Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11, Befangen: 0

Der Gemeinderat bat die Verwaltung, die Zuständigkeit des Gewässerunterhalts für den Bubesheimer Bach abzuklären.

Beim Bubesheimer Bach handelt es sich um Gewässer III. Ordnung. Der Gewässerunterhalt liegt gem. § 40 WHG, Art. 22 BayWG bei der Gemeinde.

Eine Hangabsicherung kann im Rahmen der Gewässerunterhaltung (§ 39 WHG) durchgeführt werden. Das Landratsamt Günzburg empfiehlt die Hinzuziehung der zuständigen Fachstelle, Flussmeisterstelle in Günzburg.

 

Bei einer Ortsbesichtigung entlang des Baches durch Gemeinderat Häußler und dem Vorsitzenden konnte festgestellt werden, dass teilweise die von der Firma Viel gesetzten Wasserbausteine weggeschwemmt wurden. An mehreren Stellen wird von den Anliegern Hecken- und Rasenschnitt entlang der Uferböschung gelagert. Das Gremium verständigte sich darauf, dass die Böschung gemäht wird. Nach dem Mähen wird Herr Wendt, vom Bauamt, mit dem Flussmeister Kontakt aufnehmen und die Böschung nochmals in der kompletten Länge in Augenschein nehmen. Die Anlieger sollen wegen der Entsorgung des Abräumgutes angeschrieben werden.


Beschluss:

Die Verwaltung soll zur Abklärung der Hangabsicherung am Bubesheimer Bachmit dem Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Flussmeistereistelle Günzburg einen Lösungsvorschlag erarbeiten.