Sitzung: 26.02.2018 Gemeinderat Bubesheim
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13, Befangen: 0
Zudem wurde in der Sitzung am 17.01.2018 die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum oben genannten Bebauungsplan beschlossen.
Ziel und Zweck der
Planung
Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Leipheim, innerhalb des ehemaligen Fliegerhorstes Leipheim, dessen militärische Nutzung zum Jahresende 2008 beendet wurde.
Zur Konversion des insgesamt ca. 256 ha großen Geländes wurde von den beteiligten Kommunen Leipheim, Günzburg und Bubesheim ein interkommunales "Städtebauliches Entwicklungskonzept (SEK)" erarbeitet. Das SEK mit Stand vom Februar 2010 wurde im März 2010 von den beteiligten Kommunen als Städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 171b BauGB beschlossen.
Die vorgesehene Nutzung des Geländes ist dabei in einem Strukturkonzept dargestellt. Auf dieser Grundlage wurde ein informeller "Städtebaulicher Rahmenplan" erstellt, der die beabsichtigte Entwicklung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans weiterentwickelt. Im städtebaulichen Rahmenplan ist für den Geltungsbereich eine Gewerbeentwicklung vorgesehen. Rechtskräftige Bebauungspläne bestehen im Geltungsbereich nicht.
Das Plangebiet ist Bestandteil der
Konversionsfläche Fliegerhorst Leipheim und liegt im südwestlichen Teilbereich
des ehemaligen Flugplatzes. Es umfasst einen ca. 600 m langen Abschnitt der
ehemaligen Start- und Landebahn sowie die daran südlich angrenzenden Flächen.
Das Plangebiet wird im Norden durch die Trasse der Südumfahrung begrenzt. Die östliche Grenze wird durch den rechtskräftigen
(Teil-) Bebauungsplan Nr. 6 "Südwestlich der Rollbahn" Abschnitt I
gebildet. Im Westen sind entsprechend dem "Städtebaulichen
Rahmenplan" Grün- bzw. Freiflächen vorgesehen. Im Süden verläuft die Plangebietsgrenze
im Bereich einer bereits vorhandenen Erschließungsstraße sowie daran
anschließend der Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 4 "Sondergebiet Energieerzeugung: Gas- oder Gas und
Turbinenkraftwerk".
Die Flächen des Geltungsbereiches sind
weitgehend eben. Der überwiegende Teil besteht aus Wiesenflächen, der innerhalb
des Plangebiets liegende Teil der Landebahn ist asphaltiert. Innerhalb der
Plangebietsgrenze befinden sich ehemalige militärische Gebäude, dazugehörige
Platz- und Erschließungsflächen sowie kleinere Gehölzbestände. Die Gebäude sind
nicht zu erhalten und werden abgebrochen.
Innerhalb des Plangebietes ist die
Ausweisung eines beschränkten Industriegebiets GI(b) vorgesehen, die über eine
von der Theodor-Heuss-Straße abzweigende Erschließungsstraße an das übergeordnete
Straßennetz angebunden wird.
Auf der westlichen Teilgebietsfläche,
zwischen der bereits fertiggestellten Südumfahrung und dem bestehenden
südlichen Erschließungsweg auf Teilflächen des Baufeldes 4.1 und 4.3 des
städtebaulichen Rahmenplanes soll die Betriebserweiterung des westlich
angrenzenden Nahrungsmittelbetriebes ermöglicht werden. Da hier ein
3-Schichtenbetrieb mit Nachtarbeit vorgesehen ist, muss dieser Teilbereich
entsprechend den Festsetzungen des rechtskräftigen (Teil-) Bebauungsplans Nr. 6 "Südwestlich der
Rollbahn" Abschnitt I als beschränktes Industriegebiet
festgesetzt werden.
