Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Gemeinderat Bubesheim hat in der Sitzung vom 23.10.2023 beschlossen, dass eine gemeindliche Plakatierungsverordnung erlassen werden soll. Sie soll sowohl die Plakatierung im Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheidungen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheidungen, als auch die Werbeplakatierung regeln.

 

Da die Gemeinde Kötz ebenfalls eine Plakatierungsverordnung erlassen möchte, ist es wünschenswert, die Planungen und Regelungen soweit wie möglich aufeinander abzustimmen, damit innerhalb des Verwaltungsgebiets der Verwaltungsgemeinschaft möglichst eine Einheit herrscht.

 

Um eine erste Fassung der Verordnung fertigzustellen, braucht die Verwaltung einige Rahmenbestimmungen seitens des Gemeinderats:

 

1.        Beschränkung der Plakate auf bestimmte Straßen

Um das Ortsbild zu schützen, schlägt die Verwaltung vor, sowohl Werbe- als auch Wahlplakatierung auf die Günzburger Straße, die Leipheimer Straße, die Kötzer Straße und die Weißenhorner Straße zu beschränken. So sind insbesondere während den Wahlperioden die Wohnviertel geschützt.

 

2.        Zentrale Plakatwände für Wahlplakatierung:

Die Verwaltung bittet zu entscheiden, ob durch die Verordnung die Anschaffung von zentralen Plakatwänden für die Wahlen beabsichtigt ist. Vorteil solcher Plakatwände ist, dass die Parteien sich auf diese Wände beschränken müssten und das wilde Plakatieren innerhalb der Ortschaft an der Straßenbeleuchtung untersagt werden kann.

 

Hierbei müsste zudem festgelegt werden, ob mobile oder ortsfeste Plakatwände gewünscht sind. Gegen die Installation von ortsfesten Plakatwänden sprechen die regelmäßig notwendige Instandhaltung sowie die Gefahr von Vandalismus und wildem Plakatieren. Aber auch mobile Plakatwände erfordern genügend Platz auf gemeindeeigenen Grundstücken sowie Personal, welches diese vor und nach den Wahlperioden auf- und abbaut. Außerdem stellt die Anschaffung von beiden Arten von Plakatwänden eine erhebliche Investition dar. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, auf Plakatwände zu verzichten und die Wahlplakatierung auf gewisse Straßen zu beschränken. Genauere Angaben, wie zum Beispiel Anzahl, Größe und genaue Standorte werden nach der Grundsatzentscheidung erörtert.

 

3.        Wesselmänner:

Außerdem bittet die Verwaltung um eine Entscheidung zur Regelung von temporären Großraumplakaten sowohl für die Wahl als auch für Werbezwecke. Mögliche Standorte für sogenannte „Wesselmänner“ müssten ausfindig gemacht werden. Es besteht die Möglichkeit, hierbei für Wahl- und Werbeplakatierung unterschiedliche Entscheidungen zu treffen.

 

Gemeinderätin Greiner fragte nach, wer die Plakate künftig abhängen wird. Es wurde vorgeschlagen, diejenigen die die Plakate anbringen bzw. die Parteivorstände sollen es auch abhängen.

Gemeinderat Eberl stellte die Frage, wie lange die Plakate hängen bleiben dürfen.

Der Vorsitzende machte den Vorschlag, dass eine Nachfrist von 14-Tagen festgelegt werden soll. Bei Überziehung der Frist wird eine „Abhängegebühr“ von 20,00 € pro Plakat fällig.

 

 

 

In die Satzung sollte folgendes aufgenommen werden:

 

  • 20,00 € pro Plakat
  • Zeitliche Begrenzung (Abhängefrist)
  • Bei Nichteinhaltung der Frist wird eine Abhängegebühr (20,00 €/Plakat) fällig
  • Nichtangemeldete Anbringungen der Plakate fallen unter die Ordnungswidrigkeiten und sind mit einem Bußgeld (20,00 €/Plakat) zu rechnen.

 

Zweiter Bürgermeister Finkel stellte die Frage wie es mit den Plakatierungen an den Zäunen geregelt ist bzw. wird. Der Vorsitzende teilte mit, dass dies geklärt wird.


Beschluss:

Der Gemeinderat Bubesheim entscheidet im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der gemeindlichen Plakatierungsverordnung über folgende konkrete Inhalte:

1.         Beschränkung sowohl der Wahl- als auch der Werbeplakatierung auf die Günzburger Straße, die Leipheimer Straße, Weißenhorner Straße und die Kötzer Straße.

2.         Ablehnung von Anschaffung von Plakatwänden für die Wahlplakatierung.

3.         Ablehnung von Wesselmännern.