung die örtlichen Verkehrsflächen festzusetzen.

Zur besseren Einbindung der Trafohäuser in die Landschaft sollten diese mit Satteldach ausgestattet und in einem gedeckten Farbton gestrichen werden. Eine entsprechende Regelung ist in den Bebauungsplan aufzunehmen

Die Nutzung der Fläche als Sondergebiet Photovoltaik sollte zeitlich befristet werden. Mit geeigneten Mitteln (Kaution, Bankbürgschaft etc.) soll sichergestellt werden, dass die Anlage nach der vorgegebenen Nutzungszeit zurückgebaut wird.

Beschluss:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Bebauungsplan nach Abschluss der im Parallelverfahren durchgeführten Flächennutzungsplanänderung das Entwicklungsgebot erfüllt.

Es ist beabsichtigt, nach Abschluss des Bebauungsplanes die Verfahrensfreiheit für Freiflächen-Photovoltaikanlagen nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 9 BayBO in Anspruch zu nehmen. Nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 9 BayBO sind Solarenergieanlagen im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage tritt, verfahrensfrei, wenn sie den Festsetzungen dieser Satzung entsprechen. Unter den Begriff der städtebaulichen Satzung in diesem Sinn fallen auch einfache Bebauungspläne im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB. Auch in einem solchen können vollständige Regelungen über die Zulässigkeit, Standort und Größe enthalten sein (vgl. Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 135. EL, Dez. 2019, Art. 57 Rn. 381; BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 13. Edition, Stand: 01.11.2019, Art. 57 Rn. 236). Die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes und – damit zusammenhängend – die Festsetzung der örtlichen Verkehrsflächen ist daher für den Eintritt der Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 9 BayBO nicht erforderlich.

Das Betriebsgebäude hat nur eine untergeordnete Funktion und wird standardmäßig als Kompaktstation mit Flachdach gestaltet werden. Im Vergleich zu der Gestaltung mit Satteldach ist diese Gestaltung weit weniger auffällig. Für die Festsetzung gestalterischer Gesichtspunkte besteht aufgrund der Lage im Sondergebiet, fernab sonstiger Bebauung keine Notwendigkeit.

Eine zeitliche Befristung der Anlagennutzung ist nicht beabsichtigt.

08-134-2020/ einstimmig beschlossen 

 

Naturschutz und Landschaftspflege

Wie bereits im Zuge der Beteiligung zur Änderung des Flächennutzungsplanes mitgeteilt, handelt es sich um einen beruhigten und baulich weitestgehend unbelasteten Abschnitt des Günztals, welcher aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege von nicht privilegierten baulichen Anlagen wie z.B. Freiflächenphotovoltaikanlagen freizuhalten ist. Es sollten deshalb ökologisch und landschaftlich weniger sensible Alternativstandorte geprüft und vorrangig entwickelt werden.

Allgemein wird aus hiesiger Sicht darauf hingewiesen, dass es sich hier um einen landschaftlich und ökologisch sensiblen Raum handelt. Ein Standardkompensationsfaktor von 0.2 kann deshalb bei diesem Vorhaben und bei den geplanten reduzierten Eingrünungsmaßnahmen nicht als angemessen bewertet werden.

Im Flächennutzungsplan war als geplante externe Ausgleichsfläche Grundstück Fl. Nr. 562, Gem. Kleinkötz, im Winterbachtal vorgesehen. In dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes wird nun eine Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. 377 in der Gemarkung Kleinkötz angegeben. Dies sollte geklärt werden, wenn die Planung durch die Gemeinde Kötz weiterverfolgt wird.

Beschluss:

Die Gemeinde Kötz will im Interesse des Klimaschutzes einen Beitrag zur Erhöhung des Anteils an erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung leisten. Ökologisch und landschaftlich weniger sensible Alternativstandorte sind mangels Flächenverfügbarkeit derzeit nicht greifbar. Zudem ist folgendes zu beachten:

Durch Aufdachanlagen allein kann mangels ausreichender Flächenverfügbarkeit kein ausreichender Beitrag zur Erhöhung des Anteils an erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung geleistet werden. Zudem könnte die Gemeinde selbst derartige Anlagen nur auf gemeindeeigenen Gebäuden selbst vorantreiben. Die Inanspruchnahme privater Dachflächen hat die Gemeinde nicht in der Hand.

