Beschluss: einstimmig beschlossen

Jeder Gemeinderat hat sich zu Anfang seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung zu geben (Art. 45 GO). Hierzu gibt es Muster des Bayerischen Gemeindetages. Die Mustergeschäftsordnung wurde redaktionell überabeitet und auf die Belange der Gemeinde Kötz angepasst und wurde dem Gremium zur Kenntnis vorgelegt.

 

Bei der Überarbeitung des Geschäftsordnungsmusters war die Digitalisierung der Gemeindearbeit ein zentrales Thema. Die geschlechtsneutrale Formulierung wurde ebenfalls angepasst. Das neue Muster enthält die zwischenzeitliche Rechtsänderung und berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung.

 

Zu § 1 Abs. 2

Der Gemeindetag empfiehlt, keine vorberatenden Ausschüsse zu bilden. Der Entwurf wurde angepasst.

 

Zu § 2 Nr. 19

Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit liegt beim Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 7)

 

Zu § 3 Abs. 3 und 5

Über Beschluss können Referenten bestellt werden. Die Referenten werden nicht in der Geschäftsordnung aufgenommen. Die Regelung hierzu wird in der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vorgenommen.

 

Zu § 4 Abs. 2

Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht der Ratsmitglieder ergeben sich unmittelbar aus Art. 20 GO und gelten unabhängig davon, ob die Ladung schriftlich oder elektronisch erfolgt. Gleichwohl sind an den Umgang mit elektronischen Dokumenten der Gemeinde andere (techn.) Anforderungen geknüpft, um der Verschwiegenheitspflicht gerecht zu werden.

Der Abs. 2 dient der Klarstellung.

 

Zu § 5 Abs. 1

Der Satz 4 wurde neu eingefügt.

 

Zu § 7

Nachdem in den vergangenen Perioden die Sitze in den Ausschüssen nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren verteilt wurden, wurde hier ebenfalls diese Variante gewählt. In dem Entwurf wird das Verfahren erläutert. 

 

Zu § 8

Nachdem in den vergangenen Perioden keine vorberatenden Ausschüsse tätig waren, wird vorgeschlagen, diesen Paragraphen zu streichen.

 

Zu § 9 Abs. 3 Nr. 1

Der Haupt- und Finanzausschuss wurde in der letzten Periode nicht einberufen. Die Vorberatung des Haushaltes im Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung hat sich bewährt. Mit der Streichung des Ausschusses Haupt- und Finanzausschuss wird der Empfehlung, des Gemeindetages für kleine Gemeinden keine Ausschüsse zu bilden, nachgekommen.

 

zu § 9 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c)

Die Wertgrenze von 25.000,00 € wurden aus der letzten Geschäftsordnung übernommen.

 

Zu § 13 Abs. 2 Nr. 2

Die Wertgrenzen wurden aus der letzten Geschäftsordnung übernommen.

 

Zu § 13 Abs. 2 Nr. 4

Mit der Regelung soll die Kompetenz des Bürgermeisters gestärkt werden, damit der Bau- und Umweltausschuss und der Gemeinderat sich auf wichtige Angelegenheiten konzentrieren kann. Die Ziffern a) bis d) wurden in der vergangenen Periode nicht in eigener Zuständigkeit erledigt, obwohl die Geschäftsordnung dies bereits geregelt hat.

 

Zu § 17 Abs. 2

In der vergangenen Periode wurde kein weiterer Stellvertreter bestimmt. Die Verwaltung empfiehlt auch die diese Periode keinen weitern Stellvertreter zu bestimmen.

 

Zu § 18

Nachdem aus jedem Ortsteil ein Gemeinderatsmitglied gewählt wurde, ist kein Ortssprecher notwendig. Der Paragraph kann entfallen.

 

Zu § 25

Das BayVGH hat zwischenzeitlich einer elektronischen Ladung zugestimmt. Durch den Einsatz eines Ratsinformationssystem ist es möglich, dass eine unverschlüsselte E-Mail an die Gemeinderatsmitglieder versendet wird, in der lediglich Zeit und Ort der Sitzung mitgeteilt werden, während die zugehörige Tagesordnung nur über das RIS eingesehen werden kann. Von der bisherigen Vorgehensweise: schriftliche Ladung und Beschlussvorlagen digital über das RIS, wird seitens des Gemeindetages Bedenken angemeldet. Sollte ein Ratsmitglied mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sein, so müssten die Sitzungsunterlagen an ihn schriftlich erfolgen. Hierzu wäre die Variante 2 in die Geschäftsordnung aufzunehmen.

 

Zu § 30 Abs. 2

Hier wurde die Nr. 2 neu eingefügt.

 

Es wurde angeboten, dass weiterhin als zusätzlichen Service die Ladung schriftlich versendet wird, dies aber kein Kriterium der ordnungsgemäßen Ladung darstellt.


Beschluss:

Die vorliegende Geschäftsordnung für den Gemeinderat Kötz wird mit folgenden Änderungen zugestimmt:

-       §30 wird um folgenden Satz ergänzt: „Die Sitzung soll in der Regel um 22.30 Uhr beendet werden“.