Sitzung: 02.03.2015 Gemeinderat Bubesheim
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12, Befangen: 0
Herr Wiker und Herr Ring von den Stadtwerken Ulm (SWU Energie GmbH) und Herrn Link von der Müller-BBM Projektmanagement GmbH waren während der Gemeinderatssitzung anwesend und erläuterten die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge. Diese wurden den Gemeinderatsmitgliedern über das Ratsinformationssystem online zur Verfügung gestellt.
Nachdem der Gemeinderat die Abwägung der Stellungnahmen wurde der Feststellungsbeschluss gefasst. Mit der Beschlussfassung ist das Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan von Seiten des Gemeinderates abgeschlossen. Die fertiggestellten Unterlagen sind dem Landratsamt Günzburg zur Genehmigung vorzulegen. Nach Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides ist die Flächennutzungsplanänderung rechtskräftig.
Die im Rahmen der Offenlage beteiligten Träger öffentlicher Belange (TÖB) abgegebenen Stellungnahmen wurden wie folgt beschlossen:
TÖB
1 Bayerisches Landesamt
für Umwelt |
03-18-2015/BAH
einstimmig beschlossen Ja 11 Nein 0 |
Stellungnahme zum vorbeugenden Bodenschutz als von der Planung
berührter Belang: Im Textteil des Bebauungsplanentwurfs Teil B Textlicher Teil – Untertitel I Textliche Festsetzungen sollte § 6 Abs. 8 um die DIN 19731
ergänzt werden. Diese regelt den sachgerechten Umgang und die Lagerung des
Bodenmaterials. Es wird angeraten die Verwertungswege des anfallenden
Bodenmaterials vor Beginn der Baumaßnahme zu klären. Hilfestellungen zum
umweltgerechten Umgang mit Boden sind im Leitfaden zur Bodenkundlichen
Baubegleitung des Bundesverbandes Boden zu finden. Des Weiteren ist die in § 7 K 1 genannte Aushagerungsmethode das
„Abschieben des Oberbodens“ aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes nicht
erwünscht. Nach § 1 BBodSchG sind die Funktionen des Bodens nachhaltig zu
sichern und Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen durch das geplante
Oberbodenabschieben nicht im Sinne des vorsorglichen Bodenschutzes. Vielmehr
sollte beispielsweise mehrmalig im Jahr die Mahd erfolgen, sodass der daraus
folgende Abtransport der Mahd die Fläche langfristig aushagert. Zu den örtlichen und regional zu vertretenden Belangen der
Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des
technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des
Landratsamtes Günzburg (Untere Naturschutzbehörde und Untere
Immissionsschutzbehörde) und des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth. |
Die Anregungen des
Bayerischen Landesamts für Umwelt werden an geeigneter Stelle
Berücksichtigung finden. Soweit es den Aspekt des „Abschiebens des
Oberbodens“ betrifft, soll auch diesem Einwand des Bayerischen Landesamts für
Umwelt Rechnung getragen werden, wobei die Berücksichtigung dieses Einwands
unter dem Vorbehalt gestellt werden muss, dass eine kurzfristige Umsetzung
der in Rede stehenden Maßnahme gewährleistet sein muss im Hinblick darauf,
dass die in Rede stehende Maßnahme die „Grundlage“ für die Umsetzung der
CEF-Maßnahme im Hinblick auf die Zauneidechsenproblematik darstellt. Die vorliegende Planung
berücksichtigt den genannten Grundsatz des vorsorgenden Bodenschutzes soweit
wie möglich. Im vorliegenden Fall dient die geplante Maßnahme jedoch einer
artenschutzrechtlichen Maßnahme und erstreckt sich lediglich auf 2,1 ha der
Gesamtfläche (von über 15 ha des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes). Das
Abschieben des Oberbodens dient dazu, dass sich nicht innerhalb der ersten
Vegetationsperiode sofort eine dichte, verschattende Kraut- und
Strauchschicht entwickelt, die Ansaatmaßnahmen mit Magerrasensaat greifen
können und sie somit dem artenschutzrechtlichen Aspekt besser dienen können
als langfristige Aushagerungsmaßnahmen durch Mahd. Über dies kann – je nach
konkreter Lage der geplanten Maßnahmen – auch auf das Abschieben verzichtet
werden, da Teile des Plangebietes bereits heute den artenschutzrechtlichen
Zielen entsprechen. |
Gemeinderat Häußler erscheint.
