Sitzung: 01.12.2015 Gemeinderat Kötz
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan „Sondergebiet Reitanlage – Am Plätzling“, Gemeinde Kötz
Beschlussvorschläge zu den
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und den
Anregungen von Bürgern aus der Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. zur Anhörung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
1 Von Kling Consult wurden 19 Behörden
und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt
2 Folgende 5 Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Günzburg
Bayerischer Bauernverband Günzburg
Kreisheimatpfleger Landkreis Günzburg, Herr Stephan Uano, Offingen
Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde, Augsburg
Zweckverband Wasserversorgung, Rauher Berg-Gruppe, Pfaffenhofen
3 Folgende 7 Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine
Anregungen:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach/Weißenhorn, Bereich
Forsten, Krumbach, Schreiben vom 18. August 2015
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach/Weißenhorn, Bereich
Landwirtschaft, Schreiben vom 2. September 2015
Amt für Ländliche Entwicklung, Krumbach, Schreiben vom 11. September 2015
Bayerisches Landesamt
für Denkmalpflege, Referat B III, Praktische Denkmalpflege, Bodendenkmäler,
Thierhaupten, Schreiben vom 11. September 2015
Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra
I 3, Bonn, Schreiben vom 14. August 2015
Immobilien Freistaat
Bayern, Regionalvertretung Augsburg, Schreiben vom 17. August 2015
Regionalverband
Donau-Iller, Ulm, Schreiben vom12. August 2015
4 Folgende Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:
4.1
Abwasserverband Unteres Günztal, Ichenhausen, Schreiben vom 4.September 2015
Beschluss: 15: 0 |
||
|
Die
vorgebrachten Anregungen werden
zur Kenntnis genommen und inhaltlich für
nachfolgende Planungen in die Begrün-dung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
aufgenommen. Weitere Änderungen bzw. Ergänzungen sind nicht veranlasst. |
|
|
|
4.2 Deutsche Telekom Technik GmbH, Niederlassung Süd,
PTI 23, Kempten, Schreiben vom 16. September 2015
Beschluss: 15 : 0 |
|
Die Telekom Deutschland GmbH
(nach-folgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und
Nutzungsberechtigte im Sinne von § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom
Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der
Wegesicherung wahrzunehmen, sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen
und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g.
Planung nimmt die Deutsche Telekom Technik GmbH wie folgt Stellung: Im Planungsbereich befinden
sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und
Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den
Baumaß-nahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt
werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu
halten sind. Falls im Planungsbereich
Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom
befinden, entwidmet werden, wird darum gebeten sich gesondert mit der Telekom
in Verbindung zu setzen. Sollten im Rahmen dieses
Verfahrens Lagepläne der Telekommunikationsanlagen benötigt werden, können diese
angefordert werden bei: E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de Fax: +49 391 580213737 Telefon: +49 251 788777701 Die Verlegung neuer
Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit
Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer
Prüfung vorbehalten. Damit eine koordiniert
Erschließung des Gebietes erfolgen kann, ist die Telekom auf Informationen
über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so
früh wie möglich, je-doch mindestens 4 Monate vor Baubeginn in Verbindung
mit: Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23 Gablinger Straße 2 D-86368 Gersthofen. |
Die Ausführungen und Hinweise der Deutschen Telekom
werden zur Kenntnis genommen. Zu gegebener Zeit wird sich die Gemeinde Kötz bzw. der Vorhabenträger mit
der Telekom, wenn erforderlich, in Verbindung setzen. Die Anregungen führen zu
keiner Änderung der Planunterlagen.
|
4.3 Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 18. September
2015
Beschluss: 15 : 0 |
|
Ortsplanung/Sonstiges Aus ortsplanerischer Sicht
besteht mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Einverständnis. Aufgrund der Waldnähe ist das
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Krumbach, am
Bauleitplanverfahren zu beteiligen, falls noch nicht geschehen. Der separate Vorhaben- und
Erschließungsplan ist Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (sh.
