Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16, Befangen: 0

Bisher war es üblich, dass bei Messungsanerkennungen und ähnlichen Vollzugsgeschäften der Kommune Vollmacht zu Messungsanerkennungen und Auflassungen erteilt wurde, die es ihr in den Fällen, in denen die Vermessung entsprechend den Vorgaben der Urkunde erfolgte, ermöglichte, dass der Vertreter der Gemeinde auch namens des anderen Vertragsteils die Auflassung erklärte. Diese Praxis wird nach einer Entscheidung des OLG München nunmehr angezweifelt.

 

Um den Anforderungen dieser Rechtsprechung Genüge zu tun, besteht nunmehr die Möglichkeit, die Praxis mit den Vollmachten wie bisher fortzusetzen, allerdings mit Ergänzungen und Modifizierungen. Vom Notariat wird vorgeschlagen, dass weiter Messungsanerkennungen aufgrund Vollmacht beurkundet werden, soweit das Messergebnis mit den Vorgaben der Vorurkunde (im Hinblick auf Zuschnitt und ungefähre Größenangeben im Vertrag) überein-stimmt. Nur wenn der Vertragsgegenstand nicht mit den Vorgaben der Vorurkunde überein-stimmt, ist (wie bisher) die Vorladung des anderen Vertragsteils erforderlich.

 

Um weiterhin aufgrund Vollmacht handeln zu können, muss in Erfüllung der Vorgaben der Rechtsprechung des OLG München bei allen Gemeinden eine Befreiung des Vertreters der Gemeinde von den Beschränkungen des § 181 BGB erfolgen. Dies setzt nach der Rechtsprechung einen entsprechenden Beschluss des Gemeinderates voraus. Die konkrete Durchführung kann folgendermaßen erfolgen:

 

Die Befreiung kann pauschal für alle Verträge erfolgen. Dieses Vorgehen hätte den Vorteil, dass die Befreiung auch für Rechtsgeschäfte gilt, die nach der Geschäftsordnung nicht dem Gemeinderat vorzulegen sind, sondern in den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters fallen. Ansonsten müsste auch ein Vorgang, der unterhalb der Schwellenwerte der Geschäftsordnung liegt, hinsichtlich der Messungsanerkennung dem Gemeinderat zur Befreiung von § 181 BGB vorgelegt werden.

 

Unabhängig davon, wird seitens des Notariats darum gebeten, eine weitere Formulierung durch den Gemeinderat beschließen zu lassen, um sämtliche Rechtsgeschäfte in der Vergangenheit durch einen Beschluss zu genehmigen, um damit den Anforderungen der Rechtsprechung zu genügen.

 

 


Beschluss:

Für Vollzugsgeschäfte, insbesondere Messungsanerkennungen und Auflassungen, die nach den Vorgaben der Geschäftsordnung in den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters fallen bzw. für die der Gemeinderat bzw. ein beschließender Ausschuss im Rahmen eines zustimmenden Beschlusses seine Zustimmung erteilt hat, ist der Erste Bürgermeister ermächtigt, unter Befreiung von § 181 BGB zugleich auch für den anderen Vertragsteil/ die anderen Vertragsteile zu handeln.

 

Dies gilt in entsprechender Weise auch für die rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten der Gemeinde Kötz. Weiter wird der Bürgermeister ermächtigt, eine der Gemeinde Kötz seitens des Vertragspartners erteilte Vollmacht zur Abwicklung des Vertrags (insbesondere zur Messungsanerkennung und Auflassung und zur Abgabe aller sonst für den Grundbuchvollzug nötigen Erklärungen), welche das Recht auf Erteilung von Untervollmacht beinhaltet, im Wege der Untervollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, weiterzugeben, so dass der Bevollmächtigte auch für den Vertragspartner handeln kann.

 

Soweit der Bürgermeister und/oder rechtsgeschäftliche Bevollmächtigte in der Vergangenheit, insbesondere im Rahmen von Messungsanerkennungen und Auflassungen bzw. sonstiger Vollzugsgeschäfte, ohne eine solche Befreiung von § 181 BGB gehandelt haben, wird deren Handeln sowohl namens der Gemeinde Kötz als auch aufgrund erteilter Vollmacht namens des Vertragspartners ausdrücklich genehmigt und den Handelnden Befreiung von Beschränkungen des § 181 BGB erteilt.