Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12, Befangen: 0

Das Planungsbüro Kling Consult hat im Rahmen des Verfahrens 23 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt.

 

1       Von Kling Consult wurden 23 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt

 

2       Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab:

·      Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung A Baudenkmalpflege, München

·      Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Nürnberg

·      Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Gersthofen

·      Gemeinde Kötz

·      Kreisheimatpfleger Landkreis Günzburg

·      Vermessungsamt Günzburg

 

3       Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine Anregungen:

·      Amt für Ländliche Entwicklung, Krumbach, Schreiben vom 30. Juni 2015

·      Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Kempten, Schreiben vom 7. Juli 2015

·      Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Schwaben in Thierhaupten, Schreiben vom 1. Juli 2015

·      Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben vom 8. Juni 2015

·      Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung Augsburg, Schreiben vom 9. Juni 2015

·      Industrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben, Schreiben vom 10. Juli 2015

·      Kreishandwerkerschaft Günzburg/Neu-Ulm, Schreiben vom 24. Juli 2015

·      Lechwerke AG, Augsburg, Schreiben vom 8. Juli 2015

·      Regionalverband Donau-Iller, Ulm, Schreiben vom 17. Juni 2015

·      schwaben netz gmbh, Augsburg, Schreiben vom 10. Juni 2015

·      Staatliches Bauamt Krumbach, Bereich Straßenbau, Schreiben vom 17. Juni 2015

 

4       Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:

4.1      Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach, Schreiben vom 16. Juli 2015

 

 

Beschluss: (12:0 einstimmig)

Bei dem überplanten Gebiet handelt es sich in der Gesamtheit um Ackerflächen mit sehr guten Bonitäten, die eine optimale landwirtschaftliche Nutzung ermöglichen.

Für die landwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Böden sind nur im unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten vorzusehen.

Aus den o. g. Gründen wird an diesem Standort ein Kiesabbau für kaum vertretbar gehalten, zumal nach unserem Kenntnisstand die Mächtigkeit der Deckschicht und die nutzbare Kiesschicht in einem sehr ungünstigen Verhältnis stehen und einen wirtschaftlichen Kiesabbau sehr fraglich erscheinen lassen.

 

Der Gemeinde Bubesheim ist bewusst, dass es sich bei dem Plangebiet um Ackerflächen mit sehr guter Bonität handelt, die eine optimale landwirtschaftliche Nutzung ermöglichen. Hier unterscheiden sich diese Ackerflächen jedoch nicht von den übrigen landwirtschaftlichen Nutzflächen südlich von Bubesheim. Mit der Ausweisung einer Konzentrationsfläche für einen künftigen Kiesabbau bei gleichzeitigem Ausschluss solcher Nutzungen an andere Stelle im Gemeindegebiet beschreitet die Gemeinde Bubesheim den Weg, Kiesabbautätigkeiten auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Mit der Ausweisung der Kieskonzentrationsfläche werden alle übrigen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Gemeindegebiet künftig vor einer solchen konkurrierenden Nutzung geschützt.

Bei der Abgrenzung der Kieskonzentrationsfläche wurde berücksichtigt, dass für den nördlichen Teil bereits ein Abbauantrag gestellt wurde. Deshalb können in diesem Bereich auch Aussagen zur Wirtschaftlichkeit der Lagerstätte getroffen werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im gesamten Gemeindegebiet Kiesschichten in einer Mächtigkeit anstehen, die einen wirtschaftlichen Abbau nur eingeschränkt ermöglichen. Fragen der Wirtschaftlichkeit eines Kiesabbaus können jedoch auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht abschließend geklärt werden.

 

 

Beschluss: (12:0 einstimmig)

Zur weiteren fachlichen Beurteilung des Vorganges wurde die Abteilung Gartenbau des AELF Augsburg hinzugezogen. Diese nimmt nach Ortseinsicht und Befragung des vom Kiesabau betroffenen Betriebsleiters Eberle am 13.07.2015 zum oben genannten Vorgang wie folgt Stellung.

Auf den Grundstücken mit den Fl.-Nrn. 1792 und 1791 der Gemarkung Bubesheim wurde bereits 2008 im Rahmen einer Planfeststellung der Kiesabbau auf einer Gesamtfläche von 3,8 ha genehmigt. Nun ist auch auf den südlich angrenzenden Flächen mit den Fl.-Nrn. 1789 und 1785 der Abbau von Kies beantragt. Das Abbaugebiet soll damit eine Gesamtfläche von 9,8 ha umfassen.

Bereits im Rahmen der Beantragung des Kiesabbaus für die Fl.-Nrn. 1792 und 1791 hat der Betriebsleiter Eberl für seinen Sonderkulturanbau massive Auswirkungen befürchtet. Die Existenz gefährdenden Gefahrenpotentiale wurden bereits damals vorgetragen. Mit Schreiben des AELF Augsburg vom 05.10.2007 an das AELF Krumbach wurde auch aus gartenbaulicher Sicht dazu fachlich Stellung genommen. Nachfolgend werden sich demgegenüber ergebene Änderungen in der betrieblichen Situation und die Gefahrenpotentiale dargestellt.

