Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Anwesend: 6, Befangen: 0

Das Bauvorhaben auf Fl. Nr. 42, Gemarkung Ebersbach wurde bereits im November 2015 als Bauvoranfrage eingereicht.

Da die Erschließung nicht gesichert ist, sollte laut Beschluss der Gemeinde, eine Bauleitplanung durchgeführt werden, bevor gebaut werden kann und das

 

Der Antrag auf Vorbescheid wurde somit von den Bauherren zurückgezogen.

 

Nach einem persönlichen Gespräch mit Herrn Bgm. Walter bestätigt der Bauherr nun folgende Punkte, um das Bauvorhaben ohne Bauleitplanung durchführen zu können:

 

  1. Die Dachform wird auf Walmdach um geplant (zuvor Flachdach)
  2. Kanalanschluss wird vom Bauherren getragen
  3. Wiederherstellung der Straße in Ursprungszustand durch die Bauherren, falls diese durch Bauarbeiten beschädigt wird.

 

Das Bauvorhaben kann gem. § 34 Abs. 1 BauGB eingestuft werden, da es noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt.

 

Da in der Straße „Zum Brühl“ kein Kanal verlegt wurde, ist die Erschließung nicht gesichert.

Eine Wasserleitung ist laut Plan vorhanden.

Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück im Osten als Mischgebiet ausgewiesen.

 

 

Der Bauherr stellt den Antrag, dass die Gemeinde auf eine Bauleitplanung verzichtet.


Beschluss:

Die Gemeinde Kötz stimmt einer Bebauung nur nach Erstellung einer Bauleitplanung (Bebauungsplan) zu.