Sitzung: 10.12.2018 Gemeinderat Bubesheim
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8, Befangen: 0
Gemeinderat
Dr. Fichtl kommt wieder zur Sitzung.
Die
Gemeinde Bubesheim hat die Firma KUBUS
Kommunalberatung und Service GmbH zur Kalkulation der Grabnutzungsgebühren
beauftragt.
Die
Kalkulation ergab folgende neue Gebühren:
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Gebühr pro
Jahr neu |
Gebühr alt |
Einzelgrab (2 Plätze) |
105,80 € |
25,50 € |
Verlängerung
aufgrund Neubestattung |
105,80 € |
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Verlängerung
aufgrund Ablauf der Nutzungszeit |
105,80 € |
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Einzelgrab Grabkammer (2 Plätze) |
105,80 € |
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Verlängerung
aufgrund Neubestattung |
105,80 € |
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Verlängerung
aufgrund Ablauf der Nutzungszeit |
105,80 € |
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Doppelgrab (4 Plätze) |
176,33 € |
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Verlängerung
aufgrund Neubestattung |
176,33 € |
41,00 € |
Verlängerung
aufgrund Ablauf der Nutzungszeit |
176,33 € |
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Urnenerdgrab (2 Plätze) |
72,88 € |
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Verlängerung
aufgrund Neubestattung |
72,88 € |
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Verlängerung
aufgrund Ablauf der Nutzungszeit |
72,88 € |
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Urnenquader (2 Plätze) |
162,96 € |
50,00 € |
Verlängerung
aufgrund Neubestattung |
162,96 € |
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Verlängerung
aufgrund Ablauf der Nutzungszeit |
162,96 € |
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Der Friedhof besteht seit den 80er Jahren. Eine regelmäßige
Gebührenkalkulation erfolgte bislang nicht.
Die
Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen lassen
sich in der Regel unterscheiden nach den Grabnutzungsgebühren und den Bestattungsgebühren.
Die
Höhe der Grabnutzungsgebühren orientiert sich im Wesentlichen am Aufwand für
Bereitstellung und Unterhalt des Friedhofs. Die Gesamtkosten des
Bestattungswesens für den Kalkulationszeitraum 2019 bis 2022 liegen bei
26.201,64 €.
Die Benutzungsgebühren soll das Gebührenaufkommen die nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Die Gebühren
sind außerdem nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die öffentliche Einrichtung
genutzt wird. Die Gemeinde Bubesheim hat sich für einen Kostendeckungsgrad von
60 Prozent entschieden.
Durch die Änderung der Grabnutzungsgebühren ist die Anpassung der
Abgabesatzung für die Benutzungsgebühr der gemeindlichen Bestattungseinrichtung
notwendig.
Beschluss:
Der Gemeinderat
Bubesheim beschließt die vorgelegten Grabnutzungsgebühren und erlässt aufgrund
der Art. 2 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) folgende 4. Änderungssatzung der
Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren der gemeindlichen
Bestattungseinrichtungen vom 26.10.1993:
S A T Z U N G
zur Änderung der Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren der
gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
§ 1
Der bisherige § 3 der Abgabensatzung wird durch folgende Fassung ersetzt:
§ 3
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Jahr für
a)
Ein Einzelgrab bis zu 2 Plätze 105,80
€
b)
Ein Einzelgrab Grabkammer bis zu 2 Plätzen 105,80 €
c)
Ein Doppelgrab bis zu 4 Plätze 176,33
€
d)
Ein Urnenerdgrab bis zu 2 Plätze 72,88 €
e)
Ein Urnenquader bis zu 2 Plätze 162,96 €
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Hierfür wird
für jedes weitere Jahr im Voraus ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen
Grabnutzungsgebühr erhoben.
(3) Wird in einem
Grab eine weitere Leiche beigesetzt deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen
Grabrechts übersteigt, dann ist für den Zeitunterschied der weiteren Belegung
bis zur Beendigung der neuen Ruhefrist anteilmäßig eine Gebühr zu entrichten.
Diese Gebühr entspricht für jedes angefangene Jahr der Gebühr nach Abs. 1.
§ 2
Der bisherige § 4
der Abgabensatzung wird durch folgende Fassung ersetzt:
§ 4
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro Tag 40
€.
§ 3
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung
tritt zum 01. Januar 2019 in Kraft.