Sitzung: 29.06.2015 Gemeinderat Bubesheim
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0
In der EWS vom
18.01.2005 ist weder ein § 4 Abs. 5 Muster-EWS 2008 noch ein § 5 Abs. 6
enthalten. Die Gemeinde Bubesheim verpflichtet somit die Grundstückseigentümer,
alles anfallende Niederschlagswasser der gemeindlichen Einrichtung zuzuführen.
Nach der Entscheidung des BayVerfGH vom 10.11.2008, Az. Vf. 4-VIII-06 ist das
Rechtsstaatsprinzip verletzt, wenn eine gemeindliche Satzung gemäß Art. 24 Abs.
1 Nr. 2 GO zur Beseitigung des Niederschlagswassers den Anschluss an eine
gemeindliche Entwässerungseinrichtung und deren Benutzung anordnet, ohne dass
hierfür hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls ersichtlich sind.
Liegen die
notwendigen Voraussetzungen zur Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs
für Niederschlagswasser nicht vor, ist ein Verstoß gegen die Ermächtigungsgrundlage
des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO nur im Hinblick auf die Beseitigung des
Niederschlagswassers gegeben, ohne dass davon der Anschluss- und
Benutzungszwang für Schmutzwasser erfasst wird. Dennoch erklärte der BayVGH mit
Urteil vom 29.04.2010 den Beitragsteil einer BGS/EWS für nichtig, da er die ihr
zugrunde liegende EWS wegen Überschreitens der gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO für teilnichtig hielt. Auch
hier verpflichteten die §§ 4 und 5 EWS die Grundstückseigentümer alles
anfallende Niederschlagswasser der gemeindlichen Einrichtung zuzuführen. Im
entschiedenen Fall war bei mehr als 10 % der an die Entwässerung
angeschlossenen Grundstücke eine Versickerung oder sonstige ordnungsgemäße
Beseitigung des Niederschlagswassers außerhalb der gemeindlichen
Entwässerungsanlage möglich.
Dies ist in
Bubesheim ebenfalls der Fall, da der Grieshauptgraben, der teilweise für die
Niederschlagsentwässerung einzelner Grundstücke (71 Stk) verwendet wird, kein
Bestandteil der öffentlichen Entwässerungsanlage ist. Die Gemeinde Bubesheim
erreicht somit 12,6 % und ist daher verpflichtet eine Änderung der Entwässerungssatzung
vorzunehmen.
Durch das Einfügen
des § 5 Abs. 6 wird der Rechtsprechung des BayVergGH vom 10.11.2008 Genüge
getan.
Die Änderung des §
17 Abs. 2 bezieht sich die Rechtsprechung des BayVGHs, das die derzeitige
Regelung für nichtig erklärt. Hierauf hat das Bay. STM des Innern, für Bau und
Verkehr mit Schreiben vom 13.02.2015 hingewiesen.
Beschluss:
Der Gemeinderat
Bubesheim stimmt der 1. Änderungssatzung der Satzung für die öffentliche
Entwässerungsanlage der Gemeinde Bubesheim vom 29.06.2015 mit folgendem
Wortlaut zu:
Satzung
zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde
Bubesheim (Entwässerungssatzung – EWS)
vom 29.06.2015
Aufgrund von
Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie
Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung
vom 22.08.1998,zuletzt geändert am 12.05.2015, sowie Art. 2, 5, und 8 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 04.04.1993, zuletzt geändert
am 11.03.2014, erlässt die Gemeinde Bubesheim folgende
1.
Änderungssatzung:
§ 1
§ 5 Abs. 6 wird wie folgt eingefügt:
Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt
nicht für Niederschlagswasser, sofern dessen Versickerung oder anderweitige
Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist.
§ 17 Abs. 2 Satz 1 wird durch folgende
Formulierung ersetzt:
Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser
jederzeit, auch periodisch, untersuchen lassen.
§ 2
Diese
Änderungssatzung tritt am 17.07.2015 in Kraft.
Gemeinde
Bubesheim, 10.07.2015
Walter
Sauter
1.
Bürgermeister