Sitzung: 16.02.2016 Gemeinschaftsversammlung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8, Befangen: 0
Zum 01.01.2013 wurde die Verordnung zum
Vollzug des Personenstandsgesetzes (PStGVollzV) vom 07.04.75 als „Verordnung
zur Ausführung des Personenstandsgesetzes“ (AVPStG) neu gefasst.
Eine der inhaltlich vorgenommenen Änderungen
dieser Neufassung betrifft auch die Einführung des elektronischen
Personenstandsregisters (ZEPR) in Bayern, an das auch das Standesamt Kötz seit
dem 27.02.2013 angeschlossen wurde.
Der Leiterin des Standesamts, Frau Stanger,
obliegen nach der Umstellung auf die elektronische Führung der
Personenstandsregister zusätzliche besondere Aufgaben, wie beispielsweise die
Festlegung der elektronischen Signaturberechtigungen und der jeweiligen
Berechtigungsstufen für den Zugriff auf die Daten im Personenstandsregister (§
14 Abs. 2 Satz 1 PStV).
Diese Aufgaben müssen im Verhinderungsfall der
Leiterin des Standesamts, ordnungsgemäß von einem Stellvertreter wahrgenommen
werden. Deshalb muss nach § 4 der neuen Verordnung ab 01.01.2013 zwingend ein
stellvertretender Leiter des Standesamts namentlich ernannt werden.
Nachdem Herr Stolz bereits schon vom
25.09.2013 – 31.03.2014 in unserem Hause und vom 24.09.2014 – 31.01.2015 beim
Standesamt Nersingen als Standesbeamter bestellt war und auch künftig wieder
Frau Stanger vertritt, wird vorgeschlagen Herrn Stolz zum stellvertretenden
Leiter des Standesamts zu ernennen.
Beschluss:
Die Gemeinschaftsversammlung ernennt Herrn Peter Stolz mit Wirkung vom
17.02.2016 und in jederzeit widerruflicher Weise zum stellvertretenden Leiter
des Standesamts Kötz.
01-08-2016/STA einstimmig beschlossen Ja 8
Nein 0 Anwesend 8 pers. Beteiligt 0
Weiterer Beschluss:
Herr Peter Stolz wird von der Gemeinschaftsversammlung zum
Kassenverwalter bestellt.