Beschluss: einstimmig beschlossen

Die Gemeinde Kötz hat am 26.01.1982 die Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter beschlossen. Nachdem im Gemeindegebiet es keine Grundstücke mehr gibt, auf denen Abwasser anfällt und für dessen Einleitung die Gemeinde abgabepflichtig ist, schlägt die Verwaltung vor, die Satzung mit ihren Änderungen aufzuheben.


Beschluss:

Der Gemeinderat Kötz erlässt folgende Aufhebungssatzung:

 

 SATZUNG zur Aufhebung

der

Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter der Gemeinde Kötz

vom 26.01.1982 zuletzt geändert durch die Änderungssatzungen vom 16.01.1990, 16.04.1991 und 28.11.2001

 

Die Gemeinde Kötz erlässt aufgrund des Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2003 (GVBl. S. 730, BayRS 753-7-U), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist und des Art. 2 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) geändert worden ist folgende

Aufhebungssatzung

 

§ 1

Die Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter der Gemeinde Kötz vom 26.01.1982 und die Änderungssatzungen vom 16.01.1990, 16.04.1991 und 28.11.2001 werden hiermit aufgehoben.

 

§ 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.