Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 2, Anwesend: 10, Befangen: 0

Der Gemeinderat Bubesheim hat in seiner Sitzung vom 24.09.2018 der Beauftragung zur Flächennutzungsplanänderung unter der Bedingung, dass die Kosten von Dritter Seite übernommen werden, zugestimmt.

 

Gegen diesen Beschluss bestehen seitens des Zweckverbandes folgende Bedenken:

 

In der Verbandssatzung vom 18.12.2009 sind im Hinblick auf die Bauleitplanung planungsrechtliche Regelungen enthalten, jedoch keine Regelungen zu den hieraus resultierenden Kosten. In § 5 Abs. 2a der Satzung wird dem Zweckverband als Planungsverband in der Bauleitplanung das Recht zur Aufstellung von Bebauungsplänen (neben weiteren Rechten aus dem BauGB und BayBO) übertragen, es ist ausdrücklich angeführt „…mit Ausnahme der Flächennutzungsplanung…“. Damit ist das Recht der Flächennutzungsplanung aus dem BauGB weiterhin bei den Gemeinden.

 

In § 5 Abs. 3 der Satzung ist weiter ausgeführt, dass die Flächennutzungspläne zwischen den Standortkommunen abgestimmt werden und von der jeweiligen Standortkommune im Benehmen mit dem Zweckverband erlassen werden.


Nachdem hier in der Satzung die Wortwahl „erlassen“ gewählt wurde, bezieht sich dies sowohl auf die erstmalige Aufstellung, als auch auf die Änderung eines Flächennutzungsplanes.

Ausdrückliche Regelungen in der Verbandssatzung zu den Kosten fehlen.

Der Zweckverband hat damit die Kosten bei Wahrnehmung der von den Mitgliedsgebietskörperschaften auf den Zweckverband übertragenen Rechte/Aufgaben zu tragen, damit u.a. die Kosten für die Aufstellung u. Änderung der Bebauungspläne.

Soweit die Aufgaben bei den Mitgliedsgebietskörperschaften liegen, haben diese auch die damit verbundenen Kosten zu tragen, damit die Kosten für die Aufstellung und Änderung der Flächennutzungspläne.

 

Nachdem die Gemeinde Bubesheim Mitglied im Zweckverband ist, entsteht die Verpflichtung der Gemeinde Bubesheim, das gemeinsame Ziel der Mitgliedsgebietskörperschaften zu fördern, das hauptsächlich darin zu sehen ist, auf dem AREALpro Unternehmen anzusiedeln und dadurch Arbeitsplätze zu schaffen.

 

  1. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist im konkreten Fall notwendig, um die Ansiedlung der Transgourmet Deutschland GmbH & Co. OHG im westlichen Bereich der ehem. Start- und Landesbahn zu ermöglichen; die Schallleistungspegel auf der Fläche „SO 4“ aus dem Bebauungsplan Nr. 4 müssen auf „0/0“ gesetzt werden, ebenso soll diese Fläche mit ca. 4 ha als naturschutzfachliche Ausgleichsfläche Verwendung finden, hierzu ist korrespondierend zu einer Änderung des Bebauungsplanes durch den Zweckverband die Änderung des Flächennutzungsplanes durch die Gemeinde Bubesheim notwendig.
  2.  Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes kann die Gemeinde Bubesheim damit die Ansiedlung der Transgourmet Deutschland GmbH & Co. OHG auf dem AREALpro auf einer Fläche mit ca. 13,6 ha und ca. 600 Arbeitsplätzen in der Lebensmittelindustrie, die durchaus auch als hochwertig einzustufen sein dürften, sicherstellen.
  3. Seit dem Jahr 2017 steht das Unternehmen mit dem Zweckverband in Kontakt, nunmehr war für Oktober 2018 die Beurkundung des Notarvertrages angedacht.

 

Es ist weiter angedacht, im Bereich der östlichen Landebahn einen Standort für eine PV-Anlage mit ca. 10 ha zu entwickeln.

Dieser Standort liegt sowohl auf der Gemarkung Günzburg, als auch auf der Gemarkung Bubesheim.

Wenn die Verbandsversammlung dies weiterverfolgen möchte, müsste die Stadt Günzburg und auch die Gemeinde Bubesheim hierzu den jeweiligen Flächennutzungsplan in diesem Bereich ändern, der Zweckverband müsste dann einen entsprechenden Bebauungsplan aufstellen.

Die Überlegung, nun einen PV-Park auf dem AREALpro zu entwickeln, liegt darin begründet, dass der Zweckverband im Jahr 2017/2018 schalltechnisch eine Erweiterung des Städtebaulichen Rahmenplanes (Stand 8.7.2013) prüfen hat lassen, Ergebnis ist, dass aus schalltechnischen Gründen im östlichen Bereich der Landebahn keine Gewerbe-/Industriebauflächen entwickelt werden können.

Daher ist nun die Idee aufgekommen, evtl. eine PV-Anlage in diesem Bereich zu entwickeln, hierfür benötigt man keine Schallleistungspegel auf Ebene eines Bebauungsplanes, und der Zweckverband und die Mitgliedsgebietskörperschaften könnten hier einen „kommunalen“ Anteil zur regenerativen Energieerzeugung beitragen, evtl. auch im Rahmen der Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes.

 

Zweiter Bürgermeister Finkel erläuterte, dass derzeit seitens des Landkreises die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage nochmals überprüft wird.

 

Unabhängig hiervon sollte die Gemeinde Bubesheim jedoch zeitnah die Änderung des Flächennutzungsplanes für die Fläche des „SO 4“ aus dem Bebauungsplan Nr. 4 des Zweckverbandes einleiten, und das Planungsbüro beauftragen.

 

Dritter Bürgermeister Sobczyk erhob nochmals den Einwand, dass die Kosten nicht von der Gemeinde zu tragen sind. Er kann nicht akzeptieren, dass es nicht möglich ist, die Kosten auf den Vorhabenträger zu übertragen. Diesem Einwand schließt sich Gemeinderat Oberauer an.


Beschluss:

1. Der Gemeinderat Bubesheim hebt den Beschluss vom 24.09.2018 „Die Gemeinde Bubesheim erteilt dem Planungsbüro Kling Consult GmbH den Auftrag zur Flächennutzungsplanänderung im Bereich Flur-Nr. 369/3, Gemarkung Bubesheim zum Angebotspreis von 11.831,9 € brutto, sofern der Betrag von dritter Seite bezahlt wird„ auf.

09-92-2018/GL, BAU mehrheitlich beschlossen  Ja 8  Nein 2 Anwesend 10 pers. Beteiligt 0

 

Beschluss:

2. Die Gemeinde Bubesheim erteilt dem Planungsbüro Kling Consult GmbH den Auftrag zur Flächennutzungsänderung im Bereich Flur-Nr. 369/3, Gemarkung Bubesheim zum Angebotspreis von 11.831,93 €, brutto. Der Haushalt 2018 sieht diese Ausgabe nicht vor. Sie wird vom Gremium als überplanmäßige Ausgabe beschlossen.