Sitzung: 22.06.2020 Gemeinderat Bubesheim
Die Zulässigkeit der Bestellung von Referenten ergibt sich aus Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO, wonach der Gemeinderat über die Verteilung der Geschäfte unter die Gemeinderatsmitglieder beschließt. Zu diesen „Geschäften des Gemeinderats“ gehört insbesondere die Ausübung des Kontrollrechts nach Art. 30 Abs. 3 GO (Überwachung der Gemeindeverwaltung), wozu auch das Recht auf Akteneinsicht gehört (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Geschäftsordnungsmuster).
Macht der Gemeinderat von der Bestellung Gebrauch, so hat er die Aufgabenbereiche (Referate) festzulegen.
In der vergangenen Periode waren für folgende Bereiche Referenten bestellt:
Feuerwehr
Verkehr
Jugend/Kultur/Freizeit/Senioren
Folgende Referenten werden bestellt:
Feuerwehrwesen |
Geimor Vladislav |
Jugend |
Wiedenmann Christine |
Senioren |
Wiedemann Hermann |