Auf der östlichen Teilgebietsfläche, auf
Teilflächen der Baufelder 4.1 und 4.3 sowie die Fläche des Baufeldes 4.4 des
städtebaulichen Rahmenplans ist die Ansiedlung eines Gewerbebetriebes mit umfassendem Sortiment aus Lebensmittel,
Ge- und Verbrauchsgütern und Großküchenausstattung zur Belieferung von
Großverbrauchern in Hotellerie, Gastronomie, Betriebsverpflegung sowie sozialen
Einrichtungenwird geplant. Zur Sicherstellung eines
Dreischichtbetriebes mit Nachtarbeit muss analog zum östlichen Teilbereich ein
beschränktes Industriegebiet festgesetzt werden.
Die interne Erschließung des
Geltungsbereiches erfolgt derzeit über eine bestehende Straße mit einem Abzweig
von der Theodor-Heuss-Straße, die Teil des internen Erschließungssystems des
ehemaligen Fliegerhorstes sind. Die Grundstücke des Geltungsbereiches befinden
sich im Besitz des Zweckverbandes "Interkommunales Gewerbegebiet Landkreis
Günzburg Arealpro" und weisen eine Fläche von ca. 16,0 ha auf.
Gemeinderat
Ritter monierte, dass entgegen der Aussage des Zweckverbandes, hier wieder ein
Logistikunternehmen ansiedeln wird. Zweiter Bürgermeister Finkel stellte klar,
dass es sich bei dem Grundstücksinteressent nicht um ein Logistikunternehmen
handelt. Durch die Ansiedlung des Gewerbetreibenden sollen 500 Arbeitsplätz
geschaffen werden.
Weiter
sprach Gemeinderat Ritter den Hinweis zum Immissionsschutz an. Er forderte,
dass aus der unter Nr. 4.7 nachrichtlich festgesetzter Regelung zum
schalltechnischen Immissionsschutz eine Mussvorschrift wird.
Gemeinderat Fichtel machte nochmals auf die
Verkehrserschließung aufmerksam. Durch ein Verkehrsgutachten wird dargelegt,
dass die Orte Günzburg, Leipheim und Bubesheim mit Verkehrszunahmen zu rechnen
haben. Ohne Autobahnanschluss ist durch einen entsprechenden Ausbau der GZ 4
und durch Herstellung eines Kreisverkehrs am Knotenpunkt
Ulmer Straße / Bubesheimer Straße eine leistungsfähige
Abwicklung des prognostizierten Verkehrs möglich.
Beschluss:
Die Gemeinde Bubesheim nimmt den (Teil-) Bebauungsplan Nr. 7
„Südwestlich der Rollbahn“ Abschnitt II zur Kenntnis.
Es werden folgende Einwände und Anregungen erhoben:
Nr. 4.7 soll folgendermaßen geändert werden:
Bei der Genehmigung eines Vorhabens innerhalb des Geltungsbereiches
muss für alle maßgeblichen Immissionsorte außerhalb des Geltungsbereiches sowie
außerhalb angrenzender Gebiete mit der Gebietseinstufung eines Gewerbe- oder
Industriegebietes nachgewiesen werden, dass die durch das beantragte Vorhaben
verursachten Beurteilungspegel die verfügbaren Immissionskontingente einhalten
oder unterschreiten können. Eine Summation zulässiger Kontingente verschiedener
Emmissionsbezugsflächen ist nicht zulässig. Die Summenwirkung der
Geräuschentwicklung durch die Planung und ggf. durch bereits vorhandene Anlagen
auf den betroffenen Emmissionsbezugsflächen ist zu berücksichtigen. Die
Ermittlung des Beurteilungspegels erfolgt unter Ansatz der zum Zeitpunkt der
Genehmigung tatsächlich vorherrschenden Schallausbreitungsverhältnisse
(Einreichung aller Zusatzdämüpfungen aus Luftabsorption, Boden- und
Meteorologieverhältnissen und Abschirmungen sowie Reflextionseinflüsse)
entprechend den geltenden Berechnungs- und Beurteilungsrichtlinien (TA Lärm).