Nr. 5 der Satzung) und insofern keine Anlage zur Begründung. Wir bitten dies
in Nr. 20 bzw. 21 der Begründung zu beachten. |
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass mit
vorliegendem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus ortsplanerischer Sicht
Einverständnis besteht. Sowohl zur im Parallelverfahren sich in Aufstellung
befindlichen Flächennutzungsplanänderung als auch zum vorliegenden
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde das Amt für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten, Bereich Forsten, Krumbach am Verfahren beteiligt. Die Begründung zum vorliegenden Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan wird unter Nr. 20 und 21 redaktionell um den Vorhaben- und
Erschließungsplan als Bestandteil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans und
nicht als aufgelistete Anlage korrigiert. |
Immissionsschutz Die im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung mit Schreiben vom 23.01.2014 vorgebrachten
immissionsschutzfachlichen Anregungen wurden in vorliegender Planung
berücksichtigt. Weitere Bedenken aus Sicht des Immissionsschutzes wurden und
wer-den nicht vorgebracht. |
Beschluss: 15 : 0 Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass gegen
vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus immissionsschutzfachlicher
Sicht keine Bedenken vorgebracht werden. |
Naturschutz und
Landschaftspflege Aus der Sicht des Naturschutzes
und der Landschaftspflege besteht mit dem vorgelegten Bebauungsplan
grundsätzlich Einverständnis. Der vorgenommenen
Eingriffsbewertung und -bilanzierung kann zugestimmt werden. Mit der Ausgleichsfläche auf
dem Grund-stück Fl.-Nr. 708 der Gemarkung Großkötz besteht ebenfalls
Einverständnis. Auf dem Grundstück werden 3 Obstbäume altbewährter lokaler
Sorten als Hochstamm an-gepflanzt. Falls die Bäume abgängig sind, sind diese
durch regelmäßige Nachpflanzungen wieder zu ersetzen. Die Obstgehölze sind fachgerecht
zu pflegen. Die Wiesenfläche ist extensiv zu nutzen, d.h. das Mahdgut muss
unbedingt von der Fläche entfernt werden. Die Wiese ist zweimal jährlich
(Anfang Juni / Ende August) zu mähen. Es ist lediglich eine Festmistdüngung
auf der Fläche zulässig. Eine Düngung mit mineralischem Dünger und Gülle ist
unzulässig. Die Ausgleichsfläche ist
dauerhaft zu Gunsten des Freistaates Bayern mittels Grundbucheintrag dinglich
zu sichern. |
Beschluss: 15 : 0 Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass mit
vorliegendem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan einschließlich der
Eingriffsbewertung und der festgesetzten Ausgleichsfläche und dargestellten
Maß-nahmen gemäß Vorhabenbezogenem Bebauungsplan aus Sicht des Naturschutzes
und der Landschaftspflege grundsätzlich Einverständnis besteht. In der Begründung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan wird ausgeführt, dass die Ausgleichsfläche dauerhaft für Zwecke
des Naturschutzes und der Landschafts-pflege mittels Eintragung einer
Unterlassungs- und Handlungspflicht des Grundstückseigentümers in das
Grundbuch (dingliche Sicherung) zu sichern ist. Der Vorhabenträger ist über
diesen Sachverhalt explizit mittels E-Mail vom 4. August 2015 informiert
worden. |
Wasserrecht Aus wasserrechtlicher Sicht
werden gegen die geplante Aufstellung des Bebauungs-planes keine Bedenken
vorgebracht. |
Beschluss: 15 : 0 Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass gegen
vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus wasserrechtlicher Sicht keine
Bedenken vorgebracht werden. |
Beschluss:
15 : 0 |
|
Brandschutz Der Kreisbrandrat erhebt
gegen das Planungsvorhaben aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes keine
Einwände. |
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass gegen
vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus Sicht des abwehrenden
Brandschutzes keine Einwände vorgebracht werden. |
4.4 LEW Verteilnetz GmbH (LVN), Günzburg, Schreiben
vom 16. September 2015
Beschluss: 15 : 0 |
|
Gegen den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan „Sondergebiet Reitanlage – Am Plätzling“ der Gemeinde Kötz in
der Fassung vom 21. Juli 2015 hat die LVN keine Einwände. Vorsorglich wird auf den
bestehenden Netzanschluss der Reitanlage hingewiesen, der sich innerhalb des
Geltungsbereiches befindet. Als Anlage ist ein Plan beigefügt, auf dem die
Kabellage des Niederspannungskabels entnommen werden kann. Sollten Änderungen an dieser
Anlage auf-grund des geplanten Wohnhauses erforderlich werden, so bittet die
LVN um frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Betriebs-stelle Burgau,
Röntgenstraße 2, 89331 Burgau, Tel. 08222/4097-55. Bitte teilen Sie diese
Information dem Grundstückseigentümer bzw. der Bauherrin mit. |
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass gegen den
vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine Einwände vorgebracht
werden. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und
inhaltlich für nachfolgende Planungen in die Begründung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan aufgenommen. Weitere Änderungen bzw. Ergänzungen sind nicht
veranlasst. Die Information wurde am 17. September 2015 per
E-Mail an die Grundstückseigentümerin bzw. Bauherrin weitergeleitet. |
4.5 schwaben netz gmbh, Augsburg, Schreiben vom 28.
