Sitzung: 30.11.2015 Gemeinderat Bubesheim
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12, Befangen: 0
Das Planungsbüro Kling Consult hat im Rahmen des Verfahrens 23 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt.
1 Von Kling Consult wurden 23 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt
2 Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab:
· Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung A Baudenkmalpflege, München
· Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Nürnberg
· Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Gersthofen
· Gemeinde Kötz
· Kreisheimatpfleger Landkreis Günzburg
· Vermessungsamt Günzburg
3 Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine Anregungen:
· Amt für Ländliche Entwicklung, Krumbach, Schreiben vom 30. Juni 2015
· Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Kempten, Schreiben vom 7. Juli 2015
· Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Schwaben in Thierhaupten, Schreiben vom 1. Juli 2015
· Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben vom 8. Juni 2015
· Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung Augsburg, Schreiben vom 9. Juni 2015
· Industrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben, Schreiben vom 10. Juli 2015
· Kreishandwerkerschaft Günzburg/Neu-Ulm, Schreiben vom 24. Juli 2015
· Lechwerke AG, Augsburg, Schreiben vom 8. Juli 2015
· Regionalverband Donau-Iller, Ulm, Schreiben vom 17. Juni 2015
· schwaben netz gmbh, Augsburg, Schreiben vom 10. Juni 2015
· Staatliches Bauamt Krumbach, Bereich Straßenbau, Schreiben vom 17. Juni 2015
4 Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:
4.1 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach, Schreiben vom 16. Juli 2015
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Beschluss: (12:0 einstimmig) |
Bei dem überplanten Gebiet handelt es sich in der Gesamtheit um Ackerflächen mit sehr guten Bonitäten, die eine optimale landwirtschaftliche Nutzung ermöglichen. Für die landwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Böden sind nur im unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten vorzusehen. Aus den o. g. Gründen wird an diesem Standort ein Kiesabbau für kaum vertretbar gehalten, zumal nach unserem Kenntnisstand die Mächtigkeit der Deckschicht und die nutzbare Kiesschicht in einem sehr ungünstigen Verhältnis stehen und einen wirtschaftlichen Kiesabbau sehr fraglich erscheinen lassen. |
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Der Gemeinde Bubesheim ist bewusst,
dass es sich bei dem Plangebiet um Ackerflächen mit sehr guter Bonität
handelt, die eine optimale landwirtschaftliche Nutzung ermöglichen. Hier unterscheiden
sich diese Ackerflächen jedoch nicht von den übrigen landwirtschaftlichen
Nutzflächen südlich von Bubesheim. Mit der Ausweisung einer
Konzentrationsfläche für einen künftigen Kiesabbau bei gleichzeitigem
Ausschluss solcher Nutzungen an andere Stelle im Gemeindegebiet beschreitet
die Gemeinde Bubesheim den Weg, Kiesabbautätigkeiten auf ein Mindestmaß zu
reduzieren. Mit der Ausweisung der Kieskonzentrationsfläche werden alle
übrigen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Gemeindegebiet künftig vor einer
solchen konkurrierenden Nutzung geschützt. Bei der Abgrenzung der
Kieskonzentrationsfläche wurde berücksichtigt, dass für den nördlichen Teil
bereits ein Abbauantrag gestellt wurde. Deshalb können in diesem Bereich auch
Aussagen zur Wirtschaftlichkeit der Lagerstätte getroffen werden.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im gesamten Gemeindegebiet
Kiesschichten in einer Mächtigkeit anstehen, die einen wirtschaftlichen Abbau
nur eingeschränkt ermöglichen. Fragen der Wirtschaftlichkeit eines Kiesabbaus
können jedoch auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht
abschließend geklärt werden. |
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Beschluss: (12:0
einstimmig) |
