Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12, Befangen: 0

Herr Wiker und Herr Ring von den Stadtwerken Ulm (SWU Energie GmbH) und Herrn Link von der Müller-BBM Projektmanagement GmbH waren während der Gemeinderatssitzung anwesend und erläuterten die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge. Diese wurden den Gemeinderatsmitgliedern über das Ratsinformationssystem online zur Verfügung gestellt.

Nachdem der Gemeinderat die Abwägung der Stellungnahmen wurde der Feststellungsbeschluss gefasst. Mit der Beschlussfassung ist das Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan von Seiten des Gemeinderates abgeschlossen. Die fertiggestellten Unterlagen sind dem Landratsamt Günzburg zur Genehmigung vorzulegen. Nach Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides ist die Flächennutzungsplanänderung rechtskräftig.

Die im Rahmen der Offenlage beteiligten Träger öffentlicher Belange (TÖB) abgegebenen Stellungnahmen wurden wie folgt beschlossen:

 

TÖB 1    Bayerisches Landesamt für Umwelt

03-18-2015/BAH einstimmig beschlossen  Ja 11  Nein 0
Anwesend 11  pers. Beteiligt 0
Beschluss:

Stellungnahme zum vorbeugenden Bodenschutz als von der Planung berührter Belang:

Im Textteil des Bebauungsplanentwurfs Teil B Textlicher Teil – Untertitel I Textliche Festsetzungen sollte § 6 Abs. 8 um die DIN 19731 ergänzt werden. Diese regelt den sachgerechten Umgang und die Lagerung des Bodenmaterials. Es wird angeraten die Verwertungswege des anfallenden Bodenmaterials vor Beginn der Baumaßnahme zu klären. Hilfestellungen zum umweltgerechten Umgang mit Boden sind im Leitfaden zur Bodenkundlichen Baubegleitung des Bundesverbandes Boden zu finden.

Des Weiteren ist die in § 7 K 1 genannte Aushagerungsmethode das „Abschieben des Oberbodens“ aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes nicht erwünscht. Nach § 1 BBodSchG sind die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern und Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen durch das geplante Oberbodenabschieben nicht im Sinne des vorsorglichen Bodenschutzes. Vielmehr sollte beispielsweise mehrmalig im Jahr die Mahd erfolgen, sodass der daraus folgende Abtransport der Mahd die Fläche langfristig aushagert.

Zu den örtlichen und regional zu vertretenden Belangen der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Landratsamtes Günzburg (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde) und des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth.

Die Anregungen des Bayerischen Landesamts für Umwelt werden an geeigneter Stelle Berücksichtigung finden. Soweit es den Aspekt des „Abschiebens des Oberbodens“ betrifft, soll auch diesem Einwand des Bayerischen Landesamts für Umwelt Rechnung getragen werden, wobei die Berücksichtigung dieses Einwands unter dem Vorbehalt gestellt werden muss, dass eine kurzfristige Umsetzung der in Rede stehenden Maßnahme gewährleistet sein muss im Hinblick darauf, dass die in Rede stehende Maßnahme die „Grundlage“ für die Umsetzung der CEF-Maßnahme im Hinblick auf die Zauneidechsenproblematik darstellt.

Die vorliegende Planung berücksichtigt den genannten Grundsatz des vorsorgenden Bodenschutzes soweit wie möglich. Im vorliegenden Fall dient die geplante Maßnahme jedoch einer artenschutzrechtlichen Maßnahme und erstreckt sich lediglich auf 2,1 ha der Gesamtfläche (von über 15 ha des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes). Das Abschieben des Oberbodens dient dazu, dass sich nicht innerhalb der ersten Vegetationsperiode sofort eine dichte, verschattende Kraut- und Strauchschicht entwickelt, die Ansaatmaßnahmen mit Magerrasensaat greifen können und sie somit dem artenschutzrechtlichen Aspekt besser dienen können als langfristige Aushagerungsmaßnahmen durch Mahd. Über dies kann – je nach konkreter Lage der geplanten Maßnahmen – auch auf das Abschieben verzichtet werden, da Teile des Plangebietes bereits heute den artenschutzrechtlichen Zielen entsprechen.

 

Gemeinderat Häußler erscheint.

 

TÖB 2    BUND

03-19-2015/BAH einstimmig beschlossen  Ja 12  Nein 0
Anwesend 12  pers. Beteiligt 0
Beschluss:

Ehemaliges Fliegerhorstgelände grds. geeignet für eine gewerbliche und industrielle Nutzung.

SWU als potentieller Betreiber wird begrüßt, da dadurch auch Gemeinwohlbelange berücksichtigt werden.

Keine erheblichen, nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen aus Sicht des Natur- und Artenschutzes am Standort selbst.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des BUND das ehemalige Fliegerhorstgelände als geeigneter Standort für eine gewerbliche/industrielle Nutzung betrachtet wird.

Es wird im Weiteren zur Kenntnis genommen, dass der BUND SWU als potentiellen Betreiber begrüßt.

Es wird weiterhin zur Kenntnis genommen, dass seitens des BUND erhebliche, nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen aus Sicht des Natur- und Artenschutzes am Standort nicht gesehen werden.