Herr Eberl bewirtschaftet inzwischen eine Fläche von 170,65 ha, wobei auf 76 ha der Anbau von Erdbeeren stattfindet. Die Vermarktung erfolgt an den Lebensmittelketten und an die Industrie.

Ein Großteil der betrieblichen Flächen (54 ha) liegt unmittelbar südlich bzw. südöstlich des vorgesehenen Kiesabbaugebietes und wird aus dem südöstlich gelegenen Brunnen (Fl.-Nr. 1844) bewässert. Aufgrund des notwendigen Fruchtwechsels findet aktuell auf knapp 30 ha der zuvor genannten Fläche der Anbau von Erdbeeren statt.

Die im Schreiben vom 05.10.2007 vom AELF Augsburg aufgeführten möglichen Gefahren gelten auch für die geplante Erweiterung der Kiesabbaufläche. Diese werden nachfolgend nochmals dargestellt bzw. aktualisiert.

1. Mögliche Verunreinigung der Erdbeeren durch Staubimmissionen

Ergänzend zu den Darstellungen und der Wertung im oben genannten Schreiben ist festzuhalten, dass sich die in der Nähe der vorgesehenen Kiesabbaufläche befindlichen Erdbeerflächen des Betriebes Eberl deutlich ausgeweitet haben. Im Vergleich zur Situation im Jahr 2007 mit etwa 16 ha in der näheren Umgebung hat sich die derzeit zur Erdbeerproduktion genutzte Fläche auf knapp 30 ha fast verdoppelt. Somit besteht die Gefahr, dass bei einer entsprechenden Staubimmission eine noch größere Fläche betroffen ist und damit möglicherweise noch mehr Erntegut nicht entsprechend vermarktet werden kann.

 

Im Zusammenhang mit dem bereits 2008 gestellten Abbauantrag für den nördlichen Teil der Kieskonzentrationsfläche wurde ein Luftgutachten erstellt. In diesem Luftgutachten wurden unter anderen möglichen Auswirkungen von Staubimmissionen auf die angrenzenden Felder und hier insbesondere den Erdbeeranbau untersucht. Im Ergebnis wurden im damaligen Abbauantrag Maßnahmen festgelegt die sicherstellen, dass es zu keinen erheblichen Staubimmissionen im Umfeld des Kiesabbaus und der Zufahrtstraßen kommt. Solche konkreten Maßnahmen übersteigen den Regelungsinhalt der vorbereitenden Bauleitplanung, müssen jedoch in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Gegebenenfalls ist im Rahmen eines solchen Genehmigungsverfahrens das vorliegende Luftgutachten um die zusätzlichen Flächen zu ergänzen. Die allgemeine Erfahrung aus Kiesabbauen zeigt, dass das Thema Staubimmissionen grundsätzlich beherrschbar ist.

 

 

Beschluss: (12:0 einstimmig)

2. Mögliche Veränderung des Grundwasserstandes und damit verbundene Gefährdung der Wasserführung des Bewässerungsbrunnens

Die Möglichkeit einer Bewässerung ist für die Erdbeerproduktion von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Durch die veränderten klimatischen Bedingungen hat diese Möglichkeit inzwischen weiter an Bedeutung gewonnen.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass inzwischen eine größere Produktionsfläche an den Brunnen angeschlossen ist und somit auch ein evtl. Ausfall der Bewässerungsmöglichkeit einen höheren wirtschaftlichen Schaden nach sich zieht. 

 

In dem Abbauantrag für die Flächen im nördlichen Teil der Kieskonzentrationszone wurden auch Aussagen zur Grundwasserfließrichtung getroffen. Demnach ist im Plangebiet von einer Grundwasserfließrichtung in nordöstlicher Richtung (nordnordost) auszugehen. Ohne konkrete Abbauplanung lassen sich mögliche Auswirkungen auf den Grundwasserstand nicht ermitteln. Aufgrund der Lage des Brunnens im Südosten des Plangebietes ist eine Beeinflussung des Brunnenwassers durch einen Kiesabbau aber eher unwahrscheinlich. Konkrete Aussagen sind im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens für den Kiesabbau zu treffen, ggf. sind Maßnahmen zu ergreifen, den bestehenden Brunnen zu schützen.

 

 

Beschluss: (12:0 einstimmig)

3. Verstärkter Befall durch den Erdbeerblütenstecher

Hierzu wird auf die Aussagen im Schreiben vom 05.10.2007 verwiesen. Dort wurde bereits dargestellt, dass zur Vermeidung eines möglicherweise erhöhten Befallsdrucks durch den Erdbeerblütenstecher die Wälle um den Kiesabbau von Wildwuchs, speziell von Wirtspflanzen des Erdbeerblütenstechers, freizuhalten sind.