Zur weiteren fachlichen Beurteilung des Vorganges wurde die Abteilung Gartenbau des AELF Augsburg hinzugezogen. Diese nimmt nach Ortseinsicht und Befragung des vom Kiesabau betroffenen Betriebsleiters Eberle am 13.07.2015 zum oben genannten Vorgang wie folgt Stellung. Auf den Grundstücken mit den Fl.-Nrn. 1792 und 1791 der Gemarkung Bubesheim wurde bereits 2008 im Rahmen einer Planfeststellung der Kiesabbau auf einer Gesamtfläche von 3,8 ha genehmigt. Nun ist auch auf den südlich angrenzenden Flächen mit den Fl.-Nrn. 1789 und 1785 der Abbau von Kies beantragt. Das Abbaugebiet soll damit eine Gesamtfläche von 9,8 ha umfassen. Bereits im Rahmen der Beantragung des Kiesabbaus für die Fl.-Nrn. 1792 und 1791 hat der Betriebsleiter Eberl für seinen Sonderkulturanbau massive Auswirkungen befürchtet. Die Existenz gefährdenden Gefahrenpotentiale wurden bereits damals vorgetragen. Mit Schreiben des AELF Augsburg vom 05.10.2007 an das AELF Krumbach wurde auch aus gartenbaulicher Sicht dazu fachlich Stellung genommen. Nachfolgend werden sich demgegenüber ergebene Änderungen in der betrieblichen Situation und die Gefahrenpotentiale dargestellt. Herr Eberl bewirtschaftet inzwischen eine Fläche von 170,65 ha, wobei auf 76 ha der Anbau von Erdbeeren stattfindet. Die Vermarktung erfolgt an den Lebensmittelketten und an die Industrie. Ein Großteil der betrieblichen Flächen (54 ha) liegt unmittelbar südlich bzw. südöstlich des vorgesehenen Kiesabbaugebietes und wird aus dem südöstlich gelegenen Brunnen (Fl.-Nr. 1844) bewässert. Aufgrund des notwendigen Fruchtwechsels findet aktuell auf knapp 30 ha der zuvor genannten Fläche der Anbau von Erdbeeren statt. Die im Schreiben vom 05.10.2007 vom AELF Augsburg aufgeführten möglichen Gefahren gelten auch für die geplante Erweiterung der Kiesabbaufläche. Diese werden nachfolgend nochmals dargestellt bzw. aktualisiert. 1. Mögliche Verunreinigung der Erdbeeren durch Staubimmissionen Ergänzend zu den Darstellungen und der Wertung im oben genannten Schreiben ist festzuhalten, dass sich die in der Nähe der vorgesehenen Kiesabbaufläche befindlichen Erdbeerflächen des Betriebes Eberl deutlich ausgeweitet haben. Im Vergleich zur Situation im Jahr 2007 mit etwa 16 ha in der näheren Umgebung hat sich die derzeit zur Erdbeerproduktion genutzte Fläche auf knapp 30 ha fast verdoppelt. Somit besteht die Gefahr, dass bei einer entsprechenden Staubimmission eine noch größere Fläche betroffen ist und damit möglicherweise noch mehr Erntegut nicht entsprechend vermarktet werden kann. |
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Im Zusammenhang mit dem bereits 2008
gestellten Abbauantrag für den nördlichen Teil der Kieskonzentrationsfläche
wurde ein Luftgutachten erstellt. In diesem Luftgutachten wurden unter
anderen möglichen Auswirkungen von Staubimmissionen auf die angrenzenden
Felder und hier insbesondere den Erdbeeranbau untersucht. Im Ergebnis wurden
im damaligen Abbauantrag Maßnahmen festgelegt die sicherstellen, dass es zu
keinen erheblichen Staubimmissionen im Umfeld des Kiesabbaus und der
Zufahrtstraßen kommt. Solche konkreten Maßnahmen übersteigen den
Regelungsinhalt der vorbereitenden Bauleitplanung, müssen jedoch in einem
nachfolgenden Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Gegebenenfalls ist
im Rahmen eines solchen Genehmigungsverfahrens das vorliegende Luftgutachten
um die zusätzlichen Flächen zu ergänzen. Die allgemeine Erfahrung aus
Kiesabbauen zeigt, dass das Thema Staubimmissionen grundsätzlich beherrschbar
ist. |
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Beschluss: (12:0 einstimmig) |
2. Mögliche Veränderung des Grundwasserstandes und damit verbundene Gefährdung der Wasserführung des Bewässerungsbrunnens Die Möglichkeit einer Bewässerung ist für die Erdbeerproduktion von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Durch die veränderten klimatischen Bedingungen hat diese Möglichkeit inzwischen weiter an Bedeutung gewonnen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass inzwischen eine größere Produktionsfläche an den Brunnen angeschlossen ist und somit auch ein evtl. Ausfall der Bewässerungsmöglichkeit einen höheren wirtschaftlichen Schaden nach sich zieht. |
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In dem Abbauantrag für die Flächen im
nördlichen Teil der Kieskonzentrationszone wurden auch Aussagen zur
Grundwasserfließrichtung getroffen. Demnach ist im Plangebiet von einer
Grundwasserfließrichtung in nordöstlicher Richtung (nordnordost) auszugehen.
