Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Anwesend: 7, Befangen: 0

Durch das Angebot neuer Grabarten am Friedhof Bubesheim ist die Anpassung der Friedhofssatzung notwendig.

In der 1. Änderungssatzung wurden die neuen Grabarten hinzugefügt und neben den Ruhezeiten auch das Alter für ein Kindergrab angepasst. Die Belegung eines Erdgrabes mit Urnen wird in das Ermessen der Gemeinde gestellt, damit ausgeschlossen wird, dass aus einem Erdgrab mit 4 Plätzen ein Urnengrab mit 8 Plätzen gemacht wird.

 

Gemeinderat Mayer fragte an, warum die Verwaltung die Entscheidung trifft, ob in einem Erdgrab Urnenbestattungen zugelassen werden. Der Vorsitzende korrigierte diese Äußerung. In der Satzung wird geregelt, dass die Gemeinde auf Antrag diese Entscheidung trifft.

 

Gemeinderat Dr. Fichtl verlässt den Sitzungssaal.

 

Gemeinderätin Edelmann wunderte sich darüber, dass über einen so langen Zeitraum noch nie kalkuliert wurde.


Beschluss:

Der Gemeinderat Bubesheim beschließt folgende Änderungssatzung:

 

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Bubesheim folgende

 

 

Erste Änderungssatzung

zur

 

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Bubesheim (Friedhofssatzung – FS)

 

vom

 

 

§ 1

 

§ 10 erhält folgende neue Fassung:

 

1)    Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

-          Einzelgrabstätten

-          Einzelgrabstätten mit Grabkammer

-          Doppelgrabstätten

-          Urnenquader/Urnenstelen

-          Urnenerdgräber

 

2)    Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

 

3)    In einer Einzelgrabstätte können bis zu 2 Verstorbene, in einer Doppelgrabstätte können bis zu 4 Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten beigesetzt werden. Es wird grundsätzlich nur in Tiefgräbern beigesetzt. Auf Antrag kann die Gemeinde in einer Einzel- oder Doppelgrabstätte auch Urnenbestattungen erlauben, sofern die bisherige Belegung dies zulässt.

 

4)    In einem Urnenquader können 2 Urnen beigesetzt werden, ebenso in einem Urnenerdgrab. Im Urnenerdgrab sind biologisch abbaubare Urnen zu verwenden.

 

 

§ 2

 

§ 12 erhält folgende neue Fassung:

 

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße und Tiefen:

 

                                                                        Länge             Breite              Tiefe

Einzelgrabstätte                                           2,40 m            1,00 m            2,40 m

Einzelgrabstätte mit Grabkammer             2,40 m            1,00 m            2,40 m

Doppelgrabstätte                                             2,40 m             2,00 m             2,40 m

Urnenquader                                                   0,30 m             0,40 m             0,40 m

Urnenerdgrab                                                  0,40 m             0,40 m             0,60 m

 

 

§ 3

 

§ 28 erhält folgend neue Fassung:

 

Ruhezeit

 

Die Ruhezeit für alle Gräber wird bei Verstorbenen unter dem 6. Lebensjahr auf 10 Jahre festgesetzt. Bei Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr wird die Ruhezeit in Erdgräbern auf 20 Jahre, in Erdgräbern mit Grabkammer auf 12 Jahre festgesetzt.

 

Die Ruhezeit für Urnen beträgt in allen Grabarten 12 Jahre.

 

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.