 

Auch für diese Thematik kann auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung keine abschließende Regelung getroffen werden. Im Rahmen eines nachfolgenden Genehmigungsverfahrens für den Kiesabbau sind bei Bedarf Maßnahmen zu ergreifen, um einen Wildwuchs speziell von Wirtspflanzen des Erdbeerblütenstechers auf den Abraumhalden des Kiesabbaus zu verhindern.

 

 

Beschluss: (12:0 einstimmig)

4. Mögliche erhöhte Populationen an Gänsen durch die Entstehung eines Gewässers

Durch Nassabbau entsteht eine offene Wasserfläche, die eine erhöhte Attraktivität für Wasservögel aufweist. Es wird befürchtet, dass es durch die Ansiedlung von Gänsen zu Mindererträgen an Erdbeeren durch Fraßschäden am frischen Grün der Erdbeerpflanzen bzw. zu Verschmutzungen durch Verkotung kommt, wobei keine effektiven Möglichkeiten zur Schadensverhinderung gegeben sind.

Im nördlichen genehmigten Kiesabbaugebiet ist eine Wasserfläche als Nachnutzung vorgeschrieben. Für den südlichen aktuell geplanten Kiesabbaubereich ist dagegen nach Entwurf der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung vom 04.11.2013 eine Wiederverfüllung vorgesehen.

Somit wird einerseits im nördlichen Teil dauerhaft eine Wasserfläche entstehen. Weiterhin ist unklar, wie lange der Abbau dauern und wie lange damit auch im südlichen Bereich eine Wasserfläche im Rahmen des Abbaus vorliegen wird.

Durch die Wasserfläche im nördlichen Kiesabbaugebiet und die Wasserfläche während des Kiesabbaus im südlichen Bereich besteht die Gefahr einer reduzierten vermarktbaren Erntemenge. Im Falle einer Genehmigung sollte deshalb der Kiesabbau nach Möglichkeit in einer möglichst kurzen Zeitspanne erfolgen und die Verfüllung und Renaturierung zeitnah nach der Beendigung des Abbaus erfolgen.  

 

Es ist im Interesse der Gemeinde Bubesheim, im südlichen Teil der Kieskonzentrationsfläche nach erfolgtem Kiesabbau zeitnah die Wiederherstellung einer nutzbaren landwirtschaftlichen Fläche zu erreichen. Dementsprechend ist als Planungsziel eine Wiederverfüllung dargestellt. Damit soll speziell den Interessen der Landwirtschaft im Umfeld Rechnung getragen werden, um mögliche negative Auswirkungen durch Wasservögel zu verhindern. Im nachfolgenden Genehmigungsverfahren für einen Kiesabbau sind ggf. Maßnahmen zu ergreifen, um für den Zeitraum des Kiesabbaus ein möglicherweise verstärktes Vorkommen von Wasservögeln auf der entstehenden Wasserfläche zu vermeiden.

 

 

Beschluss: (12:0 einstimmig)

5. Möglicher verstärkter Befall durch die Kirschessigfliege (Drosophila suzukii)

Aktuell tritt die Kirschessigfliege immer mehr im heimischen Obstanbau und auch im Erdbeeranbau auf. Da bisher keine effektive Bekämpfung dieses Schädlings möglich ist, kann dieser einen hohen wirtschaftlichen Schaden verursachen.

Durch die Nutzung der Flächen zum Kiesabbau entstehen rings um die Abbaustelle begrünte Erdwälle. Hier wird befürchtet, dass sich in diesem Aufwuchs auch Wirtspflanzen der Kirschessigfliege befinden und somit den Befallsdruck auf den Erdbeerflächen deutlich erhöhen.

Die genauen Bedingungen zur Vermehrung der Kirschessigfliege sind nicht im Detail bekannt. Um die theoretische zusätzliche Gefährdung durch die Kirschessigfliege zu vermeiden, wird wie bereits im Zusammenhang mit dem Erdbeerblütenstecher angegeben empfohlen, die Wälle von entsprechendem Wildwuchs und möglichen Wirtspflanzen freizuhalten.

 

Die Ausführungen hinsichtlich der Kirschessigfliege werden zur Kenntnis genommen. Handlungsbedarf lässt sich daraus nicht ableiten, zumal auch in der Stellungnahme eine zusätzliche Gefährdung durch die Kirschessigfliege als theoretisch bezeichnet wird.

 

 

Beschluss: (12:0 einstimmig)

Wertung

Wie bereits im Zusammenhang mit der Ausweisung des nördlichen Kiesabbaugebietes dargestellt, bestehen durch den geplanten Kiesabbau von Seiten Herrn Eberl Befürchtungen einer massiven Beeinträchtigung für seinen Erdbeeranbau.

Wie zuvor ausgeführt, wird v.a. in der möglichen Verunreinigung der Erdbeeren durch Staubimmissionen und in einer befürchteten negativen Beeinträchtigung der Wasserführung des Bewässerungsbrunnens eine besondere Gefährdung gesehen.