Ohne konkrete Abbauplanung lassen sich mögliche Auswirkungen auf den
Grundwasserstand nicht ermitteln. Aufgrund der Lage des Brunnens im Südosten
des Plangebietes ist eine Beeinflussung des Brunnenwassers durch einen
Kiesabbau aber eher unwahrscheinlich. Konkrete Aussagen sind im Rahmen eines
Genehmigungsverfahrens für den Kiesabbau zu treffen, ggf. sind Maßnahmen zu
ergreifen, den bestehenden Brunnen zu schützen. |
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Beschluss: (12:0
einstimmig) |
3. Verstärkter Befall durch den Erdbeerblütenstecher Hierzu wird auf die Aussagen im Schreiben vom 05.10.2007 verwiesen. Dort wurde bereits dargestellt, dass zur Vermeidung eines möglicherweise erhöhten Befallsdrucks durch den Erdbeerblütenstecher die Wälle um den Kiesabbau von Wildwuchs, speziell von Wirtspflanzen des Erdbeerblütenstechers, freizuhalten sind. |
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Auch für diese Thematik kann auf Ebene
der vorbereitenden Bauleitplanung keine abschließende Regelung getroffen
werden. Im Rahmen eines nachfolgenden Genehmigungsverfahrens für den
Kiesabbau sind bei Bedarf Maßnahmen zu ergreifen, um einen Wildwuchs speziell
von Wirtspflanzen des Erdbeerblütenstechers auf den Abraumhalden des
Kiesabbaus zu verhindern. |
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Beschluss: (12:0
einstimmig) |
4. Mögliche erhöhte Populationen an Gänsen durch die Entstehung eines Gewässers Durch Nassabbau entsteht eine offene Wasserfläche, die eine erhöhte Attraktivität für Wasservögel aufweist. Es wird befürchtet, dass es durch die Ansiedlung von Gänsen zu Mindererträgen an Erdbeeren durch Fraßschäden am frischen Grün der Erdbeerpflanzen bzw. zu Verschmutzungen durch Verkotung kommt, wobei keine effektiven Möglichkeiten zur Schadensverhinderung gegeben sind. Im nördlichen genehmigten Kiesabbaugebiet ist eine Wasserfläche als Nachnutzung vorgeschrieben. Für den südlichen aktuell geplanten Kiesabbaubereich ist dagegen nach Entwurf der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung vom 04.11.2013 eine Wiederverfüllung vorgesehen. Somit wird einerseits im nördlichen Teil dauerhaft eine Wasserfläche entstehen. Weiterhin ist unklar, wie lange der Abbau dauern und wie lange damit auch im südlichen Bereich eine Wasserfläche im Rahmen des Abbaus vorliegen wird. Durch die Wasserfläche im nördlichen Kiesabbaugebiet und die Wasserfläche während des Kiesabbaus im südlichen Bereich besteht die Gefahr einer reduzierten vermarktbaren Erntemenge. Im Falle einer Genehmigung sollte deshalb der Kiesabbau nach Möglichkeit in einer möglichst kurzen Zeitspanne erfolgen und die Verfüllung und Renaturierung zeitnah nach der Beendigung des Abbaus erfolgen. |
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Es ist im Interesse der Gemeinde
Bubesheim, im südlichen Teil der Kieskonzentrationsfläche nach erfolgtem
Kiesabbau zeitnah die Wiederherstellung einer nutzbaren landwirtschaftlichen
Fläche zu erreichen. Dementsprechend ist als Planungsziel eine
Wiederverfüllung dargestellt. Damit soll speziell den Interessen der
Landwirtschaft im Umfeld Rechnung getragen werden, um mögliche negative
Auswirkungen durch Wasservögel zu verhindern. Im nachfolgenden
Genehmigungsverfahren für einen Kiesabbau sind ggf. Maßnahmen zu ergreifen,
um für den Zeitraum des Kiesabbaus ein möglicherweise verstärktes Vorkommen
von Wasservögeln auf der entstehenden Wasserfläche zu vermeiden. |
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Beschluss: (12:0
einstimmig) |
5. Möglicher verstärkter Befall durch die Kirschessigfliege (Drosophila suzukii) Aktuell tritt die Kirschessigfliege immer mehr im heimischen Obstanbau und auch im Erdbeeranbau auf. Da bisher keine effektive Bekämpfung dieses Schädlings möglich ist, kann dieser einen hohen wirtschaftlichen Schaden verursachen. Durch die Nutzung der Flächen zum Kiesabbau entstehen rings um die Abbaustelle begrünte Erdwälle. Hier wird befürchtet, dass sich in diesem Aufwuchs auch Wirtspflanzen der Kirschessigfliege befinden und somit den Befallsdruck auf den Erdbeerflächen deutlich erhöhen. Die genauen Bedingungen zur Vermehrung der Kirschessigfliege sind nicht im Detail bekannt. Um die theoretische zusätzliche Gefährdung durch die Kirschessigfliege zu vermeiden, wird wie bereits im Zusammenhang mit dem Erdbeerblütenstecher angegeben empfohlen, die Wälle von entsprechendem Wildwuchs und möglichen Wirtspflanzen freizuhalten. |
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Die Ausführungen hinsichtlich der
Kirschessigfliege werden zur Kenntnis genommen. Handlungsbedarf lässt sich
daraus nicht ableiten, zumal auch in der Stellungnahme eine zusätzliche