Da PV-Freiflächenanlagen insbesondere dann wirtschaftlich betrieben werden können, wenn sie im Rahmen des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) vergütungsfähig sind, sind die in Frage kommenden Flächen im Gemeindegebiet sehr begrenzt. Eine Förderung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen ist gemäß dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) nur noch dann möglich, wenn diese Photovoltaikanlagen innerhalb eines 110 m-Korridors entlang von Autobahnen oder Eisenbahnlinien, auf Konversionsstandorten (Gewerbebrachen, Deponien, ehemalige militärische Flächen usw.) oder auf landwirtschaftlich benachteiligten Flächen liegen. Mangels Autobahntrasse, Konversionsstandorten oder landwirtschaftlich benachteiligten Flächen im Gemeindegebiet sind daher ausschließlich die an der Bahntrasse gelegenen Flächen vergütungsfähig im Sinne des EEG.

Die Auswirkungen der Photovoltaikanlage auf die ökologische und landschaftliche Sensibilität im Bereich des Plangebietes werden so gering wie möglich gehalten.

Das Plangebiet wird nach allen Seiten mit einheimischen und standortgerechten Laubgehölzen eingegrünt. Die Eingrünung wird lediglich innerhalb der Schutzstreifen der Leitungen sowie entlang der Grenze zum Grundstück mit der Flurnummer 395/1, auf welchem sich bereits eine Eingrünung befindet, unterbrochen. Das Plangebiet wird so in die Landschaft eingebunden. Mit den randlichen Eingrünungsmaßnahmen wird zudem eine Strukturanreicherung der Feldflur erzielt, wodurch die Ansiedlung neuer Arten und Lebensgemeinschaften gegenüber dem aktuellen Zustand gefördert werden kann. Mit einer geeigneten Gestaltung der Einfriedung (z. B. Verzicht auf Zaunsockel) und Offenhalten eines bodennahen Streifens bleibt die Durchgängigkeit des Plangebietes trotz Zaunanlage erhalten.

Durch eine Beschränkung der maximal zulässigen Höhe der PV-Module und Betriebsgebäude auf 3,0 m lassen sich die Auswirkungen der baulichen Anlagen auf das Landschaftsbild und ihre Wahrnehmung minimieren.

Das Plangebiet grenzt unmittelbar an das Flurstück 395/1 an, auf welchem sich eine Gas-Übergabestation befindet. Insofern ist das Umfeld des Plangebiets nicht unberührt, sondern durch die Gas-Übergabestation und die angrenzende Bahnlinie bereits technisch überprägt.

Zwar handelt es sich bei dem geplanten Sonstigen Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaik“ um ein Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung. Jedoch handelt es sich bei der Errichtung einer PV-Freiflächenanlage – und eine andere Nutzung ist im Plangebiet nicht zulässig – um eine atypische Nutzung, die hinsichtlich ihres Einflusses auf Boden- und (Grund-)Wasserfunktionen, die Versiegelung und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht mit einem klassischen Baugebiet zu vergleichen ist. Auch der LEP 2020 stellt klar, dass es sich bei Freiflächenphotovoltaikanlagen nicht um klassische Siedlungsflächen handelt.

Mit der Realisierung der Photovoltaikanlage gehen Bodenfunktionen in geringem Umfang verloren. Eine Versiegelung von Bodenoberfläche ist ausschließlich auf die Grundfläche des Betriebsgebäudes begrenzt, die übrigen Flächen des Plangebietes werden von den auf Modulträgern montierten Solarmodulen lediglich überdeckt. Die Verankerungen der Modulträger im Boden lassen sich nach Ablauf der Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage rückstandsfrei entfernen.

Gemäß dem interministeriellen Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 19. November 2009 zu Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen liegt aufgrund des geringen Versiegelungs- und Nutzungsgrades der Kompensationsfaktor bei Photovoltaikanlagen im Regelfall bei 0,2. Durch eingriffsminimierende Maßnahmen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Anlage kann der Kompensationsfaktor sogar auf bis zu 0,1 verringert werden. Dazu zählen beispielsweise auch die Verwendung von standortgemäßem, autochthonem Saat- und Pflanzgut. Die Verwendung von standortheimischem Saat- und Pflanzgut wird im Bebauungsplan an mehreren Stellen festgesetzt. So soll im gesamten Sondergebiet (mit Ausnahme von Betriebsgebäuden, Erschließungswege und der Eingrünung) Extensivgrünland mit Regiosaatgut entwickelt werden Zudem ist – unabhängig vom zusätzlich zu erbringenden naturschutzrechtlichen Ausgleich – eine 3 m breite Eingrünung vorgesehen, für welche ebenfalls standortheimisches Wildgehölz zu verwenden ist. Die Eingrünung wird lediglich innerhalb der Schutzstreifen der das Plangebiet durchquerenden Versorgungsleitungen sowie entlang der Grenze zur bereits eingegrünten Gasstation unterbrochen. Von „reduzierten“ Eingrünungsmaßnahmen kann daher keine Rede sein. Auch auf der Ausgleichsfläche ist zusätzlich zu der vom Biotopverbund empfohlenen Anlage von Feuchtmulden eine Initialansaat mit autochthonem Saatgut festgesetzt. Trotz dieser eingriffsminimierenden Maßnahmen wird der Ausgleich unter Zugrundelegung des Regelfaktors von 0,2 erbracht. Eine Erhöhung des Kompensationsfaktors ist nicht angezeigt.