TÖB
2 BUND |
03-19-2015/BAH
einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 |
Ehemaliges Fliegerhorstgelände grds. geeignet für eine gewerbliche und
industrielle Nutzung. SWU als potentieller
Betreiber wird begrüßt, da dadurch auch Gemeinwohlbelange berücksichtigt
werden. Keine erheblichen,
nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen aus Sicht des Natur- und
Artenschutzes am Standort selbst. |
Es wird zur Kenntnis
genommen, dass seitens des BUND das ehemalige Fliegerhorstgelände als
geeigneter Standort für eine gewerbliche/industrielle Nutzung betrachtet
wird. Es wird im Weiteren zur
Kenntnis genommen, dass der BUND SWU als potentiellen Betreiber begrüßt. Es wird weiterhin zur Kenntnis
genommen, dass seitens des BUND erhebliche, nicht ausgleichbare
Beeinträchtigungen aus Sicht des Natur- und Artenschutzes am Standort nicht
gesehen werden. |
TÖB
2 BUND |
Die Wärmeableitung in
die Donau ist auszuschließen. Bei Verwirklichung der Wärmeableitung in die
Donau muss bereits jetzt eine FFH-Verträglichkeitsprüfung vorgenommen werden,
da eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes „Donau-Auen zwischen
Thalfingen und Höchstädt“ und des SPA-Gebiets „Donau-Auen“ zu erwarten ist. Zur Kühlwasserentnahme
finden sich in den Antragsunterlagen keine ausreichenden Aussagen und
Unterlagen. Es ist zumindest abzuschätzen, wie hoch der Kühlwasserbedarf ist
und wo dieser herkommen soll. Sofern die
Kühlwasserentnahme aus der Donau nicht ausgeschlossen werden kann, ist auch
hierfür eine FFH-Verträglichkeitsprüfung bereits in der Bauleitplanung
notwendig. Es wird dann um erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gebeten. |
Gemeinderat Ritter erkundigt sich nach der Lärmbelästigung durch die Hybridkühlung. Herr Link erläutert, dass durch die Geräuschkontingentierung im Bebauungsplanverfahren eine Kühlung durch Nasszellenkühler oder eine Trockenkühlung erfolgen kann. Eine Hybridkühlung bedingt höhere Geräuschkontingente und ist deshalb am Vorhabenstandort mit der vorgesehenen Kontingentierung nicht umsetzbar.
Im Rahmen der Ausarbeitung der Bebauungsplanunterlagen hat die SWU einen Vergleich von Kühlsystemen beigebracht. Dieser kommt zu folgender Reihenfolge bezüglich der Umsetzbarkeit der Kühlvarianten: Nasszellen-, Trocken- nach dem Heller-System, Hybrid-, Luftkühlung.
Im nachfolgenden Zulassungsverfahren nach Bundesimissionsschutzgesetz (BimSchG) wird nochmals eine Öffentlichkeitsbeteiligung und eine mindestens vierwöchige Auslegung stattfinden, bei der auch der BUND nochmals Stellung nehmen kann.
03-20-2015/BAH
einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 |
Soweit es das
Vorbringen des BUND betreffend eine Wärmeableitung in die Donau bzw. eine Kühlwasserentnahme
aus der Donau betrifft, ist folgendes zu betonen: Ob es zu einer
Wärmeableitung in die Donau bzw. zu einer Kühlwasserentnahme aus der Donau
kommt, steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht fest. Maßgeblich insoweit ist
die konkrete Ausgestaltung der Anlage. Eine Wärmeableitung in die Donau bzw.
eine Kühlwasserentnahme aus der Donau wird allenfalls erforderlich werden,
wenn das Vorhaben mit einer Nasszellenkühlung betrieben werden wird, was aber
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geklärt ist. Eine Auseinandersetzung mit
der Wärmeableitung in die Donau bzw. der Kühlwasserentnahme aus der Donau
verbundenen Betroffenheiten, insbesondere soweit es natur- und
artenschutzrechtliche Fragestellungen betrifft, kann im vorliegenden
Verfahren der Bauleitplanung dahingestellt bleiben, da das Vorhaben in jedem
Fall mit Kühlungsvarianten realisiert werden kann, die weder eine
Wärmeableitung in die Donau noch eine Kühlwasserentnahme aus der Donau
erforderlich machen. Diesbezüglich wird auf die vertieften Ausführungen in
der Begründung verwiesen. Weiterhin wird auf die vertieften Ausführungen in der Begründung verwiesen, aus welchen ersichtlich ist, dass im Falle der Nasskühlung ein Vollzugsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden muss. |
TÖB
2 BUND |
03-21-2015/BAH
einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 |
Beurteilung des
Vorhabens aus energiepolitischer Sicht: Ohne Abwärmenutzung und
betrieben als Grund- und Mittellastkraftwerk stehen GUD-Kraftwerke nicht im
Einklang mit einer an Klimaschutz orientierten Energiepolitik. Das Vorhaben beschreibt
keine Maßnahmen oder Planungen der Kraft-Wärme-Kopplung zur Nutzung der Abwärme.
Der Antragsteller macht
keine klaren Angaben, mit welcher Jahresstundenzahl das Kraftwerk betrieben
werden soll (Mittel- bis Spitzenlast, Ersatzkraftwerk oder Reservekraftwerk). Aus Sicht des BUND
Naturschutz passt dauerhaft einzig ein Reservekraftwerk mit ca. bis zu 1000
Betriebsstunden in die Struktur einer dezentralen, klimaschutzorientierten
vor allem auf Kraft-Wärme-Kopplung basierenden Energieerzeugung. Der Antragsteller
beschreibt keine Mechanismen, politische oder wirtschaftliche Regulatorien bzw.
rechtlich zwingend bindende Selbstverpflichtungen, die Dauer der
Betriebsstunden auf ein Reservekraftwerk zu begrenzen. Eine solche
Selbstverpflichtung oder eine Festlegung im Bebauungsplan wäre notwendig, um
sicherzustellen, dass nur ein Kraftwerkstyp entstehen kann, der in das System
einer am Klimaschutz orientierten Energiewende passt. |
Die energiepolitische
Beurteilung des Vorhabens durch den BUND wird zur Kenntnis genommen. Sie
stimmt mit der energiepolitischen Beurteilung des Plangebers nicht überein.