 

 

TÖB 2    BUND

Die Wärmeableitung in die Donau ist auszuschließen. Bei Verwirklichung der Wärmeableitung in die Donau muss bereits jetzt eine FFH-Verträglichkeitsprüfung vorgenommen werden, da eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes „Donau-Auen zwischen Thalfingen und Höchstädt“ und des SPA-Gebiets „Donau-Auen“ zu erwarten ist.

Zur Kühlwasserentnahme finden sich in den Antragsunterlagen keine ausreichenden Aussagen und Unterlagen. Es ist zumindest abzuschätzen, wie hoch der Kühlwasserbedarf ist und wo dieser herkommen soll.

Sofern die Kühlwasserentnahme aus der Donau nicht ausgeschlossen werden kann, ist auch hierfür eine FFH-Verträglichkeitsprüfung bereits in der Bauleitplanung notwendig.

Es wird dann um erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gebeten.

 

Gemeinderat Ritter erkundigt sich nach der Lärmbelästigung durch die Hybridkühlung. Herr Link erläutert, dass durch die Geräuschkontingentierung im Bebauungsplanverfahren eine Kühlung durch Nasszellenkühler oder eine Trockenkühlung erfolgen kann. Eine Hybridkühlung bedingt höhere Geräuschkontingente und ist deshalb am Vorhabenstandort mit der vorgesehenen Kontingentierung nicht umsetzbar.

Im Rahmen der Ausarbeitung der Bebauungsplanunterlagen hat die SWU einen Vergleich von Kühlsystemen beigebracht. Dieser kommt zu folgender Reihenfolge bezüglich der Umsetzbarkeit der Kühlvarianten: Nasszellen-, Trocken- nach dem Heller-System, Hybrid-, Luftkühlung.

Im nachfolgenden Zulassungsverfahren nach Bundesimissionsschutzgesetz (BimSchG) wird nochmals eine Öffentlichkeitsbeteiligung und eine mindestens vierwöchige Auslegung stattfinden, bei der auch der BUND nochmals Stellung nehmen kann.

03-20-2015/BAH einstimmig beschlossen  Ja 12  Nein 0
Anwesend 12  pers. Beteiligt 0
Beschluss:

Soweit es das Vorbringen des BUND betreffend eine Wärmeableitung in die Donau bzw. eine Kühlwasserentnahme aus der Donau betrifft, ist folgendes zu betonen: Ob es zu einer Wärmeableitung in die Donau bzw. zu einer Kühlwasserentnahme aus der Donau kommt, steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht fest. Maßgeblich insoweit ist die konkrete Ausgestaltung der Anlage. Eine Wärmeableitung in die Donau bzw. eine Kühlwasserentnahme aus der Donau wird allenfalls erforderlich werden, wenn das Vorhaben mit einer Nasszellenkühlung betrieben werden wird, was aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geklärt ist. Eine Auseinandersetzung mit der Wärmeableitung in die Donau bzw. der Kühlwasserentnahme aus der Donau verbundenen Betroffenheiten, insbesondere soweit es natur- und artenschutzrechtliche Fragestellungen betrifft, kann im vorliegenden Verfahren der Bauleitplanung dahingestellt bleiben, da das Vorhaben in jedem Fall mit Kühlungsvarianten realisiert werden kann, die weder eine Wärmeableitung in die Donau noch eine Kühlwasserentnahme aus der Donau erforderlich machen. Diesbezüglich wird auf die vertieften Ausführungen in der Begründung verwiesen.

Weiterhin wird auf die vertieften Ausführungen in der Begründung verwiesen, aus welchen ersichtlich ist, dass im Falle der Nasskühlung ein Vollzugsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden muss.

 

TÖB 2    BUND

03-21-2015/BAH einstimmig beschlossen  Ja 12  Nein 0
Anwesend 12  pers. Beteiligt 0
Beschluss:

Beurteilung des Vorhabens aus energiepolitischer Sicht:

Ohne Abwärmenutzung und betrieben als Grund- und Mittellastkraftwerk stehen GUD-Kraftwerke nicht im Einklang mit einer an Klimaschutz orientierten Energiepolitik.

Das Vorhaben beschreibt keine Maßnahmen oder Planungen der Kraft-Wärme-Kopplung zur Nutzung der Abwärme.

Der Antragsteller macht keine klaren Angaben, mit welcher Jahresstundenzahl das Kraftwerk betrieben werden soll (Mittel- bis Spitzenlast, Ersatzkraftwerk oder Reservekraftwerk).

Aus Sicht des BUND Naturschutz passt dauerhaft einzig ein Reservekraftwerk mit ca. bis zu 1000 Betriebsstunden in die Struktur einer dezentralen, klimaschutzorientierten vor allem auf Kraft-Wärme-Kopplung basierenden Energieerzeugung.

Der Antragsteller beschreibt keine Mechanismen, politische oder wirtschaftliche Regulatorien bzw. rechtlich zwingend bindende Selbstverpflichtungen, die Dauer der Betriebsstunden auf ein Reservekraftwerk zu begrenzen. Eine solche Selbstverpflichtung oder eine Festlegung im Bebauungsplan wäre notwendig, um sicherzustellen, dass nur ein Kraftwerkstyp entstehen kann, der in das System einer am Klimaschutz orientierten Energiewende passt.

