Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 9

Am Donnerstag, 24.07. wurden Herrn 2. Bgm. Finkel 555 Unterschriften FÜR die Öffnung des Bubesheimer Tores Richtung Fliegerhorstgelände übergeben. Demgegenüber stehen die Beschwerden der Anwohner über die derzeitige Nutzung des Tores.

 

Die Gemeinde hat auf die verkehrsrechtliche Situation nur eingeschränkt Zugriff, weil das Gelände zum größten Teil auf dem Gelände des Zweckverbandes Areal PRO liegt und somit die Entscheidungsgewalt auch der Zweckverband trägt.

 

Der Gemeinderat kann somit nur eine Empfehlung an den Zweckverband aussprechen.

 

Weiterhin wurde auch in der Kreistagssitzung vom Freitag, 25.07.14 die Problematik einer eventuellen damit einhergehenden Bebauungsplan-Änderung für Plan Obere Bleiche andiskutiert. Damit verbunden sind dann natürlich auch Schallschutzmaßnahmen, sowie die Kosten für den Ausbau der Straße. Hierzu wird Herr Zimmermann im Laufe der Woche noch Stellung nehmen.

 

 

Der Vorsitzende stellte klar, dass die Gemeinde Bubesheim hierzu nur eine Empfehlung abgibt. Die Gemeinde Bubesheim ist nicht Eigentümerin des Weges und des Tores. Für das Ganze ist der Zweckverband Areal PRO zuständig.

 

Damit die Zuhörer auf dem gleichen Kenntnisstand wie die Gemeinderäte sind, verlas der Vorsitzende die E-Mail von Herrn Zimmermann, der die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes aus Sicht des Landratsamtes als Jurist abgegeben hat:

 

 

 

Von: Walter Sauter
Gesendet: Dienstag, 29. Juli 2014 12:45
An: Katja Mueller
Betreff: WG: Öffnung Bubesheimer Tor/ Bubesheim Straße "Am Flugplatz"- im Nachgang zur Zweckverbandsversammlung am 25.07.2014
Wichtigkeit: Hoch

 

Gesendet mit BlackBerry von Vodafone


From: <C.Zimmermann@landkreis-guenzburg.de>

Date: Tue, 29 Jul 2014 10:28:20 +0200

To: <walter.sauter@bubesheim.de>; <rainerfinkel@t-online.de>

Cc: <H.Hafner@landkreis-guenzburg.de>; <Remmele.Egon@leipheim.de>

Subject: Öffnung Bubesheimer Tor/ Bubesheim Straße "Am Flugplatz"- im Nachgang zur Zweckverbandsversammlung am 25.07.2014

 

Sehr geehrter Herr 1. Bürgermeister Sauter,

sehr geehrter Herr 2. Bürgermeister Finkel,

 

im Nachgang zur Zweckverbandsversammlung am 25.07.2014 und zum Bericht in der Günzburger Zeitung „Das Bubesheimer Tor soll immer offen sein“ folgende Information für die weitere Diskussion im Gemeinderat Bubesheim:

 

1.Von FB 33 (Verkehrsmanagement und Fahreignung) am Landratsamt liegt mir folgende Stellungnahme vom 17.07.2014 vor:

 

„…die Situation der Straße „Am Flugplatz“ in Bubesheim stellt sich folgendermaßen dar:

 

-          Die Flur-Nr. 414/5 ist im Eigentum der Gemeinde Bubesheim und als Gemeindestraße bzw. Ortsstraße gewidmet. Die Straße ist Zufahrtsstraße in das Baugebiet an der „Oberen Bleiche“.