Der geplante Kiesabbau birgt somit schwer zu kalkulierende Risiken für den Erdbeerbetrieb von Herrn Eberl. Sollte es durch den Kiesabbau zu Schäden in den Kulturen kommen bzw. die vermarktbare Ware entsprechend reduziert werden, ist eine Gefährdung der Existenz des Betriebes Eberl nicht auszuschließen.

 

Aus Sicht der Gemeinde Bubesheim lassen sich bei Bedarf mögliche Auswirkungen eines Kiesabbaus im Plangebiet auf ein für die angrenzende Landwirtschaft und insbesondere den Sonderkulturanbau erträgliches Maß reduzieren. Erforderlich sind jedoch Untersuchungen, die nur auf Grundlage konkreter Antragsunterlagen für einen Kiesabbau im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens behandelt werden können. Aus Sicht der Gemeinde Bubesheim sind in einem solchen Genehmigungsverfahren Belange des Kiesabbaues und Belange der Landwirtschaft einschließlich Sonderkulturanbau unter – und miteinander abzuwägen. Unüberwindbare Planungshindernisse für die vorbereitende Bauleitplanung sind nicht erkennbar.

4.2      Bayerischer Bauernverband Günzburg, Schreiben vom 24. Juni 2015

 

 

Beschluss: (12:0 einstimmig)

Aus Sicht der Landwirtschaft bestehen folgende Bedenken:

Bei den für den Kiesabbau vorgesehenen Flurstücken 1789, 1785, 1791 und 1792 der Gemarkung Bubesheim handelt es sich um intensiv genutztes Ackerland mit einer Bonität von ca. 70 Bodenpunkten. Ackerflächen mit dieser besonderen Bonität sind in der Flur Bubesheim nur sehr begrenzt vorhanden und stellen deshalb ein schützenswertes Gut dar, zumal in der Vergangenheit schon sehr viele Grundstücke für die Landwirtschaft verloren gegangen sind, z. B. für Erweiterung der A 8, Interkommunales Gewerbegebiet, Freiflächen, PV-Anlagen etc.. Das Vorhaben stellt einen zusätzlichen Verbrauch an landwirtschaftlichen Nutzflächen dar und wird von uns nicht befürwortet.

Der Regionalplan wurde in seinem Teil B 4 „Gewerbliche Wirtschaft, Punkt 5 – Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen“ im Jahr 2005 neu aufgestellt. Dabei sind die o. a. Grundstücke nicht für den Abbau von Bodenschätzen vorgesehen. Der Landesentwicklungsplan sieht unter B 4 „Nachhaltige Land- und Forstwirtschaft“ vor, dass die für land- und forstwirtschaftliche Nutzung geeigneten Böden nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen vorzusehen sind. In diesem Sinne hat auch der Gemeinderat von Bubesheim sich im Februar 2007 eindeutig gegen einen Kiesabbau auf den Flurstücken 1791 und 1792 entschieden. Leider wurde der Abbau dann doch ohne gemeindliches Einvernehmen durch das Landratsamt Günzburg ermöglicht.

Das Ziel der Gemeinde, Kiesabbauflächen zu konzentrieren ist richtig. Diesen Grundsatz, der auch aus der übergeordneten Bauleitplanung hervor geht, kann und will der Bayerische Bauernverband auch nicht widersprechen. Es geht hier letztendlich um 5,519 ha der Flur-Nr. 1785 und 1789, da für Flur-Nr. 1791 und 1792 wie erwähnt, schon eine Abbaugenehmigung vorliegt. Die Fläche von 5,519 ha sollten für die Landwirtschaft erhalten bleiben. Dem Bayerischen Bauernverband ist bewusst, dass mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen der Abbau an anderer Stelle verhindert wird.

Über den reinen Flächenverbrauch für den Kiesabbau hinaus werden zusätzlich Ausgleichsflächen benötigt. Zum Einen bedeutet dies für die Landwirtschaft einen weiteren Flächenverbrauch, zum Anderen ist die angrenzende landwirtschaftliche Fläche meist nur mit Einschränkungen (z. B. Abstandsflächen etc.) zu bewirtschaften.

Es wird befürchtet, dass durch den Kiesabbau auch eine Grundwasserabsenkung auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen auftritt. Gerade in Anbetracht des Klimawandels kommt einer ausreichenden Wasserführung eines Grundstücks immer mehr Bedeutung zu. Es wird eine Verschlechterung durch den Kiesabbau gesehen, die nicht nur im unmittelbaren Umkreis des Gebietes bemerkbar sein wird.

Auf dem Abraum einer Abbaufläche entwickelt sich in kürzester Zeit eine sehr vielfältige Unkrautflora, die sich negativ auf die umgebenden landw. Nutzflächen auswirken wird. Der daraus resultierende verstärkte Einsatz an Herbiziden auf den umliegenden Flächen wird steigen. Hierdurch entstehen den Landwirten als Bewirtschafter der anliegenden Flächen zwangsläufig höhere Kosten.