Gefährdung durch die Kirschessigfliege als theoretisch bezeichnet wird. |
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Beschluss: (12:0
einstimmig) |
Wertung Wie bereits im Zusammenhang mit der Ausweisung des nördlichen Kiesabbaugebietes dargestellt, bestehen durch den geplanten Kiesabbau von Seiten Herrn Eberl Befürchtungen einer massiven Beeinträchtigung für seinen Erdbeeranbau. Wie zuvor ausgeführt, wird v.a. in der möglichen Verunreinigung der Erdbeeren durch Staubimmissionen und in einer befürchteten negativen Beeinträchtigung der Wasserführung des Bewässerungsbrunnens eine besondere Gefährdung gesehen. Der geplante Kiesabbau birgt somit schwer zu kalkulierende Risiken für den Erdbeerbetrieb von Herrn Eberl. Sollte es durch den Kiesabbau zu Schäden in den Kulturen kommen bzw. die vermarktbare Ware entsprechend reduziert werden, ist eine Gefährdung der Existenz des Betriebes Eberl nicht auszuschließen. |
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Aus Sicht der Gemeinde Bubesheim
lassen sich bei Bedarf mögliche Auswirkungen eines Kiesabbaus im Plangebiet
auf ein für die angrenzende Landwirtschaft und insbesondere den
Sonderkulturanbau erträgliches Maß reduzieren. Erforderlich sind jedoch
Untersuchungen, die nur auf Grundlage konkreter Antragsunterlagen für einen
Kiesabbau im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens behandelt werden können. Aus
Sicht der Gemeinde Bubesheim sind in einem solchen Genehmigungsverfahren
Belange des Kiesabbaues und Belange der Landwirtschaft einschließlich
Sonderkulturanbau unter – und miteinander abzuwägen. Unüberwindbare
Planungshindernisse für die vorbereitende Bauleitplanung sind nicht
erkennbar. |
4.2 Bayerischer Bauernverband Günzburg, Schreiben vom 24. Juni 2015
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Beschluss: (12:0
einstimmig) |
Aus Sicht der Landwirtschaft bestehen folgende Bedenken: Bei den für den Kiesabbau vorgesehenen Flurstücken 1789, 1785, 1791 und 1792 der Gemarkung Bubesheim handelt es sich um intensiv genutztes Ackerland mit einer Bonität von ca. 70 Bodenpunkten. Ackerflächen mit dieser besonderen Bonität sind in der Flur Bubesheim nur sehr begrenzt vorhanden und stellen deshalb ein schützenswertes Gut dar, zumal in der Vergangenheit schon sehr viele Grundstücke für die Landwirtschaft verloren gegangen sind, z. B. für Erweiterung der A 8, Interkommunales Gewerbegebiet, Freiflächen, PV-Anlagen etc.. Das Vorhaben stellt einen zusätzlichen Verbrauch an landwirtschaftlichen Nutzflächen dar und wird von uns nicht befürwortet. Der Regionalplan wurde in seinem Teil B 4 „Gewerbliche Wirtschaft, Punkt 5 – Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen“ im Jahr 2005 neu aufgestellt. Dabei sind die o. a. Grundstücke nicht für den Abbau von Bodenschätzen vorgesehen. Der Landesentwicklungsplan sieht unter B 4 „Nachhaltige Land- und Forstwirtschaft“ vor, dass die für land- und forstwirtschaftliche Nutzung geeigneten Böden nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen vorzusehen sind. In diesem Sinne hat auch der Gemeinderat von Bubesheim sich im Februar 2007 eindeutig gegen einen Kiesabbau auf den Flurstücken 1791 und 1792 entschieden. Leider wurde der Abbau dann doch ohne gemeindliches Einvernehmen durch das Landratsamt Günzburg ermöglicht. Das Ziel der Gemeinde, Kiesabbauflächen zu konzentrieren ist richtig. Diesen Grundsatz, der auch aus der übergeordneten Bauleitplanung hervor geht, kann und will der Bayerische Bauernverband auch nicht widersprechen. Es geht hier letztendlich um 5,519 ha der Flur-Nr. 1785 und 1789, da für Flur-Nr. 1791 und 1792 wie erwähnt, schon eine Abbaugenehmigung vorliegt. Die Fläche von 5,519 ha sollten für die Landwirtschaft erhalten bleiben. Dem Bayerischen Bauernverband ist bewusst, dass mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen der Abbau an anderer Stelle verhindert wird. Über den reinen Flächenverbrauch für den Kiesabbau hinaus werden zusätzlich Ausgleichsflächen benötigt. Zum Einen bedeutet dies für die Landwirtschaft einen weiteren Flächenverbrauch, zum Anderen ist die angrenzende landwirtschaftliche Fläche meist nur mit Einschränkungen (z. B. Abstandsflächen etc.) zu bewirtschaften. Es wird befürchtet, dass durch den Kiesabbau auch eine Grundwasserabsenkung auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen auftritt. Gerade in Anbetracht des Klimawandels kommt einer ausreichenden Wasserführung eines Grundstücks immer mehr Bedeutung zu. Es wird eine Verschlechterung durch den Kiesabbau gesehen, die nicht nur im unmittelbaren Umkreis des Gebietes bemerkbar sein wird. Auf dem Abraum einer Abbaufläche entwickelt sich in kürzester