Bei der Bezeichnung der Ausgleichsfläche in der Flächennutzungsplanänderung als Flurstück Nr. 562 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen. Tatsächlich handelt es sich – wie die genaue Beschreibung der Lage der Ausgleichsfläche und die Ausführungen im Bebauungsplan nahelegen – nicht um das Flurstück 562, sondern das Flurstück 377. Der redaktionelle Fehler wird korrigiert.

08-135-2020/ einstimmig beschlossen 

 

Immissionsschutz

Gegen die Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes bestehen aus immissionsschutzfachlicher Sicht dann keine Bedenken, wenn die Entlastungsstraße wie in Nr. 2.1 der Begründung beschrieben nicht mehr geplant wird.

Aufgrund auftretender Blendung ist die Deutsche Bahn beim späteren Verfahren zu beteiligen.

Beschluss:

Das grundsätzliche Einverständnis aus Sicht des Immissionsschutzes wird zur Kenntnis genommen. Die Darstellung der geplanten Entlastungsstraße im Flächennutzungsplan ist überholt. Sie soll an dieser Stelle nicht mehr realisiert werden. Die Deutsche Bahn wurde am Verfahren beteiligt.

08-136-2020/ einstimmig beschlossen 

Wasserrecht

Aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde bestehen gegen den o.g. Plan keine Bedenken.

Folgende Anmerkungen sind veranlasst:

Für die im Zusammenhang mit der Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück Fl.-Nr. 377 Gem. Kleinkötz geplanten Flachmulden ist wegen der Lage im amtlichen Überschwemmungsgebiet eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.

Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB)

Mit Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung besteht aus hiesiger Sicht Einverständnis.

Beschluss:

Das Einverständnis aus wasserrechtlicher Sicht und das Einverständnis mit dem Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung werden zur Kenntnis genommen. In die Begründung wird vorsorglich der Hinweis aufgenommen, dass für die geplante Ausgleichsmaßnahme (Flachmulden) eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich wird.

08-137-2020/ einstimmig beschlossen 

Brandschutz

Die Brandschutzdienststelle hat innerhalb der Beteiligungsfrist keine Stellungnahme abgegeben.

Beschluss:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Brandschutzdienststelle keine Stellungnahme abgegeben wurde.

08-138-2020/ einstimmig beschlossen 

9.6   Regionalverband Donau-Iller, Ulm, Schreiben vom 13. März 2020

Das plangegenständliche Gebiet befindet sich entgegen den Darstellungen der Erläuterungsberichte (Kap. 5.2 bzw. 4.2) innerhalb eines geplanten Vorranggebietes für Naturschutz und Landschaftspflege (Regionalplan Donau-Iller, Entwurf zum Beteiligungsverfahren, PS B I 1 Z (5)). In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung sind als sonstige Erfordernisse der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 ROG) bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 ROG). Die Überwindung des raumordnerischen Belanges bei Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen kann nur durch Belange von höherem Gewicht erfolgen.

Die Inanspruchnahme von Teilen des geplanten Vorranggebiets erfordert entsprechend eine besondere Rechtfertigung und Begründung. Dies ist in den Unterlagen nachzuholen.

Darüber hinaus bestehen keine Einwände oder Anregungen.

Beschluss:

Die Begründung des Bebauungsplanes wird dahingehend korrigiert, dass sich das Plangebiet gemäß des in Aufstellung befindlichen Regionalplans innerhalb eines geplanten Vorranggebietes für Naturschutz und Landschaftspflege befindet.

Auch unter Berücksichtigung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung kommt die Gemeinde jedoch zu dem Abwägungsergebnis, dass die Realisierung einer PV-Freiflächenanlage im Plangebiet zulässig sein soll. Folgende Erwägungen haben die Gemeinde zu dieser Entscheidung geleitet:

-  Mit einer Größe von lediglich 1,1 ha bewegt sich das Plangebiet am unteren Rande der Raumbedeutsamkeit. Zwar handelt es sich bereits um eine raumbedeutsame Planung, bei der die in Aufstellung befindlichen Ziele grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Die geringe Größe des Plangebietes und die damit einhergehende beschränkte Beeinträchtigung der Ziele der Raumordnung sind jedoch in der Abwägungsentscheidung angemessen zu gewichten.