August 2015
Beschluss:
15 : 0 |
|
Die schwaben netz gmbh
verweist auf das Schreiben vom 28. Oktober 2015. Gegen den Plan werden keine
Einwände vorgebracht. Schreiben der schwaben
netz gmbh vom 28. Oktober 2013: Die schwaben netz gmbh
weist darauf hin, dass bei entsprechender Wirtschaftlichkeit die Versorgung
mit Erdgas im angesprochenen Planungsbereich grundsätzlich möglich ist. Gegen
den Plan wer-den keine Einwände erhoben. |
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass bei
entsprechender Wirtschaftlichkeit die Versorgung mit Erdgas im angesprochenen
Planungsbereich grundsätzlich möglich ist und seitens der schwaben netz gmbh
keine Einwände gegen den vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
vorgebracht werden. Der Hinweis, dass bei entsprechender Wirtschaftlichkeit
die Versorgung des Plangebietes mit Erdgas grundsätzlich möglich ist, wird in
die Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan integriert. |
Beschluss:
15 : 0 |
|
Die schwaben netz gmbh
bittet um entsprechende Information vor Beginn eventueller Bauarbeiten im
Planungsbereich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im
Planungsbereich bereits Erdgas-leitungen der schwaben netz gmbh betrieben
werden, deren Bestand und Betrieb unbedingt zu sichern ist. Aktuelle
Bestandspläne können auf der Home-page der schwaben netz gmbh unter folgender
Adresse angefordert werden: „http://planauskunft.schwaben-netz.de\“. |
Die Ausführungen und Hinweise der schwaben netz gmbh
werden zur Kennt-nis genommen. Zu gegebener Zeit wird sich die Gemeinde Kötz
bzw. der Vorhabenträger mit der schwaben netz gmbh, wenn erforderlich, in
Verbindung setzen. Die Anregungen führen zu keiner Änderung der
Planunterlagen. |
4.6 Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 30.
September 2015
Beschluss: 15 : 0 |
|
Das Sondergebiet
„Sondergebiet Reitanlage – Am Plätzling“ liegt ca. 350 m nördlich der
Kreisstraße GZ 5 und befindet sich damit außerhalb der geschlossenen Ortslage.
Die Erschließung erfolgt ausschließlich über den Feldweg Flur-Nr. 592 (Am
Kreuz). Dieser Feldweg ist bei Ab-schnitt 120 Station 1,625 links verkehrsgerecht
an der Kreisstraße GZ 5 angeschlossen. Bauamtliche Belange sind nicht
berührt. |
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass das
Bebauungsplangebiet ordnungsgemäß über das bestehende Straßen- und Wegenetz
erschlossen ist. Der Sachverhalt ist in der Begründung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan bereits dargestellt. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. |
4.7 Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Standort
Krumbach, Schreiben vom 27. August 2015
Beschluss: 15 : 0 |
|
1. Wasserversorgung Das vorgesehene Wohnhaus ist
an die öffentliche Trinkwasserversorgung anzuschließen. 2. Schmutzwasserentsorgung Das vorgesehene Wohnhaus ist
an den dort bereits vorhandenen Mischkanal anzuschließen . 3.Niederschlagswasserbeseitigung
Mit den Vorgaben im
Bebauungsplan zur Niederschlagswasserbeseitigung besteht Einverständnis. 4. Oberflächengewässer Im Bebauungsplangebiet
befindet sich ein Graben, der im östlichen Abschnitt offen und im westlichen
Abschnitt verrohrt ist. Der offene Abschnitt soll nach Vorgaben im
Bebauungsplan offen bleiben. Dies wird befürwortet. Zusätzlich sollte auf der
Südseite ein Schutzstreifen von 5 m Breite von Nut-zungen freigehalten
werden, ein- bis zwei-malige Mahd im Jahr ist zulässig. Im Plan ist eine
„unterirdische Entsorgung – Regenwasser“ dargestellt. Beim Vorhandensein
eines Regenüberlaufbeckens kann es sich nicht um einen Regenwasserkanal
handeln. Vermutlich handelt es sich dabei um den verrohrten Graben. In der
Legende wäre dies zu korrigieren. 5. Altlasten, Grundwasser Altlastenverdachtsflächen
sind im Bebauungsplan nicht bekannt. Hinweise auf Grundwasserstände liegen
nicht vor. |
Die vorgebrachten Anregungen des
Wasserwirtschaftsamtes werden zur Kenntnis genommen und sind grundsätzlich in
der Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan inhaltlich dargestellt.
