Beschluss: einstimmig beschlossen

In der Bauausschusssitzung vom 24.10.2019 wurde das Vorhaben bereits behandelt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Weiherl“.

Der Bauherr hat folgende Befreiungen beantragt:

 

´        Einfriedung:

Festsetzung: Einfriedungen einschließlich eines Sockels dürfen 1,30 m nicht überschreiten.

Befreiung: Der Bauherr möchte eine Einfriedung mit einer Höhe von 1,80 m einschließlich eines Sockels errichten und überschreitet damit die Festsetzung um 0,50 m.

 

´        Dachneigung:

Festsetzung: Die Dachneigung ist auf 26° - 36° festgesetzt.

Befreiung: Das geplante Wohnhaus hat eine Dachneigung von 15° und unterschreitet somit die Festsetzung um mindestens 11°.

 

´        Aufschüttung / Abgraben:

Festsetzung: Die Geländeoberfläche darf durch Aufschüttung oder Abgraben nicht verändert werden. Ausnahmen sind für Terrassen bis 6,0 m Länge und 3,5 m Tiefe zulässig.

Befreiung: Abgrabungen und Aufschüttungen zur Begradigung des Geländes und optimalen Nutzung des Gartens

 

Die Befreiungen wurden vom Bau- und Umweltausschuss erteilt. Lediglich bei der Einfriedung sollte die Abweichung auf 1,80m nur für südliche Grundstücksgrenze gelten.

 

Das Landratsamt Günzburg hat nun bei der Prüfung des Bauantrages festgestellt, dass der Unterschreitung der Mindestdachneigung von 15° nicht zugestimmt werden kann, da hier der Grundzug der Planung verletzt ist. Die Dachneigung muss mindestens 20 °betragen. Dies ist in der vorliegenden Tekturplanung berücksichtigt.

Ebenfalls kann der Befreiung mit einer Überschreitung der zulässigen Einfriedungshöhe von 0,50 m nicht zugestimmt werden, da auch hier der Grundzug der Planung verletzt ist.

 

Der Bauherr wurde aufgefordert, eine Tektur zu erstellen.

 

Bei der technischen Vorprüfung hat sich zusätzlich herausgestellt, dass das Bauvorhaben folgende Festsetzung des Bebauungsplans „Am Weiherl“ zusätzlich nicht einhält:

 

·         Die Überschreitung der maximalen Traufhöhe von 6,35 m auf der Nord-Ostseite mit einer Traufhöhe von 6,80 m.

 

Hier muss eine Befreiung erteilt werden. Dies ist möglich, da dies nur eine geringfügige Abweichung vom Bebauungsplan ist.

 


Beschluss:

Der Gemeinderat Kötz erteilt dem Bauvorhaben Nr. 08/2019 das gemeindliche Einvernehmen.

 

Folgende Befreiungen werden erteilt:

Der Dachneigung von 20° wird zugestimmt, da hier der Grundzug der Planung nicht verletzt wird. Der Überschreitung der maximalen Traufhöhe von 6,35 m auf der Nord-Ostseite auf 6,80 m wird ebenfalls zugestimmt.

 

Der Überschreitung der zulässigen Einfriedungshöhe von 0,50 m wird nicht zugestimmt, da hier der Grundzug der Planung verletzt wird.