Insbesondere erachtet der Plangeber auch eine als Grund- und
Mittellastkraftwerk betriebene GuD-Anlage als ein aus energiepolitischer
Sicht sinnvolles Projekt. Die seitens des BUND geforderten
Festlegungen/„Selbstverpflichtungen“ seitens des Projektträgers werden vom
Plangeber nicht als sachgerecht/sinnvoll erachtet, unbeschadet der Frage, ob
ihre Einforderung unter rechtlichen Gesichtspunkten überhaupt in Betracht
käme. |
TÖB
2 BUND |
03-22-2015/BAH
einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 |
Ehemaliges Fliegerhorstgelände grds. geeignet für eine gewerbliche und
industrielle Nutzung. |
Es wird zur Kenntnis
genommen, dass seitens des BUND das ehemalige Fliegerhorstgelände als
geeigneter Standort für eine gewerbliche/industrielle Nutzung betrachtet
wird. |
TÖB
3 Bundesnetzagentur |
03-23-2015/BAH
einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 |
Im Prüfbereich liegt
eine Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecke (Ericsson Services GmbH).
Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen sind im Baubereich nicht vorhanden. Messeinrichtungen des
Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden durch die Planung nicht berührt. Empfehlung, die im
Landkreis tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien im
Verfahren zu beteiligen. |
Die Hinweise der
Bundesnetzagentur werden zur Kenntnis genommen. Alle im Landkreis tätigen
Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien wurden im Verfahren
beteiligt, womit der in der Stellungnahme der Bundesnetzagentur
ausgesprochenen Empfehlung entsprochen ist. Seitens der Ericsson Services
GmbH wurden keine Einwände gegen die Planung vorgebracht, so dass davon
auszugehen ist, dass die seitens der Bundesnetzagentur angesprochene
Richtfunkstrecke durch die Planung nicht tangiert wird. |
TÖB
4 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien,
Region Süd |
03-24-2015/BAH
einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 |
Stellungnahme vom 03.08.2012 gilt weiterhin und
ist zu beachten. Hinweise aus der Stellungnahme vom 03.08.2012: Es
werden keine Einwände gegen die Bauleitplanung erhoben. |
Der Hinweis der Deutsche Bahn AG, wonach gegen
die Bauleitplanung keine Einwände erhoben werden, wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme vom 3.8.2012 findet weiterhin
Beachtung |
TÖB
5 VG Kötz (Gemeinde Bubesheim) |
Der Stromanbindung wird
lediglich unter technischen und rechtlichen Aspekten durch ein Erdkabel
zugestimmt. Berücksichtigung der
geräuschimmissionsschutzfachlichen Verträglichkeit der Planung sowohl für
bestehende als auch für noch mögliche Wohnbauflächen (sodass in einem
möglichen Bebauungsplan keine belastenden Festsetzungen, z.B.
Grundrissanordnungen o.ä., getroffen werden müssen.) |
Dritter Bürgermeister Sobczyk bringt vor, dass eine Berücksichtigung der geräuschimmissionsschutzfachlichen Verträglichkeit der Planung gefordert war. Diese darf auf keinen Fall überschritten werden. Herr Link antwortet, dass dies keine Frage des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens ist.
Gemeinderat Ritter bringt vor, dass die Gefahr einer Wertminderung der Wirtschaftsgüter auftreten kann. Hierzu erläutert Herr Link, dass die industrielle Entwicklung maßgeblich sei. Es handelt sich hier nur um eine marginale Überschreitung (1 Stelle hinter dem Komma). An anderen Stellen des Fliegerhorstgeländes gibt es weitaus höhere Überschreitungen. Weiter sind diese Überschreitungen auch nur im Nordwesten des Gebietes vorzufinden. Wenn der Gemeinderat sich gegen eine Überschreitung der Geräuschimmissionswerte ausspricht, so könne nur noch eine Grundrissanordnung für maximal ein bis zwei Häuser des künftigen Bebauungsplanes angeordnet werden, so geringfügig wäre die Abweichung.
Auch stellt Herr Link fest, dass die geringe Abweichung vom Verhältnis her nicht abwägbar zur wirtschaftlichen Entwicklung sei. Er weist weiterhin darauf hin, dass die Werte theoretisch unter einer Vollauslastung aller Geräuschkontingente auf dem ehem. Fliegerhorst, der Stadt Leipheim und der Gemeinde Bubesheim ermittelt wurde, was faktisch sowieso niemals auftritt.
Zweiter Bürgermeister Finkel bringt vor, dass bei der Entwicklung des Gewerbegebietes (Delta) zum Schutze des Baugebietes ebenfalls Lärmschutzmaßnahmen gebaut werden mussten. Hierzu antwortet Herr Link, dass selbst wenn der Fall eintreten würde (Vollauslastung) und die Gemeinde keine Festsetzung zur Grundrissanordnug bzw. weiteren Schallschutzmaßnahmen treffen möchte, durch Anordnung eines Grünstreifens (der zur Kompensation sowieso notwendig sei), die Gebäudlichkeiten weiter weg gerückt werden könnten. Er sichert jedoch zu, dass trotzdem eine normale Bauleitplanung möglich wäre.