 

-          Die Flur-Nr. 388/0 ist im Eigentum des Zweckverbands. Das Grundstück gehörte zuvor dem Bund und war Teil des Fliegerhorstes, allerdings außerhalb des befriedeten Bereichs und wurde als hintere Zufahrt zum Fliegerhorstgelände genutzt. Für die Fl.-Nr. 388/0 gibt es bisher keine  Widmung  nach dem Straßen- und Wegerecht. Damit handelt es sich derzeit um einen privaten Eigentümerweg.
Offenbar werden folgende Verkehre – wohl mit Einverständnis des Eigentümers -  tatsächlich auf der Straße abgewickelt:

Landwirtschaftliche Fahrten als Zufahrt zu den Feldern

Gelegentlich Zufahrt ins ehemalige Fliegerhorstgelände durch Personen, die hier einen Zugang (bzw. „einen Schlüssel“) haben.

Das Teilstück Fl-Nr. 388/0 ist von dem Teilstück Fl-Nr. 414/5 her durch Z 250 (gesperrt für Fahrzeuge aller Art) gesperrt.

 

Wie ist das zu beurteilen?

 

-          Der Abschnitt im Besitz des Zweckverbands ist ja ein privater Weg. Der  Zweckverband kann entscheiden, wer die Straße nutzen darf. Das bedeutet: die derzeitige Sperrung mit Z 250 „gesperrt für Fahrzeuge aller Art“ stammt vermutlich noch aus der Zeit der Bundeswehr. Der Bund wollte den Weg keinem öffentlichen Verkehr freigeben und hat ihn deshalb gesperrt. (Da wohl keine Ausnahme für Landwirte gegeben ist, müsste die Beschilderung ggf. verbessert werden.) Genauso kann aber der Eigentümer, hier also der Zweckverband, den Weg freigeben für den allgemeinen Verkehr.

 

-          Als Eigentümer könnte der Zweckverband alternativ in einem weiteren Schritt die Straße aber auch verbindlich für die Öffentlichkeit zugänglich machen und in unwiderruflicher Weise einem beschränkt oder unbeschränkt öffentlichem Verkehr zur Verfügung stellen (Eigentümerweg, kein klassischer Privatweg mehr, denn Aufnahme des Wegs erfolgt ggf. ins Bestandverzeichnis, ohne dass eine Widmung erlassen wird).

 

-          Als absolut rechtlich verbindliche Lösung ist es in einer weiteren Variante möglich, den Weg in der zutreffenden Straßenklasse zu widmen. Zuständig für die Widmung ist die Straßenbaubehörde (Art. 6 Abs.2 BayStrWG). Nachdem es sich um eine innerhalb des Gemeindegebiets Bubesheim gelegene Gemeindestraße handelt, ist für die Widmung die Gemeinde Bubesheim zuständig, ungeachtet dessen, dass die Gemeinde derzeit noch  nicht Eigentümer ist (Art. 58 BayStrWG). Der Eigentümer muss der Widmung jedoch zustimmen (Art. 6 Abs. 3 BayStrWG). Auf längere Sicht muss ggf. die Gemeinde auch das Straßengrundstück erwerben (Art. 13 BayStrWG).

 

 

Sollte man sich für eine Widmung entscheiden (was vom straßen- und wegerechtlichen Standpunkt aus eigentlich richtig wäre):

 

Die Widmung würde ggf. entsprechend der tatsächlichen Bedeutung der Straße erfolgen müssen:
Hier muss geklärt werden, welche Bedeutung die Straße „Am Flugplatz“ tatsächlich haben soll.
Folgende Varianten sind wohl denkbar:

1.       Das Bubesheimer Tor wird geöffnet, die Straße soll allen die Zufahrt ins Fliegerhorstgelände (evtl. zum neuen Wertstoffhof) ermöglichen.
Von der Bedeutung her wäre die Straße dann eine Gemeindestraße. Hier könnte man noch unterscheiden, ob es eine reine Ortsstraße ist (wenn nach dem Bubesheimer Tor keine Verbindung nach Leipheim gibt) oder im anderen Fall eine Gemeindeverbindungsstraße.

2.       Das Bubesheimer Tor wird nicht geöffnet, die Straße soll weiterhin vorwiegend für Landwirte etc. zugänglich sein.
Von der Bedeutung her wäre dann das Teilstück Fl-Nr. 388/0 als öffentlicher Feldweg zu widmen.