Die energiepolitische Beurteilung des Vorhabens durch den BUND wird zur Kenntnis genommen. Sie stimmt mit der energiepolitischen Beurteilung des Plangebers nicht überein. Insbesondere erachtet der Plangeber auch eine als Grund- und Mittellastkraftwerk betriebene GuD-Anlage als ein aus energiepolitischer Sicht sinnvolles Projekt. Die seitens des BUND geforderten Festlegungen/„Selbstverpflichtungen“ seitens des Projektträgers werden vom Plangeber nicht als sachgerecht/sinnvoll erachtet, unbeschadet der Frage, ob ihre Einforderung unter rechtlichen Gesichtspunkten überhaupt in Betracht käme.

 

TÖB 2    BUND

03-22-2015/BAH einstimmig beschlossen  Ja 12  Nein 0
Anwesend 12  pers. Beteiligt 0
Beschluss:

Ehemaliges Fliegerhorstgelände grds. geeignet für eine gewerbliche und industrielle Nutzung.  

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des BUND das ehemalige Fliegerhorstgelände als geeigneter Standort für eine gewerbliche/industrielle Nutzung betrachtet wird.

 

 

TÖB 3    Bundesnetzagentur

03-23-2015/BAH einstimmig beschlossen  Ja 12  Nein 0
Anwesend 12  pers. Beteiligt 0
Beschluss:

Im Prüfbereich liegt eine Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecke (Ericsson Services GmbH). Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen sind im Baubereich nicht vorhanden.

Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden durch die Planung nicht berührt.

Empfehlung, die im Landkreis tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien im Verfahren zu beteiligen.

Die Hinweise der Bundesnetzagentur werden zur Kenntnis genommen. Alle im Landkreis tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien wurden im Verfahren beteiligt, womit der in der Stellungnahme der Bundesnetzagentur ausgesprochenen Empfehlung entsprochen ist. Seitens der Ericsson Services GmbH wurden keine Einwände gegen die Planung vorgebracht, so dass davon auszugehen ist, dass die seitens der Bundesnetzagentur angesprochene Richtfunkstrecke durch die Planung nicht tangiert wird.

 

TÖB 4    Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd

03-24-2015/BAH einstimmig beschlossen  Ja 12  Nein 0
Anwesend 12  pers. Beteiligt 0
Beschluss:

Stellungnahme vom 03.08.2012 gilt weiterhin und ist zu beachten.

Hinweise aus der Stellungnahme vom 03.08.2012: Es werden keine Einwände gegen die Bauleitplanung erhoben.

Der Hinweis der Deutsche Bahn AG, wonach gegen die Bauleitplanung keine Einwände erhoben werden, wird zur Kenntnis genommen.

Die Stellungnahme vom 3.8.2012 findet weiterhin Beachtung

 

TÖB 5    VG Kötz (Gemeinde Bubesheim)

Der Stromanbindung wird lediglich unter technischen und rechtlichen Aspekten durch ein Erdkabel zugestimmt.

Berücksichtigung der geräuschimmissionsschutzfachlichen Verträglichkeit der Planung sowohl für bestehende als auch für noch mögliche Wohnbauflächen (sodass in einem möglichen Bebauungsplan keine belastenden Festsetzungen, z.B. Grundrissanordnungen o.ä., getroffen werden müssen.)

Dritter Bürgermeister Sobczyk bringt vor, dass eine Berücksichtigung der geräuschimmissionsschutzfachlichen Verträglichkeit der Planung gefordert war. Diese darf auf keinen Fall überschritten werden. Herr Link antwortet, dass dies keine Frage des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens ist.

 

Gemeinderat Ritter bringt vor, dass die Gefahr einer Wertminderung der Wirtschaftsgüter auftreten kann. Hierzu erläutert Herr Link, dass die industrielle Entwicklung maßgeblich sei. Es handelt sich hier nur um eine marginale Überschreitung (1 Stelle hinter dem Komma). An anderen Stellen des Fliegerhorstgeländes gibt es weitaus höhere Überschreitungen. Weiter sind diese Überschreitungen auch nur im Nordwesten des Gebietes vorzufinden. Wenn der Gemeinderat sich gegen eine Überschreitung der Geräuschimmissionswerte ausspricht, so könne nur noch eine Grundrissanordnung für maximal ein bis zwei Häuser des künftigen Bebauungsplanes angeordnet werden, so geringfügig wäre die Abweichung.

Auch stellt Herr Link fest, dass die geringe Abweichung vom Verhältnis her nicht abwägbar zur wirtschaftlichen Entwicklung sei. Er weist weiterhin darauf hin, dass die Werte theoretisch unter einer Vollauslastung aller Geräuschkontingente auf dem ehem. Fliegerhorst, der Stadt Leipheim und der Gemeinde Bubesheim ermittelt wurde, was faktisch sowieso niemals auftritt.

 

Zweiter Bürgermeister Finkel bringt vor, dass bei der Entwicklung des Gewerbegebietes (Delta) zum Schutze des Baugebietes ebenfalls Lärmschutzmaßnahmen gebaut werden mussten. Hierzu antwortet Herr Link, dass selbst wenn der Fall eintreten würde (Vollauslastung) und die Gemeinde keine Festsetzung zur Grundrissanordnug bzw. weiteren Schallschutzmaßnahmen treffen möchte, durch Anordnung eines Grünstreifens (der zur Kompensation sowieso notwendig sei), die Gebäudlichkeiten weiter weg gerückt werden könnten. Er sichert jedoch zu, dass trotzdem eine normale Bauleitplanung möglich wäre.

