Sitzung: 17.02.2020 Gemeinderat Bubesheim
Beschluss: einstimmig beschlossen
Der Eigentümer der Flur-Nr. 988 hat im Jahr 2015 auf seinem Grundstück einen Brunnen zur Bewässerung von Erdbeerfeldern errichten lassen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag eingereicht. Dieser Antrag war jedoch aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht genehmigungsfähig. Herr Schreiben vom 10.01.2020 wurde nun der aktualisierte Erlaubnisantrag eingereicht. Danach sollen bis zu max. 2,2l/s und bis zu max. 20.000 m³/a Grundwasser entnommen werden.
Das Landratsamt Günzburg bittet die Gemeinde Bubesheim um Stellungnahme zu diesem Vorhaben.
Die Verwaltung hat den Antrag zur Stellungnahme dem zuständigen Ingenieurbüro INGEO zur vorgelegt.
Der Ingenieur gibt folgende Stellungnahme zur geplanten Maßnahme ab:
Grundlagen
Dem o.g. Schreiben des LRA liegt
der Antrag des GeoBüros, Ulm, bei. Dieser enthält Lage- und Ausbauplan des
Brunnens sowie Bohrprofil einer daneben niedergebrachten Aufschlussbohrung und
die Entnahmedaten für eine geplante Entnahme aus dem Quartär.
Der Brunnen liegt im weiteren
Einzugsgebiet der Brunnen 1 und 2 der Gemeinde Bubesheim, die tertiäre
Sedimente erschließen.
Er erschließt quartäre Schotter
bis 7,8 m unter Gelände und ursprünglich auch tertiäre Sande bis 12 m,
die von ersteren durch eine Tonlage zwischen 7,8 m und 8,6 m getrennt sind.
Die nachträgliche Teilverfüllung
des Brunnens zwischen 12 und 8,4 m entspricht nicht der nach dem DVGW
Arbeitsblatt W 135 vorgeschriebenen Vorgehensweise.
Der Bereich des Tonhorizontes
wurde lediglich über Verpressschläuche zwischen 7 und 9,5 m in 6 Löcher
der Betonringe 180 l Dämmer eingebracht. Dies entspricht bei einem
Außendurchmesser der Ringe von ca. 2100 mm einer Mantelfläche von ca.
16,5 m². Bezogen hierauf läßt sich mit dieser Menge ein Ringraum von max.
ca. 1 cm Dicke verpressen. Aus der Ausbauzeichnung ist der ursprüngliche
Bohrdurchmesser zudem nicht zu entnehmen. Eine Kontrolle der
Abdichtungsmaßnahme ist nicht vorhanden.
Stellungnahme
Die Wirksamkeit der
Teilverfüllung und der damit beabsichtigten Horizonttrennung Quartär/Tertiär
ist stark anzuzweifeln.
Es ist davon auszugehen, dass die
quartären Wässer durch die Landwirtschaft mit Nitrat und PBSM belastet sind.
In der gegenwärtigen Bauweise
stellt der Brunnen eine Gefahr für die Qualität der darunter liegenden
tertiären und in größerer Entfernung durch die Brunnen Bubesheim genutzten
Grundwasserleiter dar.
Eine fachgerechte Sanierung nach
DVGW W 135 ist dringend erforderlich.
Hinsichtlich der beantragten
Grundwasserentnahme aus dem quartären System (und der Wiederversickerung durch
Beregnung) ist für die Brunnen Bubesheim keine Gefährdung abzuleiten, wenn die
o.g. Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach Rücksprache mit dem
Eigentümer wurde der Brunnen im November 2019 saniert. Die Verwaltung soll
beim Wasserwirtschaftsamt die erforderlichen Unterlagen anfordern und bis zur
nächsten Sitzung vorlegen. Ebenfalls soll das WWA zur Stellungnahme bezüglich
der geforderten Sanierung nach DVGW W135 bis zur nächsten Sitzung aufgefordert
werden.
Beschluss:
Der
Tagesordnungspunkt wird vertagt.