Sitzung: 25.09.2023 Gemeinderat Bubesheim
Dritte Bürgermeisterin Thoma kommt zur Sitzung.
In der Gemeinderatssitzung vom 22.05.2023 wurde der Antrag auf Umwandlung der Fläche „Tennisanlage“ in eine landwirtschaftliche Fläche gestellt.
Die Fläche ist derzeit als Bebauungsplan „Tennisanlage Bubesheim“ festgesetzt. Um die Fläche in ein landwirtschaftliches Grundstück bzw. in eine Außenbereichsfläche umzuwandeln, muss der bestehende Bebauungsplan aufgehoben werden. Die Verwaltung hat beim Landratsamt Günzburg das Vorgehen abgefragt und folgende Stellungnahme erhalten:
„Entscheidet sich
die Gemeinde für die Aufhebung eines Bebauungsplanes, hat sie ein förmliches
Aufhebungsverfahren durchzuführen. Eine ausdrückliche Aufhebung kann
insbesondere angezeigt sein, wenn der Plan inhaltlich städtebaulich nicht mehr
erwünscht ist. Für dieses sind – nicht anders als bei der Änderung von
Bebauungsplänen – gemäß § 1 Abs. 8 BauGB dieselben formellen und materiellen
Regelungen zu beachten, wie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. Dabei kann
sich die Gemeinde – je nach ihren aktuellen städtebaulichen Zielvorstellungen –
dafür entscheiden, entweder ein isoliertes Aufhebungsverfahren durchzuführen
oder die Aufhebung parallel zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes
abzuwickeln.
Bei einem „isolierten“
Aufhebungsverfahren hat die Gemeinde in materieller Hinsicht stets zu bedenken,
welche Rechtsfolgen sich aus der Aufhebung ergeben. Dies kann – je nach
der konkreten Situation – sein, dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben dann
nach § 34 oder § 35 BauGB richtet. Im vorliegenden Fall ist nach einer
Aufhebung des Bebauungsplanes von einer Außenbereichslage nach § 35 BauGB
(landwirtschaftliche Fläche) auszugehen.
Wird der
aufzuhebende Bebauungsplan nicht durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt und
führt dies dadurch zur Anwendung des § 35,
ist nach den Grundsätzen des § 1
insbesondere von Bedeutung, inwieweit durch die Anwendung, vorliegend des
§ 35,
den Anforderungen an eine nachhaltige und geordnete städtebauliche Entwicklung
entsprochen werden kann und welche Folgen dies für die betroffenen
Grundstückseigentümer hat. Bei der Aufhebung ist zugleich darüber zu
entscheiden, welche städtebauliche Ordnung an die Stelle der mit dem Plan vor dem
beabsichtigten Ordnung treten soll; der bloße Verweis der Gemeinde auf die Geltung des § 35
reicht nicht in jeder Planungssituation aus, um der ersatzlosen Planaufhebung
eine städtebauliche Rechtfertigung zu verschaffen.
Ebenso wie kein
Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplanes besteht (§ 1 Abs. 3 Satz 2
BauGB), gibt es zwar auch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplanes.
Aus der in § 1 Abs. 8 BauGB angeordneten Anwendbarkeit auch des materiellen
Rechts und mithin insbesondere der Anforderungen des § 1 Abs. 3 und 7 BauGB
folgt jedoch, dass bei der Aufhebung eines Bebauungsplanes das Interesse der
Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen bauplanungsrechtlichen
Zustandes abwägungserheblich ist. Die Aufhebung eines Bebauungsplans muss die
dadurch berührten Belange der Grundstückseigentümer ermitteln und in die
Abwägung einbeziehen und sie muss durch entsprechende städtebauliche Gründe
gerechtfertigt sein.
Zudem muss die
Gemeinde auch die Tatsache und den möglichen Umfang als Folge der Planaufhebung
zu leistender Entschädigungen nach den §§ 39 ff. BauGB in die Abwägung
einstellen.
In formeller
Hinsicht kommt für ein isoliertes Aufhebungsverfahren nur das reguläre
Verfahren in Betracht. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a
BauGB dürfte nicht in Betracht kommen, da die (isolierte) Aufhebung eines
Bebauungsplanes keine (planerische) Innenentwicklungsmaßnahme darstellt. Auch
das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB kommt nicht in Betracht, da diese
Verfahrensart nur für die Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes greift,
jedoch nicht für die Aufhebung. Auch handelt es sich vorliegend um keinen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan, so dass die Möglichkeit der Anwendung des
vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB ausscheidet (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 3
BauGB).“
Zusammengefasst
bedeutet das, dass der Bebauungsplan nur aufgehoben werden kann, wenn die
Belange des Eigentümers des Grundstückes gehört und abgewogen werden. Ebenso
müssen fundierte städtebauliche Gründe für die Aufhebung stehen.
Das Verfahren für
die Aufhebung ist also im Endeffekt das gleiche Verfahren wie für die
Aufstellung eines Bebauungsplanes. Hier liegen die Kosten bei ca. 20.000,00 €.
Die Kosten für das Verfahren hat dann die Gemeinde zu tragen.
Nach kurzer Beratung wird bezüglich des Bebauungsplanes kein weiteres Vorgehen gewünscht.