Zweiter Bürgermeister Finkel gibt zu Bedenken, dass aufgrund der Verkehrseiterentwicklung auf der GZ 4 (Feldkreuz) die Werte bis auf 67 dB Verkehrslärm hochfahren könnten. Hierzu führt Herr Link aus, dass die Werte des GuD maximal 34 dB verursachen würden. Er gibt auch zu Bedenken, dass die Werte der Grundstücke durch die industrielle Ansiedlung steigen werden. Durch die TA-Lärm wird die Überschreitung von 1 dB erlaubt, weil durch die Lärmkontigentierung gewährleistet wird, dass diese 41 dB nicht mehr überschritten werden. Das Gremium schlägt daraufhin den Stadtwerken Ulm vor, dass bei einer Beeinträchtigung des geplanten Baugebietes in Nähe des GuD´s die SWU sich an den Kosten zur Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen zu beteiligen sollte. Hierzu zogen sich die Herrn Wiker, Ring und Link zu einer kurzen Beratung zurück.
03-25-2015/BAH
einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 |
Hinsichtlich der
seitens der Gemeinde Bubesheim angesprochenen Fragestellung der
Stromanbindung wird auf den zwischen dem Zweckverband und der SWU
geschlossenen städtebaulichen Vertrag verwiesen, welcher der SWU ein Absehen
von einer Erdverkabelung nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen gestattet.
Soweit es den Aspekt
der geräuschimmissionsschutzfachlichen Verträglichkeit betrifft, ist zu
betonen, dass durch die in der Bebauungsplansatzung zur Festsetzung
vorgesehene Geräuschkontingentierung eine erhebliche Beschränkung des
Emissionspotentials für die zur Realisierung vorgesehene Anlage
festgeschrieben wird. Diese Festschreibung gewährleistet verträgliche
Zustände an allen schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes. Auf
die detaillierten Darstellungen in der Begründung wird verwiesen.
Insbesondere gewährleistet die Kontingentierung auch, dass Planungsabsichten
der Gemeinde Bubesheim sowie der Stadt Leipheim (bzw. sonstiger
Gemeinden/Städte) keine relevante Beeinträchtigung erfahren. Dies betrifft
auch die auf dem Gemarkungsgebiet der Gemeinde Bubesheim im
Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen. Für diese käme es unter
vollständiger Ausschöpfung der Geräuschkontingente des Plangebiets sowie der
für die sonstigen industriellen Flächen vorgesehenen Geräuschkontingente lediglich
in einem Randbereich zu einer ganz geringfügigen Überschreitung des für
allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwertes zur Nachtzeit. Es
erscheint aus Sicht des Plangebers denkbar, diese geringfügige Überschreitung
, die, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ersehen lässt, nur unter
Zugrundelegung der Vollausschöpfung sämtlicher Geräuschkontingente, einem in
der Praxis nicht zu erwartenden Fall, auftreten würde, im Rahmen eines
zukünftigen Bebauungsplanverfahrens zur Entwicklung der Wohnbebauung als
hinnehmbar zu beurteilen. Jedenfalls aber werden sich Überschreitungen durch
ganz geringfügige Maßnahmen zum Zwecke des Lärmschutzes verhindern lassen.
Diese Einschränkungen lassen sich nicht vollständig vermeiden, da eine
weitergehende Absenkung der Kontingentierung realistischer Weise nicht in
Betracht kommt, ohne die Umsetzbarkeit des planungsgegenständlichen Vorhabens
und damit die Erforderlichkeit der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 1
BauGB in Frage zu stellen. Für den Fall, dass von
Seiten des Gas- und Dampfturbinenkraftwerkes ein maßgeblicher Beitrag zur
Beeinträchtigung der Planung der Gemeinde entsteht und für den Fall, dass
abwägungstechnisch nicht abgeholfen werden kann, würde sich die SWU an den
Kosten für Lärmschutzmaßnahmen beteiligen. Die SWU bittet dann jedoch, dass
dann Anregungen bei der Planung durch sie selbst gegeben werden dürfen, auch
außerhalb des Verfahrens zur Beteiligung Träger öffentlicher Belange. |
TÖB
6 IHK Schwaben |
03-26-2015/BAH
einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 |
Die vorbereitenden
Planungen zur Errichtung eines Gas- oder Gas- und Dampfturbinenkraftwerks
werden begrüßt. Es ergeben sich keine Bedenken bei den vorbereitenden
Planungen. |
Es wird zur Kenntnis
genommen, dass seitens der IHK Schwaben die Planung begrüßt wird. |
TÖB 7 Landratsamt
Günzburg |
03-27-2015/BAH
einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 |
Ortsplanung: Aus ortsplanerischer
Sicht besteht mit den geplanten Änderungen der Flächennutzungspläne von
Leipheim und Bubesheim Einverständnis. |
Es wird zur Kenntnis
genommen, dass aus ortsplanerischer Sicht mit den
Flächennutzungsplanänderungen Einverständnis besteht. |
TÖB 7 Landratsamt Günzburg |
03-28-2015/BAH
einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 |
Immissionsschutz: Aus Sicht des
Immissionsschutzes werden gegen die vorliegenden