Der Bayerische Bauernverband hat auch größte Sorge, dass die offenen Wasserflächen vermehrt Vögel wie Wildgänse usw. anziehen, die auf den landwirtschaftlichen Fluren enorme Fraßschäden verursachen können. Hinzu kommt eine Verunreinigung der Flächen durch den Kot der Tiere. Entsprechende Vergrämungsmaßnahmen sind vorzusehen.

Durch den mit dem Abbau unmittelbar verbundenen Schwerlastverkehr kommt es zu einer nicht absehbaren Staubentwicklung für die angrenzenden Kulturen. Diese werden entsprechend geschädigt. Durch die eingeschränkte Assimilationsmöglichkeit sinkt der Ertrag der Kultur, bei Futterpflanzen wird der Futterwert geschmälert.

Durch das erhöhte Aufkommen des Schwerlastverkehrs wird auch der landwirtschaftliche Verkehr behindert, zumal in Bubesheim jetzt schon ein erhöhtes Verkehrsaufkommen durch Mautflüchtlinge zu beobachten ist.

Aus den genannten Gründen wird gebeten, die Ausweisung von Kieskonzentrationsflächen auf die Flur-Nr. 1791 und 1792 zu beschränken.

Es wird gefordert, auf eine zusätzliche Ausweisung zu verzichten und es bei dem bisher genehmigten Abbauflächen zu belassen. Es stellt sich auch die Frage nach dem tatsächlichen Bedarf.

 

Die Stellungnahme wurde weitestgehend gleichlaufend bereits zum Vorentwurf abgegeben und in der Sitzung des Gemeinderates vom 4. November 2013 beschlussmäßig behandelt. Der damalige Beschluss gilt weiterhin fort:

Der Gemeinde Bubesheim ist bewusst, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen südlich von Bubesheim eine hohe Bonität aufweisen. Der Gemeinde Bubesheim ist auch bekannt, dass im Gemeindegebiet keine regionalplanerisch begründeten Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für Kiesabbau vorhanden sind. Dennoch ist im Bereich südlich von Bubesheim ein Abbauvorhaben entgegen dem Planungswillen der Gemeinde Bubesheim genehmigt worden. Um einen eventuellen weiteren Kiesabbau künftig planerisch steuern zu können, wählt die Gemeinde Bubesheim den Weg einer Konzentrationsflächendarstellung. Dadurch werden zwar zusätzliche, landwirtschaftlich hochwertige Flächen einem möglichen Kiesabbau zugeführt, andererseits werden für alle übrigen Freiflächen außerhalb der Konzentrationsfläche künftig Kiesabbauvorhaben ausgeschlossen. Damit ist der mögliche Kiesabbau im Gemeindegebiet von Bubesheim künftig strikt begrenzt.

Eine Beschränkung der Kieskonzentrationsfläche auf die Grundstücke Flur-Nr. 1791 und 1792, für die bereits eine Abbaugenehmigung vorliegt, ist nicht zulässig. Wesentliches Merkmal einer Konzentrationsfläche, mit der gleichzeitig der Kiesabbau an anderer Stelle im Gemeindegebiet ausgeschlossen wird, ist, dass diese Konzentrationsfläche dem Kiesabbau auch substanziell Raum bietet. Bei einer Beschränkung der Konzentrationsfläche auf dem bereits genehmigten nördlichen Teil ist dies nicht der Fall. Eine solche Regelung ist ungültig.

Im Übrigen ermöglicht die Konzentrationsflächendarstellung zwar planungsrechtlich einen Kiesabbau im bezeichneten Bereich, eine Abbaugenehmigung erfordert jedoch grundsätzlich einen wasserrechtlichen Abbauantrag. In einem solchen wasserrechtlichen Antrag sind Fachfragen wie beispielsweise die Vermeidung bzw. Minimierung potenzieller Staubimmissionen entlang der Abtransportwege und auf den umliegenden Feldern auch im Zusammenhang mit dem Anbau von Sonderkulturen zu regeln. Gleiches gilt für das möglicherweise verstärkte Vorkommen von Wasservögeln auf der entstehenden Wasserfläche.

Zusammenfassend hält die Gemeinde Bubesheim an der städtebaulichen Entwicklungsabsicht fest, einerseits einen möglichen Kiesabbau im Gemeindegebiet räumlich zu steuern und andererseits auf ein verträgliches Mindestmaß zu begrenzen.

Der Bedarf an Ausgleichsflächen lässt sich erst im Rahmen eines wasserrechtlichen Verfahrens klären. Wie die Abbaugenehmigung für die Grundstücke Fl. Nr. 1751 und 1792 im Nordteil der Konzentrationsflächen zeigt, kann eine Rekultivierung auf den bestehenden Grundstücken erfolgen, ein zusätzlicher Bedarf an Ausgleichsfläche ist nicht zwangsläufig erforderlich.

Auswirkungen eines Kiesabbaus auf den Grundwasserstand lassen sich erst auf Grundlage einer konkreten Abbauplanung ermitteln. Das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren für den Kiesabbau im Nordteil der Konzentrationsfläche hat jedoch gezeigt, dass abbaubedingte Grundwasserstandsänderungen auf einem für die landwirtschaftliche Nutzung unerheblichen Niveau liegen.

