Sitzung: 10.12.2018 Gemeinderat Bubesheim
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Anwesend: 7, Befangen: 0
Durch das Angebot neuer Grabarten am
Friedhof Bubesheim ist die Anpassung der Friedhofssatzung notwendig.
In der 1. Änderungssatzung wurden die neuen Grabarten hinzugefügt und
neben den Ruhezeiten auch das Alter für ein Kindergrab angepasst. Die Belegung
eines Erdgrabes mit Urnen wird in das Ermessen der Gemeinde gestellt, damit ausgeschlossen
wird, dass aus einem Erdgrab mit 4 Plätzen ein Urnengrab mit 8 Plätzen gemacht
wird.
Gemeinderat
Mayer fragte an, warum die Verwaltung die Entscheidung trifft, ob in einem
Erdgrab Urnenbestattungen zugelassen werden. Der Vorsitzende korrigierte diese
Äußerung. In der Satzung wird geregelt, dass die Gemeinde auf Antrag diese
Entscheidung trifft.
Gemeinderat
Dr. Fichtl verlässt den Sitzungssaal.
Gemeinderätin
Edelmann wunderte sich darüber, dass über einen so langen Zeitraum noch nie
kalkuliert wurde.
Beschluss:
Der Gemeinderat
Bubesheim beschließt folgende Änderungssatzung:
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und
Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt
die Gemeinde Bubesheim folgende
Erste Änderungssatzung
zur
Satzung über die Benutzung des
Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Bubesheim
(Friedhofssatzung – FS)
vom
§ 1
§ 10 erhält
folgende neue Fassung:
1)
Gräber
im Sinne dieser Satzung sind:
-
Einzelgrabstätten
-
Einzelgrabstätten
mit Grabkammer
-
Doppelgrabstätten
-
Urnenquader/Urnenstelen
-
Urnenerdgräber
2)
Die
Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet
sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt.
Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können
jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen
erfolgen.
3)
In
einer Einzelgrabstätte können bis zu 2 Verstorbene, in einer Doppelgrabstätte
können bis zu 4 Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten beigesetzt
werden. Es wird grundsätzlich nur in Tiefgräbern beigesetzt. Auf Antrag kann
die Gemeinde in einer Einzel- oder Doppelgrabstätte auch Urnenbestattungen
erlauben, sofern die bisherige Belegung dies zulässt.
4)
In
einem Urnenquader können 2 Urnen beigesetzt werden, ebenso in einem
Urnenerdgrab. Im Urnenerdgrab sind biologisch abbaubare Urnen zu verwenden.
§ 2
§ 12 erhält
folgende neue Fassung:
Für die Einteilung
der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den
jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen
Grabstätten haben folgende Ausmaße und Tiefen:
Länge Breite Tiefe
Einzelgrabstätte 2,40
m 1,00 m 2,40 m
Einzelgrabstätte
mit Grabkammer 2,40 m 1,00 m 2,40 m
Doppelgrabstätte 2,40
m 2,00
m 2,40
m
Urnenquader 0,30
m 0,40
m 0,40
m
Urnenerdgrab 0,40 m 0,40 m 0,60
m
§ 3
§ 28 erhält folgend
neue Fassung:
Ruhezeit
Die Ruhezeit für
alle Gräber wird bei Verstorbenen unter dem 6. Lebensjahr auf 10 Jahre
festgesetzt. Bei Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr wird die Ruhezeit in
Erdgräbern auf 20 Jahre, in Erdgräbern mit Grabkammer auf 12 Jahre festgesetzt.
Die Ruhezeit für
Urnen beträgt in allen Grabarten 12 Jahre.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
am 1. Januar 2019 in Kraft.