Zeit eine sehr vielfältige Unkrautflora, die sich negativ auf die umgebenden landw. Nutzflächen auswirken wird. Der daraus resultierende verstärkte Einsatz an Herbiziden auf den umliegenden Flächen wird steigen. Hierdurch entstehen den Landwirten als Bewirtschafter der anliegenden Flächen zwangsläufig höhere Kosten. Der Bayerische Bauernverband hat auch größte Sorge, dass die offenen Wasserflächen vermehrt Vögel wie Wildgänse usw. anziehen, die auf den landwirtschaftlichen Fluren enorme Fraßschäden verursachen können. Hinzu kommt eine Verunreinigung der Flächen durch den Kot der Tiere. Entsprechende Vergrämungsmaßnahmen sind vorzusehen. Durch den mit dem Abbau unmittelbar verbundenen Schwerlastverkehr kommt es zu einer nicht absehbaren Staubentwicklung für die angrenzenden Kulturen. Diese werden entsprechend geschädigt. Durch die eingeschränkte Assimilationsmöglichkeit sinkt der Ertrag der Kultur, bei Futterpflanzen wird der Futterwert geschmälert. Durch das erhöhte Aufkommen des Schwerlastverkehrs wird auch der landwirtschaftliche Verkehr behindert, zumal in Bubesheim jetzt schon ein erhöhtes Verkehrsaufkommen durch Mautflüchtlinge zu beobachten ist. Aus den genannten Gründen wird gebeten, die Ausweisung von Kieskonzentrationsflächen auf die Flur-Nr. 1791 und 1792 zu beschränken. Es wird gefordert, auf eine zusätzliche Ausweisung zu verzichten und es bei dem bisher genehmigten Abbauflächen zu belassen. Es stellt sich auch die Frage nach dem tatsächlichen Bedarf. |
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Die Stellungnahme wurde weitestgehend
gleichlaufend bereits zum Vorentwurf abgegeben und in der Sitzung des
Gemeinderates vom 4. November 2013 beschlussmäßig behandelt. Der damalige
Beschluss gilt weiterhin fort: Der Gemeinde Bubesheim ist bewusst,
dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen südlich von Bubesheim eine hohe
Bonität aufweisen. Der Gemeinde Bubesheim ist auch bekannt, dass im
Gemeindegebiet keine regionalplanerisch begründeten Vorrang- oder
Vorbehaltsgebiete für Kiesabbau vorhanden sind. Dennoch ist im Bereich
südlich von Bubesheim ein Abbauvorhaben entgegen dem Planungswillen der
Gemeinde Bubesheim genehmigt worden. Um einen eventuellen weiteren Kiesabbau
künftig planerisch steuern zu können, wählt die Gemeinde Bubesheim den Weg
einer Konzentrationsflächendarstellung. Dadurch werden zwar zusätzliche,
landwirtschaftlich hochwertige Flächen einem möglichen Kiesabbau zugeführt,
andererseits werden für alle übrigen Freiflächen außerhalb der
Konzentrationsfläche künftig Kiesabbauvorhaben ausgeschlossen. Damit ist der
mögliche Kiesabbau im Gemeindegebiet von Bubesheim künftig strikt begrenzt. Eine Beschränkung der
Kieskonzentrationsfläche auf die Grundstücke Flur-Nr. 1791 und 1792, für die
bereits eine Abbaugenehmigung vorliegt, ist nicht zulässig. Wesentliches
Merkmal einer Konzentrationsfläche, mit der gleichzeitig der Kiesabbau an
anderer Stelle im Gemeindegebiet ausgeschlossen wird, ist, dass diese
Konzentrationsfläche dem Kiesabbau auch substanziell Raum bietet. Bei einer
Beschränkung der Konzentrationsfläche auf dem bereits genehmigten nördlichen
Teil ist dies nicht der Fall. Eine solche Regelung ist ungültig. Im Übrigen ermöglicht die
Konzentrationsflächendarstellung zwar planungsrechtlich einen Kiesabbau im
bezeichneten Bereich, eine Abbaugenehmigung erfordert jedoch grundsätzlich
einen wasserrechtlichen Abbauantrag. In einem solchen wasserrechtlichen
Antrag sind Fachfragen wie beispielsweise die Vermeidung bzw. Minimierung
potenzieller Staubimmissionen entlang der Abtransportwege und auf den
umliegenden Feldern auch im Zusammenhang mit dem Anbau von Sonderkulturen zu
regeln. Gleiches gilt für das möglicherweise verstärkte Vorkommen von
Wasservögeln auf der entstehenden Wasserfläche. Zusammenfassend hält die Gemeinde
Bubesheim an der städtebaulichen Entwicklungsabsicht fest, einerseits einen
möglichen Kiesabbau im Gemeindegebiet räumlich zu steuern und andererseits
auf ein verträgliches Mindestmaß zu begrenzen. Der Bedarf an Ausgleichsflächen lässt
sich erst im Rahmen eines wasserrechtlichen Verfahrens klären. Wie die
Abbaugenehmigung für die Grundstücke Fl. Nr. 1751 und 1792 im Nordteil der
Konzentrationsflächen zeigt, kann eine Rekultivierung auf den bestehenden
Grundstücken erfolgen, ein zusätzlicher Bedarf an Ausgleichsfläche ist nicht
zwangsläufig erforderlich. Auswirkungen eines Kiesabbaus auf den
Grundwasserstand lassen sich erst auf Grundlage einer konkreten Abbauplanung
ermitteln. Das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren für den Kiesabbau im
Nordteil der Konzentrationsfläche hat jedoch gezeigt, dass abbaubedingte
