a) Haushaltsreste:

 

 

Im Rahmen der Jahresrechnung ist über die Bildung von Haushaltseinnahmeresten und Haushaltsausgaberesten zu beschließen.

 

Für das Haushaltsjahr 2014 wurden folgende Haushaltseinnahmereste gebildet:

 

Haushaltsstelle:                       Bezeichnung                                                   verfügbarer Ansatz

1312.3618.                              Investitionen Land – Feuerwehr                                        2.700 €

7000.3536.                              Verbesserungsbeiträge Kanal                                        490.000 €

 

Beide Haushaltseinnahmereste wurden bei der Jahresrechnung 2015 unverändert in Abgang gebracht.

 

Nach § 19 KommHV-Kameralistik sind Ausgabenansätze im Vermögenshaushalt bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für Ihren Zweck verfügbar.

 

Für das Haushaltsjahr 2014 wurden folgende Haushaltsausgabenreste gebildet:

 

Haushaltsstelle:                       Bezeichnung                                                   verfügbarer Ansatz

0600.9400.                              Abbruch altes Rathaus                                                  100.000 €

1311.9450.                              Feuerwehr Absauganlage                                               10.000 €

1436.9350.                              Hochwasserschutz                                                           4.000 €

2100.9350.                              Schule Anlagevermögen                                                  2.000 €

3700.9870.                              Investition Kirche – Sanierung Pfarrhof                         13.000 €

8801.9530                               unbebauter Grund                                                             3.000 €

 

Bei den Haushaltsausgaberesten wurde nur die Ausgabe für die Musikinstrumente für die Schule im Jahr 2015 realisiert, alle anderen Haushaltsausgabereste wurden 2015 unverändert in Abgang gebracht.

 

Die Ausgabe für die Musikinstrumente betrug 1.830,24 €.

 

 

b) Jahresrechnung:

 

Nach Art. 40 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 KommZG i.V. m. 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) ist die Jahresrechnung nach deren Aufstellung dem Gemeinderat vorzulegen.

 

Frau Quenzer erläutert anhand des Rechenschaftsberichtes zur Jahresrechnung 2014 die Planabweichungen.

 

Nach Durchführung der örtlichen Prüfung und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten hat der Gemeinderat alsbald, das Jahresergebnis festzustellen und über die Entlastung zu beschließen.

 

Der Gemeinderat Kötz nimmt Kenntnis von der Jahresrechnung 2014.