Sitzung: 29.06.2015 Gemeinderat Bubesheim
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0
Die Beitrags- und
Gebührensatzung baut auf der Entwässerungssatzung auf. Hier wurden aufgrund der
teilweisen Nichtigkeit des Beitragsteils auf die Änderung des Satzungsteils
verzichtet und gleich ein neuer Beitragsteil ausgearbeitet. Dieser neue
Beitragsteil wurde mit der Rechtsaufsichtsbehörde abgestimmt.
Die Regelung des § 5
Abs. 4, wonach unbebaute übergroße Grundstücke mit ein Fünftel zu veranlagen
sind, ist nichtig.
Nachdem bisher wohl
für Kanal kein gültiges Satzungsrecht bestand, wäre für Altfälle eine
Übergangsregelung aufzunehmen. In § 3 BGS/EWS wurde ein Absatz 3 mit folgendem
Wortlaut eingebaut:
Beitragstatbestände, die von vorangegangenen
Satzungen erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit
bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände
nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht
bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach der vorliegenden Satzung.
Beim späteren
Neuerlass der gesamten BGS/EWS muss dieser Zusatz dann aber auf jeden Fall
wieder mitaufgenommen werden.
Die Änderungen
wurden rot hervorgehoben.
Beschluss:
Der Gemeinderat
Bubesheim stimmt dem Neuerlass des Beitragsteils zur Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 29.06.2015 wie vorgelegt zu:
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des
Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Bubesheim folgenden Beitragsteil
zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
Satzung:
§ 1
Der Beitragsteil der Beitrags-
und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bubesheim wird wie
folgt neu erlassen:
§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur
Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen
Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für
bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare
Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine
entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich
Abwasser anfällt, wenn
1. für sie nach § 4
EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2. sie - auch aufgrund einer
Sondervereinbarung - an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen
sind.
§ 3
Entstehen der
Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes.
Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des
Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit
dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der
Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die
Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(3) Beitragstatbestände, die von vorangegangenen Satzungen erfasst werden
sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige
Veranlagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände nicht oder nicht
vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig,
dann bemisst sich der Beitrag nach der vorliegenden Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist,
wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks
oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach
der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
Die beitragspflichtige
Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m2
Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen
Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m2, bei unbebauten
Grundstücken auf 2.500 m2 begrenzt.
(2) Die Geschossfläche
ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller
werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur
herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Gebäude oder
selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach
Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen
werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder
Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind.
Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über
die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für
die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen
unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der
Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.
Grundstücke, bei denen
die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im
Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten
als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(4) Ein zusätzlicher
Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung
maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
-
im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für
die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet
wurden,
-
im Falle der Geschossflächenvergrößerung für
die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz
2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche
Grundstücksfläche,
-
im Falle der Nutzungsänderung eines bisher
beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz
4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die
Beitragsfreiheit entfallen.
(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das
ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der
Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und
den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt
die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung
des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der
ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
§ 6
Beitragssatz
Der Beitrag
beträgt
a) pro m2
Grundstücksfläche 0,84 Euro
b) pro m2
Geschossfläche 9,19 Euro.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag
wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides
fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der
Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der
voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht
nicht.
§ 8
Erstattung des
Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung,
Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der
Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands,
der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der
Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der
Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner
ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks
oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw.
Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
(3) Der
Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag
richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 2
Inkrafttreten
Der neue Beitragsteil tritt am 17.07.2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt der bisherige Beitragsteil außer Kraft.
Gemeinde
Bubesheim, 10.07.15
Walter
Sauter
1. Bürgermeister