Zum bisherigen Beschluss ergänzend ist anzufügen, dass bei Bedarf auf Ebene eines Genehmigungsverfahrens Maßnahmen ergriffen werden können, um die Entstehung/Ausbreitung von Unkrautflora von den Abraumhalden des Kiesabbaus in angrenzende landwirtschaftliche Flächen zu minimieren.

4.3      Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, Schreiben vom 19. Juni 2015

 

 

Beschluss: (12:0 einstimmig)

Die vorgesehene Kieskonzentrationsfläche südlich der St 2020 tangiert am westlichen Rand auf einer Länge von ca. 380 m die hier verlaufende Produktenfernleitung Aalen – Unterpfaffenhofen. Zu der nördlichen Abbaufläche auf den Parzellen 1791 und 1792, die vom Landratsamt Günzburg am 27. Februar 2007 und 26.März 2008 bereits angezeigt wurde, hat die FBG bereits Stellung genommen. Dieser Bereich E 1 soll als Nassabbau betrieben werden.

Laut der Flächennutzungsplanänderung soll die konzentrationsfläche nun nach Süden erweitert werden. Diese Fläche soll auch für Aufschüttungen genutzt werden.

In der Begründung ist der Hinweis auf die am Westrand verlaufende Treibstofffernleitung mit dem Vermerk der Schutzbedingungen für diese vorhanden.

Die FBG weist darauf hin, dass vor Beginn der Baumaßnahme zur genauen Lagebestimmung eine örtliche Einweisung in den Verlauf der Produktenfernleitung erforderlich ist. Hierzu wird um Kontaktaufnahme mit der örtlich zuständigen Betriebsstelle gebeten. Im weiteren gibt die FBG umfangreich Hinweise zu den Schutzbestimmungen der Produktenfernleitung sowie Arbeiten im Schutzbereich der Produktenfernleitung. In einem Schutzstreifen von beidseitig jeweils 3 Metern zur Leitungsachse dürfen keine Bauwerke errichtet werden und sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand, den Betrieb und die Unterhaltung der Produktenfernleitung beeinträchtigen oder gefährden könnten. Geplante Einzelmaßnahmen, die den Schutzbereich der Leitung berühren, müssen rechtzeitig der FBG zur Prüfung und Abstimmung vorgelegt werden.

Eine Abbaugrenze muss einen Mindestabstand von 20 Metern zur Produktenfernleitung einhalten.

Bei der Verfüllung sind die Anforderungen an die Tagebaurichtlinien einzuhalten.

Der ungehinderte Zugang zur Rohrleitungstrasse für evtl. Reparaturarbeiten und Kontrollgänge muss jederzeit gewährleistet bleiben.

Die einschlägigen Vorgaben und Sicherheitsbestimmungen sind bei Arbeiten im Schutzbereich einzuhalten – die im Zusammenhang mit dem bereits genehmigten Kiesabbau vorgebrachten Ausführungen der FBG zum Schutz der Leitung bestehen unverändert fort (z. B. Markierung des weiteren Verlauf, Markierung der Abbaugrenze, Prüfung der Standfestigkeit usw.).

 

Der Flächennutzungsplan als vorbereitende Bauleitplanung ist nicht auf Vollzug ausgelegt. Als rechtliche Voraussetzung für einen Kiesabbau im Plangebiet ist ein entsprechendes Genehmigungsverfahren erforderlich. In diesem Genehmigungsverfahren werden alle für einen Kiesabbau relevanten Sachverhalte abgestimmt. Dazu gehört auch der Umgang mit der im westlichen Randbereich des Plangebietes verlaufenden Produktenfernleitung. Die vorgebrachten Anregungen betreffen zwar nicht den Regelungsinhalt der vorbereitenden Bauleitplanung, entsprechende Hinweise zu Schutzbestimmungen und Auflagen werden jedoch in die Begründung der Flächennutzungsplanänderung als Hinweis für  nachfolgende Genehmigungsverfahren übernommen.

4.4      Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 10. Juli 2015

Ortsplanung und Städtebau

 

Beschluss: (12:0 einstimmig)

Aus ortsplanerischer Sicht besteht mit der Planung Einverständnis.

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus ortsplanerischer Sicht mit der Planung Einverständnis besteht.

Wasserrecht

 

 

Das öffentliche Interesse für die Wiederverfüllung erscheint aus wasserrechtlicher Sicht noch immer als nicht ausreichend begründet.

Bei der Darstellung der Wiederverfüllung wird gebeten zu prüfen, ob diese nicht optional erfolgen kann. Im Landkreis Günzburg fehlen Verfüllmaterialien im hohen Millionenbereich. Die teilweise Wiederverfüllung sollte – vorausgesetzt, das öffentliche Interesse kann begründet werden – nur möglich sein, wenn spätestens im konkreten Abbauantrag nachgewiesen wird, dass geeignetes Verfüllmaterial in absehbarer Zeit von einer Großbaumaßnahme anfällt. Andernfalls sollte keine Verpflichtung bestehen, eine Verfüllung vorzunehmen.