Flächennutzungsplanänderungen der Stadt Leipheim und der Gemeinde Bubesheim
keine Bedenken erhoben. Wie in den
Vorentwurfsplanungen dargestellt, sollten aus fachtechnischer Sicht die
Flächen des Sondergebietes mit dem Planzeichen „Umgrenzung von Flächen zum
Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz“ umgrenzt werden (Planzeichen Nr. 15.6 der
Planzeichenverordnung). Schutzvorkehrungen, z.B. für Lärmschutz, sind
notwendig. Auf Seite 13 des
Umweltberichtes sollte auch auf das nahegelegene FFH-Gebiet an der
Donau/Donaumoos eingegangen werden. Auf die erarbeitete Untersuchung
„FFH-Verträglichkeitsabschätzung“ für die Bauleitplanung wird verwiesen. |
Es wird zur Kenntnis
genommen, dass seitens des Landratsamtes Günzburg aus Sicht des
Immissionsschutzes gegen die beabsichtigte Flächennutzungsplanänderung keine
Bedenken bestehen. Die seitens des Landratsamtes Günzburg vorgeschlagenen
Darstellungen betreffend den Immissionsschutz erscheinen in Bezug auf die
Umsetzung einer Geräuschkontingentierung nicht geeignet. Dass Maßnahmen zum
Geräuschimmissionsschutz auf Ebene der Bebauungsplansatzung vorzunehmen sein
werden, ist in den Unterlagen zu den Flächennutzungsplanänderungen in
sonstiger geeigneter Weise dargetan. Die Umsetzung derartiger Maßnahmen
(Geräuschkontingentierung) ist im Bebauungsplan auch tatsächlich vorgesehen. Hinsichtlich des
Vorbringens des Landratsamtes Günzburg zum Umweltbericht ist folgendes zu
betonen: Die Bagatellschwelle
für die Stickstoffdeposition wird hinsichtlich der zu erwartenden
Auswirkungen im FFH-Gebiet nur dann relevant, wenn das sogenannte
Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha x a überschritten wird. Dies ist gemäß
dem FFH-Screening bei keinem der geprüften Lebensraumtypen der Fall. Die
Bagatellschwelle bleibt insofern unbeachtlich. Im Umweltbericht wird bereits
darauf hingewiesen, dass auf Ebene des immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens durch eine dann konkret anlagenbezogene
Immissionsprognose die Aussagen hinsichtlich u. a. einer Stickstoffdeposition
im FFH-Gebiet verifiziert werden müssen. |
TÖB 7 Landratsamt Günzburg |
03-29-2015/BAH
einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 |
Naturschutz und Landschaftspflege Für den geplanten
Standort der GuD-Anlage wurde durch das Büro Müller-BBM Projektmanagement
eine Standortalternativenprüfung durchgeführt. Es wurden insgesamt 14
Standorte untersucht und bewertet. Der jetzt geplante Standort im Bereich des
Fliegerhorstgeländes wurde in der Gesamtabwägung als der Günstigste gewertet.
Die naturschutzfachlichen Belange wurden bei dieser Abwägung aufgrund der
sonstigen Vorzüge für diesen Standort weniger gewichtet und als kompensierbar
angesehen. Hinsichtlich der
infrastrukturtechnischen Anbindungserfordernisse dieses Sondergebietes
(Zuführung Brennstoff-Gas und Einspeisung Strom und Wärme) bzw.
anlagenbedingter technischer Erfordernisse (z.B. Kühlung) wurden auf Seite 7
der Begründung zu den jeweiligen Änderungen der Flächennutzungspläne von
Leipheim und Bubesheim nur ganz allgemeine Aussagen getroffen. Bei der
Kühlung wurden keine weiteren Aussagen hinsichtlich einer Variantenprüfung
getroffen. Dies soll alles im Rahmen eines eigenständigen Planfeststellungs-
bzw. Genehmigungsverfahrens durchgeführt werden. Auf die Sensibilität der
ausgewiesenen Natura 2000 Gebiete im Bereich der Donau und Donauauen wird
nochmals ausdrücklich hingewiesen. Eine Tendenz der naturschutzfachlichen
Beurteilung für eine Kühlwasserentnahme und Einleitung von erwärmten Kühl-
und Prozesswasser kann aufgrund fehlender konkreter Planungen und Aussagen
hierzu zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Eine entsprechende
Ausarbeitung und Konkretisierung ist hier im weiteren Verfahren zwingend
erforderlich. |
Die Hinweise des
Landratsamtes Günzburg betreffend die „infrastrukturtechnischen
Anbindungserfordernisse“ bzw. die insoweit gegebene Erforderlichkeit der
vertieften Betrachtung im Rahmen der erforderlichen Zulassungsverfahren wird
zur Kenntnis genommen. Der Plangeber ist sich dessen bewusst. |
TÖB 7 Landratsamt Günzburg |
03-30-2015/BAH
einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 |
Wasserrecht Gaskraftwerk Durch das geplante
Gaskraftwerk werden weder Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem
Wassersicherstellungsgesetz noch Überschwemmungsgebiete tangiert. Den getroffenen
Ausführungen zur Altlastenthematik sowie zur Kampfmittelproblematik wird aus
wasserrechtlicher Sicht zugestimmt. |
Es wird zur Kenntnis
genommen, dass die Planung weder Wasserschutzgebiete, noch konkrete Planungen
nach dem Wassersicherstellungsgesetz, noch Überschwemmungsgebiete tangiert.
