Ende September ist bei der Verwaltung ein Vorkaufsrecht eingegangen.

 

Die Grundstücke Fl. Nr. 42/0, Am Weiherberg 18 und Fl. Nr. 42/1, Leipheimer Straße 25, Gemarkung Bubesheim wurden verkauft.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 42/1, Gemarkung Bubesheim, ist bebaut.

Somit steht der Gemeinde Bubesheim nach § 26 Nr. 4 BauGB kein Vorkaufsrecht zu.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 42/0, Gemarkung Bubesheim, ist nicht bebaut.

Der Gemeinde Bubesheim steht allerdings kein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zu, da in diesem Bereich weder ein Bebauungsplan vorliegt (§ 30 BauGB), noch ein Bebauungsplan aufgestellt wird (§ 33 BauGB), noch die Vorschriften des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9a BauGB zutreffen.

 

Auch die §§ 25 und 26 BauGB können hier nicht angewendet werden.

 

Das Vorkaufsrecht wurde im Oktober vergessen, als TOP auf der Sitzung anzulegen. Auf Drängen des Notariats hat der Vorsitzende das Vorkaufsrecht im Rahmen einer dringlichen Anordnung unterschrieben.

 

 

Der Gemeinderat Bubesheim nimmt von der dringlichen Anordnung Kenntnis.