 

 

Hinweis:

-          Durch die Widmung wird eine Straße für die Allgemeinheit zugänglich (auch ein Feldweg!).

-          Verkehrsrechtliche Sperrungen eines gewidmeten Weges durch Z 250 „gesperrt für Fahrzeuge aller Art“ oder Z 260 „Verbot für Krafträder und Kfz aller Art“ müssen ggf. begründet sein. Gründe für eine Sperrung eines Feldwegs, bei dem nur landwirtschaftlicher Verkehr freigegebenist, sind z. B. ein unzureichender Ausbau des Feldwegs für Nutzung durch andere Kfz. Schwieriger ist es allerdings, wenn der Feldweg  - wie hier – betoniert ist und durchaus von allen Fahrzeugen genutzt werden kann.   

 

 

Sollte man sich dafür entscheiden, den Weg weiterhin als Privatweg des Zweckverbands zu belassen, kann der Zweckverband entscheiden, welchen Verkehr er auf der Straße möchte. Er kann den Weg sperren oder freigeben.

Im letzteren Fall ist es für die Gemeinde Bubesheim nicht einfach möglich, ihr Teilstück Fl-Nr. 414/5 zu sperren:

-          Das Grundstück Fl-Nr. 414/5 ist als Gemeindestraße und damit für die Allgemeinheit gewidmet.

-          Bei einer Sperrung müsste immer der Zusatz  „Anlieger frei“ angebracht werden. Auch wer zum Bubesheimer Tor fahren möchte, weil er dort ein Anliegen (evtl. Wertstoffhof) hat, könnte somit als Anlieger die Straße nutzen.

-          Letzter Gedanke: Bei einer Freigabe der Straße für den öffentlichen Verkehr mit evtl.  entsprechend höherem Verkehrsaufkommen wäre möglicherweise zu bedenken, ob Lärmschutzmaßnahmen zum Baugebiet Obere Bleiche hin erforderlich werden.“

 

 

2.Für FB 40 -Team Bauleitplanung- am Landratsamt ist Folgendes anzumerken:

 

Bei den Akten des Team Bauleitplanung befindet sich der Bebauungsplan „Bleiche“ der Gemeinde Bubesheim (ausgefertigt am 07.12.1992, In Kraft getreten am 18.12.1992 durch öffentliche Bekanntmachung).

 

Ein Teil der Fl.Nr. 414/5 der Gem. Bubesheim ist als öffentliche Verkehrsfläche in den Geltungsbereich des v.g. Bebauungsplanes einbezogen, nach dem damaligen Willen im Jahr 1992 des Planungsgebers Gemeinde Bubesheim jedoch als Anbindung für das Baugebiet „Bleiche“ (siehe Seite 4, Ziff. 6 Erschließung der Begründung zum Bebauungsplan „Bleiche“), nicht als generelle Zufahrtsstraße zum damaligen Fliegerhorstareal der Bundeswehr.

 

Bei einer generellen Öffnung des „Bubesheimer Tores“ und der Nutzung der Straße „Am Flugplatz“ bis mindestens zum „Bubesheimer Tor“ auf dem AREALpro müsste zumindest unter dem Gesichtspunkt Immissionsschutz geprüft werden, ob dies in Anbetracht des v.g. Bebauungsplanes möglich ist, und wenn ja, welche technischen Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt werden müssten.

Ggf. müsste die Gemeinde Bubesheim hier auch den Bebauungsplan entsprechend förmlich ändern, um den reinen Willen des Planungsgebers im Jahr 1992 (Anbindung an das Baugebiet „Bleiche“) durch eine neue Entscheidung des Gemeinderates Bubesheim zu ändern bzw. die Änderung zu dokumentieren.