Grundwasserstandsänderungen auf einem für die landwirtschaftliche Nutzung
unerheblichen Niveau liegen. Zum bisherigen Beschluss ergänzend ist
anzufügen, dass bei Bedarf auf Ebene eines Genehmigungsverfahrens Maßnahmen
ergriffen werden können, um die Entstehung/Ausbreitung von Unkrautflora von den
Abraumhalden des Kiesabbaus in angrenzende landwirtschaftliche Flächen zu
minimieren. |
4.3 Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, Schreiben vom 19. Juni 2015
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Beschluss: (12:0
einstimmig) |
Die vorgesehene Kieskonzentrationsfläche südlich der St 2020 tangiert am westlichen Rand auf einer Länge von ca. 380 m die hier verlaufende Produktenfernleitung Aalen – Unterpfaffenhofen. Zu der nördlichen Abbaufläche auf den Parzellen 1791 und 1792, die vom Landratsamt Günzburg am 27. Februar 2007 und 26.März 2008 bereits angezeigt wurde, hat die FBG bereits Stellung genommen. Dieser Bereich E 1 soll als Nassabbau betrieben werden. Laut der Flächennutzungsplanänderung soll die konzentrationsfläche nun nach Süden erweitert werden. Diese Fläche soll auch für Aufschüttungen genutzt werden. In der Begründung ist der Hinweis auf die am Westrand verlaufende Treibstofffernleitung mit dem Vermerk der Schutzbedingungen für diese vorhanden. Die FBG weist darauf hin, dass vor Beginn der Baumaßnahme zur genauen Lagebestimmung eine örtliche Einweisung in den Verlauf der Produktenfernleitung erforderlich ist. Hierzu wird um Kontaktaufnahme mit der örtlich zuständigen Betriebsstelle gebeten. Im weiteren gibt die FBG umfangreich Hinweise zu den Schutzbestimmungen der Produktenfernleitung sowie Arbeiten im Schutzbereich der Produktenfernleitung. In einem Schutzstreifen von beidseitig jeweils 3 Metern zur Leitungsachse dürfen keine Bauwerke errichtet werden und sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand, den Betrieb und die Unterhaltung der Produktenfernleitung beeinträchtigen oder gefährden könnten. Geplante Einzelmaßnahmen, die den Schutzbereich der Leitung berühren, müssen rechtzeitig der FBG zur Prüfung und Abstimmung vorgelegt werden. Eine Abbaugrenze muss einen Mindestabstand von 20 Metern zur Produktenfernleitung einhalten. Bei der Verfüllung sind die Anforderungen an die Tagebaurichtlinien einzuhalten. Der ungehinderte Zugang zur Rohrleitungstrasse für evtl. Reparaturarbeiten und Kontrollgänge muss jederzeit gewährleistet bleiben. Die einschlägigen Vorgaben und Sicherheitsbestimmungen sind bei Arbeiten im Schutzbereich einzuhalten – die im Zusammenhang mit dem bereits genehmigten Kiesabbau vorgebrachten Ausführungen der FBG zum Schutz der Leitung bestehen unverändert fort (z. B. Markierung des weiteren Verlauf, Markierung der Abbaugrenze, Prüfung der Standfestigkeit usw.). |
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Der Flächennutzungsplan als
vorbereitende Bauleitplanung ist nicht auf Vollzug ausgelegt. Als rechtliche
Voraussetzung für einen Kiesabbau im Plangebiet ist ein entsprechendes
Genehmigungsverfahren erforderlich. In diesem Genehmigungsverfahren werden
alle für einen Kiesabbau relevanten Sachverhalte abgestimmt. Dazu gehört auch
der Umgang mit der im westlichen Randbereich des Plangebietes verlaufenden
Produktenfernleitung. Die vorgebrachten Anregungen betreffen zwar nicht den
Regelungsinhalt der vorbereitenden Bauleitplanung, entsprechende Hinweise zu
Schutzbestimmungen und Auflagen werden jedoch in die Begründung der
Flächennutzungsplanänderung als Hinweis für
nachfolgende Genehmigungsverfahren übernommen. |
4.4 Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 10. Juli 2015
Ortsplanung und Städtebau |
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Beschluss: (12:0
einstimmig) |
Aus ortsplanerischer Sicht besteht mit der Planung Einverständnis. |
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Es wird zur Kenntnis genommen, dass
aus ortsplanerischer Sicht mit der Planung Einverständnis besteht. |
Wasserrecht |
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Das öffentliche Interesse für die Wiederverfüllung erscheint aus wasserrechtlicher Sicht noch immer als nicht ausreichend begründet. Bei der Darstellung der Wiederverfüllung wird gebeten zu prüfen, ob diese nicht optional erfolgen kann. Im Landkreis Günzburg fehlen Verfüllmaterialien im hohen Millionenbereich. Die teilweise Wiederverfüllung sollte – vorausgesetzt, das öffentliche Interesse kann begründet werden – nur möglich sein, wenn spätestens im konkreten Abbauantrag nachgewiesen wird, dass geeignetes Verfüllmaterial in absehbarer Zeit von einer Großbaumaßnahme anfällt. Andernfalls sollte keine Verpflichtung bestehen, eine Verfüllung vorzunehmen. Die erteilte Planfeststellung des Landratsamtes Günzburg vom 22. Oktober 2008 für den Nasskiesabbau auf Flur-Nrn. 1791 und 1792 Gemarkung Bubesheim wird am 3. August 2015 erlöschen. Mit einem Antrag auf Wiedererteilung ist zu rechnen. Der naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahme ist die Kompensationsverordnung zugrunde zu legen. |
