Beschluss: zur Kenntnis genommen

Vor einigen Wochen wurden Bäume an der Ichenhauser Straße in Großkötz durch Ersatzpflanzungen erneuert. Die Ersatzpflanzen sind Hainbuchen.

Die Bäume mussten aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällt werden, da diese kaputt waren.

Die Hainbuchen wurden gewählt, da diese pflegeleicht und für die Bepflanzung an Straßen verkehrssicherheitstechnisch geeignet sind.

 

Nach der Pflanzung ging bei der Verwaltung ein Schreiben einer Anliegerin ein, die sich über die neue Bepflanzung beschwert. Der Bürgerin gehört das Grundstück Asternweg 1 in Großkötz.

Dieses Grundstück grenzt mit dem Garten an die Ichenhauser Straße an.

 

Die Bürgerin erklärt in Ihrem Schreiben, dass die Hainbuchen ihrer Meinung nach nicht geeignet sind, da die Keimlinge bei ihr im Garten landen und sie diese entfernen muss.

Die Sämlinge des Ahorns, der auch auf dem Grünstreifen steht, hatten ihr die Isolierung der Dachterrasse perforiert, sodass sie diese erneuern lassen musste. Ebenso haben die Keimlinge ihr Regenabwasserrohr verstopft, wodurch das Wasser bei Regen an der Kellerwand in den Innenraum gedrungen war und sie das Rohr öffnen und säubern lassen musste.

 

Ihrer Meinung nach sind die Bäume, die auf dem Grünstreifen entlang der Ichenhauser Straße stehen, zu hoch. Gemeinderat Christel sicherte ihr zu, dass die Bäume zurückgeschnitten werden, dies sei aber bis heute nicht passiert.

 

Die Ersatzbepflanzung wurde in Zusammenarbeit mit Gemeinderat Mairle und dem Bauhof durchgeführt.

 

Der Bayerisch Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat zu diesem Thema im Jahr 2018 ein Urteil gefällt:

„Die Eigentümer der Nachbargrundstücke können […] verlangen, dass […] das Gebot der Rücksichtnahme eingehalten und die Nutzung der Anliegergrundstücke nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Die regelmäßig mit einer Bepflanzung einhergehenden Nachteile, etwa in Gestalt von Laubfall oder Schattenwurf, müssen dabei außer Betracht bleiben: rücksichtslos ist eine Bepflanzung vielmehr erst dann, wenn die nachbarlichen Belange in schwerwiegender Weise missachtet werden.“

 

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Gemeinde hat in ihrem Ermessen die Ersatzpflanzung vorgenommen.

 

Weiter heißt es in dem Urteil: „[…] Zwar muss bei Hainbuchen – wie wohl bei allen in Betracht kommenden Baumarten – damit gerechnet werden, dass ihre Äste und ihr Wurzelwerk sich im Laufe der Zeit über den […] Grünstreifen hinaus […] ausdehnen werden. Dies allein bedeutet aber noch nicht, dass in dem Anpflanzen solcher Bäume in Grenznähe ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot läge.“

 

Ein weiteres Urteil besagt: „Ob die Baumkronen der Hainbuchen bei ungehindertem Wachstum künftig eine solche Breite entwickeln werden, dass die Nutzbarkeit des […] Grundstücks über das […] im Nachbarschaftsverhältnis hinzunehmende Maß hinaus beeinträchtigt werden könnte, bedarf keiner näheren Prüfung. […]

Ob sich aus einer Bepflanzung entlang öffentlicher Verkehrsflächen im Laufe der Zeit für die Nachbargrundstücke unzumutbare Belastungen ergeben, hängt nämlich entscheidend davon ab, inwieweit der dafür zuständige Straßenbaulastträger seiner Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht nachkommt. Sollten die Kronen der […] gepflanzten Hainbuchen tatsächlich so weit in das […] Grundstück hineinwachsen, dass sich dort Gefahren (etwa durch morsche Äste) oder sonstige gravierende Eigentumsbeeinträchtigungen ergeben können, so muss davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde die Bäume im gebotenen Umfang zurückschneidet. Die bloße Befürchtung, sie könnte dies in Zukunft pflichtwidrig unterlassen, begründet ihr gegenüber jedenfalls noch keinen Anspruch auf Entfernung der Bäume.“

 

Straßenbaulastträger ist in diesem Fall die Gemeinde Kötz.

Die Bäume werden pflichtbewusst nach Bedarf vom Bauhof zurückgeschnitten.

 

Gemeinderat Mairle erläuterte dem Gremium, dass für die Ersatzbepflanzung extra Säulenhainbuchen gewählt wurden, da diese schmal und nicht zu hoch wachsen. Ebenso sind diese pflegeleicht und verursachen nicht viel „Dreck“.

 

Da die Bestandsbäume jedoch bereits sehr groß sind, sollen diese im Herbst vorerst einmalig zurückgeschnitten werden.

 

Die Bäume werden mit ins Baumkataster aufgenommen und nach Bedarf zurückgeschnitten.

Ebenso wird nur das Notwendigste entfernt.