Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Anwesend: 10, Befangen: 0

Das neugebildete Grundstück Flur-Nr. 74/6 liegt nach Beurteilung des Landratsamtes Günzburg im Außenbereich. Mit Schreiben vom 29.09.2018 stellt der Eigentümer den Antrag auf Erlass einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB.

Für den Erlass einer Einbeziehungssatzung muss die Planung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Hierzu ergeht folgende Stellungnahme:

Aus städtebaulicher Sicht sollte eine Bebauung des Hinterliegergrundstücks Flur Nr. 74/6 nicht weiterverfolgt werden, da dies zum einem im planerisch gesehenen Außenbereich zum Liegen kommt und somit nur Vorhaben gemäß § 35 BauGB zulässig wären. Zum anderen würde das Vorhaben zu weit in die im Flächennutzungsplan dargestellte, und auch in der Realität noch vollständig freigehalte Grünfläche (Grüne Lunge) reinragen und damit eine Einengung hervorrufen welche negative funktionelle und gestalterische Einflüsse auf die Grünfläche hat. Eine Bebauung des ursprünglich als Gartenfläche geplanten Grundstücksbereiches würde zudem keinen Spielraum für eine ausreichende Eingrünung und Freiflächengestaltung des neu geplanten Gebäudes lassen.

 

Desweiteren ist die Erschließung des Hinterliegergrundstücks über eine private Zufahrt mit einer Länge von ca. 80 m kritisch zu sehen.

 

Zum Bauantrag des Hauses aus dem Jahr 1993 hat der Gemeinderat beschlossen, dass nur die östliche Hälfe des Grundstückes Flur-Nr. 74/3 bis zur Westgrenze des neuerrichteten Wohnhauses bebaut wird. Die westliche Hälfte liegt nach Auffassung des Gemeinderates und des Landratsamtes in der „grünen Lunge“. Aus diesem Grund wurde zur Antragsgenehmigung ein Freiflächengestaltungsplan auf der jetzigen Fläche Flur-Nr. 74/6 gefordert. Dieser wurde vom Eigentümer nicht umgesetzt.


Beschluss:

Der Gemeinderat Bubesheim erlässt für die Flur-Nr. 74/6 keine Einbeziehungssatzung, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.