Die erteilte Planfeststellung des Landratsamtes Günzburg vom 22. Oktober 2008 für den Nasskiesabbau auf Flur-Nrn. 1791 und 1792 Gemarkung Bubesheim wird am 3. August 2015 erlöschen. Mit einem Antrag auf Wiedererteilung ist zu rechnen.

Der naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahme ist die Kompensationsverordnung zugrunde zu legen.

 

Eine Wiederverfüllung im südlichen Bereich der Konzentrationszone entspricht dem kommunalen Planungswillen. Die Forderung nach einem Nachweis der Verfügbarkeit von geeignetem und ausreichendem Verfüllmaterial auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ist nicht nachvollziehbar, zumal die Gemeinde ja nicht selbst als Kiesabbauunternehmer auftritt. Die Darstellung der Wiederverfüllung ist aus Sicht der Gemeinde aber ein Signal an potenzielle Interessenten, dass in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren zwingend dieser Nachweis geführt werden muss. Andernfalls ist aus Sicht der Gemeinde ein Kiesabbau nicht genehmigungsfähig. Der Sachverhalt wird in die Begründung ergänzt.

Unabhängig davon ist es gerade auch im Interesse der Landwirtschaft, wenn ein Kiesabbau in diesem Bereich wiederverfüllt wird. Hier besteht folglich ein starkes öffentliches Interesse, dass möglichst keine dauerhafte Wasserfläche verbleibt.

Der Hinweis auf Anwendung der Kompensationsverordnung betrifft zwar nicht das Wasserrecht, ist jedoch für Naturschutz und Landschaftspflege zu berücksichtigen und wird damit zur Kenntnis genommen.

Naturschutz und Landschaftspflege

 

 

In der betreffenden Angelegenheit fand bereits mehrfach eine Beteiligung des amtlichen Naturschutzes statt. Wie bereits mitgeteilt, bestehen gegen die Planung aus naturschutzfachlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Die weiteren naturschutzrechtlichen Belange (Abarbeitung der Eingriffsregelung mit Eingriffs-/Ausgleichsbewertung und Bilanzierung, Festsetzung der Ein- und Ausgleichsmaßnahmen sowie deren Pflege und Entwicklung sowie dauerhafte Sicherung für Zwecke des Naturschutzes) sind dementsprechend in weiteren Verfahren zu klären.

Besondere Bedeutung kommt bei einem Abbau in diesem Bereich auch sogenannten „Biotopen auf Zeit“ zu. Artenschutzrechtlich kann eine Betroffenheit von z. B. der Feldlerche nicht ausgeschlossen werden.

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit der Ausweisung einer Kiesabbaukonzentrationsfläche im Plangebiet aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis besteht. Die in der Stellungnahme angeführten naturschutzrechtlichen Belange übersteigen den Regelungsinhalt der vorbereitenden Bauleitplanung und sind im jeweiligen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Dies betrifft auch Regelungen hinsichtlich der Schaffung sogenannter „Biotope auf Zeit“ und die Prüfung artenschutzrechtlicher Sachverhalte. Ergänzungs-/Änderungsbedarf der Bauleitplanung ergibt sich aus dieser Stellungnahme nicht.

Immissionsschutz

 

 

Die mit Stellungnahmen des Landratsamtes Günzburg vom 9. Oktober 2013 vorgebrachten immissionsschutzfachlichen Belange wurden in der Begründung und im Umweltbericht berücksichtigt. Es wurde auf das bisherige Luftgutachten zum bestehenden Abbaugelände sowie die dort festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung und Verhinderung von Staubimmissionen verwiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im nachfolgenden Genehmigungsverfahren darzulegen sein wird, dass das bisherige Luftgutachten die möglichen Auswirkungen der weiteren Abbaugebiete einschließlich des Bestandes ausreichend abdeckt. Ansonsten wäre das Luftgutachten sowie die erforderlichen Maßnahmen entsprechend fortzuschreiben. Gegen die Flächennutzungsplanänderung bestehen aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine grundlegenden Bedenken.

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen die Flächennutzungsplanänderung aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine grundlegenden Bedenken bestehen. Die Anregungen hinsichtlich einer möglicherweise erforderlichen Fortschreibung des bestehenden Luftgutachtens übersteigen den Regelungsinhalt der vorbereitenden Bauleitplanung und betreffen ein konkretes Genehmigungsverfahren. Ergänzungs-/Änderungsbedarf der Bauleitplanung ergibt sich aus dieser Stellungnahme nicht.

Auto und Verkehr

 

 

Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen aus verkehrsfachlicher Sicht keine Bedenken. Im Rahmen der Genehmigung zum Kiesabbau ist die Erschließung der Flächen noch genauer zu klären (Zufahrt in St 2020, evtl. Linksabbiegespur).