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Eine
Wiederverfüllung im südlichen Bereich der Konzentrationszone entspricht dem
kommunalen Planungswillen. Die Forderung nach einem Nachweis der
Verfügbarkeit von geeignetem und ausreichendem Verfüllmaterial auf Ebene der
vorbereitenden Bauleitplanung ist nicht nachvollziehbar, zumal die Gemeinde
ja nicht selbst als Kiesabbauunternehmer auftritt. Die Darstellung der
Wiederverfüllung ist aus Sicht der Gemeinde aber ein Signal an potenzielle
Interessenten, dass in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren zwingend
dieser Nachweis geführt werden muss. Andernfalls ist aus Sicht der Gemeinde
ein Kiesabbau nicht genehmigungsfähig. Der Sachverhalt wird in die Begründung
ergänzt. Unabhängig
davon ist es gerade auch im Interesse der Landwirtschaft, wenn ein Kiesabbau
in diesem Bereich wiederverfüllt wird. Hier besteht folglich ein starkes
öffentliches Interesse, dass möglichst keine dauerhafte Wasserfläche
verbleibt. Der
Hinweis auf Anwendung der Kompensationsverordnung betrifft zwar nicht das
Wasserrecht, ist jedoch für Naturschutz und Landschaftspflege zu
berücksichtigen und wird damit zur Kenntnis genommen. |
Naturschutz und Landschaftspflege |
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In der betreffenden Angelegenheit fand bereits mehrfach eine Beteiligung des amtlichen Naturschutzes statt. Wie bereits mitgeteilt, bestehen gegen die Planung aus naturschutzfachlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Die weiteren naturschutzrechtlichen Belange (Abarbeitung der Eingriffsregelung mit Eingriffs-/Ausgleichsbewertung und Bilanzierung, Festsetzung der Ein- und Ausgleichsmaßnahmen sowie deren Pflege und Entwicklung sowie dauerhafte Sicherung für Zwecke des Naturschutzes) sind dementsprechend in weiteren Verfahren zu klären. Besondere Bedeutung kommt bei einem Abbau in diesem Bereich auch sogenannten „Biotopen auf Zeit“ zu. Artenschutzrechtlich kann eine Betroffenheit von z. B. der Feldlerche nicht ausgeschlossen werden. |
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Es
wird zur Kenntnis genommen, dass mit der Ausweisung einer
Kiesabbaukonzentrationsfläche im Plangebiet aus naturschutzfachlicher Sicht
Einverständnis besteht. Die in der Stellungnahme angeführten
naturschutzrechtlichen Belange übersteigen den Regelungsinhalt der
vorbereitenden Bauleitplanung und sind im jeweiligen Genehmigungsverfahren zu
berücksichtigen. Dies betrifft auch Regelungen hinsichtlich der Schaffung
sogenannter „Biotope auf Zeit“ und die Prüfung artenschutzrechtlicher
Sachverhalte. Ergänzungs-/Änderungsbedarf der Bauleitplanung ergibt sich aus
dieser Stellungnahme nicht. |
Immissionsschutz |
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Die mit Stellungnahmen des Landratsamtes Günzburg vom 9. Oktober 2013 vorgebrachten immissionsschutzfachlichen Belange wurden in der Begründung und im Umweltbericht berücksichtigt. Es wurde auf das bisherige Luftgutachten zum bestehenden Abbaugelände sowie die dort festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung und Verhinderung von Staubimmissionen verwiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass im nachfolgenden Genehmigungsverfahren darzulegen sein wird, dass das bisherige Luftgutachten die möglichen Auswirkungen der weiteren Abbaugebiete einschließlich des Bestandes ausreichend abdeckt. Ansonsten wäre das Luftgutachten sowie die erforderlichen Maßnahmen entsprechend fortzuschreiben. Gegen die Flächennutzungsplanänderung bestehen aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine grundlegenden Bedenken. |
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Es
wird zur Kenntnis genommen, dass gegen die Flächennutzungsplanänderung aus
immissionsschutzfachlicher Sicht keine grundlegenden Bedenken bestehen. Die
Anregungen hinsichtlich einer möglicherweise erforderlichen Fortschreibung
des bestehenden Luftgutachtens übersteigen den Regelungsinhalt der
vorbereitenden Bauleitplanung und betreffen ein konkretes
Genehmigungsverfahren. Ergänzungs-/Änderungsbedarf der Bauleitplanung ergibt
sich aus dieser Stellungnahme nicht. |
Auto und Verkehr |
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Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen aus verkehrsfachlicher Sicht keine Bedenken. Im Rahmen der Genehmigung zum Kiesabbau ist die Erschließung der Flächen noch genauer zu klären (Zufahrt in St 2020, evtl. Linksabbiegespur). |
