Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13, Befangen: 0

Der Zweckverband "Interkommunales Gewerbegebiet Landkreis Günzburg" hat in seiner Sitzung am 17.01.2018 die öffentliche Auslegung des (Teil-) Bebauungsplans Nr. 7 "Südwestlich der Rollbahn" Abschnitt II beschlossen.

Zudem wurde in der Sitzung am 17.01.2018 die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum oben genannten Bebauungsplan beschlossen.

 

Ziel und Zweck der Planung

Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Leipheim, innerhalb des ehemaligen Fliegerhorstes Leipheim, dessen militärische Nutzung zum Jahresende 2008 beendet wurde.

Zur Konversion des insgesamt ca. 256 ha großen Geländes wurde von den beteiligten Kommunen Leipheim, Günzburg und Bubesheim ein interkommunales "Städtebauliches Entwicklungskonzept (SEK)" erarbeitet. Das SEK mit Stand vom Februar 2010 wurde im März 2010 von den beteiligten Kommunen als Städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 171b BauGB beschlossen.

Die vorgesehene Nutzung des Geländes ist dabei in einem Strukturkonzept dargestellt. Auf dieser Grundlage wurde ein informeller "Städtebaulicher Rahmenplan" erstellt, der die beabsichtigte Entwicklung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans weiterentwickelt. Im städtebaulichen Rahmenplan ist für den Geltungsbereich eine Gewerbeentwicklung vorgesehen. Rechtskräftige Bebauungspläne bestehen im Geltungsbereich nicht.

Das Plangebiet ist Bestandteil der Konversionsfläche Fliegerhorst Leipheim und liegt im südwestlichen Teilbereich des ehemaligen Flugplatzes. Es umfasst einen ca. 600 m langen Abschnitt der ehemaligen Start- und Landebahn sowie die daran südlich angrenzenden Flächen. Das Plangebiet wird im Norden durch die Trasse der Südumfahrung begrenzt. Die östliche Grenze wird durch den rechtskräftigen (Teil-) Bebauungsplan Nr. 6 "Südwestlich der Rollbahn" Abschnitt I gebildet. Im Westen sind entsprechend dem "Städtebaulichen Rahmenplan" Grün- bzw. Freiflächen vorgesehen. Im Süden verläuft die Plangebietsgrenze im Bereich einer bereits vorhandenen Erschließungsstraße sowie daran anschließend der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 "Sondergebiet Energieerzeugung: Gas- oder Gas und Turbinenkraftwerk".

Die Flächen des Geltungsbereiches sind weitgehend eben. Der überwiegende Teil besteht aus Wiesenflächen, der innerhalb des Plangebiets liegende Teil der Landebahn ist asphaltiert. Innerhalb der Plangebietsgrenze befinden sich ehemalige militärische Gebäude, dazugehörige Platz- und Erschließungsflächen sowie kleinere Gehölzbestände. Die Gebäude sind nicht zu erhalten und werden abgebrochen.

Innerhalb des Plangebietes ist die Ausweisung eines beschränkten Industriegebiets GI(b) vorgesehen, die über eine von der Theodor-Heuss-Straße abzweigende Erschließungsstraße an das übergeordnete Straßennetz angebunden wird.

Auf der westlichen Teilgebietsfläche, zwischen der bereits fertiggestellten Südumfahrung und dem bestehenden südlichen Erschließungsweg auf Teilflächen des Baufeldes 4.1 und 4.3 des städtebaulichen Rahmenplanes soll die Betriebserweiterung des westlich angrenzenden Nahrungsmittelbetriebes ermöglicht werden. Da hier ein 3-Schichtenbetrieb mit Nachtarbeit vorgesehen ist, muss dieser Teilbereich entsprechend den Festsetzungen des rechtskräftigen (Teil-) Bebauungsplans Nr. 6 "Südwestlich der Rollbahn" Abschnitt I als beschränktes Industriegebiet festgesetzt werden.