 

Zweiter Bürgermeister Finkel gibt zu Bedenken, dass aufgrund der Verkehrseiterentwicklung auf der GZ 4 (Feldkreuz) die Werte bis auf 67 dB Verkehrslärm hochfahren könnten. Hierzu führt Herr Link aus, dass die Werte des GuD maximal 34 dB verursachen würden. Er gibt auch zu Bedenken, dass die Werte der Grundstücke durch die industrielle Ansiedlung steigen werden. Durch die TA-Lärm wird die Überschreitung von 1 dB erlaubt, weil durch die Lärmkontigentierung gewährleistet wird, dass diese 41 dB nicht mehr überschritten werden. Das Gremium schlägt daraufhin den Stadtwerken Ulm vor, dass bei einer Beeinträchtigung des geplanten Baugebietes in Nähe des GuD´s die SWU sich an den Kosten zur Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen zu beteiligen sollte. Hierzu zogen sich die Herrn Wiker, Ring und Link zu einer kurzen Beratung zurück.

03-25-2015/BAH einstimmig beschlossen  Ja 12  Nein 0
Anwesend 12  pers. Beteiligt 0
Beschluss:

Hinsichtlich der seitens der Gemeinde Bubesheim angesprochenen Fragestellung der Stromanbindung wird auf den zwischen dem Zweckverband und der SWU geschlossenen städtebaulichen Vertrag verwiesen, welcher der SWU ein Absehen von einer Erdverkabelung nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen gestattet.

Soweit es den Aspekt der geräuschimmissionsschutzfachlichen Verträglichkeit betrifft, ist zu betonen, dass durch die in der Bebauungsplansatzung zur Festsetzung vorgesehene Geräuschkontingentierung eine erhebliche Beschränkung des Emissionspotentials für die zur Realisierung vorgesehene Anlage festgeschrieben wird. Diese Festschreibung gewährleistet verträgliche Zustände an allen schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes. Auf die detaillierten Darstellungen in der Begründung wird verwiesen. Insbesondere gewährleistet die Kontingentierung auch, dass Planungsabsichten der Gemeinde Bubesheim sowie der Stadt Leipheim (bzw. sonstiger Gemeinden/Städte) keine relevante Beeinträchtigung erfahren. Dies betrifft auch die auf dem Gemarkungsgebiet der Gemeinde Bubesheim im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen. Für diese käme es unter vollständiger Ausschöpfung der Geräuschkontingente des Plangebiets sowie der für die sonstigen industriellen Flächen vorgesehenen Geräuschkontingente lediglich in einem Randbereich zu einer ganz geringfügigen Überschreitung des für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwertes zur Nachtzeit. Es erscheint aus Sicht des Plangebers denkbar, diese geringfügige Überschreitung , die, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ersehen lässt, nur unter Zugrundelegung der Vollausschöpfung sämtlicher Geräuschkontingente, einem in der Praxis nicht zu erwartenden Fall, auftreten würde, im Rahmen eines zukünftigen Bebauungsplanverfahrens zur Entwicklung der Wohnbebauung als hinnehmbar zu beurteilen. Jedenfalls aber werden sich Überschreitungen durch ganz geringfügige Maßnahmen zum Zwecke des Lärmschutzes verhindern lassen. Diese Einschränkungen lassen sich nicht vollständig vermeiden, da eine weitergehende Absenkung der Kontingentierung realistischer Weise nicht in Betracht kommt, ohne die Umsetzbarkeit des planungsgegenständlichen Vorhabens und damit die Erforderlichkeit der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Frage zu stellen.

Für den Fall, dass von Seiten des Gas- und Dampfturbinenkraftwerkes ein maßgeblicher Beitrag zur Beeinträchtigung der Planung der Gemeinde entsteht und für den Fall, dass abwägungstechnisch nicht abgeholfen werden kann, würde sich die SWU an den Kosten für Lärmschutzmaßnahmen beteiligen. Die SWU bittet dann jedoch, dass dann Anregungen bei der Planung durch sie selbst gegeben werden dürfen, auch außerhalb des Verfahrens zur Beteiligung Träger öffentlicher Belange.

 

 

 

 

TÖB 6    IHK Schwaben

03-26-2015/BAH einstimmig beschlossen  Ja 12  Nein 0
Anwesend 12  pers. Beteiligt 0
Beschluss:

Die vorbereitenden Planungen zur Errichtung eines Gas- oder Gas- und Dampfturbinenkraftwerks werden begrüßt. Es ergeben sich keine Bedenken bei den vorbereitenden Planungen.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der IHK Schwaben die Planung begrüßt wird.

 

TÖB 7    Landratsamt Günzburg

03-27-2015/BAH einstimmig beschlossen  Ja 12  Nein 0
Anwesend 12  pers. Beteiligt 0
Beschluss:

Ortsplanung:

Aus ortsplanerischer Sicht besteht mit den geplanten Änderungen der Flächennutzungspläne von Leipheim und Bubesheim Einverständnis.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus ortsplanerischer Sicht mit den Flächennutzungsplanänderungen Einverständnis besteht.