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Es
wird zur Kenntnis genommen, dass gegen die Änderung der
Flächennutzungsplanänderung aus verkehrsfachlicher Sicht keine Bedenken
bestehen. Die Regelung verkehrsfachlicher Belange im Zusammenhang mit einem
Kiesabbau sind einem nachfolgendem Genehmigungsverfahren vorbehalten. Ergänzungs-/Änderungsbedarf
der Bauleitplanung ergibt sich aus dieser Stellungnahme nicht. |
4.5 Regierung von Schwaben, Schreiben vom 3. Juli 2015
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Beschluss: (12:0
einstimmig) |
Es wird auf die Stellungnahme vom 20. September 2013 verwiesen, deren Inhalte weiterhin Gültigkeit behalten. |
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In der Stellungnahme vom 20. September
2013 hat die Höhere Landesplanungsbehörde darauf hingewiesen, dass die
vorgesehene Kieskonzentrationsfläche unter der Schwelle der Großflächigkeit
liege und vorausgesetzt werde, dass schädigende Einwirkungen auf das
Grundwasser vermieden würden. Weiterhin werde vorausgesetzt, dass fachlich
qualifizierte Maßnahmen zur Rekultivierung des Abbaugebietes durchgeführt
würden. Der Gemeinderat der Gemeinde Bubesheim
hat die Anregungen in der Gemeinderatssitzung vom 4. November 2013
beschlussmäßig behandelt. Dementsprechend nimmt die Gemeinde Bubesheim zur
Kenntnis, dass die Konzentrationsfläche unter der Schwelle der
Großflächigkeit liegt. Aspekte des Grundwasserschutzes sowie der
Rekultivierung sind in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu klären. Ergänzungs-/Änderungsbedarf der Bauleitplanung
ergibt sich aus dieser Stellungnahme nicht. |
4.6 Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 8. Juli 2015
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Beschluss: (12:0
einstimmig) |
Die Stellungnahme vom 6. August 2013 hat weiterhin Gültigkeit. Ergänzend wird bemerkt: Für eine Verfüllung des südlichen Teils liegt keine im Sinne des Eckpunktepapiers ausreichende Begründung vor. Das Straßenbauprojekt „Nordumfahrung Bubesheim“ ist noch zu unbestimmt, als dass das daraus zu gewinnende Verfüllmaterial als gesichert angesehen werden kann. In der Umweltprüfung sind die Auswirkungen auf die Schutzgüterboden und –wasser als erheblich einzustufen. Die Gestaltung des Kiesabbaus im nördlichen Teil (Bescheid vom 22. Oktober 2008) ist erloschen, da er nicht innerhalb von 5 Jahren nach Bescheidserlass begonnen wurde. |
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Die Stellungnahme des
Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 6. August 2013 wurde in der
Gemeinderatsitzung vom 4. November 2013 beschlussmäßig behandelt. Die
Gemeinde Bubesheim hat zur Kenntnis genommen, dass aus wasserwirtschaftlicher
Sicht das Kiesabbauvorhaben wegen der verschiedenen Einflüsse auf das
Grundwasser unerwünscht ist. Um negative Einflüsse zu vermeiden bzw. zu
minimieren, hält es die Gemeinde Bubesheim für erforderlich, einen möglichen
künftigen Kiesabbau räumlich zu steuern. Durch die Darstellung einer
Konzentrationsfläche mit Ausschlusswirkung für das restliche Gemeindegebiet
sollen künftige Fehlentwicklungen vermieden werden. Die Gemeinde Bubesheim hält an einer
Verfüllung für den südlichen Teil der Kieskonzentrationsfläche fest. Mit der
Wiederverfüllung im südlichen Teil der Kieskonzentrationszone soll
insbesondere auch den Interessen der Landwirtschaft Rechnung getragen werden.
Insofern wird mit der Wiederverfüllung ein öffentliches Interesse verfolgt.
Der Verweis auf mögliches Verfüllmaterial aus einer geplanten Nordumfahrung
von Bubesheim wird nur als beispielhafter Herkunftsort für Verfüllmaterial
erwähnt, der tatsächliche Nachweis geeigneter und ausreichender Verfüllmenge
hat aus Sicht der Gemeinde im wasserrechtlichen Verfahren zu erfolgen. Die Umweltprüfung wird hinsichtlich
Ihrer Aussagen zu den Schutzgütern Boden und Wasser überprüft und ggf.
angepasst. Die Aussagen zum Genehmigungsstand des
Kiesabbaus im nördlichen Teil des Plangebietes werden zur Kenntnis genommen.
Nach Aussage des Landratsamtes Günzburg ist für diese Flächen mit einem
Antrag auf Wiedererteilung der Abbaugenehmigung zu rechnen. |
5 Aus der öffentlichen Auslegung liegen keine Anregungen vor.
Beschluss:
Der
Gemeinderat Bubesheim stellt die Flächennutzungsplanänderung „Kieskonzentrationsflächen“,
Gemeinde Bubesheim (Stand der Planunterlagen: 4. November 2013) mit der Maßgabe
fest, dass die beschlossenen Ergänzungen in die Begründung eingearbeitet
werden. Kling Consult wird beauftragt, den Genehmigungsakt zusammenzustellen