Der abwehrende Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung als auch eine ausreichende Löschwasserversorgung sind durch das Bayerische Feuerwehrgesetz als Pflichtaufgabe der Gemeinden festgelegt.

Weiterhin sind die Freiwilligen Feuerwehren im Katastrophenschutz eine elementare Komponente.

Die Gemeinden haben zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.

Um den für eine Freiwillige Feuerwehr erforderlichen Bedarf an technischer Ausstattung, Fahrzeugen, Gerätschaften und Personal (in qualitativer und quantitativer Hinsicht) objektiv feststellen zu können und den entsprechenden Gremien Entscheidungsgrundlagen liefern zu können bedarf es eines Feuerwehrbedarfsplanes.

Ziel der Feuerwehrbedarfsplanung ist die mittel- und langfristige Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehren bei knapper werdenden Ressourcen (personell und finanziell).

Dazu müssen die Risiko- und Gefahrenpotenziale erkannt und Maßnahmen zu ihrer Beherrschung veranlasst werden.

Die Feuerwehrbedarfsplanung wird in vier Schritten erstellt:


1) Durchführung der Gefährdungsanalyse
2) Durchführung der Risikoanalyse
3) Bestimmung des Schutzzieles
4) Festlegung der Ausstattung der gemeindlichen Feuerwehren zur Erfüllung des Schutzzieles (Vergleich Ist- zum Sollzustand der Feuerwehren)

 

Die Gemeinschaftsversammlung hat in der letzten Sitzung für ihre Mitgliedsgemeinden einen Feuerwehrbedarfsplan der gemeindlichen Feuerwehren in Auftrag geben. Durch die gemeinsame Vergabe konnte für beide Mitgliedsgemeinden ein wirtschaftliches Angebot erzielt werden.


Der Auftrag wurde an die Fa. GTV-Rettungsingenieure mit einer Höhe von 6.211,80 € vergeben.

Die Fa. GTV-Rettungsingenieure hat aktuell den Bedarfsplan mehrerer Gemeinden im Umkreis mit ähnlicher Einwohnerstärke (Roggenburg, Pfaffenhofen, Elchingen) erstellt.

Im Haushalt 2018 der Verwaltungsgemeinschaft Kötz wurde für die Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplans für Kötz und Bubesheim 10.000 € veranschlagt.

 

Das Gremium nimmt vom Sachstand Kenntnis.