TÖB 7    Landratsamt Günzburg

03-28-2015/BAH einstimmig beschlossen  Ja 12  Nein 0
Anwesend 12  pers. Beteiligt 0
Beschluss:

Immissionsschutz:

Aus Sicht des Immissionsschutzes werden gegen die vorliegenden Flächennutzungsplanänderungen der Stadt Leipheim und der Gemeinde Bubesheim keine Bedenken erhoben.

Wie in den Vorentwurfsplanungen dargestellt, sollten aus fachtechnischer Sicht die Flächen des Sondergebietes mit dem Planzeichen „Umgrenzung von Flächen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz“ umgrenzt werden (Planzeichen Nr. 15.6 der Planzeichenverordnung). Schutzvorkehrungen, z.B. für Lärmschutz, sind notwendig.

Auf Seite 13 des Umweltberichtes sollte auch auf das nahegelegene FFH-Gebiet an der Donau/Donaumoos eingegangen werden. Auf die erarbeitete Untersuchung „FFH-Verträglichkeitsabschätzung“ für die Bauleitplanung wird verwiesen.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des Landratsamtes Günzburg aus Sicht des Immissionsschutzes gegen die beabsichtigte Flächennutzungsplanänderung keine Bedenken bestehen. Die seitens des Landratsamtes Günzburg vorgeschlagenen Darstellungen betreffend den Immissionsschutz erscheinen in Bezug auf die Umsetzung einer Geräuschkontingentierung nicht geeignet. Dass Maßnahmen zum Geräuschimmissionsschutz auf Ebene der Bebauungsplansatzung vorzunehmen sein werden, ist in den Unterlagen zu den Flächennutzungsplanänderungen in sonstiger geeigneter Weise dargetan. Die Umsetzung derartiger Maßnahmen (Geräuschkontingentierung) ist im Bebauungsplan auch tatsächlich vorgesehen.

Hinsichtlich des Vorbringens des Landratsamtes Günzburg zum Umweltbericht ist folgendes zu betonen:

Die Bagatellschwelle für die Stickstoffdeposition wird hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen im FFH-Gebiet nur dann relevant, wenn das sogenannte Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha x a überschritten wird. Dies ist gemäß dem FFH-Screening bei keinem der geprüften Lebensraumtypen der Fall. Die Bagatellschwelle bleibt insofern unbeachtlich. Im Umweltbericht wird bereits darauf hingewiesen, dass auf Ebene des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch eine dann konkret anlagenbezogene Immissionsprognose die Aussagen hinsichtlich u. a. einer Stickstoffdeposition im FFH-Gebiet verifiziert werden müssen.

TÖB 7    Landratsamt Günzburg

03-29-2015/BAH einstimmig beschlossen  Ja 12  Nein 0
Anwesend 12  pers. Beteiligt 0
Beschluss:

Naturschutz und Landschaftspflege

Für den geplanten Standort der GuD-Anlage wurde durch das Büro Müller-BBM Projektmanagement eine Standortalternativenprüfung durchgeführt. Es wurden insgesamt 14 Standorte untersucht und bewertet. Der jetzt geplante Standort im Bereich des Fliegerhorstgeländes wurde in der Gesamtabwägung als der Günstigste gewertet. Die naturschutzfachlichen Belange wurden bei dieser Abwägung aufgrund der sonstigen Vorzüge für diesen Standort weniger gewichtet und als kompensierbar angesehen.

Hinsichtlich der infrastrukturtechnischen Anbindungserfordernisse dieses Sondergebietes (Zuführung Brennstoff-Gas und Einspeisung Strom und Wärme) bzw. anlagenbedingter technischer Erfordernisse (z.B. Kühlung) wurden auf Seite 7 der Begründung zu den jeweiligen Änderungen der Flächennutzungspläne von Leipheim und Bubesheim nur ganz allgemeine Aussagen getroffen. Bei der Kühlung wurden keine weiteren Aussagen hinsichtlich einer Variantenprüfung getroffen. Dies soll alles im Rahmen eines eigenständigen Planfeststellungs- bzw. Genehmigungsverfahrens durchgeführt werden. Auf die Sensibilität der ausgewiesenen Natura 2000 Gebiete im Bereich der Donau und Donauauen wird nochmals ausdrücklich hingewiesen. Eine Tendenz der naturschutzfachlichen Beurteilung für eine Kühlwasserentnahme und Einleitung von erwärmten Kühl- und Prozesswasser kann aufgrund fehlender konkreter Planungen und Aussagen hierzu zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Eine entsprechende Ausarbeitung und Konkretisierung ist hier im weiteren Verfahren zwingend erforderlich.

Die Hinweise des Landratsamtes Günzburg betreffend die „infrastrukturtechnischen Anbindungserfordernisse“ bzw. die insoweit gegebene Erforderlichkeit der vertieften Betrachtung im Rahmen der erforderlichen Zulassungsverfahren wird zur Kenntnis genommen. Der Plangeber ist sich dessen bewusst. 

TÖB 7    Landratsamt Günzburg

03-30-2015/BAH einstimmig beschlossen  Ja 12  Nein 0
Anwesend 12  pers. Beteiligt 0
Beschluss:

Wasserrecht

Gaskraftwerk

Durch das geplante Gaskraftwerk werden weder Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz noch Überschwemmungsgebiete tangiert.

