Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Gemeinderat Kötz hat im Jahr 2021 über den Erlass einer Plakatierungsverordnung beraten. In der Sitzung vom 13.04.2021 wurde angeregt, dass eine solche Verordnung erlassen werden und sowohl die Plakatierung im Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheidungen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheidungen, als auch die Werbeplakatierung beinhaltet sein soll. Die endgültige Entscheidung wurde vertagt.

 

In der Sitzung des Bauausschusses vom 29.04.2021 wurde die Wichtigkeit der Werbeplakatierung herausgestellt, dafür vorgeschlagen, auf das Reglementieren der Wahlplakatierung zu verzichten. Die endgültige Entscheidung wurde auch hier vertagt.

 

Die Thematik wurde seither in keiner weiteren Gemeinderats- oder Bauausschusssitzung behandelt. Aufgrund der Plakatierung während der vergangenen Landtags- und Bezirkswahlen wurde seitens des Gemeinderats angeregt, erneut über den Erlass einer Plakatierungsverordnung im Rahmen des gemeindlichen Satzungsrechts nach Art. 28 LStVG zu beraten.

 

Die Verwaltung empfiehlt eine Verordnung auszuarbeiten, die sowohl Wahl- wie auch Werbeplakatierung berücksichtigt. So können für beide Fälle Handhabung und Auflagen festgelegt werden, sowie bei Nichteinhaltung Maßnahmen ergriffen werden. Für die Plakatierung wird somit ein fester Zeitraum und die Verpflichtung des Plakatierenden, die Anschläge innert einer festgelegten Zeit wieder zu entfernen, vorgesehen. Es werden Einschränkungen für die Plakatierungsorte und Größen der Plakate definiert.

 

Da die Gemeinde Bubesheim ebenfalls eine Plakatierungsverordnung erlassen möchte, ist es wünschenswert, die Planungen und Regelungen soweit wie möglich aufeinander abzustimmen, damit innerhalb des Verwaltungsgebiets der Verwaltungsgemeinschaft eine Einheit herrscht.

 

1.        Zentrale Plakatwände für Wahlplakatierung:

Die Verwaltung bittet zu entscheiden, ob durch die Verordnung die Anschaffung von zentralen Plakatwänden für die Wahlen beabsichtigt ist. Vorteil solcher Plakatwände ist, dass die Parteien sich auf diese Wände beschränken müssten und das wilde Plakatieren innerhalb der Ortschaft an der Straßenbeleuchtung untersagt werden kann. Bei Errichtung solcher gemeindlichen Plakatwände muss bei Wahlplakatierungen nach den Grundsätzen der Neutralität und Geleichberechtigung sichergestellt werden, dass alle Parteien die Möglichkeit haben, ihre Plakate anzubringen.

 

Hierbei muss festgelegt werden, ob mobile oder ortsfeste Plakatwände gewünscht sind. Gegen die Installation von ortsfesten Plakatwänden sprechen die regelmäßig notwendige Instandhaltung sowie die Gefahr von Vandalismus und wildem Plakatieren. Solche Wände gab es in der Vergangenheit bereits in Groß- und Kleinkötz und wurden aufgrund der störenden Optik und wiederholter Beschädigungen abgebaut. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, mobile Plakatwände anzuschaffen, die temporär während den Wahlperioden genutzt würden. Genauere Angaben, wie zum Beispiel Anzahl, Größe und genaue Standorte werden nach der Grundsatzentscheidung erörtert.

 

2.        Wesselmänner:

Außerdem bittet die Verwaltung um eine Entscheidung zur Regelung von temporären Großraumplakaten sowohl für die Wahl als auch für Werbezwecke. Mögliche Standorte für sogenannte „Wesselmänner“ hat die Verwaltung ausfindig gemacht (siehe Anlagen). Es besteht die Möglichkeit, hierbei für Wahl- und Werbeplakatierung unterschiedliche Entscheidungen zu treffen.


Beschluss:

Der Gemeinderat Kötz stimmt der Ausarbeitung einer Plakatierungsverordnung, die sowohl die Plakatierung im Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheidungen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheidungen, als auch der Umgang mit den Werbeplakaten regelt, mit allgemeinen Bestimmungen und folgenden konkreten Inhalten zu:

 

1.         Anschaffung und Regelungen zu mobilen Plakatwänden für die Wahlplakatierung.

2.         Keine Zulassung und Regelung von Wesselmännern.