Soweit die Fl.Nr. 388/0 der Gemarkung Bubesheim (Eigentum Zweckverband) betroffen ist, müsste geprüft werden, ob hier ggf. die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich ist (Planungshoheit Zweckverband), bzw. ob es ausreichend ist, bei einer entspr. Widmung durch die Gemeinde Bubesheim, die Immissionsschutzsituation im Hinblick auf den v.g. Bebauungsplan (insbes. Fl. Nrn. 323/2 und. 322/2 jeweils Gem. Bubesheim) prüfen zu lassen und evtl. technische Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen (m.E. sollte letzteres ausreichen).

 

3.Für den Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Landkreis Günzburg ist Folgendes anzumerken:

 

Nach meiner Kenntnis aus den Unterlagen des Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes war durch die Gemeinde Bubesheim bei einer Nord-Süd-Anbindung des Zweckverbandsgebietes an die sog. „Querspange“ (früher diskutiert im Hinblick auf den Autobahnanschluss bei Bubesheim, der nicht mehr weiterverfolgt wird) immer gewünscht, dass die Querung der GZ 4 an der Südgrenze des AREALpro keine Anbindung an die GZ 4 erhält, damit keine Verkehre Richtung Bubesheim fahren können.

 

Das Städtebauliche Entwicklungskonzept geht davon aus, dass das „Bubesheimer Tor“ keine Verkehrsfunktion hat.

 

Konsequenterweise wurde bei den Grundstücksverkäufen und insbes. Shelterverkäufen an BürgerInnen aus Bubesheim niemals zugesichert, dass das „Bubesheimer Tor“ generell für den Straßenverkehr geöffnet werde.

 

Sehr wenige Personen haben in Abstimmung mit der Gemeinde Bubesheim einen Schlüssel für das „Bubesheimer Tor“ erhalten (ohne rechtliche Verpflichtung!), hier treten in jüngster Zeit jedoch Probleme auf, da das Tor offenbar regelmäßig offensteht und nicht wieder geschlossen wird (so wie vereinbart); ggf. liegt dies auch daran, dass ohne Abstimmung mit dem Zweckverband Schlüssel nachgefertigt wurden und an einen wesentlich größeren Personenkreis ohne Autorisierung durch den Zweckverband verteilt wurden.

 

Die Zweckverbandsversammlung wird in der Sitzung am 14.10.2014 mit dem Thema „Öffnung Bubesheimer Tor“ befasst werden, hier muss dann die weitere Entscheidungsfindung durch die Zweckverbandsversammlung erfolgen.

Hilfreich wäre es, wenn bis spätestens 17.09.2014 eine entsprechende Information zur Entscheidung des Gemeinderates Bubesheim vorliegen würde, dann könnte im Rahmen der Ladung die Verbandsversammlung entsprechend vorinformiert werden.

 

Ein diskussionswürdiger Alternativvorschlag –wie am 25.7.2014 kurz angesprochen-  zur Öffnung des „Bubesheimer Tores“ im Hinblick auf eine Anbindung der Gemeinde Bubesheim an das AREALpro bzw. als Gemeindeverbindungsstraße Richtung Leipheim wäre es sicherlich, wenn man die Theodor- Heuss-Straße südlich des Kreisverkehrs der Südumfahrung Leipheim, die etwa bis in Höhe der Fa. Luible bereits fertiggestellt ist, Richtung Süden zur GZ 4 zwischen Seltern Nrn. 355/11-355/12 und 355/10- 355/9  auf dem AREALpro weiterführt, und hier eine Anbindung Richtung Bubesheim schafft; hier dürften m.E. dann auch keinerlei Lärmschutzprobleme durch diese Straße selbst bestehen, da die Wohnbebauung weit entfernt ist.

Hier müsste aber die Gemeinde Bubesheim dann eine klare Entscheidung treffen, da dies eine Änderung der Planungen aus dem Städtebaulichen Entwicklungskonzept aufgrund der damaligen Entscheidungslage der Gemeinde Bubesheim darstellen würde (s.o.).

 

Ggf. sollte die Gemeinde Bubesheim auch entscheiden, ob die im Städtebaulichen Rahmenplan des Zweckverbandes bereits niedergelegte Trasse für die Nordumfahrung von Bubesheim weiterverfolgt wird, so dass sich ggf. für die Gemeinde Bubesheim insgesamt eine optimierte Lösung für die Verkehrsfragen ergeben könnte.

