Sitzung: 22.10.2018 Gemeinderat Bubesheim
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 2, Anwesend: 10, Befangen: 0
Der Gemeinderat Bubesheim hat in seiner Sitzung vom 24.09.2018 der Beauftragung zur Flächennutzungsplanänderung unter der Bedingung, dass die Kosten von Dritter Seite übernommen werden, zugestimmt.
Gegen diesen Beschluss bestehen seitens des Zweckverbandes folgende Bedenken:
In der
Verbandssatzung vom 18.12.2009 sind im Hinblick auf die Bauleitplanung
planungsrechtliche Regelungen enthalten, jedoch keine Regelungen zu den hieraus
resultierenden Kosten. In § 5 Abs. 2a der Satzung wird dem Zweckverband
als Planungsverband in der Bauleitplanung das Recht zur Aufstellung von
Bebauungsplänen (neben weiteren Rechten aus dem BauGB und BayBO) übertragen, es
ist ausdrücklich angeführt „…mit Ausnahme der Flächennutzungsplanung…“. Damit
ist das Recht der Flächennutzungsplanung aus dem BauGB weiterhin bei den
Gemeinden.
In § 5 Abs. 3
der Satzung ist weiter ausgeführt, dass die Flächennutzungspläne zwischen den
Standortkommunen abgestimmt werden und von der jeweiligen Standortkommune im
Benehmen mit dem Zweckverband erlassen werden.
Nachdem hier in der Satzung die Wortwahl „erlassen“ gewählt wurde, bezieht sich
dies sowohl auf die erstmalige Aufstellung, als auch auf die Änderung eines
Flächennutzungsplanes.
Ausdrückliche Regelungen in der Verbandssatzung zu den Kosten fehlen.
Der Zweckverband hat damit die Kosten bei Wahrnehmung der von den
Mitgliedsgebietskörperschaften auf den Zweckverband übertragenen
Rechte/Aufgaben zu tragen, damit u.a. die Kosten für die Aufstellung u.
Änderung der Bebauungspläne.
Soweit die Aufgaben bei den Mitgliedsgebietskörperschaften liegen, haben
diese auch die damit verbundenen Kosten zu tragen, damit die Kosten für die
Aufstellung und Änderung der Flächennutzungspläne.
Nachdem die
Gemeinde Bubesheim Mitglied im Zweckverband ist, entsteht die Verpflichtung der
Gemeinde Bubesheim, das gemeinsame Ziel der Mitgliedsgebietskörperschaften zu
fördern, das hauptsächlich darin zu sehen ist, auf dem AREALpro Unternehmen
anzusiedeln und dadurch Arbeitsplätze zu schaffen.
- Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist im konkreten Fall
notwendig, um die Ansiedlung der Transgourmet Deutschland GmbH & Co.
OHG im westlichen Bereich der ehem. Start- und Landesbahn zu ermöglichen;
die Schallleistungspegel auf der Fläche „SO 4“ aus dem Bebauungsplan Nr. 4
müssen auf „0/0“ gesetzt werden, ebenso soll diese Fläche mit ca. 4 ha als
naturschutzfachliche Ausgleichsfläche Verwendung finden, hierzu ist
korrespondierend zu einer Änderung des Bebauungsplanes durch den
Zweckverband die Änderung des Flächennutzungsplanes durch die Gemeinde
Bubesheim notwendig.
- Mit der Änderung des
Flächennutzungsplanes kann die Gemeinde Bubesheim damit die Ansiedlung der
Transgourmet Deutschland GmbH & Co. OHG auf dem AREALpro auf einer
Fläche mit ca. 13,6 ha und ca. 600 Arbeitsplätzen in der
Lebensmittelindustrie, die durchaus auch als hochwertig einzustufen sein
dürften, sicherstellen.
- Seit dem Jahr 2017 steht das Unternehmen mit dem Zweckverband in
Kontakt, nunmehr war für Oktober 2018 die Beurkundung des Notarvertrages angedacht.
Es ist weiter
angedacht, im Bereich der östlichen Landebahn einen Standort für eine PV-Anlage
mit ca. 10 ha zu entwickeln.
Dieser Standort
liegt sowohl auf der Gemarkung Günzburg, als auch auf der Gemarkung Bubesheim.
Wenn die
Verbandsversammlung dies weiterverfolgen möchte, müsste die Stadt Günzburg und
auch die Gemeinde Bubesheim hierzu den jeweiligen Flächennutzungsplan in diesem
Bereich ändern, der Zweckverband müsste dann einen entsprechenden Bebauungsplan
aufstellen.
Die Überlegung, nun
einen PV-Park auf dem AREALpro zu entwickeln, liegt darin begründet, dass der
Zweckverband im Jahr 2017/2018 schalltechnisch eine Erweiterung des
Städtebaulichen Rahmenplanes (Stand 8.7.2013) prüfen hat lassen, Ergebnis ist,
dass aus schalltechnischen Gründen im östlichen Bereich der Landebahn keine
Gewerbe-/Industriebauflächen entwickelt werden können.
Daher ist nun die
Idee aufgekommen, evtl. eine PV-Anlage in diesem Bereich zu entwickeln, hierfür
benötigt man keine Schallleistungspegel auf Ebene eines Bebauungsplanes, und
der Zweckverband und die Mitgliedsgebietskörperschaften könnten hier einen
„kommunalen“ Anteil zur regenerativen Energieerzeugung beitragen, evtl. auch im
Rahmen der Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes.
Zweiter
Bürgermeister Finkel erläuterte, dass derzeit seitens des Landkreises die
Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage nochmals überprüft wird.
Unabhängig hiervon
sollte die Gemeinde Bubesheim jedoch zeitnah die Änderung des Flächennutzungsplanes
für die Fläche des „SO 4“ aus dem Bebauungsplan Nr. 4 des
Zweckverbandes einleiten, und das Planungsbüro beauftragen.
Dritter Bürgermeister Sobczyk erhob nochmals den Einwand, dass die Kosten nicht von der Gemeinde zu tragen sind. Er kann nicht akzeptieren, dass es nicht möglich ist, die Kosten auf den Vorhabenträger zu übertragen. Diesem Einwand schließt sich Gemeinderat Oberauer an.
Beschluss:
1. Der Gemeinderat
Bubesheim hebt den Beschluss vom 24.09.2018 „Die Gemeinde Bubesheim erteilt dem
Planungsbüro Kling Consult GmbH den Auftrag zur Flächennutzungsplanänderung im
Bereich Flur-Nr. 369/3, Gemarkung Bubesheim zum Angebotspreis von 11.831,9 €
brutto, sofern der Betrag von dritter Seite bezahlt wird„ auf.
09-92-2018/GL, BAU mehrheitlich beschlossen Ja 8
Nein 2 Anwesend 10 pers. Beteiligt 0
Beschluss:
2. Die Gemeinde Bubesheim
erteilt dem Planungsbüro Kling Consult GmbH den Auftrag zur
Flächennutzungsänderung im Bereich Flur-Nr. 369/3, Gemarkung Bubesheim zum
Angebotspreis von 11.831,93 €, brutto. Der Haushalt 2018 sieht diese
Ausgabe nicht vor. Sie wird vom Gremium als überplanmäßige Ausgabe beschlossen.