Dritte Bürgermeisterin Thoma kommt zur Sitzung.

 

In der Gemeinderatssitzung vom 22.05.2023 wurde der Antrag auf Umwandlung der Fläche „Tennisanlage“ in eine landwirtschaftliche Fläche gestellt.

 

Die Fläche ist derzeit als Bebauungsplan „Tennisanlage Bubesheim“ festgesetzt. Um die Fläche in ein landwirtschaftliches Grundstück bzw. in eine Außenbereichsfläche umzuwandeln, muss der bestehende Bebauungsplan aufgehoben werden. Die Verwaltung hat beim Landratsamt Günzburg das Vorgehen abgefragt und folgende Stellungnahme erhalten:

 

Entscheidet sich die Gemeinde für die Aufhebung eines Bebauungsplanes, hat sie ein förmliches Aufhebungsverfahren durchzuführen. Eine ausdrückliche Aufhebung kann insbesondere angezeigt sein, wenn der Plan inhaltlich städtebaulich nicht mehr erwünscht ist. Für dieses sind – nicht anders als bei der Änderung von Bebauungsplänen – gemäß § 1 Abs. 8 BauGB dieselben formellen und materiellen Regelungen zu beachten, wie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. Dabei kann sich die Gemeinde – je nach ihren aktuellen städtebaulichen Zielvorstellungen – dafür entscheiden, entweder ein isoliertes Aufhebungsverfahren durchzuführen oder die Aufhebung parallel zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes abzuwickeln.

 

Bei einem „isolierten“ Aufhebungsverfahren hat die Gemeinde in materieller Hinsicht stets zu bedenken, welche Rechtsfolgen sich aus der Aufhebung ergeben. Dies kann – je  nach der konkreten Situation – sein, dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben dann nach § 34 oder § 35 BauGB richtet. Im vorliegenden Fall ist nach einer Aufhebung des Bebauungsplanes von einer Außenbereichslage nach § 35 BauGB (landwirtschaftliche Fläche) auszugehen.

 

Wird der aufzuhebende Bebauungsplan nicht durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt und führt dies dadurch zur Anwendung des § 35, ist nach den Grundsätzen des § 1 insbesondere von Bedeutung, inwieweit durch die Anwendung, vorliegend des § 35, den Anforderungen an eine nachhaltige und geordnete städtebauliche Entwicklung entsprochen werden kann und welche Folgen dies für die betroffenen Grundstückseigentümer hat. Bei der Aufhebung ist zugleich darüber zu entscheiden, welche städtebauliche Ordnung an die Stelle der mit dem Plan vor dem beabsichtigten Ordnung treten soll; der bloße Verweis der Gemeinde auf die Geltung des § 35 reicht nicht in jeder Planungssituation aus, um der ersatzlosen Planaufhebung eine städtebauliche Rechtfertigung zu verschaffen.

 

Ebenso wie kein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplanes besteht (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB), gibt es zwar auch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplanes. Aus der in § 1 Abs. 8 BauGB angeordneten Anwendbarkeit auch des materiellen Rechts und mithin insbesondere der Anforderungen des § 1 Abs. 3 und 7 BauGB folgt jedoch, dass bei der Aufhebung eines Bebauungsplanes das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen bauplanungsrechtlichen Zustandes abwägungserheblich ist. Die Aufhebung eines Bebauungsplans muss die dadurch berührten Belange der Grundstückseigentümer ermitteln und in die Abwägung einbeziehen und sie muss durch entsprechende städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein.

 

Zudem muss die Gemeinde auch die Tatsache und den möglichen Umfang als Folge der Planaufhebung zu leistender Entschädigungen nach den §§ 39 ff. BauGB in die Abwägung einstellen.

 

In formeller Hinsicht kommt für ein isoliertes Aufhebungsverfahren nur das reguläre Verfahren in Betracht. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB dürfte nicht in Betracht kommen, da die (isolierte) Aufhebung eines Bebauungsplanes keine (planerische) Innenentwicklungsmaßnahme darstellt. Auch das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB kommt nicht in Betracht, da diese Verfahrensart nur für die Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes greift, jedoch nicht für die Aufhebung. Auch handelt es sich vorliegend um keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, so dass die Möglichkeit der Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB ausscheidet (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 3 BauGB).“

 

 

Zusammengefasst bedeutet das, dass der Bebauungsplan nur aufgehoben werden kann, wenn die Belange des Eigentümers des Grundstückes gehört und abgewogen werden. Ebenso müssen fundierte städtebauliche Gründe für die Aufhebung stehen.

Das Verfahren für die Aufhebung ist also im Endeffekt das gleiche Verfahren wie für die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Hier liegen die Kosten bei ca. 20.000,00 €. Die Kosten für das Verfahren hat dann die Gemeinde zu tragen.

 

Nach kurzer Beratung wird bezüglich des Bebauungsplanes kein weiteres Vorgehen gewünscht.