Beschluss: einstimmig beschlossen

Auf Antrag der bayernets GmbH führt die Regierung von Schwaben für das oben genannte Vorhaben ein energiewirtschaftliches Planfeststellungsverfahren gemäß den §§ 43 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Art. 72 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sowie dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durch.

 

Für das Vorhaben wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 5, 7 i. V. m. Anlage 1 Ziffer 19.2.2 UVPG durchgeführt. Auf eine Vorprüfung zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte verzichtet werden, da die Vorhabenträgerin einen Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt hat und die Regierung von Schwaben das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat. Damit besteht für das Vorhaben eine UVP-Pflicht (§ 7 Abs. 3 UVPG).

 

Zur Erweiterung des überregionalen Gastransportsystems beabsichtigt die bayernets GmbH die Errichtung und die Inbetriebnahme einer Gashochdruckleitung mit einer Nennweite von DN 700, einem maximal zulässigen Betriebsdruck (MOP) von 100 bar und einer Länge von ca. 40,5 km. Die unterirdisch geplante Leitung beginnt in unmittelbarer Nähe zur Verdichterstation Wertingen (Landkreis Dillingen an der Donau) und endet am Netzknotenpunkt Kötz (Landkreis Günzburg). Neben der Verlegung der Rohrleitung umfasst das Vorhaben auch alle zugehörigen Einrichtungen wie beispielsweise Armaturen, Schilderpfähle, Leitungsschutz- und Erdungsanlagen, Molchschleusen inkl. Einbindung in die Gasdruckregel- und Messanlagen (GDRM-Anlagen) in Kötz und Wertingen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Planunterlagen verwiesen.

 

Für das Vorhaben werden Grundstücke in den Gemeinden Wertingen, Laugna, Zusamaltheim, Villenbach, Holzheim, Glött, Winterbach, Dürrlauingen, Haldenwang, Burgau, Rettenbach und Kötz beansprucht.

 

Die beantragte Planfeststellung entfaltet gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG Genehmigungs- und Konzentrationswirkung und schließt grundsätzlich alle das Vorhaben betreffenden behördlichen                Entscheidungen mit ein. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG).

Die kompletten Unterlagen sind auf der homepage der Regierung von Schwaben abrufbar.

 

Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb der Gastransportleitung AUGUSTA zwischen Wertingen (Landkreis Dillingen an der Donau) und Kötz (Landkreis Günzburg) durch die bayernets GmbH - Regierung von Schwaben

 

Die Gemeinde Kötz wird gebeten, im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Kommunen Stellung zum Vorhaben zu nehmen.

 

Nach Durchsicht der Unterlagen schlägt die Verwaltung vor, folgende Einwände/Stellungnahmen im Verfahren vorzubringen:

 

Kreuzung Feldweg

Im Verlauf der Leitung werden eine Vielzahl von öffentlichen Feld- und Waldwegen gekreuzt.

 

Stellungnahme:

  1. Bei offenen Kreuzungen eines Feld- und Waldweges, sind die Bauarbeiten mit der Gemeinde abzustimmen.
  2. Die Zugänglichkeit der Feld- und Waldwege während der Bauphase muss gewährleistet werden.
  3. Die Wege sind nach den Bauarbeiten wiederherzustellen. Vor Inanspruchnahme hat eine qualifizierte Beweissicherung stattzufinden. Nach der Baumaßnahme erfolgt eine Abnahme mit einem gemeindlichen Mitarbeiter. Es gilt das Verschlechterungsverbot.
  4. Eine Gewährleistungsfrist für Mängel soll 5 Jahre betragen. Eine unbefristete Bankbürgschaft in angemessener Höhe durch bayernnets ist vorzulegen.
  5. Ein für die Dauer der Bauzeit und Gewährleistung verantwortlicher und entscheidungsbefugter Ansprechpartner der bayernnets ist hierfür zu benennen. 

 

Gemeindeverbindungsstraße Limbach-Ebersbach

Die Gemeindeverbindungsstraße von Limbach nach Ebersbach wird dreimal in offener Bauweise gekreuzt (Kreuzungsnummern: 394, 398, 401). Die Straße ist ziemlich stark befahren. Durch die dreimalige Kreuzung ist mit einer langen Sperrzeit zu rechnen.