Den getroffenen Ausführungen zur Altlastenthematik sowie zur Kampfmittelproblematik wird aus wasserrechtlicher Sicht zugestimmt.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Planung weder Wasserschutzgebiete, noch konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz, noch Überschwemmungsgebiete tangiert. Es wird des Weiteren zur Kenntnis genommen, dass das Landratsamt Günzburg den Ausführungen/Annahmen des Plangebers zur Altlastenthematik sowie zur Kampfmittelproblematik aus wasserrechtlicher Sicht zustimmt.

TÖB 7    Landratsamt Günzburg

03-31-2015/BAH einstimmig beschlossen  Ja 12  Nein 0
Anwesend 12  pers. Beteiligt 0
Beschluss:

Kühlwasserleitung

Die geplanten Niederschlags- und Kühlwasser-Leitungen von und zur Donau bedürfen voraussichtlich der Planfeststellung nach § 20 UVPG.

Die Leitungen durchqueren zahlreiche Bereiche, wo neben naturschutzrechtlichen Prüfungen bzw. Gestattungen (insb. FFH, SPA, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet) aus wasserrechtliche Gestattungen (Anlagen am Gewässer, Anlagen im amtlichen Überschwemmungsgebiet) erforderlich sind, die durch die evtl. Planfeststellung ersetzt würden.

Für die Kühlwasserentnahme und -einleitung ist eine Bewilligung erforderlich.

Die mit der Kühlwasserleitung verbundenen Belange können erst in den erforderlichen wasserrechtlichen/naturschutzrechtlichen Verfahren nach umfassender Beteiligung der Fachstellen, der Beteiligten und der Öffentlichkeit geprüft werden.

Soweit es Kühlwasserentnahme und die -einleitung betrifft, ist folgendes zu betonen: Ob es zu einer Einleitung in die Donau bzw. zu einer Kühlwasserentnahme aus der Donau kommt, steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht fest. Maßgeblich insoweit ist die konkrete Ausgestaltung der Anlage. Eine Einleitung in die Donau bzw. eine Kühlwasserentnahme aus der Donau wird allenfalls erforderlich werden, wenn das Vorhaben mit einer Nasszellenkühlung betrieben werden wird, was aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geklärt ist. Eine Auseinandersetzung mit der Einleitung in die Donau bzw. der Kühlwasserentnahme aus der Donau verbundenen Betroffenheiten, insbesondere soweit es natur- und artenschutzrechtliche Fragestellungen betrifft, kann im vorliegenden Verfahren der Bauleitplanung dahingestellt bleiben, da das Vorhaben in jedem Fall mit Kühlungsvarianten realisiert werden kann, die weder eine Einleitung in die Donau noch eine Kühlwasserentnahme aus der Donau erforderlich machen würden. Diesbezüglich wird auf die vertieften Ausführungen in der Begründung verwiesen.

 

TÖB 7    Landratsamt Günzburg

03-32-2015/BAH einstimmig beschlossen  Ja 12  Nein 0
Anwesend 12  pers. Beteiligt 0
Beschluss:

Gasleitung:

Mangels Darstellung in den Planunterlagen kann hierzu keine wasserrechtliche Aussage getroffen werden.

Die Gasanbindung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wie bereits in anderem Zusammenhang betont, erfolgten lediglich grundsätzliche Prüfungen hinsichtlich der Realisierbarkeit einer Gasanbindung und gegebener Trassierungsalternativen. Im Übrigen wird eine abschließende Klärung im Rahmen eines gesonderten Zulassungsverfahrens zu erfolgen haben.

 

TÖB 7    Landratsamt Günzburg

Stromleitung Richtung Schneckenhofen:

Die Hochspannungsleitung könnte je nach Detailausführung das Wasserschutzgebiet der Gemeinde Bubesheim berühren. Ggf. ist deshalb eine Ausnahme von der Wasserschutzgebietsverordnung nötig. Ob die Erteilung einer Ausnahme möglich ist, kann erst in dem wasserrechtlichen Verfahren geprüft werden. Der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth kommt insofern besondere Bedeutung zu.

Gemeinderat Ritter sieht hier Probleme, dass das bestehende Wasserschutzgebiet eventuell betroffen sein könnte. Hierzu führt Herr Wiker, SWU, aus, dass es nur um die Verträglichkeit der Gasleitung durch das Wasserschutzgebiet geht. Sollte diese nicht verträglich sein, dann muss das Wasserschutzgebiet auch umgangen werden. Herr Link ergänzt noch, dass das Landratsamt von einer Hochleitung und nicht von einer Erdverkabelung ausgeht.

03-33-2015/BAH einstimmig beschlossen  Ja 12  Nein 0
Anwesend 12  pers. Beteiligt 0
Beschluss:

Soweit es den Aspekt der Stromanbindung betrifft, ist in erster Linie darauf hinzuweisen, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Realisierung einer Hochspannungsleitung, sondern zu einer Erdverkabelung kommen wird. Auch insoweit gilt, dass sich der Plangeber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens lediglich mit der Frage der grundsätzlichen Realisierbarkeit der Stromanbindung auseinandergesetzt hat. Im Übrigen bleibt die abschließende Prüfung einem gesonderten Zulassungsverfahren vorbehalten.

