Sitzung: 15.01.2018 Gemeinderat Bubesheim
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1, Anwesend: 11, Befangen: 0
Die Firma L+N Recycling GmbH betreibt auf den Grundstücken Fl. Nrn.
1866 und 1868 der Gemarkung Bubesheim eine Anlage zur Behandlung von
gefährlichen Abfällen (Elektronikaltgeräterecycling), einschließlich der
physikalisch-chemischen Behandlung bei gefährlichen Abfällen
(Kühlaltgeräterecycling) und der zweiteiligen Lagerung von gefährlichen und
nicht gefährlichen Abfällen.
Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung war aufgrund des
zwischenzeitlich vorliegenden Gutachtens zur Abfallwirtschaft der Antrag
dahingehend abzuändern, dass die neuen Umschlag- und Lagerflächen auf Fl.-Nr.
1867 Gemarkung Bubesheim asphaltiert werden müssen. Bislang war hierfür ein
Pflaster- bzw. Schotterbelag vorgesehen. Die Flächen müssen ferner entwässert
werden. Gefährliche Abfälle werden nunmehr lediglich auf dem Lagerbereich „AG 3
W-A“ unmittelbar vor der westlichen Hallenwand des Hallenteils HT 5 gelagert.
Dieser Bereich wird an den bestehenden Koaleszenzabscheider angeschlossen und
über den Regenwasserkanal in der Straße „An der Autobahn“ entwässert. Die
restliche asphaltierte Fläche AG 3 W, AG 3 M und LKW-Parkplätze werden über
eine Abscheideanlage vorbehandelt und in den Regenwasserkanal im Rosenweg entwässert.
Für die Einleitung ist die Dimensionierung des bestehenden
Kanalnetzes angesetzten Flächen und die angesetzten Werte (Abflußbeiwert: 0,42)
entsprechend der wasserrechtlichen Genehmigung zu berücksichtigen. D.h.
Regenwasseranfall, der über diese Ansätze hinausgeht und abflusswirksam in die
bestehende Regenwasserkanalisation ist, ist durch geeignete Maßnahmen
zurückzuhalten und gedrosselt einzuleiten.
Für die wasserrechtl. Genehmigung der Regenwassereinleitungssstellen wurde vom WWA eine Bemessungsregenspende r10/1 = 177 l/(s x ha) vorgegeben.
Für die Einleitung in die Regenwasserkanalisation sind die Anforderungen gem. DWA-M153 für einen großen Flachlandbach → G5 (= Bubesheimer Bach) einzuhalten. Ergeben sich aus der Flächennutzung höhere Verschmutzungen sind geeignete Maßnahmen (Reinigungsanlagen, ...) vor der Einleitung in die Regenwasserkanalisation vorzusehen!
Bis zum Sitzungstag wurden vom Architekt
noch kein Nachweis des Rückhaltevolumens und keine Berechnung der
Einleitungsmenge vorgelegt. Ebenso fehlt die Aussage über die Qualität des
Abwassers. Aus diesem Grund war eine Prüfung durch das Ingenieurbüro Degen, ob
die wasserrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, nicht möglich.
Die Gemeinde Bubesheim wird zu der aus
abfallrechtlicher Sicht notwendigen Antragsänderung nochmals um Stellungnahme
gebeten und – soweit erforderlich – das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Insbesondere wird um Mitteilung gebeten, ob die Erschließung hinsichtlich der
vorgesehenen, notwendigen Entwässerung über die gemeindlichen Kanäle gesichert
ist.
Der Architekt, Herr Hoeber, erklärte dem
Gremium, dass ca. 2.800 m² Fläche entwässert werden müssen. Eine Menge von 20
l/s darf eingeleitet werden.
Der Vorsitzende soll mit der Firma L+N über
die Kostenübernahme der Ingenieurleistung Degen verhandeln. Der Architekt
Hoeber erläuterte dem Gremium, dass seitens L+N ein Fachingenieurbüro zur
Berechnung der Entwässerung beauftragt wurde.
Aus dem Gremium wurde angeregt, dass eine
Anbindung an den Entwässerungskanal über die Flur-Nr. 1869/1 geprüft
werden soll. Sollte die Entwässerung über die gemeindeeigene Flur-Nr. 1870
erfolgen, so muss die dingliche Sicherung hierzu geprüft werden.
Beschluss:
Die Gemeinde
Bubesheim erhebt keine Einwände zum Antrag der Firma L+N Recycling GmbH auf
Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 BImSchG zur
wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zur Behandlung von gefährlichen
und nicht gefährlichen Abfällen einschließlich der physikalisch-chemischen
Behandlung bei gefährlichen Abfällen und der zeitweiligen Lagerung von
gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen auf den Flur-Nrn. 1866, 1868 und
1867 Gemarkung Bubesheim und erteilt das gemeindliche Einvernehmen hierzu.
Die Entwässerung in
den gemeindlichen Oberflächenkanal ist gesichert. Der Entwässerung in den
Regenwasserkanal wird zugestimmt, wenn das Niederschlagswasser über eine
Abscheideanlage vorbehandelt und mengen- und qualitätsmäßig dem
Wasserrechtsbescheid entspricht.