Es wird des Weiteren zur Kenntnis genommen, dass das Landratsamt Günzburg den
Ausführungen/Annahmen des Plangebers zur Altlastenthematik sowie zur
Kampfmittelproblematik aus wasserrechtlicher Sicht zustimmt. |
TÖB 7 Landratsamt Günzburg |
03-31-2015/BAH
einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 |
Kühlwasserleitung Die geplanten
Niederschlags- und Kühlwasser-Leitungen von und zur Donau bedürfen
voraussichtlich der Planfeststellung nach § 20 UVPG. Die Leitungen
durchqueren zahlreiche Bereiche, wo neben naturschutzrechtlichen Prüfungen
bzw. Gestattungen (insb. FFH, SPA, Naturschutzgebiet,
Landschaftsschutzgebiet) aus wasserrechtliche Gestattungen (Anlagen am
Gewässer, Anlagen im amtlichen Überschwemmungsgebiet) erforderlich sind, die
durch die evtl. Planfeststellung ersetzt würden. Für die
Kühlwasserentnahme und -einleitung ist eine Bewilligung erforderlich. Die mit der Kühlwasserleitung
verbundenen Belange können erst in den erforderlichen
wasserrechtlichen/naturschutzrechtlichen Verfahren nach umfassender
Beteiligung der Fachstellen, der Beteiligten und der Öffentlichkeit geprüft
werden. |
Soweit es
Kühlwasserentnahme und die -einleitung betrifft, ist folgendes zu betonen: Ob
es zu einer Einleitung in die Donau bzw. zu einer Kühlwasserentnahme aus der
Donau kommt, steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht fest. Maßgeblich
insoweit ist die konkrete Ausgestaltung der Anlage. Eine Einleitung in die
Donau bzw. eine Kühlwasserentnahme aus der Donau wird allenfalls erforderlich
werden, wenn das Vorhaben mit einer Nasszellenkühlung betrieben werden wird,
was aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geklärt ist. Eine
Auseinandersetzung mit der Einleitung in die Donau bzw. der
Kühlwasserentnahme aus der Donau verbundenen Betroffenheiten, insbesondere
soweit es natur- und artenschutzrechtliche Fragestellungen betrifft, kann im
vorliegenden Verfahren der Bauleitplanung dahingestellt bleiben, da das
Vorhaben in jedem Fall mit Kühlungsvarianten realisiert werden kann, die
weder eine Einleitung in die Donau noch eine Kühlwasserentnahme aus der Donau
erforderlich machen würden. Diesbezüglich wird auf die vertieften
Ausführungen in der Begründung verwiesen. |
TÖB 7 Landratsamt Günzburg |
03-32-2015/BAH
einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 |
Gasleitung: Mangels Darstellung in
den Planunterlagen kann hierzu keine wasserrechtliche Aussage getroffen
werden. |
Die Gasanbindung ist
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wie bereits in anderem
Zusammenhang betont, erfolgten lediglich grundsätzliche Prüfungen
hinsichtlich der Realisierbarkeit einer Gasanbindung und gegebener
Trassierungsalternativen. Im Übrigen wird eine abschließende Klärung im
Rahmen eines gesonderten Zulassungsverfahrens zu erfolgen haben. |
TÖB 7 Landratsamt Günzburg |
Stromleitung Richtung
Schneckenhofen: Die
Hochspannungsleitung könnte je nach Detailausführung das Wasserschutzgebiet
der Gemeinde Bubesheim berühren. Ggf. ist deshalb eine Ausnahme von der
Wasserschutzgebietsverordnung nötig. Ob die Erteilung einer Ausnahme möglich
ist, kann erst in dem wasserrechtlichen Verfahren geprüft werden. Der Stellungnahme
des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth kommt insofern besondere Bedeutung zu. |
Gemeinderat Ritter sieht hier Probleme, dass das bestehende Wasserschutzgebiet eventuell betroffen sein könnte. Hierzu führt Herr Wiker, SWU, aus, dass es nur um die Verträglichkeit der Gasleitung durch das Wasserschutzgebiet geht. Sollte diese nicht verträglich sein, dann muss das Wasserschutzgebiet auch umgangen werden. Herr Link ergänzt noch, dass das Landratsamt von einer Hochleitung und nicht von einer Erdverkabelung ausgeht.
03-33-2015/BAH
einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 |
Soweit es den Aspekt
der Stromanbindung betrifft, ist in erster Linie darauf hinzuweisen, dass es
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Realisierung einer
Hochspannungsleitung, sondern zu einer Erdverkabelung kommen wird. Auch
insoweit gilt, dass sich der Plangeber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
lediglich mit der Frage der grundsätzlichen Realisierbarkeit der
Stromanbindung auseinandergesetzt hat. Im Übrigen bleibt die abschließende
Prüfung einem gesonderten Zulassungsverfahren vorbehalten. |
TÖB 7 Landratsamt Günzburg |
03-34-2015/BAH
einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 |
Bahnstromanbindung: Mangels Darstellung in
den Planunterlagen kann hierzu keine wasserrechtliche Aussage getroffen
werden. |
Entsprechendes gilt im
Hinblick auf die angesprochene Bahnstromanbindung. |
TÖB 7 Landratsamt Günzburg |
03-35-2015/BAH
einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 |
Umweltprüfung (§ 2 Abs.