Auf der östlichen Teilgebietsfläche, auf Teilflächen der Baufelder 4.1 und 4.3 sowie die Fläche des Baufeldes 4.4 des städtebaulichen Rahmenplans ist die Ansiedlung eines Gewerbebetriebes mit umfassendem Sortiment aus Lebensmittel, Ge- und Verbrauchsgütern und Großküchenausstattung zur Belieferung von Großverbrauchern in Hotellerie, Gastronomie, Betriebsverpflegung sowie sozialen Einrichtungenwird geplant. Zur Sicherstellung eines Dreischichtbetriebes mit Nachtarbeit muss analog zum östlichen Teilbereich ein beschränktes Industriegebiet festgesetzt werden.

Die interne Erschließung des Geltungsbereiches erfolgt derzeit über eine bestehende Straße mit einem Abzweig von der Theodor-Heuss-Straße, die Teil des internen Erschließungssystems des ehemaligen Fliegerhorstes sind. Die Grundstücke des Geltungsbereiches befinden sich im Besitz des Zweckverbandes "Interkommunales Gewerbegebiet Landkreis Günzburg Arealpro" und weisen eine Fläche von ca. 16,0 ha auf.

Gemeinderat Ritter monierte, dass entgegen der Aussage des Zweckverbandes, hier wieder ein Logistikunternehmen ansiedeln wird. Zweiter Bürgermeister Finkel stellte klar, dass es sich bei dem Grundstücksinteressent nicht um ein Logistikunternehmen handelt. Durch die Ansiedlung des Gewerbetreibenden sollen 500 Arbeitsplätz geschaffen werden.

Weiter sprach Gemeinderat Ritter den Hinweis zum Immissionsschutz an. Er forderte, dass aus der unter Nr. 4.7 nachrichtlich festgesetzter Regelung zum schalltechnischen Immissionsschutz eine Mussvorschrift wird.

Gemeinderat Fichtel machte nochmals auf die Verkehrserschließung aufmerksam. Durch ein Verkehrsgutachten wird dargelegt, dass die Orte Günzburg, Leipheim und Bubesheim mit Verkehrszunahmen zu rechnen haben. Ohne Autobahnanschluss ist durch einen entsprechenden Ausbau der GZ 4 und durch Herstellung eines Kreisverkehrs am Knotenpunkt Ulmer Straße / Bubesheimer Straße eine leistungsfähige Abwicklung des prognostizierten Verkehrs möglich.


Beschluss:

Die Gemeinde Bubesheim nimmt den (Teil-) Bebauungsplan Nr. 7 „Südwestlich der Rollbahn“ Abschnitt II zur Kenntnis.

Es werden folgende Einwände und Anregungen erhoben:

Nr. 4.7 soll folgendermaßen geändert werden:

Bei der Genehmigung eines Vorhabens innerhalb des Geltungsbereiches muss für alle maßgeblichen Immissionsorte außerhalb des Geltungsbereiches sowie außerhalb angrenzender Gebiete mit der Gebietseinstufung eines Gewerbe- oder Industriegebietes nachgewiesen werden, dass die durch das beantragte Vorhaben verursachten Beurteilungspegel die verfügbaren Immissionskontingente einhalten oder unterschreiten können. Eine Summation zulässiger Kontingente verschiedener Emmissionsbezugsflächen ist nicht zulässig. Die Summenwirkung der Geräuschentwicklung durch die Planung und ggf. durch bereits vorhandene Anlagen auf den betroffenen Emmissionsbezugsflächen ist zu berücksichtigen. Die Ermittlung des Beurteilungspegels erfolgt unter Ansatz der zum Zeitpunkt der Genehmigung tatsächlich vorherrschenden Schallausbreitungsverhältnisse (Einreichung aller Zusatzdämüpfungen aus Luftabsorption, Boden- und Meteorologieverhältnissen und Abschirmungen sowie Reflextionseinflüsse) entprechend den geltenden Berechnungs- und Beurteilungsrichtlinien (TA Lärm).