-  Das Plangebiet befindet sich am äußersten nordöstlichen Rand des geplanten Vorranggebietes, direkt an der Bahnlinie. Durch diese Randlage ist das Vorhaben ebenfalls weniger geeignet, die Ziele der Raumordnung zu stören, als bei einer Lage inmitten des geplanten Vorranggebietes.

-  Der Eingriff durch das Vorhaben wird durch einen naturschutzfachlichen Ausgleich auf einer Fläche erbracht, die sich am äußersten nördlichen Rand des geplanten Vorranggebietes im Übergang zur vorgesehenen Grünzäsur (PS B II 2 Z (1)) befindet. Durch die Wahl der Ausgleichsfläche und -maßnahmen werden die Ziele des sich in Aufstellung befindlichen Regionalplanes daher gefördert und begünstigt.

-  Die Gemeinde Kötz will im Interesse des Klimaschutzes einen Beitrag zur Erhöhung des Anteils an erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung leisten. Hierfür ist es erforderlich, der Realisierung von PV-Freiflächenanlagen bauplanungsrechtlich den Weg zu ebnen. Da PV-Freiflächenanlagen nur dann wirtschaftlich betrieben werden können, wenn sie im Rahmen des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) vergütungsfähig sind, sind die in Frage kommenden Flächen im Gemeindegebiet sehr begrenzt. Eine Förderung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen ist gemäß dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) nur noch dann möglich, wenn diese Photovoltaikanlagen innerhalb eines 110 m-Korridors entlang von Autobahnen oder Eisenbahnlinien, auf Konversionsstandorten (Gewerbebrachen, Deponien, ehemalige militärische Flächen usw.) oder auf landwirtschaftlich benachteiligten Flächen liegen. Mangels Autobahntrasse, Konversionsstandorten oder landwirtschaftlich benachteiligten Flächen im Gemeindegebiet sind daher ausschließlich die an der Bahntrasse gelegenen Flächen vergütungsfähig im Sinne des EEG. Die unmittelbar westlich der Bahntrasse gelegenen Flächen sind durch den sich in Aufstellung befindlichen Regionalplan allesamt mit geplanten Vorranggebieten belegt (Gebiete für Naturschutz und Landschaftspflege, Regionaler Grünzug, Grünzäsur). Für die Gemeinde sind daher keine geeigneten, die geplanten Ziele der Raumordnung weniger beeinträchtigenden Standorte verfügbar.

-  In die Abwägung einzustellen ist zudem der Umstand, dass es durch die geplante PV-Freiflächenanlage nur zu einer minimalen Versiegelung durch das Betriebsgebäude kommt. Die Solarmodule selbst sind aufgeständert und werden mittels Dreh- oder Rammfundamente im Boden befestigt. Des Weiteren haben Photovoltaikanlagen nur eine begrenzte Betriebsdauer. Nach Beendigung der Photovoltaiknutzung kann die Anlage rückstandslos zurückgebaut werden.

-  Im Vergleich zur bisherigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung ist bei einer PV-Nutzung nicht mit einer Belastung des Bodens durch Dünge- und Pflanzenschutzmittel zu rechnen. Der Einsatz solcher Mittel wird durch den Bebauungsplan sogar explizit untersagt. In dieser Hinsicht dient die geplante Nutzung als PV-Anlage dem Naturschutz und der Landschaftspflege daher mehr als die bisherige intensiv-landwirtschaftliche Nutzung.

Vor diesem Hintergrund kann der raumordnerische Belang aus Sicht der Gemeinde Kötz überwunden werden.

08-139-2020/ einstimmig beschlossen 

10       Von Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Anregungen vorgebracht.


Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Kötz billigt den Entwurf des Bebauungsplanes „PV-Anlage Flur.-Nr. 395, Gemarkung Kleinkötz“, (Stand der Planunterlagen: 8. September 2020) mit der Maßgabe, dass Kling Consult die erforderlichen Ergänzungen in den Bebauungsplan und die Begründung einarbeitet.
Der Entwurf des Bebauungsplanes „PV-Anlage Flur.-Nr. 395, Gemarkung Kleinkötz“ wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum eines Monats öffentlich ausgelegt. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden beteiligt.