4 BauGB): Mit Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung bzgl. des Gaskraftwerkes ohne
Stromleitungen, Gasleitung und Kühlwasserleitung besteht aus
wasserrechtlicher Sicht Einverständnis. |
Es wird zur Kenntnis
genommen, dass mit Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aus
wasserrechtlicher Sicht Einverständnis besteht. |
TÖB 7 Landratsamt Günzburg |
03-36-2015/BAH
einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 |
Auto und Verkehr Von Seiten der
Verkehrsbehörde bestehen gegen die Flächennutzungsplanänderungen keine
Einwendungen. |
Es wird zur Kenntnis
genommen, dass von Seiten der Verkehrsbehörden keine Einwendungen erhoben
werden. |
|
|
TÖB 7 Landratsamt Günzburg |
03-37-2015/BAH
einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 |
Brandschutz Der Kreisbrandrat weist
zum Planungsvorhaben aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes auf folgendes
hin: Das Hydrantennetz ist
nach dem Merkblatt des ehemaligen Bayerischen Landesamtes für
Wasserwirtschaft bzw. nach den technischen Regeln des Deutschen Vereins des
Gas- und Wasserfaches auszubauen. Der Löschwasserbedarf ist nach dem
Ermittlungs- und Richtwertverfahren des Bayerischen Landesamtes für Brand-
und Katastrophenschutz zu ermitteln. Auf die Einhaltung der
DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ ist zu achten. |
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen. |
TÖB 7 Landratsamt Günzburg |
03-38-2015/BAH
einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 |
Sonstiges Es wird darauf
hingewiesen, das Bayerische Landesamt für Umwelt am Bauleitplanverfahren zu
beteiligen, falls noch nicht geschehen. |
Es wird schließlich
darauf hingewiesen, dass das Bayerische Landesamt für Umwelt im vorliegenden
Verfahren beteiligt wurde. |
TÖB
8 Regierung von Schwaben |
03-39-2015/BAH
einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 |
Stellungnahme vom
20.01.2013 gilt grundsätzlich weiterhin. Unter der Voraussetzung, dass die in
dieser Stellungnahme gesetzte Maßgabe Beachtung findet, bestehen aus
landesplanerischer Sicht keine Einwände gegen die Bauleitplanentwürfe. Ziele der Raumordnung,
die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen: Regionalplan der
Region Donau-Iller (RP DI): RP DI B I 1.1 Sicherung
der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in der Region Donau-Iller RP DI B I 4.2
Regionaler Grünzug im Bereich des Donautales zwischen Erbach und Günzburg Gründsätze der
Raumordnung, als Vorgabe für die vorstehende Abwägungsentscheidung: Art. 6 Abs. 2 Nr. 1
Sätze 1 bis 3 BayLplG Nachhaltige Raumentwicklung Art. 6 Abs. 2 Nr. 6
Satz 1 BayLplG Erhaltung der Eigenart und Schönheit des LAndschaftsbildes Art. 6 Abs. 2 Nr. 7
Sätze 1 bis 4 BayLplG Ökologische Funktionen des Raumes Art. 6 Abs. 2 Nr. 7
Satz 9 BayLplG Schutz vor Lärm und Reinhaltung der Luft sicherstellen Landesentwickungsgrogramm
Bayern 2013 (LEP) LEP 1.1.1 Abs. 2 (G)
Grundlagen für bedarfsgerechte Bereitstellung und Sicherung von
Arbeitsplätzen und Einrichtungen der Daseinsfürsorge schaffen und erhalten LEP 2.2.5 Abs. 1 Tirets
1 und 3 (G) Entwicklung und Ordnung des ländlichen Raumes LEP 2.2.7 Tirets 1 bis
3 (G) Entwicklung und Ordnung der Verdichtungsräume LEP 6.1 Abs. 1 (G)
Sicherstellung der Energieversorgung durch Um- und Ausbau der
Energieinfrastruktur LEP 7.1.1 (G) Erhalt
und Entwicklung von Natur und Landschaft LEP 7.2.1 (G) Schutz
des Wassers |
Es wird zur Kenntnis
genommen, dass die Regierung von Schwaben aus landesplanerischer Sicht keine
Einwände gegen die Bauleitplanentwürfe hat. Die in der Stellungnahme der
Regierung von Schwaben vom 20.01.2013 formulierten Maßgaben finden
(weiterhin) Beachtung. |
TÖB
9 Regionalverband Donau-Iller |
03-40-2015/BAH
einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 |
Die zivile Nachnutzung
des FH Leipheim wird grundsätzlich begrüßt. Überplante Bereiche
liegen im Regionalen Grünzug zwischen Erbach und Günzburg (B I 4.2
Regionalplan Donau-Iller). Durch die bestehende Vorprägung des
Planungsbereichs im Zusammenhang mit dem ehemaligen FH einerseits und durch
die randliche Lage im Regionalen Grünzug wird keine erhebliche
Beeinträchtigung der mit dem Regionalen Grünzug verbundenen fachlichen Ziele
gesehen. Durch die
interkommunale Zusammenarbeit von Leipheim, Günzburg und Bubesheim und die
Lage des Plangebietes am der Entwicklungsachse Ulm/Neu-Ulm – Günzburg werden
keine weiteren regionalplanerischen Ziele der Raumordnung beeinträchtigt
gesehen, die der Planung entgegenstehen könnten. Bei den verschiedenen