 

TÖB 7    Landratsamt Günzburg

03-34-2015/BAH einstimmig beschlossen  Ja 12  Nein 0
Anwesend 12  pers. Beteiligt 0
Beschluss:

Bahnstromanbindung:

Mangels Darstellung in den Planunterlagen kann hierzu keine wasserrechtliche Aussage getroffen werden.

Entsprechendes gilt im Hinblick auf die angesprochene Bahnstromanbindung.

TÖB 7    Landratsamt Günzburg

03-35-2015/BAH einstimmig beschlossen  Ja 12  Nein 0
Anwesend 12  pers. Beteiligt 0
Beschluss:

Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB):

Mit Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung bzgl. des Gaskraftwerkes ohne Stromleitungen, Gasleitung und Kühlwasserleitung besteht aus wasserrechtlicher Sicht Einverständnis.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aus wasserrechtlicher Sicht Einverständnis besteht.

TÖB 7    Landratsamt Günzburg

03-36-2015/BAH einstimmig beschlossen  Ja 12  Nein 0
Anwesend 12  pers. Beteiligt 0
Beschluss:

Auto und Verkehr

Von Seiten der Verkehrsbehörde bestehen gegen die Flächennutzungsplanänderungen keine Einwendungen.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass von Seiten der Verkehrsbehörden keine Einwendungen erhoben werden.

 

 

TÖB 7    Landratsamt Günzburg

03-37-2015/BAH einstimmig beschlossen  Ja 12  Nein 0
Anwesend 12  pers. Beteiligt 0
Beschluss:

Brandschutz

Der Kreisbrandrat weist zum Planungsvorhaben aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes auf folgendes hin:

Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt des ehemaligen Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft bzw. nach den technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches auszubauen. Der Löschwasserbedarf ist nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des Bayerischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln.

Auf die Einhaltung der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ ist zu achten.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

TÖB 7    Landratsamt Günzburg

03-38-2015/BAH einstimmig beschlossen  Ja 12  Nein 0
Anwesend 12  pers. Beteiligt 0
Beschluss:

Sonstiges

Es wird darauf hingewiesen, das Bayerische Landesamt für Umwelt am Bauleitplanverfahren zu beteiligen, falls noch nicht geschehen.

Es wird schließlich darauf hingewiesen, dass das Bayerische Landesamt für Umwelt im vorliegenden Verfahren beteiligt wurde.

 

TÖB 8    Regierung von Schwaben

03-39-2015/BAH einstimmig beschlossen  Ja 12  Nein 0
Anwesend 12  pers. Beteiligt 0
Beschluss:

Stellungnahme vom 20.01.2013 gilt grundsätzlich weiterhin. Unter der Voraussetzung, dass die in dieser Stellungnahme gesetzte Maßgabe Beachtung findet, bestehen aus landesplanerischer Sicht keine Einwände gegen die Bauleitplanentwürfe.

Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen: Regionalplan der Region Donau-Iller (RP DI):

RP DI B I 1.1 Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in der Region Donau-Iller

RP DI B I 4.2 Regionaler Grünzug im Bereich des Donautales zwischen Erbach und Günzburg

Gründsätze der Raumordnung, als Vorgabe für die vorstehende Abwägungsentscheidung:

Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 bis 3 BayLplG Nachhaltige Raumentwicklung

Art. 6 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 BayLplG Erhaltung der Eigenart und Schönheit des LAndschaftsbildes

Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 Sätze 1 bis 4 BayLplG Ökologische Funktionen des Raumes

Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 Satz 9 BayLplG Schutz vor Lärm und Reinhaltung der Luft sicherstellen

 

Landesentwickungsgrogramm Bayern 2013 (LEP)

LEP 1.1.1 Abs. 2 (G) Grundlagen für bedarfsgerechte Bereitstellung und Sicherung von Arbeitsplätzen und Einrichtungen der Daseinsfürsorge schaffen und erhalten

LEP 2.2.5 Abs. 1 Tirets 1 und 3 (G) Entwicklung und Ordnung des ländlichen Raumes

LEP 2.2.7 Tirets 1 bis 3 (G) Entwicklung und Ordnung der Verdichtungsräume

LEP 6.1 Abs. 1 (G) Sicherstellung der Energieversorgung durch Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur

LEP 7.1.1 (G) Erhalt und Entwicklung von Natur und Landschaft

LEP 7.2.1 (G) Schutz des Wassers

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Regierung von Schwaben aus landesplanerischer Sicht keine Einwände gegen die Bauleitplanentwürfe hat. Die in der Stellungnahme der Regierung von Schwaben vom 20.01.2013 formulierten Maßgaben finden (weiterhin) Beachtung.

 

TÖB 9    Regionalverband Donau-Iller

03-40-2015/BAH einstimmig beschlossen  Ja 12  Nein 0
Anwesend 12  pers. Beteiligt 0
Beschluss:

Die zivile Nachnutzung des FH Leipheim wird grundsätzlich begrüßt.

Überplante Bereiche liegen im Regionalen Grünzug zwischen Erbach und Günzburg (B I 4.2 Regionalplan Donau-Iller). Durch die bestehende Vorprägung des Planungsbereichs im Zusammenhang mit dem ehemaligen FH einerseits und durch die randliche Lage im Regionalen Grünzug wird keine erhebliche Beeinträchtigung der mit dem Regionalen Grünzug verbundenen fachlichen Ziele gesehen.

