Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Anwesend: 5, Befangen: 0

Der Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 1871/13, Gemarkung Bubesheim, hat sich bei der Verwaltung über einen Garagenneubau (6 m x 3 m) inklusive Bordsteinabsenkung für eine Zufahrt zu seinem Grundstück erkundigt.

Laut dem dort geltenden Bebauungsplan „Dorfäcker II – 1. Änderung“ (2009) ist auf oben genanntem Grundstück keine Zufahrt vorgesehen; diese war eigentlich über das Grundstück Fl.Nr. 1871/0, Gemarkung Bubesheim.

Zwischenzeitlich wurde die Fl.Nr. 1871/1, Gemarkung Bubesheim, in die Grundstücke Fl.Nr. 1871/13 und 1871/1, Gemarkung Bubesheim geteilt. Die beiden Grundstücke haben keine Eigentümeridentität.

 

Der Bebauungsplan schreibt ebenfalls vor, dass außerhalb der Baugrenze keine Garagen gebaut werden dürfen (Nr. 25 der textlichen Festsetzungen). Somit ist die Bebauung, grundsätzlich planungsrechtlich nicht möglich.

 

Nach der Garagen- und Stellplatzverordnung muss zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen Zu- und Abfahrtswegen von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Das Bauvorhaben liegt an einem Geh- und Radweg. Nachdem der notwendige Abstand zwischen Verkehrsfläche und Garage nicht eingehalten werden kann, ist die Verkehrssicherheit hier für den angrenzenden Geh- und Radweg nicht gegeben.

 

Das Grundstück liegt an der Kreisstraße „Kötzer Straße“ (GZ 4). Demnach muss das Staatliche Bauamt der Zufahrt sowie der Bordsteinabsenkung zustimmen, ebenso der Überquerung des Radweges an der Kötzer Straße.

 

Das Staatliche Bauamt in Krumbach hat sich wie folgt dazu geäußert:

„An dieser Stelle ist eine Zufahrt vom Grundstück Fl.Nr. 1871/13, Gemarkung Bubesheim, ohne weiteres möglich. Allerdings müsste die Absenkung innerhalb der Gehwegfläche so erfolgen, dass keine Verkehrsgefährdung für die Fußgänger zu erwarten ist.

Aus diesem Grund sollte die Absenkung im Rahmen einer Verkehrsschau erfolgen.“


Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Garagenneubau mit Bordsteinabsenkung nicht zu, da das Vorhaben planungsrechtlich nicht zulässig und die notwendige Zu- und Abfahrt von 3 m zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche nicht eingehalten wird. Die Verkehrssicherheit für den angrenzenden Rad- und Fußweg ist nicht gegeben. Der Eigentümer wird aufgefordert, den auf dem Grundstück gelagerten Müll, zu entsorgen.