Beschluss: einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Anwesend: 6, Befangen: 0

Die Firma SCHWARZ-Außenwerbung GmbH hat einen Bauantrag zur Errichtung einer beleuchtenden Werbetafel (2,80m x 3,80m) für die wechselnde Produktwerbung eingereicht.

 

Die Errichtung einer Werbetafel ist in diesem Bereich baurechtlich zugelassen:

 

Das in Aussicht genommene Baugrundstück befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Bebauungsplan besteht für den entsprechenden Bereich nicht. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Mischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

 

Eine Eigentümereinverständniserklärung für die Errichtung der Plakatwerbetafel liegt mit Datum vom 23.06.2015 vor.

 

Bei der beantragten Plakatwerbetafel handelt es sich um eine nach Art. 2 Abs. 1 BayBO, Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige bauliche Anlage.

 

Das Bauvorhaben steht bauplanungsrechtlich mit § 34 Abs. 1 und 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in Einklang. (Fügt sich nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert)


Beschluss:

Die Gemeinde Kötz erteilt dem Bauantrag Nr. 2/16 das gemeindliche Einvernehmen nicht.

Das Bauvorhaben beeinträchtigt das Ortsbild (§34 Abs. 1 BauGB)