Durch die interkommunale Zusammenarbeit von Leipheim, Günzburg und Bubesheim und die Lage des Plangebietes am der Entwicklungsachse Ulm/Neu-Ulm – Günzburg werden keine weiteren regionalplanerischen Ziele der Raumordnung beeinträchtigt gesehen, die der Planung entgegenstehen könnten. Bei den verschiedenen Planungsschritten, insbesondere dem Scoping-Termin am 29. März 2012, hat sich der Regionalverband bereits dementsprechend geäußert.

Den vorliegenden Bauleitplänen stehen keine regionalplanerischen Vorgaben entgegen. Es bestehen daher keine Einwände oder Anregungen.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des Regionalverbandes Donau-Iller keine Einwände gegen die Planung bestehen.

 

TÖB 10  Staatliches Bauamt Krumbach

03-41-2015/BAH einstimmig beschlossen  Ja 12  Nein 0
Anwesend 12  pers. Beteiligt 0
Beschluss:

Mit den Entwürfen besteht Einverständnis.

Die geplanten Veränderungen am Straßennetz, aufgrund der neuen Südumfahrung Leipheim (Kreisstraße GZ 4), sind in die Fortschreibung der Flächennutzungspläne aufzunehmen.

Der bestehende Verlauf der Kreisstraße GZ 4 ist im Bereich der ausgewiesenen Sondergebietsfläche mit der Planung zur Südumfahrung Leipheim abzustimmen.

Aus Gründen der Verkehrssicherheit für die Verkehrsteilnehmer auf der Kreisstraße GZ 4 ist der bestehende Waldsaum auf einen Abstand von 8,00 m zurückzunehmen. Bei einer Unterschreitung dieses Abstandsmaßes ist die Sicherung des Kreisstraßenverkehrs nach RPS 2009 mit einer einfachen Schutzplanke (Pfostenabstand = 4,00 m) der Leistungsklasse N2-W5(1,60m)-A vorzusehen.

Eine Rücknahme des bestehenden Waldsaums wird aus Erwägungen betreffend die Eingriffsminimierung bzw. Eingriffskompensation nicht erfolgen. Es soll stattdessen die seitens des Staatlichen Bauamts Krumbach als Alternative genannte Sicherung des Kreisstraßenverkehrs nach RPS 2009 mit einer einfachen Schutzplanke vorgesehen werden. Ein entsprechender Hinweis wird/wurde in die Bebauungsplansatzung aufgenommen.

Die seitens des Staatlichen Bauamts Krumbach angeregte Aufnahme der geplanten Veränderungen am Straßennetz aufgrund der neuen Südumfahrung in die Fortschreibung der Flächennutzungspläne ist im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich. Ebenso wenig bedarf es weitergehender Abstimmungen betreffend den bestehenden Verlauf der Kreisstraße GZ4 im Bereich der ausgewiesenen Sondergebietsfläche.

 

 

 

TÖB 11  Telefónica Germany GmbH & Co. OHG

03-42-2015/BAH einstimmig beschlossen  Ja 12  Nein 0
Anwesend 12  pers. Beteiligt 0
Beschluss:

Folgende Belange der Telefónica werden durch das Planverfahren berührt: Durch das Plangebiet führen zwei Richtfunkverbindungen (Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen).

Es wird um Berücksichtigung und Übernahme der Richtfunktrassen, einschließlich der Schutzbereiche in die Vorplanung und die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsamen Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt werden.

Im Nachgang zur Stellungnahme der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG vom 03.12.2014 konnte geklärt werden, dass die in Rede stehenden Richtfunkverbindungen seitens Telefónica bzw. seitens des Festnetzbetreibers umgeplant werden. Die neue Trassierung wird außerhalb des Geltungsbereichs verlaufen. Dadurch können Störungen bzw. ein möglicher Ausfall der Verbindung ausgeschlossen werden. Die in Rede stehende Umplanung bzw. Umtrassierung wird im Vorfeld bzw. parallel zum Beginn der Baumaßnahmen erfolgen. Dies hat Telefónica schriftlich bestätigt. Es besteht mithin kein Planungshindernis. Die Regelung der Einzelheiten kann dem Vollzug überlassen werden.

 


Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Bubesheim beschließt die Abwägung zu den im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden/Sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen zur 7. Änderung Flächennutzungsplan Bereich „Ausweisung einer Sondergebietsfläche Energiewirtschaft auf dem ehemaligen Fliegerhorstgelände“. Die aus der Abwägung folgenden redaktionellen Ergänzungen/Korrekturen wurden in den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 14.08.2014 mit redaktionellen Ergänzungen/Korrekturen vom 09.02.2015 eingearbeitet.

Der Gemeinderat der Gemeinde Bubesheim stellt die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes Bereich „Ausweisung einer Sondergebietsfläche Energiewirtschaft auf dem ehemaligen Fliegerhorstgelände“ i. d. F. v. 14.08.2014 mit redaktionellen Ergänzungen/Korrekturen vom 09.02.2015 mit Begründung inkl. Anlagen fest. Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung zu beantragen.