 

Den aktuellen Städtebaulichen Rahmenplan habe ich Ihnen angefügt, diesen können Sie auch mittels Beamer präsentieren.

 

Bei Rückfragen können Sie mich gerne anrufen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Christian Zimmermann

Oberregierungsrat

Leiter des Geschäftsbereiches 4

Geschäftsführer des Zweckverbandes Interkommunales Gewerbegebiet Landkreis Günzburg

 

Landratsamt Günzburg

Bauwesen und Umweltschutz

An der Kapuzinermauer 1

89312 Günzburg

 

Büro:

Landratsamt- Nebengebäude

Krankenhausstraße 36

Zimmer- Nr. K 009

89312 Günzburg

 

Tel.: 08221-95-327

Fax.: 08221-95-370

E-mail.: C.Zimmermann@landkreis-guenzburg.de

 

 

 

 

Wie in den letzten Tagen in der Günzburger Zeitung zu lesen war, kommt der Wertstoffhof jetzt zum bestehenden Kreisverkehr bei der „Waldvogel“-Kurve. Neben dem Wertstoffhof soll hier auch ein Verwaltungsgebäude für  den Kreisabfallwirtschaftsbetrieb errichtet werden. Damit ist der Wertstoffhof auch sechs Tage in der  Woche offen. Sollte der Gemeinderat heute zum Entschluss kommen, dem Zweckverband zu empfehlen, dass das Tor aufbleiben soll, so wird dieses Tor nicht mehr geschlossen werden. Die Gemeinde muss dann das Straßenstück eventuell abkaufen und dann für den zu erwartenden Verkehr ordnungsgemäß ausbauen.

 

Auch müsste die Gemeinde dann Lärmschutzmaßnahmen für das bestehende Baugebiet „Bleiche“ treffen. Ebenfalls fehlt auf dem Fliegerhorst dann die entsprechende Anschluss-Infrastruktur. Aus einer vorliegenden Verkehrsprognose ist ersichtlich, dass in diesem Bereich der Verkehr ohne eine Ansiedlung auf dem Fliegerhorst zunehmen wird. Die Zunahme bis zum Jahr 2020 beträgt ca. 4‘500 PKWs und 650 LKWs.

 

Nur durch den Ausbau des Fliegerhorstes ist mit einer Zunahme von 10‘400 PKWs und 1‘800 LKWs zu rechnen. Sollte das Bubesheimer Tor geöffnet werden, so entsteht damit ein Schleichweg für Fahrzeuge, die aus Süden kommen.

 

Herr Gemeinderat Zeiser teilte mit, dass er die einzelnen Wege abgefahren hat. Durch die Schließung des Bubesheimer Tores kommt es für Hallenbadbesucher von Bubesheim zu einem Umweg von ca. 1,3 km. Zum neuen Standort des Wertstoffes hin sind es sogar 600 m mehr durch das Bubesheimer Tor. Für die Besitzer der Shelter ergibt es einen Umweg von ca. 3 km. Für die Südumfahrung läuft derzeit die Machbarkeitsstudie.

 

Aus den Reihen des Gemeinderates wurde angeregt, von Herrn Kopperschläger prüfen zu lassen, wie hoch die Verkehrsbelastung wird, wenn das Bubesheimer Tor offen bleibt.

 


Die Öffnung des Bubesheimer Tores wird heute nicht abschließend behandelt. Es wird zuerst ein Verkehrsgutachten durchgeführt.

 

8-80-2014/GL mehrheitlich abgelehnt Ja 1  Nein 12

Der Gemeinderat Bubesheim empfiehlt dem Zweckverband das Bubesheimer Tor zu öffnen.

 

8-81-2014/GL mehrheitlich zugestimmt Ja 11  Nein 2

Der Gemeinderat Bubesheim empfiehlt dem Zweckverband das Bubesheimer Tor zu schließen.