Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8, Befangen: 0

Gemeinderat Dr. Fichtl kommt wieder zur Sitzung.

 

Die Gemeinde Bubesheim hat die Firma KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH zur Kalkulation der Grabnutzungsgebühren beauftragt.

 

Die Kalkulation ergab folgende neue Gebühren:

 

Gebühr pro Jahr neu

Gebühr alt

Einzelgrab (2 Plätze)

105,80 €

25,50 €

Verlängerung aufgrund Neubestattung

105,80 €

 

Verlängerung aufgrund Ablauf der Nutzungszeit

105,80 €

 

Einzelgrab Grabkammer (2 Plätze)

105,80 €

 

Verlängerung aufgrund Neubestattung

105,80 €

 

Verlängerung aufgrund Ablauf der Nutzungszeit

105,80 €

 

Doppelgrab (4 Plätze)

176,33 €

 

Verlängerung aufgrund Neubestattung

176,33 €

41,00 €

Verlängerung aufgrund Ablauf der Nutzungszeit

176,33 €

 

Urnenerdgrab (2 Plätze)

72,88 €

 

Verlängerung aufgrund Neubestattung

72,88 €

 

Verlängerung aufgrund Ablauf der Nutzungszeit

72,88 €

 

Urnenquader (2 Plätze)

162,96 €

50,00 €

Verlängerung aufgrund Neubestattung

162,96 €

 

Verlängerung aufgrund Ablauf der Nutzungszeit

162,96 €

 

 

Der Friedhof besteht seit den 80er Jahren. Eine regelmäßige Gebührenkalkulation erfolgte bislang nicht.

Die Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen lassen sich in der Regel unterscheiden nach den Grabnutzungsgebühren und den Bestattungsgebühren.

Die Höhe der Grabnutzungsgebühren orientiert sich im Wesentlichen am Aufwand für Bereitstellung und Unterhalt des Friedhofs. Die Gesamtkosten des Bestattungswesens für den Kalkulationszeitraum 2019 bis 2022 liegen bei 26.201,64 €.

 

Die Benutzungsgebühren soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Die Gebühren sind außerdem nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die öffentliche Einrichtung genutzt wird. Die Gemeinde Bubesheim hat sich für einen Kostendeckungsgrad von 60 Prozent entschieden.

 

Durch die Änderung der Grabnutzungsgebühren ist die Anpassung der Abgabesatzung für die Benutzungsgebühr der gemeindlichen Bestattungseinrichtung notwendig.


Beschluss:

Der Gemeinderat Bubesheim beschließt die vorgelegten Grabnutzungsgebühren und erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) folgende 4. Änderungssatzung der Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 26.10.1993:

 

S A T Z U N G

 

zur Änderung der Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen

 

 

 

§  1

 

Der bisherige § 3 der Abgabensatzung wird durch folgende Fassung ersetzt:

 

§ 3

Grabnutzungsgebühren

 

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Jahr für

a)    Ein Einzelgrab bis zu 2 Plätze                                          105,80 €

b)    Ein Einzelgrab Grabkammer bis zu 2 Plätzen                 105,80 €

c)    Ein Doppelgrab bis zu 4 Plätze                                         176,33 €

d)    Ein Urnenerdgrab bis zu 2 Plätze                                       72,88 €

e)    Ein Urnenquader bis zu 2 Plätze                                      162,96 €

 

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Hierfür wird für jedes weitere Jahr im Voraus ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben.

 

(3) Wird in einem Grab eine weitere Leiche beigesetzt deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Grabrechts übersteigt, dann ist für den Zeitunterschied der weiteren Belegung bis zur Beendigung der neuen Ruhefrist anteilmäßig eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr entspricht für jedes angefangene Jahr der Gebühr nach Abs. 1.

 

 

 

§  2

 

Der bisherige § 4 der Abgabensatzung wird durch folgende Fassung ersetzt:

 

§ 4

Bestattungsgebühren

 

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro Tag 40 €.

 

 

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Die Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2019 in Kraft.