 

Stellungnahme:

a.       Es sollte überprüft werden, ob zur Aufrechterhaltung des Verkehrs die Kreuzungen in geschlossener Bauweise erfolgen sollten.

b.       Falls das nicht möglich ist, wären die drei Kreuzungen gleichzeitig herzustellen um die Sperrzeit verkürzen zu können.

c.       Vor Inanspruchnahme hat eine qualifizierte Beweissicherung stattzufinden, mit entsprechender aussagefähiger Dokumentation

d.       Die Straße ist im Zustand ihrer ursprünglichen Tragfähigkeit wiederherzustellen. Die Tragfähigkeit ist durch geeignete Verfahren nachzuweisen. Eine förmliche Abnahme hat zu erfolgen.

e.       Die Gewährleistungsfrist für Mängel soll 5 Jahre betragen. Eine unbefristete Bankbürgschaft in angemessener Höhe durch bayernets ist vorzulegen.

f.        Ein für die Dauer der Bauzeit und Gewährleistung verantwortlicher und entscheidungsbefugter Ansprechpartner der bayernets ist hierfür zu benennen.

 

Das Gremium hat über die Problematiken beraten und wünscht sich für die offene Kreuzung des Feldweges eine Möglichkeit, um diesen auch weiterhin passieren zu können.

Außerdem soll bei der Öffnung der Straße eine Beweissicherung durchgeführt werden. In der Stellungnahme soll die Limbacher Str. mit aufgenommen werden, obwohl sie sich auf Burgauer Flur befindet. Das Gremium beschließt, dass bis auf die Ergänzung der genannten Punkte die Stellungnahme von Burgau übernommen werden kann.


Beschluss:

Der Bau-, Umwelt- und Grundstücksausschuss Kötz nimmt das Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb der Gastransportleitung AUGUSTA zwischen Wertingen und Kötz zur Kenntnis. Folgende Stellungnahmen werden erhoben:

 

Kreuzung Feldweg

Im Verlauf der Leitung werden eine Vielzahl von öffentlichen Feld- und Waldwegen gekreuzt.

 

Stellungnahme:

  1. Bei offenen Kreuzungen eines Feld- und Waldweges, sind die Bauarbeiten mit der Gemeinde abzustimmen.
  2. Die Zugänglichkeit der Feld- und Waldwege während der Bauphase muss gewährleistet werden.
  3. Die Wege sind nach den Bauarbeiten wiederherzustellen. Vor Inanspruchnahme hat eine qualifizierte Beweissicherung stattzufinden. Nach der Baumaßnahme erfolgt eine Abnahme mit einem gemeindlichen Mitarbeiter. Es gilt das Verschlechterungsverbot.
  4. Eine Gewährleistungsfrist für Mängel soll 5 Jahre betragen. Eine unbefristete Bankbürgschaft in angemessener Höhe durch bayernnets ist vorzulegen.
  5. Ein für die Dauer der Bauzeit und Gewährleistung verantwortlicher und entscheidungsbefugter Ansprechpartner der bayernnets ist hierfür zu benennen. 

 

Gemeindeverbindungsstraße Limbach-Ebersbach

Die Gemeindeverbindungsstraße von Limbach nach Ebersbach wird dreimal in offener Bauweise gekreuzt (Kreuzungsnummern: 394, 398, 401). Die Straße ist ziemlich stark befahren. Durch die dreimalige Kreuzung ist mit einer langen Sperrzeit zu rechnen.

 

Stellungnahme:

a.       Es sollte überprüft werden, ob zur Aufrechterhaltung des Verkehrs die Kreuzungen in geschlossener Bauweise erfolgen sollten.

b.       Falls das nicht möglich ist, wären die drei Kreuzungen gleichzeitig herzustellen, um die Sperrzeit verkürzen zu können.

c.       Vor Inanspruchnahme hat eine qualifizierte Beweissicherung stattzufinden, mit entsprechender aussagefähiger Dokumentation

d.       Die Straße ist im Zustand ihrer ursprünglichen Tragfähigkeit wiederherzustellen. Die Tragfähigkeit ist durch geeignete Verfahren nachzuweisen. Eine förmliche Abnahme hat zu erfolgen.

e.       Die Gewährleistungsfrist für Mängel soll 5 Jahre betragen. Eine unbefristete Bankbürgschaft in angemessener Höhe durch bayernets ist vorzulegen.

f.        Ein für die Dauer der Bauzeit und Gewährleistung verantwortlicher und entscheidungsbefugter Ansprechpartner der bayernets ist hierfür zu benennen.

 

Die Baustraßen sind wieder herzustellen.