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen die Änderung der Flächennutzungsplanänderung aus verkehrsfachlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Die Regelung verkehrsfachlicher Belange im Zusammenhang mit einem Kiesabbau sind einem nachfolgendem Genehmigungsverfahren vorbehalten.

Ergänzungs-/Änderungsbedarf der Bauleitplanung ergibt sich aus dieser Stellungnahme nicht.

4.5      Regierung von Schwaben, Schreiben vom 3. Juli 2015

 

 

Beschluss: (12:0 einstimmig)

Es wird auf die Stellungnahme vom 20. September 2013 verwiesen, deren Inhalte weiterhin Gültigkeit behalten.

 

In der Stellungnahme vom 20. September 2013 hat die Höhere Landesplanungsbehörde darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Kieskonzentrationsfläche unter der Schwelle der Großflächigkeit liege und vorausgesetzt werde, dass schädigende Einwirkungen auf das Grundwasser vermieden würden. Weiterhin werde vorausgesetzt, dass fachlich qualifizierte Maßnahmen zur Rekultivierung des Abbaugebietes durchgeführt würden.

Der Gemeinderat der Gemeinde Bubesheim hat die Anregungen in der Gemeinderatssitzung vom 4. November 2013 beschlussmäßig behandelt. Dementsprechend nimmt die Gemeinde Bubesheim zur Kenntnis, dass die Konzentrationsfläche unter der Schwelle der Großflächigkeit liegt. Aspekte des Grundwasserschutzes sowie der Rekultivierung sind in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu klären.

Ergänzungs-/Änderungsbedarf der Bauleitplanung ergibt sich aus dieser Stellungnahme nicht.

4.6      Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 8. Juli 2015

 

 

Beschluss: (12:0 einstimmig)

Die Stellungnahme vom 6. August 2013 hat weiterhin Gültigkeit.

Ergänzend wird bemerkt:

Für eine Verfüllung des südlichen Teils liegt keine im Sinne des Eckpunktepapiers ausreichende Begründung vor. Das Straßenbauprojekt „Nordumfahrung Bubesheim“ ist noch zu unbestimmt, als dass das daraus zu gewinnende Verfüllmaterial als gesichert angesehen werden kann.

In der Umweltprüfung sind die Auswirkungen auf die Schutzgüterboden und –wasser als erheblich einzustufen.

Die Gestaltung des Kiesabbaus im nördlichen Teil (Bescheid vom 22. Oktober 2008) ist erloschen, da er nicht innerhalb von 5 Jahren nach Bescheidserlass begonnen wurde.

 

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 6. August 2013 wurde in der Gemeinderatsitzung vom 4. November 2013 beschlussmäßig behandelt. Die Gemeinde Bubesheim hat zur Kenntnis genommen, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht das Kiesabbauvorhaben wegen der verschiedenen Einflüsse auf das Grundwasser unerwünscht ist. Um negative Einflüsse zu vermeiden bzw. zu minimieren, hält es die Gemeinde Bubesheim für erforderlich, einen möglichen künftigen Kiesabbau räumlich zu steuern. Durch die Darstellung einer Konzentrationsfläche mit Ausschlusswirkung für das restliche Gemeindegebiet sollen künftige Fehlentwicklungen vermieden werden.

Die Gemeinde Bubesheim hält an einer Verfüllung für den südlichen Teil der Kieskonzentrationsfläche fest. Mit der Wiederverfüllung im südlichen Teil der Kieskonzentrationszone soll insbesondere auch den Interessen der Landwirtschaft Rechnung getragen werden. Insofern wird mit der Wiederverfüllung ein öffentliches Interesse verfolgt. Der Verweis auf mögliches Verfüllmaterial aus einer geplanten Nordumfahrung von Bubesheim wird nur als beispielhafter Herkunftsort für Verfüllmaterial erwähnt, der tatsächliche Nachweis geeigneter und ausreichender Verfüllmenge hat aus Sicht der Gemeinde im wasserrechtlichen Verfahren zu erfolgen.

Die Umweltprüfung wird hinsichtlich Ihrer Aussagen zu den Schutzgütern Boden und Wasser überprüft und ggf. angepasst.

Die Aussagen zum Genehmigungsstand des Kiesabbaus im nördlichen Teil des Plangebietes werden zur Kenntnis genommen. Nach Aussage des Landratsamtes Günzburg ist für diese Flächen mit einem Antrag auf Wiedererteilung der Abbaugenehmigung zu rechnen.

5       Aus der öffentlichen Auslegung liegen keine Anregungen vor.


Beschluss:

Der Gemeinderat Bubesheim stellt die Flächennutzungsplanänderung „Kieskonzentrationsflächen“, Gemeinde Bubesheim (Stand der Planunterlagen: 4. November 2013) mit der Maßgabe fest, dass die beschlossenen Ergänzungen in die Begründung eingearbeitet werden. Kling Consult wird beauftragt, den Genehmigungsakt zusammenzustellen