Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8, Befangen: 0

Zum 01.01.2013 wurde die Verordnung zum Vollzug des Personenstandsgesetzes (PStGVollzV) vom 07.04.75 als „Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes“ (AVPStG) neu gefasst.

Eine der inhaltlich vorgenommenen Änderungen dieser Neufassung betrifft auch die Einführung des elektronischen Personenstandsregisters (ZEPR) in Bayern, an das auch das Standesamt Kötz seit dem 27.02.2013 angeschlossen wurde.

Der Leiterin des Standesamts, Frau Stanger, obliegen nach der Umstellung auf die elektronische Führung der Personenstandsregister zusätzliche besondere Aufgaben, wie beispielsweise die Festlegung der elektronischen Signaturberechtigungen und der jeweiligen Berechtigungsstufen für den Zugriff auf die Daten im Personenstandsregister (§ 14 Abs. 2 Satz 1 PStV).

Diese Aufgaben müssen im Verhinderungsfall der Leiterin des Standesamts, ordnungsgemäß von einem Stellvertreter wahrgenommen werden. Deshalb muss nach § 4 der neuen Verordnung ab 01.01.2013 zwingend ein stellvertretender Leiter des Standesamts namentlich ernannt werden.

Nachdem Herr Stolz bereits schon vom 25.09.2013 – 31.03.2014 in unserem Hause und vom 24.09.2014 – 31.01.2015 beim Standesamt Nersingen als Standesbeamter bestellt war und auch künftig wieder Frau Stanger vertritt, wird vorgeschlagen Herrn Stolz zum stellvertretenden Leiter des Standesamts zu ernennen.


Beschluss:

Die Gemeinschaftsversammlung ernennt Herrn Peter Stolz mit Wirkung vom 17.02.2016 und in jederzeit widerruflicher Weise zum stellvertretenden Leiter des Standesamts Kötz.

 

 

 

01-08-2016/STA einstimmig beschlossen  Ja 8  Nein 0  Anwesend 8  pers. Beteiligt 0 

Weiterer Beschluss:

Herr Peter Stolz wird von der Gemeinschaftsversammlung zum Kassenverwalter bestellt.