Beschluss: einstimmig beschlossen

Jeder Gemeinderat hat sich zu Anfang seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung zu geben (Art. 45 GO). Hierzu gibt es Muster des Bayerischen Gemeindetages. Die Mustergeschäftsordnung wurde auf die Belange der Gemeinde Bubesheim angepasst und ist als Anlage beigefügt.

 

Die Änderungen sind rot gekennzeichnet. Die blauen Änderungen sind redaktionell. Bei der Überarbeitung des Geschäftsordnungsmusters war die Digitalisierung der Gemeindearbeit ein zentrales Thema. Die geschlechtsneutrale Formulierung wurde ebenfalls angepasst. Das neue Muster enthält die zwischenzeitliche Rechtsänderung und berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung.

 

Zu § 2 Nr. 20

Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit liegt beim Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters (siehe § 8 Abs. 1 Nr. 7)

 

Zu § 3 Abs. 3 und 5

Über Beschluss können Referenten bestellt werden. Die Referenten werden nicht in der Geschäftsordnung aufgenommen. Die Regelung hierzu wird in der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vorgenommen.

 

Zu § 4 Abs. 2

Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht der Ratsmitglieder ergeben sich unmittelbar aus Art. 20 GO und gelten unabhängig davon, ob die Ladung schriftlich oder elektronisch erfolgt. Gleichwohl sind an den Umgang mit elektronischen Dokumenten der Gemeinde andere (techn.) Anforderungen geknüpft, um der Verschwiegenheitspflicht gerecht zu werden.

Der Abs. 2 dient der Klarstellung.

 

Zu § 5 Abs. 1

Der Satz 4 wurde neu eingefügt.

 

Zu § 8 Abs. 2 Nr. 2, 3

Die Wertgrenzen wurden aus der letzten Geschäftsordnung übernommen und beruhen auf Empfehlungen des Bayerischen Gemeindetages.

 

Zu § 8 Abs. 2 Nr. 4

Mit der Regelung soll die Kompetenz des Bürgermeisters gestärkt werden, damit der Gemeinderat sich auf wichtige Angelegenheiten konzentrieren kann. Die Ziffern a) bis e) wurden in der vergangenen Periode nicht in eigener Zuständigkeit erledigt, obwohl die Geschäftsordnung dies bereits geregelt hat.

 

Zu § 13

Bubesheim verfügt über keine Ortsteile. Der Paragraph kann entfallen.

 

Zu § 20

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zwischenzeitlich einer elektronischen Ladung zugestimmt. Durch den Einsatz eines Ratsinformationssystem ist es möglich, dass eine unverschlüsselte E-Mail an die Gemeinderatsmitglieder versendet wird, in der lediglich Zeit und Ort der Sitzung mitgeteilt werden, während die zugehörige Tagesordnung nur über das Ratsinformationssystem (RIS) eingesehen werden kann. Von der bisherigen Vorgehensweise: schriftliche Ladung und Beschlussvorlagen digital über das RIS, werden seitens des Gemeindetages Bedenken angemeldet. Sollte ein Ratsmitglied mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sein, so müssten die Sitzungsunterlagen an ihn schriftlich erfolgen. Hierzu wäre die Variante 2 in die Geschäftsordnung aufzunehmen.

 

Gemeinderätin Greiner bittet die Tagesordnungspunkte/Sachvorträge inkl. Anlagen einer Sitzung zusätzlich gesammelt in einer PDF-Datei in das Ratsinformationssystem zu stellen. Die Verwaltung sicherte zukünftig die Bereitstellung dieser Datei zu.


Beschluss:

Der vorliegenden Geschäftsordnung für den Gemeinderat Bubesheim wird zugestimmt.