Beschluss: einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 5, Anwesend: 5, Befangen: 0

Die Firma „DPW Deutsche Plakat-Werbung GmbH & Co. KG“ hat einen Bauantrag zur Errichtung eines beleuchteten und doppelseitigen City-Star-Boards auf einem Monofuß eingereicht.

 

Die Errichtung einer Werbetafel ist in diesem Bereich baurechtlich zugelassen:

 

Das in Aussicht genommene Baugrundstück befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Bebauungsplan besteht für den entsprechenden Bereich nicht. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Mischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

 

Bei der beantragten Plakatwerbetafel handelt es sich um eine nach Art. 2 Abs. 1 BayBO, Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige bauliche Anlage.

 

Das Bauvorhaben steht bauplanungsrechtlich mit § 34 Abs. 1 und 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in Einklang. (Fügt sich nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert)

 

Eine Anfrage beim Landratsamt zu einem generellen „Verbot“ von Werbetafeln ergab folgendes Ergebnis:

 

Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ist die passende Rechtsgrundlage, um eine Satzung zur Reglementierung von Werbeanlagen zu erlassen.

Diese Satzung muss nicht vom Landratsamt genehmigt werden, das Landratsamt empfiehlt den  Gemeinden aber, sich gut beraten zu lassen.

Ein komplettes Verbot wird kaum möglich sein. Es muss sich um ortsgestalterische Gründe handeln.


Beschluss:

Die Gemeinde Kötz erteilt dem Bauvorhaben Nr. 3/2017 das gemeindliche Einvernehmen.