Der Sachverhalt, dass im Bebauungsplangebiet Altlastenverdachtsflächen nicht
bekannt sind und Hinweise auf Grundwasserstände nicht vorliegen, wird redaktionell
in die Begründung aufgenommen. Bezgl. der Plandarstellung „unterirdische Entsorgung
– Regenwasser“ wurde auf Planunterlagen der Gemeinde Kötz aus dem Jahr 2009
des Ingenieurbüros Degen und Partner zurückgegriffen, die entsprechend der
Darstellung im Bebauungsplan (Hinweis) das Regenüberlaufbecken und einen
Regenwasserkanal darstellen. Auf-grund dieser Unterlagen ist die
nachrichtliche Darstellung dieses Sachverhaltes in den Bebauungsplan
(Planzeichnung und Begründung) übernommen worden. Es handelt sich dabei nicht
um den verrohrten Grabenabschnitt. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen wird
an der nachrichtlichen Darstellung festgehalten und als Bezeichnung
„unterirdische Entsorgung – Regen-/Mischwasser“ gewählt. |
5 Von
Bürgerinnen und Bürgern wurden folgende Anregungen vorgebracht
5.1 Herr Manfred Otto, Waldweg 1, 89359 Kötz, Schreiben vom 26. August
2015
Beschluss: 15 : 0 |
|
Der oben genannte Bebauungsplan zum Wohngebäude mit Garage hält den aus
Sicherheitsgründen gewünschten Abstand von 30 m von dem im Eigentum des Herrn
Otto stehenden bewaldeten Grundstück, Flur-Nr. 622/3, nicht ein. Durch die verschärften und
veränderten Festsetzungen und Vereinbarungen von seitens der Gemeinde Kötz
bezüglich des oben genannten Bauvorhabens kann durch einen Baumsturz der
Schaden für das Wohngebäude mit Garage aber nicht aus-geschlossen werden. Durch den geplanten Kaminofen
entsteht die Gefahr von Funkenflug. Eine „Empfehlung“ für
Funkenschutzeinrichtungen sieht Herr Otto als unzureichend an. Deshalb stimmt
er dem veränderten Bauvorhaben nicht zu und lehnt jegliche Haftung für
Schäden an Gebäude und Personen ab. Nach Rücksprach mit seiner
Haftpflichtversicherung wurde die Empfehlung zur Einwendung ausgesprochen. |
Die Anregungen von Herrn Otto werden zur Kenntnis
genommen. Aufgrund der an den Wald heranrückenden Bebauung übernimmt der
Vorhabenträger bei ordnungsgemäßer Pflege des Waldes im Falle eines
Windwurfes für jegliche Schäden an Gebäuden und Personen die Haftung. Dieser
Sachverhalt wurde wie folgt in den Durch-führungsvertrag (§9 Abs. 4)
aufgenommen: „Der Grundstückseigentümer des Grundstückes Flur-Nr.
622/3, Gemarkung Kleinkötz ist bei ordnungsgemäßer Pflege des Waldes im Falle
eines Windwurfes für jegliche Schäden an Gebäuden und Personen nicht in der
Haftung. Der Versicherungsschutz ist seitens des Vorhabenträgers im Zuge der
Baurealisierung zu gewährleisten. “ Gemäß BayBO müssen Feuerstätten betriebssicher und
brandsicher sein und die Abgase von Feuerstätten sind so abzuführen, dass
keine Gefahren entstehen. Zusätzliche Festsetzungen auf Bebauungs-planebene
sind nicht erforderlich. |
6 Verfahrensbeschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Kötz beschließt den Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan „Sondergebiet Reitanlage – Am Plätzling“, Gemeinde Kötz, in der
Fassung vom 21. Juli 2015 mit redaktionellen Änderungen/Ergänzungen vom
01.12.2015 als Satzung
Die Verwaltung und
Kling Consult werden beauftragt, die Verfahrensunterlagen für das
ordnungsgemäße Zustandekommen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
zusammenzustellen.