Planungsschritten, insbesondere dem Scoping-Termin am 29. März 2012, hat sich
der Regionalverband bereits dementsprechend geäußert. Den vorliegenden
Bauleitplänen stehen keine regionalplanerischen Vorgaben entgegen. Es
bestehen daher keine Einwände oder Anregungen. |
Es wird zur Kenntnis
genommen, dass seitens des Regionalverbandes Donau-Iller keine Einwände gegen
die Planung bestehen. |
TÖB
10 Staatliches Bauamt
Krumbach |
03-41-2015/BAH
einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 |
Mit den Entwürfen
besteht Einverständnis. Die geplanten
Veränderungen am Straßennetz, aufgrund der neuen Südumfahrung Leipheim (Kreisstraße
GZ 4), sind in die Fortschreibung der Flächennutzungspläne aufzunehmen. Der bestehende Verlauf
der Kreisstraße GZ 4 ist im Bereich der ausgewiesenen Sondergebietsfläche mit
der Planung zur Südumfahrung Leipheim abzustimmen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit
für die Verkehrsteilnehmer auf der Kreisstraße GZ 4 ist der bestehende
Waldsaum auf einen Abstand von 8,00 m zurückzunehmen. Bei einer
Unterschreitung dieses Abstandsmaßes ist die Sicherung des
Kreisstraßenverkehrs nach RPS 2009 mit einer einfachen Schutzplanke
(Pfostenabstand = 4,00 m) der Leistungsklasse N2-W5(1,60m)-A vorzusehen. |
Eine Rücknahme des
bestehenden Waldsaums wird aus Erwägungen betreffend die Eingriffsminimierung
bzw. Eingriffskompensation nicht erfolgen. Es soll stattdessen die seitens
des Staatlichen Bauamts Krumbach als Alternative genannte Sicherung des
Kreisstraßenverkehrs nach RPS 2009 mit einer einfachen Schutzplanke
vorgesehen werden. Ein entsprechender Hinweis wird/wurde in die
Bebauungsplansatzung aufgenommen. Die seitens des
Staatlichen Bauamts Krumbach angeregte Aufnahme der geplanten Veränderungen
am Straßennetz aufgrund der neuen Südumfahrung in die Fortschreibung der
Flächennutzungspläne ist im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich. Ebenso
wenig bedarf es weitergehender Abstimmungen betreffend den bestehenden
Verlauf der Kreisstraße GZ4 im Bereich der ausgewiesenen Sondergebietsfläche. |
TÖB 11 Telefónica Germany GmbH & Co. OHG |
03-42-2015/BAH
einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 |
Folgende Belange der
Telefónica werden durch das Planverfahren berührt: Durch das Plangebiet
führen zwei Richtfunkverbindungen (Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen). Es wird um
Berücksichtigung und Übernahme der Richtfunktrassen, einschließlich der
Schutzbereiche in die Vorplanung und die zukünftige Bauleitplanung bzw. den
zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und
vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die
raumbedeutsamen Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt werden. |
Im Nachgang zur
Stellungnahme der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG vom 03.12.2014 konnte
geklärt werden, dass die in Rede stehenden Richtfunkverbindungen seitens
Telefónica bzw. seitens des Festnetzbetreibers umgeplant werden. Die neue
Trassierung wird außerhalb des Geltungsbereichs verlaufen. Dadurch können
Störungen bzw. ein möglicher Ausfall der Verbindung ausgeschlossen werden.
Die in Rede stehende Umplanung bzw. Umtrassierung wird im Vorfeld bzw. parallel
zum Beginn der Baumaßnahmen erfolgen. Dies hat Telefónica schriftlich
bestätigt. Es besteht mithin kein Planungshindernis. Die Regelung der
Einzelheiten kann dem Vollzug überlassen werden. |
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Bubesheim beschließt die Abwägung zu den im
Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden/Sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB
vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen zur 7. Änderung Flächennutzungsplan
Bereich „Ausweisung einer Sondergebietsfläche Energiewirtschaft auf dem
ehemaligen Fliegerhorstgelände“. Die aus der Abwägung folgenden redaktionellen
Ergänzungen/Korrekturen wurden in den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung
in der Fassung vom 14.08.2014 mit redaktionellen Ergänzungen/Korrekturen vom
09.02.2015 eingearbeitet.
Der Gemeinderat der Gemeinde Bubesheim
stellt die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes Bereich „Ausweisung einer
Sondergebietsfläche Energiewirtschaft auf dem ehemaligen Fliegerhorstgelände“
i. d. F. v. 14.08.2014 mit redaktionellen Ergänzungen/Korrekturen vom
09.02.2015 mit Begründung inkl. Anlagen fest. Die Verwaltung wird beauftragt,
die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung zu beantragen.